Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 08.03.1955 – 2 StR 546/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Weder die Art nooh die Höhe der Strafe wird zum Nachteil des Angeklagten geändert, wenn .das Landgericht nach Zurückverweisung der Sache den in das aufgehobene Urteil fehler- - “ haft aufgenommenen Zusatz, dass die Strafe nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 bedingt erlassen sei, in dem neuen Urteil weglässt. “ Aktengeichens 2 StR 546/54 Urt. des BGH v. 8. März 1955 LG Bonn . 2 StR 546/54

au ua en Ko SARRRRTSAE, we BET, ET N

2258 006 /,

Für das Nachschlagewerk ! . - Nicht für die Amtliche Sammlung !

(GERNE > - Gin ir WEGEN AR Eier Say Dit. © Min Bm AED Ge in

Gesetze StPO § 358 § 2 Rechtssatz: Weder die Art nooh die Höhe der Strafe wird

zum Nachteil des Angeklagten geändert, wenn .das Landgericht nach Zurückverweisung der Sache den in das aufgehobene Urteil fehler-

- “ haft aufgenommenen Zusatz, dass die Strafe nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 bedingt erlassen sei, in dem neuen Urteil weglässt. “

Aktengeichens 2 StR 546/54 Urt. des BGH v. 8. März 1955 LG Bonn

.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Alfred Albert Wilhelm NEE zus Ede,

nl

dort geboren am ns 1927;

wegen Wirtschaftsvergehens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 2 . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: _ : .

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts-in Bonn vom 30. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Bonn zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

be

de:

n

Das Landgericht (Strafkamner) hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen Vergehens gegen § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, nachdem zwei frühere Verurteilungen im Revisionsverfahren aufgehoben waren. Das Landgericht sieht als erwiesen an, dass sich der Angeklagte im Jahre 1947, als er noch Heranwachsender war, in fortgesetzter Handlung zweimal je einen echten Vordruck zum Grossbezug bewirtschafteter Waren (Zucker) beschaffte und an den Kraftfahrer Sche für je 4 000 RM verkaufte.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie

ist begründet.

Die Rüge, das erkennende Gericht sei unzuständig gewesen, greift durch. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat Heranwachsender, so dass grundsätzlich der Jugendrichter für die Aburteilung zuständig war (§ 108 JGG). Das neue Jugendgerichtsgesetz, das am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist, gilt auch für die vorher begangenen Straftaten (§ 116 JGG)» Die beim Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Sachen .gehen auf das Jugendgericht über (§ 118 Abs 1 JGG). Damals war die Sache mit dem Verfahren gegen einen Erwachsenen (Re) verbunden. Für die Dauer der Verbindung war die Strafkammer auch zur Aburteilung des Angeklagten N 1 zuständig (§§ 118, 112, 103 JGG). Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung war aber das Verfahren gegen Ri durch Verwerfung seiner Revision am 30. April 1954 erledigt. Seit diesem Tage war nur noch das Verfahren gegen den Angeklagten anhängig. Nunmehr bestand kein gesetzlicher Grund mehr, die

Ye nt.

FERTABTE Ten BEE ginn,

RRÖTRRSLE ERZETEUERRIE LTI-

Sache durch die Strafkammer abzuurteilen und sie nicht an das zuständige Jugendgericht zu verweisen. Das Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache an das Jugendschöffengeric verwiesen werden (BGH in NJW 1954, 1695):

Eines Eingehens auf die weiteren Rügen bedarf es dann nicht. Für die neue Verhandlung mag jedoch bemerkt werden, dass zwar die Anwendung des § 2 WiStrC auf den festgestellten Sachverhalt fehlerfrei ist, dass aber die Anrechnung nur der Hälfte der erlittenen Untersuchungshaft näherer Begründung bedarf. Das Landgericht gibt als Grund nur an, dass es diese Entscheidung für billig halte, Es wollte also von dem ihm in § 60 StGB gewährten Ermessen Gebrauch machen. Schon das frühere Urteil des Landgerichts vom 13. März 1951 hatte aber dem Angeklagten die Hälfte der Untersuchung haft angerechnet, obwohl er damals noch wegen Hehlerei ver-E° urteilt war. Da nur der Angeklagte Revision gegen dieses Urteil eingelegt hatte, musste das Tandgericht diesen Teil der Untersuchungshaft kraft gesetzlicher Vorschrift wiederum anrechnen (§ 358 Abs 2 StPO). Diese Entscheidung stand nicht in seinem Ermessen, was das Landgericht nach der bisherigen Begründung möglicherweise verkannt hat.

Das Landgericht hat in der Urteilsformel femer zum Ä druck gebracht, dass die Reststrafe unter Anwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bedingt erlas: sen sei. Das war ebenfalls fehlerhaft, weil diese Entschei dung nicht dem erkennenden Gericht, sondern der Vollstred&una behörde obliegt (vgl Urteile des Senats vom 11. und 14, IE nuar 1955, 2 StR 230/54 und 323/54, zum Abdruck bestimmt). Dieser Ausspruch muss deshalb unterbleiben, falls das JUuße

schöffengericht wiederum zu einer Verurteilung kommt. Da® Verbot der Urteilsverschlechterung nach § 358 Abs 2 StPÜ

bo

-k-

steht dem nicht entgegen. Denn es wird weder die Art noch die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten geändert, wenn dieser Teil der früheren Urteilsformel entfällt, in den das Gericht unter Verkennung seiner Zuständigkeit eine der Vollstreckungsbehörde vorbehaltene Entscheidung über die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 aufgenommen hat.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt

Dr. Schalscha Hoepner

Ar

“ PS

EL, N ige P RE

. . EN ET RR % x $ ‘

’ PRO ind