Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 01.09.1954 – 4 StR 569/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
22420495 7°
ImNanen des Volkes In der Strafsache sagen
.
den Montageschlosser Hans GC EB au: 1. geboren am ie 1916 in Tel,
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Jemnuar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Binrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. Pe als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Dortmund vom 1. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verbandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurück - verwiesen.
Von Rechts wegen
- DD.
Gründes
Nachdem eine Gläubigerin Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides gegen den Angeklagten erwirkt hatte, wurde dieser im Januar 1954 durch den Gerichtsvollzieher dem Amtsgericht vorgeführt. Der Beamte fertigte nach den Angaben des Beschwerdeführers das Vermögensverzeichnis an und wies ihn bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass er bei den Lobnforderungen den Nettobetrag einschliesslich etwaiger Pfändungen anzugeben hebe. Der Angeklagte verdiente damals etwa 65.- DM wöchentlich. Ein Teil seiner Bezüge war jedoch gepfändet, so dass er nur ungefähr 35.- DM Wochenlohn ausbezahlt erhielt. Trotz Ges Hinweises des Gerichtsvollziehers gab er diesem als Wochenverdienst lediglich etwa 35.- DM an. Hierbei legte er dem Beamten seine letzten Lohnzettel vor, aus denen der Nettolohn und der tatsächlich ausbezahlte Betrag eindeutig zu ersehen waren. Die Lohnabrechnungen wurden jedoch von dem Gerichtsvollzieher nicht geprüft. Vor dem Vollstreckungsrichter, der mit dem Angeklagten das Vermögensverzeichnis im einzelnen durchging, machte er dieselben Angaben über seine Lohnforderung. Auch zur Niederschrift geb er ein wöchentliches Einkommen von 35.- DM netto an, Er leistete dann den Eid dahin, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Falscheides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, muss Erfolg haben.
1. Die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte durch die von ihm beschworene Angabe des nicht vollständigen Nettolohns den äusseren Tatbestand des § 163 StGB erfüllt hat, ist rechtlich nicht angreifbar. Nach § 807 Abs 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 20. August 1953 (BGBl 1 952) hat der Schuldner den Offenbarungseid dahin zu leisten, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
Zu den vom Angeklagten verlangten Angaben gehörten, wie der Sachverhalt ergibt, auch solche über sein wöchentliches Netto-Einkommen. Nettolohn ist das Arbeitseinkommen unter Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Der Angeklagte hat indes nicht dieses Reineinkomnen, sondern nur sen Betrag
genannt, den er tatsächlich ausbezahlt erhielt, ohne die Ffündı | gen zu erwähnen. Ein gepfändeter Anspruch gehört jedoch auch bei Überweisung zur Einziehung (§ 835 Abs 1 ZPO) rechtlich noch zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners (RG JW
1935, 3541, 3542 Nr 12).
2. Dagegen sind die Darlegungen des Landgerichts zur inneren Tatseite des § 163 StGB nicht geeignet, die Verurteilung zu tragen. Was die Revision über einen fest eingewurzeltel Irrtum und mangelnde Feststellung des Unrechtbewusstseins (vgl BGH GA 1954, 118, 119) vorbringt, ist allerdings nicht durchgreifend. Es ergeben sich jedoch folgende rechtliche Be-
- denken:
Die Strafkammer hat als möglich angenommen, dass der Angeklagte darauf vertraut hat, er brauche nur anzugeben, was er tatsächlich bar in die Hand bekomme. Das Landgericht führt jedoch aus, der Beschwerdeführer hätte erkennen können und müssen, dass seine Ansicht falsch sei. Er sei lange Zeit selbständiger Kaufmann gewesen. Bei pflichtgemässer Anstrengum
72 =
seines Wissens und Gewissens hätte er sich sagen müssen, dass der Hinweis des Gerichtsvollziehers (doch) von Bedeutung sei. Wenn er aber seine eigene Auffassung für richtiger gehalten habe, wäre es ihm ein leichtes gewesen, durch Rückfrage festzustellen, warum der (ganze) Nettolohn anzugeben sei. . Die Strafkammer hat hierbei nicht erörtert, was sie bei der Verneinung des Meineidsvorsatzes hervorgehoben hatte, nämlich die Vorlegung der Lohnabrechnungen beim Gerichtsvollzieher. Den Feststellungen des Tatrichters ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte bemerkt hatte, dass der Beamte die ihm unterbreiteten Lohnzettel nicht nachprüfte. Der Sachverhalt lässt auch nicht erkennen, wo diese Lohnunterlagen nachher geblieben sind,
Der Hinweis des Gerichtsvollziehers bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses war dem Angeklagten "möglicher- i weise ss... unverständlich erschienen". Es ist zudem nicht eindeutig festgestellt, dass diese Bemerkung des Beamten dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eidesleistung ‚noch gegenwärtig war. Der Vorwurf mangelnder Sorgfalt kann zwar auch äurch das Unterlassen einer Erkundigung bei dem den Eid abnehmenden Richter gerechtfertigt sein (RG HRR 1941 Nr 161; BGH 4 StR 542/51 vom 15. November 1951), wenn hierzu, z.B. auf Grund beim Schuldner bestehender Zweifel, Veranlassung bestand (BGH 4 StR 823/52 vom 25. November 1954). Dass dies hier so war, ist bislang nicht ausreichend dargetan. Wenn der Angeklagte auf die Richtigkeit seiner Auffassung vertraute, so mochte dies zwar noch keine völlig sichere Überzeugung bedeuten. Es spricht aber zunächst gegen das Vorliegen von Zweifeln. Der vom Angeklagten angegebene Betrag seines Netto-Wochen-Verdienstes von ca. 35.- DM war - auch bei einem Montageschlosser - auffallend niedrig und lag sogar noch unter der Pfändungsgrenze des § 850 c Abs 1 ZPO. Bei dieser
aussergewöhnlichen Sachlage mochte für den Angeklagten der Gedanke naheliegen, dass ihm der Richter wegen des geringen Betrages des angegebenen Netto-Arbeitseinkommens Vorhaltungen machen und Fragen stellen werde, wenn er Bedenken hatte. Wenn der Richter solche Hinweise unterliess, konnte dies den Angeklagten in der Annahme bestärken, dass seine Auffassung über den Umfang des anzugebenden Nettolohns richtig war, Diese Möglichkeiten hat die Strafkammer nicht erörtert.
Der Hinweis des Landgerichts auf die kaufmännische Erfahrung des Beschwerdeführers lässt nicht erkennen, ob der Tatrichter erwogen hat, dass die frühere Tätigkeit des Angeklagten als Mitinhaber einer Gärtnerei und als Markthändler vielleichtnach § 4 Abs 1 HGB aF einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte, und dass weder der Gärtnereibetrieb noch der Markthandel einträglich waren. — Dem Angeklagten mag zwar in seiner Eigenschaft als bontageschlosser der Begriff des Nettolohns an sich geläufig gewesen sein. Er hat selbst zugegeben, nicht den ganzen Nettolohn angegeben zu haben. Für den Vorwurf mangelnder Sorgfalt des Schwörenden kommt es jedoch wesentlich auf dessen geistige Fähigkeiten an. Der Tatriohter hat indes bei Erörterung der in dieser Hinsicht an den Angeklagten zu stellenden Anforderungen die bei der Strafzumeasung erwähnte Tatsache nicht erörtert, dass er fünf Jahre in einem Konzentrationslager zugebracht hatte, dort schwer misshandelt worden war und dass möglicherweise dieses Schicksal "nega-
T
tiven Einfluss auf sein Leben und seine Handlungen gehabt hat". Nach alledem kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
Krumnme Engels Dr. Augustin
Seibert Lang-Hinrichsen
— ao.
ne Se ri ei schen,