§ 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2008 – IX ZR 203/07Zitiert von 2
- BGH, 13.07.2006 – IX ZB 301/04Zitiert von 9
- BGH, 21.11.2002 – IX ZB 85/02Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit der Pfändung künftiger Ansprüche auf laufende Bezüge der gesetzlichen Altersrente vor Erreichen des Rentenalters KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LSG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 – L 6 R 464/16
- LG Bonn, 24.10.2007 – 5 S 44/07Zitiert von 2
- BGH, 24.03.2011 – IX ZB 217/08Insolvenzverfahren: Rechtswirkungen der Pfändung fortlaufender Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des VerfahrensZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- FG München, 16.08.2023 – 12 V 1381/23
- BAG, 20.07.2023 – 6 AZR 112/23Drittschuldnerklage - Insolvenz - VollstreckungsverbotZitiert von 1
- BAG, 15.07.2021 – 6 AZR 460/20Verbraucherinsolvenz - Disposition über die ArbeitskraftZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 832 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.