Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 26.04.1955 – 1 StR 732/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 732/54 2254 095 Fer,
Im Namen des Volkes
In der Strafrsache gegen den Verkäufer Ottomar S c h m aus A, geboren en @. ED EB in cm,
wegen Betruges hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Antsgerichtsret EEENED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Augsburg vom 19. Mai 1954 wird mit der Massgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Erlass der erkannten Strafe durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 wegfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Dae Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von acht konaten verurteilt und festgestellt, dass "die erkannte Strafe durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 erlassen ist".
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Nach den Urteilsgründen hat der Beschwerdeführer dem Gebrauchtwagenhändler BED einen gebrauchten Personenkraftwagen Marke Citroen unter Entgegennahme einer. Anzahlung mit der ausdrücklichen Zusicherung verkauft, der Wegen, ein französisches Fabrikat, unterliege nicht der Restitutionspflicht; er werde eine entsprechende Bescheinigung besorgen. In Wahrheit entbehrte diese Behauptung, wie sich der Angeklagte bewusst war, jeder sicheren Grundlage.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in Angriffen tatsächlicher - nicht rechtlicher - Art.
Einen Rechtsfehler enthält das Urteil aber insoweit, ' als es ausspricht, dass die erkannte Strafe. durch das Straffreihettsgesetz vom 31. Dezember 1949 erlassen sei.
- Zu dieser Entscheidung war das Gericht nicht befugt. Der bedingte Straferlass nach § 2 Abs 2 dieses. Gesetzes, der allein in Frage kommt, ist erst festzustellen, wenn das Urteil rechtskräftig ist; und für diese Feststellung ist nicht das erkennende Gericht zuständig, dem das Straffreiheitsgesetz nur ganz bestiumte Aufgaben zugewiesen hat, sondern die Strafvollstreckungsbehörde, unter Umständen auch das zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Straf-
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vollstreckung nach den §§ 458, 462 StPO zuständige Gericht (vgl 36H 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951 in JZ 1951, 569;
4 StR 385/53 vom 29. Oktober 1953; 2 StR 230/54 vom 11. Januar 1955; ferner BGHSt 7, 97). Die Richtigstellung des Urteilsspruchs durch Streichung der unzulässigen Feststellung konnte in entsprechender Anwendung des § 354 StPO durch das Revisionsgericht selbst erfolgen (vgl auch RG in HRR 1937 Nr 224). Ein Verstoss gegen das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 Abs 2 StPO) liegt darin nicht, da das angefochtene Urteil nicht "in Art und iIöhe der'Strafe" zum Nachteil des Angeklagten geändert wird (vgl BGH 2 StR 546/54
vom 8. März 1955).
. Dr. Peetz ° Mantel Hübner
Dr. Mannzen Dr. Hengsberger