Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 20.11.1959 – 1 StR 294/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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steB § 154
a)
b)
Die Anwartschaft des Käufers auf Erwerb des Eigentuns |
an einer unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gekauften Sache ist nicht schon deshalb offensichtlich völlig wertlos, weil im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides der Restkaufpreis dem Zeitwert der Sache gleichkommt oder ihn übersteigt; sie ist daher bei Leistung des Offenbarungseides im Vermögensverzeichnis anzugeben;
Die Anwartschaft des Sicherungsgebers auf Rückfall des Eigentums oder sein Anspruch auf Rückübereignung der zur Sicherung übereigneten Gegenstände bei Tilgung der gesicherten. Forderung sind nicht schon deshalb offensichtlich völlig wertlos, weil im Zeitpunkt der Lei-
stung des: ‚Offenbarungseides ‚die gesicherte Forderung
- . oder ihr Rest = dem: ‚Zeitwert des übereigneten Gegen-
standes 'gleichkomnt oder. ihn: übersteigt; sie sind daher
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28 Stuttgart . La Stuttgart - 08 Beuttgart
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1_ SUR 294/59
Beschluß In der Strafsache gegen
den Kaufmann Fritz M EEE zus SCHEEEED, geboren am EEE 1504 ir. SED:
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20. November 1959 beschlossen:
a) Die Anwartschaft des Käufers auf Erwerb _ des Eigentums an einer unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gekauften Sache ist nicht schon deshalb offensichtlich völlig wertlos, weil im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides
der Restkaufpreis dem Zeitwert der Sache gleichkommt oder ihn übersteigt; sie ist daher bei Leistung des Offenbarungseides im Vermögensver- 'zeichnis anzugeben.
b) ' Die Anwartschaft des Sicherungsgebers auf Rückfall des Eigentums oder sein Anspruch auf Rückübereignung der zur Sicherung übereigneten Gegenstände bei Tilgung der gesicherten Forderung sind nicht schon deshalb offensichtlich völlig wertlos, weil im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides die gesicherte Forderung - oder ihr Rest = dem Zeitwert des übereigneten Gegenstandes gleichkommt oder ihn tibersteigt; sie sind daher bei Leistung des Offenbarungseides im Vermögensverzeichnis anzugeben.
Der Angeklagte hat vor dem Vollstreckungsrichter des Antsgerichts Stubtgart den Offenbarungseid nach § 807 ZPO geleistet.
Obwohl in dem Verzeichnis nach auf Abzahlung gekauften und nach zur Sicherung übereigneten Sachen gefragt war, erwähnte er dabei folgendes wissentlich nicht:
a) ein Behelfsheinm, das er seinem Schwiegersohn wegen einer Darlehensforderung, und eine "keineswegs wertlose" Opel-Kapitän-Hinterachse, die er einem anderen Gläubiger übereignet hatte,
b) einen auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauften, noch nicht vollständig bezahlten LKW Marke "Paunt, : den er einer Firma sicherungshalber übereig-
.net hatte,
©) einen auf Abzahlung erworbenen Silo-Zementanhänger, den er nacheinander zwei Gläubigem sicherungsübereignet. hatte,
4) einen auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauften, noch nicht vollständig bezahlten Zement-Transport-Kessel,
Das Schöffengericht Stuttgart hat den Angeklagten deshaib wegen Meineides zu 10 Monaten Gefängnis und 2 Jahren Ehrverlust verurteilt. Seine Berufung hat die III. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart verworfen.
Das Oberlandesgericht möchte die Revision zum Schuldspruch als unbegründet verwerfen; es meint, der Angeklagie hätte seine Anwarischaftsrechte auf die unter Eigentumsvorbe-
hatt gekauften und von ihm sicherungsübereigneten Sachen offeniegen müssen, Es sieht sich hieran durch die intschei-Aungen des 5, Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14, Januar 1958 - GA 1958, 53 - und vom 2. April 1957 - 5 StR 97/57 - gehindert.
Beide Entscheidungen gehen devon aus, daß wertlose Vermögensstücke beim Offenbarungseid nicht angegeben werden müssen.
In dem erstgenannten Urteil heißt es:
"Der Anspruch des Schuläners auf Rückübereignung einer Sache, die er einem anderen zur Sicherung übereignet hat, ist aber in aller Regel für den Gläubiger ohne
jeden Vermögenswert. wenn die Rückübertragung von der Zahlung eines Schuldbetrages abhängt, der höher ist als
der Erlös, der bei Verwertung der Sache im denkbar günstigsten Falle erzielt werden könnten.
In dem Urteil vom 2, April 1957 - 5 StR 97/57 - legt der Bundesgerichtshof zur Prage der Offenbarungseidspflicht bei unter Eigentunsvorbehslt gekauften Gegenständen dar;
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"Ein Anwartscheftsrecht auf Erwerb des Eigentums an einem unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung gekauften) solchen (Marken) - Gerät ist wirtschaftlich völlig wertlos, solange der Käufer noch annähernd so viel oder
gar mehr zu zahlen hat, als den gegenwärtigen Ladenpreis entspricht,"
Das Öberlandesgericht führt hierzu aus: -
"Wie der allgemeine Binweis im erstgenannten Urteil,
ähnliches gelte für den Fall einer unter Eigentumsi
vorbehalt gekauften Sache, zeigi, will der Bundesgerichtshcef im Falle des Kaufs unter Eigentumsvorbehait den auf Warkengeräte zugeschnittenen Leitsatz ersichtlich nicht auf diese beschränkt wissen. Die darin
zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung gilt auch für Autos und deren Zubehör, wie .sie im Falle des Angeklagten hier in Frage stehen."
Das Oberiandesgericht ist der Ansicht, daß es das Urteil des Landgerichts aufheben müsse, wenn es der Rechtsansicht des 5. Senats folge, weil der Sachverhalt nicht unter den in den beiden Entscheidungen des 5. Strafsenats aufgeführten Gesichtspunkten geprüft sei. Es will jedoch von der Rechtsansicht des 5. Senats abweichen und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen zur Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.
In der Sache selbst tritt der. Senat der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandengerichts bei.
Mit Recht weist das Oberlandesgericht darauf hin, daß der Zweck. des. Offenbarungseides, dem Gläubiger einen - unfassenden Überblick über die Vermügenslage des Schuldners zu verschaffen, ‚gefährdet würde, wenn.dem Schuldner im Einzelfall die Beurteilung des Wertes eines Vermögensstückes und damit die Entscheidung,. ob es beim Offenbarungseid anzugeben sei, überlassen bliebe. Zuzustimmen ist dem Oberlandesgericht insbesondere darin, daß die hier in Rede stehenden Rechte des Schuldners nicht von vornherein und offensichtlich ohne Wert sind, wenn die in den angeführten Urteiien des 5. Senats genannten Voraussetzungen vorliegen.
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Seit der in GA Bd: 57 S. 200 veröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts steht die Rechtsprechung einheliig auf dem Standpunkt, daß Gegenstände, die nach objektiven Maßstab offensichtlich wertlos sind und deshaib bei der Feststellung des Aktivvermögens außer Betracht bleiben können, nicht in das zu beschwörende Vermögensverzeichnis aufgenommen werden müssen. Gegen diese Rechtsprechung bestehen, wenn man den Zweck des Offenbarungseidsverfahrens berücksichtigt, keine Bedenken.
Voraussetzung ist dabei allerdings, daß die Wertlosigkeit nach objektivem Maßstab offensichtlich ist. Denn es 3 kann nicht Sache des Schuldners win, die Erfolgsmöglichkeiten einer Vollstreckung zu beurteilen; diese Beurteilung muß dem Gläubiger überlassen bleiben (RG HRR 1939, 1377). Nur eine solche Betrachtungsweise erlaubt es, unpfändbare Gegenstände (2 StR 470/55 vom 6. März 19565 4 StR 95/58 vom 8. Mai 1958), der Aufrechnung unterliegende Forderungen (3 StR 79/56 vom 12. Juli 1956), anfechtbare Rechte (R6S5 60, 69, 75), mit Pfendrechten überbelastete (RG GA 60, 88) oder nicht absetzbare Gegenstände (4: StR: 42/52 vom .3. Juli 1952) als offenbarungspflichtig anzusehen. Nur dann, wenn der Gegenstand nach ob- ‘ jektivem Maßstab. offensichtlich wertlos ist, wenn also auch der Gläubiger nicht zu. einer anderen Beurteilung kommen kann, y ist die. ‚Angabe im Vermögensverzeichnis. nach dem zweck des § 807 zP0 entbehrlich.
. Danach ist das Anwartschaftsrecht des Käufers beim Vorbehaltskauf nicht schon dann wertlos, wenn der Kaufpreis dem Zeitwert des Kaufgegenstandes gleichkommt oder ihn übersteigt, _ und der Rückforderungsanspruch des Sicherungsgebers ist nicht allein schon deshalb wertlos, weil die gesicherte Forderung höher ist als der aus einer Verwertung der Sache zu erwartende Erlös.
Der Gegenmeinung ist deshalb nicht zuzustimmen, weil sie den Wert des Anwartschaftsrechts der augenblicklichen Verwertbarkeit durch den Gläubiger gleichscetzt oder doch aus dieser ernmivtelt. Zwar ist für die Frage, ob ein Vermögensstück bei der Leistung des Offenbarungseides wegen offensichtlicher Wertlosigkeit nicht angegeben werden muß, der Wert im Zeitvunkt der Eidesleistung maßgebend. Ein Anwartschaftsrecht ist aber nicht deshalb offensichtlich wertlos, weil es zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mit Überschuß durch den pfändenden Gläubiger verwertet werden kann. Wollte man nämlich die Möglichkeit der augenblicklichen Verweribarkeit für maßgeblich halten, so wären auch Forderungen nicht anzugeben, die zur Zeit nicht beigetrieben werden können; auch künftige Ansprüche auf Zahlung eines 'Entgelts für Arbeitsleistungen, die noch nicht erbracht sind (vgl. 2 StR 46/55 vom 20. Mai 1955; 4 StR 823/52 vom 25. November 1954; RGSt 71, 300), ‚oder sonstige Rechte, aus deren Verwertung sich im Augenblick kein Überschuß erzielen läßt (überschuldetes Grundstücks RG GA 60, 88), würden nicht unter die Offenbarungspflicht fallen. Nicht auf die derzeitige Verwertbarkeit durch den
1äubiger kommt es aber an, sondern darauf, ob das Recht als solches im Zeitpunkt der Eidesleistung einen Wert derstellt. Das kann aber bei einem Anwartschaftsrecht aus Vorbehaltskauf oder einem Anwartschaftsrecht oder Rückforderungsanspruch bei Sicherungsübereignung nicht schlechthin verneint werden, wenn die sofortige Verwertung dürch einen vollstreckenden Gläubiger diesem keinen Überschuß erbringen könnte.. Denn die wirtschaftliche Verwertbarkeit eines solchen "Rechtes ist Wandlungen unterworfen, sei es durch Schwankungen des Zeitwertes der Sache, sei es durch Leistungen, die der Käufer oder Sicherungsgeber auf seine Schuld erbringt, sei es äurch sonstige Umstände wie z.B. besondere Vereinbarungen zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer oder Käufer und Verkäufer (Schulderlaß, nachträgliche Aufrechnungsver-
Jg
einbarungen usw.) oder besondere vertragliche Rechte (z.B. Minderung usw.) Auch sonstige wirtschaftliche oder rechtliche Gesichtspunkte, wie z.B. .Mithaftung eines anderen Schuldners (Gesamtschuldners) oder die eines Bürgen, können die Aussichten einer künftigen Verwertung beeinflussen.
Das Oberlandesgericht weist auch mit Recht auf das besondere Interesse des Schuldners hin, sich den Besitz von Sachen zu erhalten, die er unter Eigentumsvorbehalt gekauft oder die
er: zur Sicherung übereignet hat, das in der Regei so groß
ist, daß erwartet werden kann, er werde seinen Verpflichtungen aus dem Kauf oder dem der Sicherungsübereignung zugrunde- ) iiegencen Rechtsgeschäft nach Kräften nachkommen. Damit würde auch die Aussicht des Gläubigers, der ein soiches Recht pfändet; verbessert, bei einer künftigen Verwertung eine - wenigstens teilweise — Befriedigung zu erlangen. Der Wert eines scichen Rechts 1äßt sich also nicht allein aus dem Blickpunkt der sofortigen Verwertung beurteilen; jedenfalls erlaubt eine solche. Beurteilung nicht, es als offensichtlich wertlos zu bezeichnen. Ist der Wert eines Gegenstandes nur, ‚Zweifelhaft,
‚so ist er “ Vermögensverzeichnis anzugeben.
In der Praxis’ führt‘ die hier vertretene Ansicht dazu, daß Vorbehaltskäufe und Sicherungsübereignungen bei der Leistung des Offenbarungseides angegeben werden müssen und die Offenbarungspflicht nur dann entfällt, wenn die gekaufte öder übereignete Sache selbst offensichtlich völlig wertlos ist. Würde man der Gegenmeinung folgen, so würden häufig dem Gläubiger Zugriffsmöglichkeiten verborgen bleiben, die nicht völlig aussichtslos sind,.und in vielen Fällen würde die Frage, ob offenbart werden muß, verschieden beantwortet werden können. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit würde sowohl den Schuläner als auch den Richter überfordern, der den Offenbarungseid abnimmt. Denn anders als der Wert einer Sache
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188% sich der Wert eines der hier in Frage stehenden
Rechie häufig nur schwer oder überhaupt nicht im Rahmen eines Offenbarungseidstermins ermitteln, weil er von einer Vieizahl von rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen bestimmt wird. Außerdem kann die rechtliche Wirksamkeit eines Sicherungsübereignungsvertrages zweifelhaft sein oder vom Schuldner häufig nicht zweifelsfrei beurteilt werden. Es ist auch nicht Aufgabe des vollstreokungsrichters, im Einzelfalle eine solche Frage zu entscheiden.
Der Senat; kommt daher zu folgendem Ergebniss
a‘ Die Anwartschaft des Käufers auf Erwerb des Eigentums
an einer unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gekauften Sache ist nicht schon deshalb offensichtlich völlig wertlos, weil im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides der Restkaufpreis dem Zeitwert der Sache gleichkommt oder ihn
: übersteigt; sie ist daher bei Leistung des Offenbarungseides im Vermögensverzeichnis anzugeben.
db) Die Anwartschaft des Sicherungsgebers auf Rückfall
des Eigentums oder sein Anspruch auf Rückübereignung der
zur Sicherung übereigneten Gegenstände bei Tilgung der gesicherten Forderung sind nicht schon deshalb offensichtlich völiig wertlos, weil im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides die gesicherte Forderung - oder ihr Rest - dem Zeitwert des übereigneten Gegenstandes gleichkommt oder ihn übersteigt; sie sind daher bei Leistung des- Offenbarungseidee im Vermögensverzeichnis eanzugeben..
Diese Entscheidung zu treffen, ist der Senat durch die Rechtsprechung anderer Senate nicht gehindert. Der
SO Baum a nn nalen
Dun uni ne
5. Sirafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an seiner bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest-
halte. Andere Senate haben. soweit ersichtlich, über die
hier erörterte Rechtsfrage nicht entschieden. Ob das Anwartschsftsrecht des Käufers oder der Rückforderungsanspruch des Sicherungsgebers unter den hier erörterten Voraussetzungen auch im Konkurs noch als - wertvolles - Vermögensstück im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO anzusehen wäre,
ist hier nicht zu entscheiden; im Konkurs können andere Grundsätze und Maßstäbe gelten.
Dr. Geier Werner Hübner . Fischer Dr.Faller