Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.11.1954 – 4 StR 823/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Friedrich Hermann S (EEE aus WE, zeboren a EEE 1590 in. U? |
wegen fahrlässigen Falscheids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE ei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu sechs Wochen. Gefängnis verurteilt worden. Wegen eines weiteren Vergehens der Untreue wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 262 Abs 2 StPO ausgesetzt. Die Revision rügt einen Verfahrensverstoß und Verletzung des sachlichen Strafrechts, Sie muß Erfolg haben.
1. Zur Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist der Senat nicht in der Lage. Nach § 11 Abs 1 dieses Gesetzes kommt es, wenn der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen hat, die einzeln unter das Gesetz fallen, für die Straffreiheit auf die Höhe der zu bildenden Gesamtstrafe oder die Summe der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen an. Die dem Beschwerdefihrer weiter zur Last gelegte Untreue, wegen der das Verfahren noch ausgesetzt ist, wird nicht nur gesetzlich mit einer höheren Strafe bedroht als der fahrlässige Falscheid. Sie enthält nach dem in der Anklageschrift mitgeteilten Ermittlungsergebnis auch den schwereren Unrechtsgehalt; denn dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe seinen Mitarbeiter und Darlehnsgeber um einen ihm im Innenverhältnis zur Darlehnstilgung zustehenden Betrag von 1065 DM gebracht. Für die Untreue wird das Landgericht deshalb möglicherweise eine höhere Strafe für schuldangemessen erachten, als es für den Falscheid verhängt hat. Demgemäß muß auch mit einer Gesamtstrafe gerechnet werden, die das im § 2 Abs 1 StTe 1954 zur Begrenzung der Straffreiheit bestimmte Maß überschreitet. Auch die Voraussetzungen des § 3 StFG (Straftaten aus Not) können den Urteilsgründen nicht entnommen werden, Die Grundsätze des § 11 Abs 3 StFG sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bildung einer Gesamt- -
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strafe für vor dem Stichtag begangene, nach ihrer Art sänmt.- lich amnestiefähige Straftaten auf Grund § 11 Abs 1 StFe N nicht anzuwenden (6 StR 29/54 vom 8. September 1954, 4 Str * 346/54 vom 28. Oktober 1954), Straffreiheit für den Palsch- % eid käme mithin auch dann nicht in Frage, wenn die Einsatz. * strafe für die Untreue die Amnestiegrenze übersteigen sollte, 8 m 2. Das angefochtene Urteil ist jedoch schon auf die Verfahrensrüge hin aufzuheben. Da Anklage und Eröffnungsbe- w schluß dem Beschwerdeführer Meineid zur Last legen, mußte er : in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen werden, daß er auch wegen fahrlässigen Falscheids bestraft werden: könne (§ 265 Abs 1 StPO). Dies ist nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift, wie die Revision rügt, nicht geschehen. Der erst nach dem Eingang der Revisionsbegründung, mithin nach « Erhebung der Revisionsrüge, ergangene Berichtigungsbeschluß “ des Landgerichts vom 16. Mai 1952 kann nach der Rechtspre- ' chung des Bundesgerichtshofs gegenüber den mit voller Beweiskraft ausgestatteten Protokoll (§ 274 StPO) nicht berücksichtigt werden (BGHSt 2, 125; JZ 1952, 281; vgl BGHSt 1, 259).
Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang auch, ob der Verteidiger selbst in seinem Schlußwort auf die Möglichkeit der Anwendung des § 163 StGB hingewiesen hat. Ohne einen gerichtlichen Hinweis auf diese Bestimmung durfte er annehmen, für das Gericht komme ernstlich nur eine Verurteilung wegen Meineids in Betracht. Er brauchte deshalb trotz der von ihm selbst gegebenen Anregung den Sachverhalt nicht nach drücklich unter dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt zu beleuchten (BGH in MDR 1952, 532). Nach der Sachlage läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem a
verstoß beruht. i !
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3. Der Schuldspruch wegen fahrlässigen Falscheids begegnet auch sachlich-rechtlichen Bedenken,
Der Angeklagte hat am 13. Juli 1951 im Offenbarungseidverfahren beschworen, er habe zur Zeit in seinem Beruf als Handelsvertreter der Lebensmittelbranche nichts zu tun. Er beziehe Arbeitslosenunterstützung und erhalte von Angehörigen aus der Ostzone Naturalunterstützung. Sonst habe er keinerlei Einnahmen. In Wirklichkeit hatte er kurz vor Leistung des Offenbarungseides die Vertretung der Wurstwarenfabrik REED ir SCHE (HOEEEEE) übernommen. Von Mitte Juni bis September 1951 hat er auch Geschäfte getätigt und Provision verdient. Ihm stand aber keine Forderung zu, weil er
-einen Vorschuß erhalten hatte, der mit der Provision ver-
rechnet werden sollte, Die Generalvertretung der Firma
VO in TEE Hatte er schon im Dezember 1950 aufgegeben.
Auch für andere Unternehmen war er seit der Eidesleistung nicht mehr tätig.
Das Landgericht sieht die Eidesverletzung in der Angabe des Angeklagten, er habe zur Zeit in seinem Beruf als Handelsvertreter "nichts zu tun". Den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet es damit, daß der Angeklagte nicht mit dem Richter besprochen habe, ob er die laufenden Provisionseinnahmen auch dann angeben müsse, wenn sie gegen Vorschässe aufgerechnet würden. Seine Erklärung lasse nämlich erkennen, daß das Gericht "den Umfang der Eidespflicht" mit ihm erörtert habe.
Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Richtig ist der Ausgangspunkt: Der Schuldner braucht im Offenbarungseidverfahren zwar keine Vermögenswerte anzugeben, die keine Vermögensrechte darstellen, z.B. bloße Erwerbsmöglich-
keiten. Vertragliche Ansprüche auf Zahlung von Entgelt für fortlaufende Leistungen muß er aber selbst dann in seinem Vermögensverzeichnis aufführen, wenn sie - wie Provisionsansprüche auf Grund eines Vertreterverhältnisses - erst nit den künftigen Geschäftsabschlüssen entstehen. Sie unterliegen nach § 832 ZPO dem Zugriff der Gläubiger (RGSt 71, 300). Dag der Angeklagte nur in diesem Sinne über den Umfang der Eiden. ' pflicht, nicht auch über die Offenbarungspflicht im Falle der Aufrechnung von Forderungen gegen Provisionsansprüche, belehrt worden sein kann, müß den Urteilsgründen entnommen werd: denn andernfalls wäre das Landgericht von seinem Standpunkt aus zur Verurteilung wegen Meineids gekommen:
Widerspruchsvoll und deshalb denkgesetzlich zu beanstander sind indes die Ausführungen über den Sinn der vom Angeklagten beschworenen Angaben. Bei der rechtlichen Würdigung hebt das Urteil hervor, die äußere Fassung seiner Aussage lasse sowohl die Auslegung zu, der Angeklagte habe überhaupt nichts mehr zu tun, als auch die, daß er bloß keinen Verdienst mehr habe. Im Rahmen der Strafzumessung weist es dagegen darauf hin, die Erklärung des Angeklagten könne nach ihrer äußeren Form nicht die Meinung aufkommen lassen, daß er noch als Handelsvertreter tätig sei.
Sodann hat die Strafkammer nicht festgestellt, welche der für möglich erachteten Auslegungen dem Willen des Angeklagten entsprach, welche Vorstellung er also selbst mit seinen Worten verband, wie der Zwangsvollstreckungsrichter diese wirklich verstanden hat und wie er sie nach der Vorstellung des Angeklagten verstehen sollte. Nach der Sachlage liegt die Annahme nahe, daß es dem Angeklagten - ebenso wie dem Richter - nur auf die Einnahmen aus der Vertretertätigd
keit ankam. Dafür spricht auch, daß der Angeklagte angegeben hat, nur vorübergehend - zur Zeit - in seinem Beruf als Handelsvertreter nichts zu tun zu haben, und daß er sodann abschließend noch einmal hervorhob, er habe sonst keinerlei Einnahmen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zwar von Mitte Juni bis September 1951 gearbeitet, die verdienten Provisionen wurden aber verabredungsgemäß mit einem vom Angeklagten bezogenen Vorschuß verrechnet. Damit erloschen sie rückwirkend im Zeitpunkt ihrer Entstehung (§ 389 BGB). Der Angeklagte hat also wirtschaftlich keine Einnahmen erzielt. Die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids setzt - ebenso wie die Bestrafung wegen Meineids - eine objektiv falsche Aussage voraus (RGSt 37, 395; JW 1936, 260 Nr 17;
4 StR 433/52 vom 16. April 1953). Diese liegt aber nach der Sachlage nur dann vor, wenn der Angeklagte auch seine Vertretertätigkeit bestreiten wollte oder wenn er wenigstens eine solche Auslegung seiner Worte durch den Zwangsvollstreckungsrichter erkannte und seine Ausdrucksweise trotzdem nicht berichtigte. Die objektive Mehrdeutigkeit einer beschworenen Aussage allein vermag den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht
zu begründen.
Es war auch nicht unter allen Umständen Sache des Angeklagten, mit dem Richter näher zu erörtern, ob er auch Provisionsansprüche anzugeben habe, die gegen Vorschüsse aufgerechnet würden. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vollstreckungsrichters, den Schwörenden über den rechtlichen Umfang der Offenbarungspflicht in jeder Richtung zu belehren. Wenn dem Angeklagten nicht selbst Zweifel darüber kamen - was bisher nicht geprüft worden ist -, kann es nicht als sein Verschulden angesehen werden, daß er den Vollstreckungsrichter nicht danach fragte, ob er auch Ansprüche offenbaren
müsse, die sein Schuldner vereinbarungsgemäß sogleich bei ihrer Entstehung durch Aufrechnung mit Gegenforderun
tilgte.
Der Tatrichter wird die Sache zweckmäßigerweise ZUugleich mit dem Verfahren wegen Untreue verhandeln, damit die Frage der Straffreiheit einheitlich und zuverlässig
urteilt werden kann.
Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin