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BGH Entscheidung vom 18.01.1955 – 2 StR 284/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
“ Gesetz: StGB §§ 253, 263 JE
. Rechtssatz: Wer in Bereicherungsabsicht vortäuscht, er ER selbst werde erpreßt, macht sich des Betruges,
5 nicht der Erpressung schuldig, auch wenn der m. Getäuschte die angeblich drohende Enthüllung 3 j selbst zu fürchten hat und nur darum über BE sein Vermögen verfügt.
E Aktenzeichen: 2 StR 284/54 Urteil des BGH vom 18. Januar 1955 LG Düsseldorf
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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
die Ehefrau Ursula FT sein , ze. ME aus DEE, dort geboren am EEE 1921,
wegen fortgesetzten Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18, Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich
als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richterr . Oberregierungsrat Dr. Keim in der Verhandlung; Bundesanwalt Dr. Is bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WE»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
ab
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil des Ehemannes ihrer Halbschwester zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Die Angeklagte hatte während einer längeren kriegsbedingten Abwesenheit ihrer Halbschwester mit deren Ehemann, dem Kaufmann Fi, ein Liebesverhältnis unterhalten, aus dem ikr im September 1944 geborenes, aber bald verstorbenes Kind hervorgegangen war. Um zu verhindern, dass die Vaterschaft ihres Schwagers bekannt wurde, gab sie den Bruder einer Bekannten, den im Kriege gefallenen Hans UW, als den Vater des Kindes an. Als der Vater der Angeklagten Ende 1945 hiervon erfuhr, forderte er sie auf, von FICEEEEED Ge1ä zu veschaffen, sonst werde er dessen Familie von dem Liebesverhältnis unterrichten. Daraufhin teilte sie FiuuuiB nit, sie habe nach der Geburt des Kindes den damals ais gefallen gemeldeten Tim als Vater bezeichnet; dieser sei aber plötzlich zurückgekehrt und verlange jetzt Schweigegeld; er habe ihr angeäroht, dass er sonst der Familie FI die wahre Sachlage offenbaren werde. FiEOEEEE gab ihr daraufhin 5 000 RM und auf das mehrfach wiederholte, mit den gleichen Angaben begründete Verlangen bis Ende 1947 insgesamt etwa weitere 11 000 RM. Zur Unterstützung der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben veranlasste sie kurz nach der Währungsreform Frau Schiip, eine Schwester des ve, Tı EEE aufzusuchen, ihm ihren Mädchennahmen U@WB zu nennen und ihn zur Zahlung eines Geldbetrages aufzufordern. Als Ent-
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. ; ö serischen Drohung geschützt worden wollte. Dass sie © durch diese Täuschung in FC die Vorstellung
'§ 253 zusätzlich geschützte Freiheit der selbständigen
gelt versprach sie ihr 250 DM. FiCiEEB wies Frau Schi aver aus seiner Wohnung. Im Herbst i948 forderte die Angeklagte selbst noch einmal 700 DM von Fi
GE nit der unwahren Begründung, sie habe Geld leihen müssen, um erneute Forderungen des UM befriedigen zu können, bekam aber nichts.
1, Dieses Gesamtverhalten der Angeklagten bewertet die Strafkammer als einen fortgesetzten Betrug. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit es die Verhandlungen der Angeklagten selbst nit Fin vetrifft. Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, dass dieses Verhalten der Angeklagten nichtals Erpressung strafbar ist. Eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" im Sinne des § 253 StGB setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Senat beitritt, zwar nicht voraus, dass der Androhende ankündigt, er werde das in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen; wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstellung erweckt werden, dass der Drohende den Dritten in der vefürchteten Richtung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle. /R6St 8, 5, 34, 15; 54, 236; JW 1923, 398,/ Hier aber spielte die
Angeklagte vor FICEEEEEBP die Rolle einer Hilfesuchenden, die selbst vor der Ausführung einer erpres-
eines ihm selbst von U@Mib her drohenden Übels hervorrief, genügt nicht zur Bestrafung wegen Erpressung,ob- _ wohl hier nicht nur das durch § 2653 allein geschützte Rechtsgut des Vermögens, sondern auch die sonst durch
Entscheidung verletzt worden ist.
Das Landgericht hat aber, wie die Revision zutreffend rügt, § 263 Abs 5 StGB übersehen. Hiernach ist nur auf Antrag zu verfolgen, wer einen Betrug gegen Angehörige begeht. Als Ehemann der Halbschwester der Angeklagten wer Fi Angehöriger im Sinne des § 52 Abs 2 StGB. Wie sich aus den - bei Zweifeln über Prozessvoraussetzungen von Amts wegen anzustellenden - Ermittlungen, nämlich aus der Einsicht der Strafakten 2 Kls 17/52 und 19 Ms 93/51 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Düsseldorf, ergibt, hat FE keinen Strafantrag gestellt, kann einen soichen heute auch nicht mehr nachholen, da die Dreimonatsfrist des § 61 StGB abgelaufen ist. Trotzdem kann das Verfahren nicht - wie die Revision meint — jetzt eingestellt werden. Das Gesamtverhalten der Angeklagten, das die Strafkammer als eine fortgesetzte Handlung rechtlich gewürdig; hat, enthält nämlich einen Vorgang, der vuu Lanägericht unter dem Gesichtspunkt der Erpressung zu prüfen ist. Dass die Angeklagte Frau Schillings bestimmt hat, dem Kaufmann FI GE, ihren Määchennahmen zu nennen und ihn gleichzeitig zur Zahlung eines Geldbetrages aufzufordern, legt die Annahme nahe, dass sich die Angeziagte von der Nennung des Namens U die Wirkung der Ankündigung eines empfindlichen Übels versprach. Durch die Nennung dieses Namens wurde FEB an die Drohung mit ihm unangenehmen Enthüllungen erinnert, die Um der Angeklagten gegenüber nach deren Darstellung früher schon mehrfach mit der Forderung verbunden hatte, ihm grössere Geldsummen zu bezahlen. Daher ist es möglich, dass die Angeklagte sich von dem Auftreten. der Frau Sch die Wirkung einer erpresserischen Drohung auf FıCEEEEED versprach. Wenn dieser sich nach dem Willen der Angeklagten und der Frau Sche vorstellen sollte,Letztere selbst werde seine Familie
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über sein Liebesverhältnis und seine Folgen aufklären, falls er den geforderten Geldbetrag nicht bezahle, oder: Hans U habe Frau Schmp zu vı GE geschickt um unter Androhung jener Enthüllung Geld zu fordern, so würde ein von Frau SchiiiBß8 verwirklichter Versuch der Erpressung nach §§ 259, 43 StGB in Frage kommen, zu dem die Angeklagte angestiftet haben könnte. Zur rechtlichen Nachprüfung dieses Teiles des gesamten tatsächlichen Geschehens muss daher die Sache an das Landgericht zufückverwiesen werden.
2. Sollte das Landgericht 'nach der neuen Verhandlung der Sache eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten Gefängnis für angemessen halten, wären § 8 1 und 3 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949: (BGBl 1950, S 37) zu beachten. § 4 dieses Gesetzes ist nicht anwendbar, da die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Freiheitsstrafen für die nach dem 15. September 1949 begangenen weiteren ergehen der Angeklagten nicht in Betracht kommt (vgl Brandstetter, Anm 37 zu § 4 StFG 1949).
3. Falls dagegen eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verhängt werden sollte, kommt, entgegen der Ansicht der Strafkammer (UA 8), die Bildung einer Gesamtstrafe mit der durch Urteil vom 5. Oktober 1951 verhängten Gefängnisstrafe in Betracht. Dass die Vollstreckung dieses restlichen Teiles der Strafe im Gnadenwege gemäss § 20 der Gnadenordnung vom 6. Februar 1935 unter Bewilligung einer Bewährungsfrist bis zum 31. De- 'zember 1955 ausgesetzt worden ist, entbindet den Tatrichter nicht von der Verpflichtung zur Bildung einer Gesamtstrafe, falls die Voraussetzungen der §§ 74 und 79 StGB vorliegen (vgl Schönke-Schröder, Anm II 2 zu
I
§ 79 StGB; RGSt 63, 177; BGH 2 StR 230/54 vom 11. Januar 1955 - zum Abdruck bestimmt -).
Dr. Dotterweich Werner ' Dr, Arndt Dr. Schalscha Hoepner
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