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BGH Entscheidung vom 27.05.1955 – 5 StR 458/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 458/55 2248 0°C

In Namen des Volkes

u.

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Dr.Horst H ÜEEEEB zu: CE. geboren an EEE 1902 in mE Kreis TO

(Elsaß-Lothrinsen), wegen Besünstigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Dezeuber 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 27.Mai 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.

- Von Rechts wegen -

-2- fa u T

Gründe§

I.

Der Vertreter FÜ war vom Schöffengericht in Clausthal-Zellerfeld wegen Betruges zum Nachteile des Kraftfahrers EN = drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. ?r beauftragte sodann den Angeklagten mit seiner Verteidigung im Berufungsrechtszuge. In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 9.Dezember 1954 wurde erörtert, ob das Verfahren nach § 153 Abs 3 StPO eingestellt werden könne, nachdem der Schaden wieder gutgemacht worden Sei.

Der Angeklazte erklärte nach Rücksprache mit seinem Auftraggeber, dessen Fhefrau und den Eheleuten EEE. Frau KEEEEEEED werde den (nach Annahme des Schöffengerichts

durch ihren ann erschwindelten) Darlehensbetrag von 700 M zurückzahlen und die Quittung hierüber bis zum 16.Dezember 1954 dem Gericht vorlegen. Daraufhin wurde die Verhandlung vertagt.

Die 700 “: sollten u.a. aus dem Erlös dreier als Pfand für diese Summe gegebener Gegenstände bezahlt werden. Frau EEE gab die Pfandstücke daher zurück. Frau KB konnte diese jedoch nicht versilbern. Sie hatte nur 200 W, die Frau | gegen Quittung erhielt. Wegen des Restes wurde schriftlich vereinbarts Die Eheleute KG sollten eine in Raten abzuzahlende Mietschuld der Eheleute EEIEB in Höhe von 300 * gegenüber dem Landkreis Osterode übernehmen, außerdem sollte Frau EM zwei der Pfandgegenstände für 200 Y% ankaufen.

Am nächsten Tage fuhren beide Frauen nach Göttingen und gingen in das Büro des Angeklagten. Sie legten ihm die drei Schriftstücke vor. Zu der Schuldübernahme bemerkte der Angeklagte, das sei keine Barzahlung, darauf würde wohl die Kammer nicht eingehen. Auch bemängelte der Angeklagte den Kaufpreis für die Sachen als zu gering. ntsprechend seinem Vorschlag wurde von einer Angestellten des Angeklagten eine

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- 3.

neue Bescheinigung aussestellt, nach der die drei Pfandgegenstände (ür 500 M gekauft waren. Gleichzeitig verpflichtete sich Frau KW in einer besonderen Urkunde, die verkauften Gegenstände für 500 M zurückzukaufen, und zwar in monatlichen Raten von 50 M. Die ersten Raten bis zu 500 M sollten an das Landratsamt in Osterode abgeführt werden, um die Fietschuld der Eheleute Erland zu tilgen,

‚ Der Angeklagte reichte die Quittung über 200 M und äle Kaufbescheinipung über 500 M der Berufungsstrafkammer ein mit dem Antrage, das Verfahren gegen KÜEE nunnehr einzustellen. Die weitere "Verpflichtungserklärung" fügte er nicht bei, erwähnte sie auch nicht.

Gegen den Angeklagten ist das Verfahren wegen Begünstigung des IE eröffnet worden (Vergehen nach § 257 StGB). Die Berünstigung hat die Anklage darin erblickt, daß der Angeklagte der Berufungskammer gegenüber den wahren Sachverhalt verschleiert habe, insbesondere dadurch, daß er die "Verpflichtungserklärung!" verschwiegen habe.

Das Landgericht hat den Angeklagten auf Kosten der Landeskas.e frei, esprochen. Außerdem sind die dem Ange-. klagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt worden.

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Angeklagten - selbst wenn man davon ausgehe, der äußere Tatbestand der Begünstigung sei erfüllt - nicht nachgewiesen werden könne, er habe den Sachstand wissentlich in der Absicht verdunkelt, seinen Auftraggeber EEE der 2estrafung zu entziehen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie wendet sich auch besonders gegen die Kostenentscheidung, nämlich dagegen, daß auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslasen der Landeskasse auferlegt worden sind.

Das Rechtsmittel ist unbegrindet. -A-

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Il.

1.) Die Teschwerdeführerin behauptet, das Landgericht habe das Verfahrensrecht dadurch verletzt, daß es drei Anträge des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft (einen Haupt- und zwei Hilfsamträge) abgelehnt habe.

a) Der Yauptantrag ging dahin, den Landgerichtsdirektor Dr. und den Landgerichtsrat TED darüber zu vernehmen, daß in der Hauptverhandlung gegen ee] wegen Betruzses vor der 2.Strafkammer am 9.12.1954 eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist, daß der Schaden der Eheleute a (gemeint ist offensichtlich: der Eheleute EEE) vollständig und endgültig wiedergutgemacht werden müsse.

Der Beweisamtrag ist wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden, weil die zu beweisende Tatsache nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den vorliegenden Urkunden, ungeeirnet erscheine, die zu treffende Entscheidung zu beeinflussen.

Diese Verfahrensbeschwerde dringt nicht durch. Zwar ist die Beeründun; des Beschlusses nicht unbedenklich. Sie läßt jedenfalls nicht klar erkennen, ob die unter Beweis zestellte Tatsache aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen bedeutungslos ist. Das ist aber erforderlich (vgl BEHSt 2,284/2867).

Selbst wenn in dieser Beziehung ein Verfahrensverstoß vorliegt, so führt er nicht zur Aufhebung des Urteiles. Denn das Urteil kann nicht auf ihm beruhen. Zunächst einmal geht die Strafkammer davon aus, daß in der Berufungsverhandlung eine =instellung nur für den Fall ins Auge gefaßt war, der Schaden werde vollständig wiedergutgemacht. Außerdem erscheint es ausgeschlossen, daß die Staatsanweltschaft durch die unzureichende Ablehnung des Beweisamtrages -ehindert worden ist, weitere sachdienliche Anträge zu stellen. Auch die Revision hat in dieser Beziehung nichts

vorgetragen. 5

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b) Der Staatsanwalt hatte hilfsweise beantragt, einen Sachverständisen über den Wert der Pfandgegenstände zu hören. Wie die Urteilsgründe ergeben, kam es nach Auffassung der Strafkammer auf den wahren Wert der Sachen nicht an.

Das Gericht war davon überzeugt, daß der Angeklagte ohne Verschulden von einem Werte von 500 M ausgehen konnte. Unter diesen Umständen war es in der Tat nicht erforderlich, ein Sachverstandigengutachten einzuholen. Das Verfahren

der Strafkammer ist nicht zu beanstanden.

c) Schlicßlich beanstandet es die Revision, daß dem Hilfsamtrage der Staatsanwaltschaft nicht entsprochen worden ist, die Hauptverhaudlung auszusetzen, bis die 2.Strafkammer entschieden habe, ob in der Strafsache gegen Klapproth ein Betrug vorliege.

In den Urteilsgründen heißt es hierzu:

"Einer weiteren Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisre, die für die Feststellung eines Betruges KÜHN erforaeriich und allenfalls durch eine Aussetzung des Verfahrens gegen den Angeklagten bis zur Entscheidung der 2.Strafkammer "in dem Strafverfahren gegen EEE möglich wäre, bedarf es jedoch nicht. Selbst wenn man zu Ungunsten des Angeklagten einen Betrug FE unterstellt, ist ihm aus anderen Gründen eine Begünstigung nicht nachzuweisen."

Dies ist zunächst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Tin zwingender Grund zur Aussetzung lag nicht vor. Die Ablehnung war in das Ermessen der Strafkammer gestellt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Was die Revision im einzelnen zu diesem Punkte vorträgt, insbesondere, das Landgericht hätte nicht unterstellen dürfen, "ED Hebe einen Betrug begangen, betrifft nicht die Verfahrens-, sondern die Sachbeschwerde.

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2.) Auf die Sachbeschwerde ist das Urteil seinen gesamten Umfange nach überprüft worden. Hierbei haben sich Bedenken nicht ergeben.

a) Die Strafkammer hat die Frage offengelassen, ob SCHE Betrug begangen hat. Sie hat dies zu Ungunsten des Angeklagten unterstellt und ausgeführt, dann sei der äußere Tatbestand des § 257 StGB erfüllt. Die Revision hält - jedoch zu Unrecht - diese Unterstellung für unzulässig, lierin würde ein Rechtsfehler, auf dem das Urteil beruhen kann, nur liegen können, wenn entweder mit Rücksicht auf die ungeklärte Frage des Betruges I — ] der Anzeklagte freigesprochen oder (was hier ausscheidet) der Anrieklaste trotz Unklarheit verurteilt worden wäre. Der Anreklagte ist aber freigesprochen worden, ohne daß zu seinen Gunsten Schlüsse aus der Unsicherheit Tezoren worden sind.

b) Anscheinend will die Staatsanwaltschaft jetzt auch keine Bedenken zum äußeren Tatbestand mehr vortragen, Sie kann aber auch nicht durchdringen mit dem, was zur inneren Tatseite eltend ;jemacht wird und sichzum größten Teil als unbeachtlicher Tatsachenangriff darstellt. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht durch die ihre ersetzen.

Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gekommen, dem Angeklagten lasse sich aus tatsächlichen Gründen nicht nachweisen, daß er die Absicht gehabt habe, den Sachstand zugunsten EEE zu veräunkein. Allerdings ist es richtig, daß die’ Begünstigungsabsicht des Angeklagten nicht dedurch auszeschlossen wurde, daß er gleichzeitig seinen Auftraggeber vor Übervorteilung schützen wollte (vgl BGHSt 4,107). Das hat aber das Landgericht nicht verkannt. Auch kann daraus, daß die Strafkammer nicht alle auftauchenden Fragen - so etwa die Nichtigkeit der im Büro des Angeklagten aufgenommenen "rklärungen als Scheingeschäft - erörtert hat,

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noch nicht geschlossen werden, das Gericht habe an diese Möglichkeiten überhaupt nicht gedacht.

3.) Nur soweit die Verletzung des § 467 Abs 2 StPO gerügt worden ist, vertritt der Oberbundesanwalt die Revision. Das Rechtsmittel kann jedoch auch insoweit keinen Erfolg haben.

Die Strafkammer hat der Landeskasse auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt, weil ein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten nicht vorgelegen habe.

Die Beschwerdeführerın meint zunächst, die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes stehe der Annahme eines unbegründeten Tatverdachtes entgegen. Das ist, wie auch der Oberbundesanwal: ausgeführt hat, nicht zutreffend. Erstens stellt die Strafkammer nicht fest, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand des § 257 StGB erfüllt. Sie unterstellt dieses nur. Zweitens schließen Zweifel, die hinsichtlich des äußeren Tatbestandes bestehengeblieben sind, nicht aus, einen begründeten Verdacht aus Erwägungen zur inneren Tatseite zu verneinen (vgl Urteil des Senats vom 18.1.1955 -— 5 StR 499/54 -, insoweit in BGHSt 7,153 nicht mit abgedruckt).

Der Oberbundesanwalt ist jedoch der Auffassung, die Strafkammer habe möglicherweise aus Rechtsirrtum übersehen, daß sie auch bei unbegründetem Tatverdacht die dem Angeklagten erwachsenen noiwendigen Auslagen der Landeskasse nicht in jedem Falle aufzuerlegen brauchte. Denn nach § 467 Abs 2 Satz 2, 2.Halbsatz, gelte zu diesem Punkte § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft entsprechend. Nach dessen Absatz 2 könne der Anspruch ausgeschlossen werden, wenn die zur. Untersuchung gezogene Tat eine gr‘be Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich geschlossen habe. Anlaß zu Untersuchungen in dieser Beziehung hätte geben müssen, daß nach

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den Ausführunsen am "nde der Urteilsgründe dem Anreklagten "der Vorwurf eines unkorrekten Vorgehens nicht erspart bleiben kann",

Demgegenüber ist der Senat jedoch der Auffassung, daß sich weder aus den Urteilsgründen noch aus allgemeinen Erwägungen etwas ergibt, was diesen -— nicht näher begründeten - Vorwurf rechtfertigt. Jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden, daß sich der Angeklagte einer sroben Unredlichkeit oder Unsittlichkeit schuldig gemacht hat. Im Erge»snis licet daher eine Verletzung des § 467 Abs 2 Satz 2 StPO keinesfalls vor. Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher in vollem Umfange zu verwerfen.

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt