Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 13.01.1955 – 4 StR 574/54
4. Strafsenat
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4_StR_574/54 2242 035
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Berginvaliden Heinrich Ve aus Di - Deimem, geboren an 1900 in Vene,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Schi» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZU ’ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. April 1954 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist -unter Freisprechung im übrigenwegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision kann keinen Erfolg haben. u
1. Beide Straftaten sind vor dem Stichtage des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 begangen; für sie hat das Landgericht Einzelstrafen von elf Monaten (Sittlich-
keitsverbrechen) und sechs Wochen (Beleidigung) festgesetzt.
Entgegen der Auffassung der Revision, die sich insoweit auf § 11 Abs 2 StFG bezieht, ist für die Einzelstrafe von sechs Wochen Gefängnis keine Straffreiheit eingetreten, so dass diese bei der Gesamtstrafenbildung etwa unberücksichtigt
zu bleiben hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs schliesst eine Gesamtistrafe, wenn sie die in § 2 SıPc gesetzte Grenze übersteigt, straffreiheit nicht nur dann aus, wenn jede Einzelstrafe unier das Gesetz fällt, sondern erst recht dann, wenn eine der Einzelstrafen diese Grenze überschreitet (BGH 1 StR 256/54 vom 28. Oktober 1954; 4 StR 346/54 vom 28. Oktober 1954; 4 StR 823/52 vom 25. November 19545 1 StR 332/54 vom 2. November 1954). Das ist hier bei der Verurteilung wegen Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde der Fall. Demnach kommt nur § 11 Abs 1, nicht aber
dessen Abs 2 zur Anwendung, der sich überdies nur mit rechts-
kräftig erkannten Strafen befasst.
2. Die Annahme eines (fortgesetzten) Verbrechens dex Unzucht mit einem Kinde wird von den Feststellungen des Urteils getragen. Im Falle 7 hat der Angeklagte die elfjährige Gertrud AM zum interessierten Betrachten seines entblössten Geschlechtsteils verleitet, im Falle 5 hat er dies
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versucht. Wenn die Rerision in diesen Fällen Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, so kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie selbst nicht angıbt welche Beweismittel das Landgericht „ur weiteren Aufklärung hätte benutzen soilen. Im übrigen enthalten die Urteilsgründe die rermissten Darlegungen Dass der Angeklagte im Falle 5 Gertrud AP zum Betrashien des eniblössten Geschlechtsteils verleiöen wollte, hat das Landgericht daraus geschlossen, dass er sein Glied in der Hand hielt, als das Kiäd sich nach ihm umsah, und dabei bemerktes "Das ist ein Dauerlutscher". Im Falle 7 konnte die Verleitungsabsicht daraus entnommen werden, dass der Beschwerdeführer, als das Mädchen an ihm vorbeigehen wollte, vor der von innen verriegelten Türe stehen blieb, vor den Augen des Kindes an seinem Gliede zog, indem er dabei sagte: "Das nennt man melken", und schliesslich in dessen Gegenwart an seinem Geschlechtsteil rieb, bis es zum Samenerguss kam
3, Auch die Verurteilung wegen Beleidigung im Falle 4 hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dass der Angeklagte wusste, welche Bewandtnis es mit dem Spiegei hatte, den er den Mädchen zeigte, stellt das Landgericht ausdrücklich fest es brauchte nicht darzutun, aus welchen Umständen es diese _ Überzeugung gewonnen hatte. Die Zumutung des Angeklagten an die beiden elfjährigen Mädchen, in seiner Gegenwart in den ihnen vorgehaltenen Spiegel zu schauen, in dem eine nackte _ Frau zu sehen war, wenn man die Rückseite des Spiegels gegen das Licht hielt, konnte als Beleidigung angesehen werden (BGHSt 1, 288).
Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Tatrichters enthalien auch keinen Widerspruch, wie die Revision behauptet. Das Landgericht hat es nicht für erwiesen
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erarhntev, dass der Angeklagte die Kinder in wollüstiger Absirht zrım Betrachten der nackten Frau im Spiegel veranlass hat: er habe ater die Kinder, so wird alsdann ausgeführt, mit in seine von geschlechtlicher Lust getragenen Vorstellungen hineingezogen und dadurch gekränkt. Damit hat das Landgericht nur seine Überzeugung zum Ausdruck bringen wollen, dass der Angeklagte die Kinder zwar ni-hi in wollüstiger Absicht zum Betrachten des nackten Körpers im Spiegel verleiten, bei ihnen keine Sinneslust wachrufen und sich auch nicht selbst geschlechtlich erregen wollte, dass er aber aus seiner aufs Unsittliche gerichteten Vorstellungswelt heraus den Mädchen zugemutet habe, in seiner Gegenwart "Nacktes!" anzusehen, also etwas Schamverletzendes zu tun; gerade darin liege der Ausdruck der Missachtung im Sinne des § 1§ 5 StGB. In dieser Teutung widersprechen sich die Urteilsausführungen nicht.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rerhtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers enthält, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen