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BGH Entscheidung vom 16.04.1953 – 4 StR 433/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ö Im Namen des Volkes . In der Strafsache ee 1. die Ehefrau Elisabeth ge aus DEE, geboren am 1896 in

2, den ae. eister Hans vr , geboren am u 02: In m >

3. die Ehefrau Maria A. geb. FEB aus DEE, dort geboren am 30,

wegen fahrlässigen Palscheiäs u.a.

nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin |

als beisitzende Richter,

Landgerichtsre:t END

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten 10B und KB wirä das Urteil des Landgerichts

in erlagten vom 24. April 1952, soweit die Angeklagten TBB nG org wegen fahrdesigen Falscheids verurteilt Sind, auf-

gehoben. Die Angeklagten und Eau werden von der Anklage des fahrlässigen Falscheids

auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten KB und MBeuf ihre Kosten

verworfen. Von Rechts wegen

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Die Angeklagten Ind KEEEEW sind wegen fahrlässigen Falscheides, KB ausserdem wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung,. und die Angeklagte Mi wegen fahrlässiger Be Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu Ge- \ fängnisstrafen verurteilt. Sie rügen mit der Revision Verletzung des sachlichen Strafrechte.

I.

Die Verurteilung der Angeklagten I ) und KEEED wegen fahrlässigen Falscheides kann nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte Ki ist am Abend des 3. März 1950 persönlich in der Wohnung seines Verpächters Sul e:- schienen und hat dessen Ehefrau 250.- DU übergeben, worauf sie im "Mietbuch" quittierte: "3.5. 250 erhalten Rest 50 M"

Der Beschwerdeführer KÜMB hat nur beeidet, "er wisse es nicht mehr; es sei vielleicht doch möglich, dass er selbst auch im März die Miete gebracht habe". Die Angeklagte TB Hat nach Vorhalt der Darstellung ihres Schwiegersöhnes ebenfalls nur beschworen, "sie wisse es nicht mehr genau; sie meine aber, das Mädchen habe auch im März die Miete weggebracht, zumal ‚sie zu der Mietsumme etwas von ihrem Haush Aiuigsgeläg. beigesteuert habe, wie sie es auch im April

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- Nachgewiesen erachtet, dass die Angeklagten wirklich wussten, dass Km selbst, und nicht die Angeklagte My an

3. März 1950 die Miete überbracht hatte; er hat deshalb

"zu ihren Gunsten angenommen, dass sie nicht wussten, mit

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ihrer Angabe etwas verschwiegen zu haben." Danach haben die Angeklagten also unter ihrem Eide nichts Falsches bekundet; ihre Erklärung mit Nichtwissen gab nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrich-

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ters den Stand ihres Wissens zu der Beweisfrage im Augenblick ihrer Vernehmung richtig und vollständig wieder. Die Revision vermisst daher mit Recht die Feststellung einer falschen Aussage; denn die Bestrafung nach § 163 StGB setzt - ebenso wie die Verurteilung wegen Meineides -— die objektive Unwahrheit des Beschworenen voraus (R6St 37, 395, 398 ff; JW 1936, 260 Nr 17). j « Das Landgericht hat den Vorwurf des fahrlässigen Falscheides damit begründet, dass die beiden Beschwerdeführer es h pflichtwidrig unterlassen haben, vor und in der Hauptverhand- ° lung vom 24. September 1951 über die ihnen früher bekannten Tatsachen nachzudenken. Dabei hat es verkannt, dass nicht die. Verletzung der durch die bevorstehende Fidesleistung ausge- $ lösten Pflicht des Zeugen zur Erforschung seines Gedächtnisseg;; Gegenstand der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides . ist, sondern die dadurch herbeigeführte falsche Eidesleistung:” Der Inhalt der Eidespflicht des Zeugen besteht darin, .ein nach seiner Vorstellung sicheres Erinnerungsbild richtig wieder r zugeben, ein unsicheres aber unter Kennzeichnung der Unsicherheit. Die strafrechtliche Schuld liegt daher beim fahrlässigen Falscheid darin, dass der Schwörende eine objektiv unwahre Tatsache als sicheres Erinnerungsbild beeidigt, obwohl er sich sagen kann und muss, dass er sie wegen mangelnder Vorbereitung und Überlegung nicht als sicheres Wissen x beschwören darf (RGSt 37, 395, 398 ff; 57, 234; 62, 126, 1295 63, 370, 3725 JW 1936, 260 Nr 17; HRR 1941, 1019). Da die Angeklagten, wie der Tatrichter angenommen hat, bei ihrer Vernehmung tatsächlich kein sicheres Wissen über die an sie - gestellte Frage hatten, so machten sie sich also keiner fahr- . lä' sigen Eidesverletzung schuldig, wenn sie ihre Vorstellung von dem den Gegenstand ihrer Verneimung bildenden Vorgang mit der Einschränkung wiedergaben, sie wüssten nicht mehr,

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"wie er sich wirklich zugetragen hat. Dass die wahrheitsgemäss bekundete Unsicherheit ihres Erinnerungsbildes auf

einer schuldhaften Vernachlässigung ihrer Pflicht zur Ge- ._

“ dächtniserforschüng beruht, ändert hieran nichts. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, müssen die Angeklagten IB v3 Kun unter Aufhebung des ange-

‚ Fochtenen Urteils insoweit von der Anklage des fahrlässigen „"Felscheides freigesprochen werden (§ 354 Abs 1 StPO).

R a "Der ‚Schuläspruch wegen leichtfertiger falscher Anschul-

f ”digung gegenüber dem Angeklagten KW. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. or

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der ingeklegta vor Erstattung der Keineidsanzeige vom 12. Januar 1951 gegen die Ehefrau SC verpflichtet gewesen sei, sich alle Umstände bei der damals erst neun konate zurückliegenden Mietzahlung vom Kärz 1950 sorgfültig zu überlegen; denn es handelte sich um einen Vorgang. bei dem er selbst mitgewirkt hatte, und zu dessen Klärung es im wesentlichen auf die Erforschung seines Gedächtnisses ankam. Die Strafkammer hat zur Begründung der Leichtfertigkeit weiter erwogen: "Der Angeklagte habe als intelligenter, junger Mann und selbständiger Leiter eines Bäckereibetriebes schon aus Übung ein gutes Gedächtnis für Gelädsachen. Er habe damals über seine schlechte Geschäftslage geklagt, also ein grosses Interesse an der von ihn begehrten Mietherabsetzung gehabt, Der Vorgang vom 3. März 1950, bei dem die ihefrau SC einen Mietnachlass ablehnte und dies in seinem Mietbuch vermerkte, sei daher für ihn von grosser Wichtigkeit gewesen und habe auf ihn einen nachhaltigen Eindruck gemacht, zumal er diesen Misserfolg sogleich am nächsten kKorgen seiner künftigen Schwieger-

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Mutter erzählt habe. Der Angeklagte könne die Begebenheit de; “3. März mithin nur vergessen haben, weil er sich keine Mühe

mehr gegeben habe, darüber nachzudenken und die beschworene Aussage der Ehefrau SB unvoreingenommen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Hätte er dies getan, so hätte er bei seinen Fähigkeiten auf den wahren Sachverhalt kommen müssen." Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht seiner Überzeugung deutlich Ausdruck verliehen, dass der Angeklagte im Januar 1951, als er die Anzeige erstattete, noch kein fest eingewurzeltes, falsches Erinnerungebild von dem Ereignis des 53. März 1950 gehabt hat, so dass es ausser der erwähnten Eintragung im Mietbuch keiner weiteren Erkenntnisquellen bedurfte, um ihm diesen Vorgang in seinen binzelheiten ins Gedächtnis zurückzurufen oder wenigstens so erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung zu wecken, dass sie ihn von der Erstattung der Anzeige hätten

zurückhalten müssen (vgl RGSt 71, 174; 74, 257).

Demgegenüber rügt die Revision zu Unrecht, das bandgericht habe nicht beachtet, dass der Angeklagte sich bei seiner früheren Hausangestellten erkundigt hatte, ob sie die Miete im März 1950 weggebracht habe, und dass er durch ihre zustimmende Antwort in seiner Ansicht bestärkt worden ist. Ob eine Erkundigung genügt, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Das sandgericht hat den Beschwerdeführer autreffenderweise auch für verpflichtet gehalten, das Gewicht der durch die Eintragung im Mietbuch unterstützten eidlichen Bekundung der

im reifen Lebensalter stehenden Ehefrau SEE ce-

genüber der Auskunft der jugendlichen Ehefrau WB sorsfältig abzuwägen, wie die Hervorhebung der Notwendigkeit,

die beschworene Aussage jener Zeugin unvoreingenommen ZU prüfen, zeigt (vgl RGSt 63, 370, 373). Die Annahme leicht-

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" gertigen Handelns, das grober Fahrlässigkeit gleichsteht,

x let daher rechtlich nicht zu beanstanden.

| _ behaltene Beweiswürdigung, die keinen Verstoss gegen die = * Dankgosstze und die Lebenserfahrung enthält. Das Landgericht

hat der Aussage der Schwiegertochter des Verpächters - Erika : SCORE - vor der Bekundung der Ehefrau des Beschwerde-

führers den Vorzug gegeben, weil sie sich mit den Angaben der Eheleute SCENE deckt und auch teilweise durch

die Erklärung der Angeklagten MEERE Vestätigt wirä, sie sei nie zweimal an ein und demselben Tage wegen der Miete

bei SCORE gewesen. Die hierauf und auf den persönlichen Eindruck der beiden Zeuginnen gestützte Überzeugung Ass Tatrichters von der Richtigkeit der Darstellung der srika S GEN ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Die Würdigung dieser Zeugenaussagen verstösst auch im übrigen nicht gegen die Lebenserfahrung, wie die Revision geltend macht. Ebenso wenig kann ein unlösbarer Widerspruch ’ darin gefunden werden, dass das Landgericht den Beschwerdeführer bei der Strafzumessung als strebsamen Geschäftsmann

bezeichnet hat, während es im Rahmen der Schuldfaststellungen

angenommen hat, dass er sich nicht die geringste Mühe gegeben habe, um sein Gedächtnis zu erforschen. Der Vorwurf allgemeiner "Denkfaulheit" sollte damit ersichtlich nicht gegen ihn erhoben werden. Vielmehr hat der Tatrichter nit dieser Begründung der Bestrafung des Beschwerdeführers nur die nach lage der Sache zumindest nachgewiesene leichtere Sohuldform grob fahrlässiger, also leichtfertiger falscher

Anschuldigung zugrunde gelegt. Dazu war or mangels eines 2 u j

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sicheren Nachweises der schwereren Schuld wissentlicher oder vorsätzlicher falscher Anschuldigung befugt und rechtlich sogar verpflichtet (RGSt al, 3895 59, 83; JW 1939, 223 Nr 6)

IIl. Auch die Verurteilung äer Angeklagten SEEEEB wegen fahr-

lässiger Abgabe einer falschen Versicherung an üides Statt lässt keine die Beschwerdeführerin benachteiligende Gesetzes.

verletzung erkennen.

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Die Revision rügt zu Unrecht, dass die eidesstattliche Versicherung nicht gegenüber einer zuständigen Behörde im

... Sinne des § 156 StGB abgegeben worden sei. Die von dem NW Rechtsanwalt aufgenommene Erklärung ist von ihm mit Ein-

verständnis der Beschwerdefüherin dem Amtsgericht als Prozessgericht in einem bürgerlichen Rechtsstreit eingereicht, also diesem Gericht gegenüber abgegeben worden, um die Aufhebung des Verkündungstermins und den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung oder doch die Verkündung eines 3eweisbeschlusses zu erreichen, durch den die Vernehmung der Angeklagten HB angeoränet wurde.

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Das Amtsgericht 1s8t eine zur Äbnahme eidesstattlicher Versicherungen allgemein zuständige Behörde (§ 294 ZPO, 6 15 Abs 2 FGG; BGHSt 2, 218, 220). Die Anwendung des § 156 StGB setzt ausserdem voraus, dass die eidesstattliche Versicherung auch über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde gegenüber abgegeben werden durfte und rechtlich nicht völlig wirkungslos war. Nur rechtiich unbedingt unerhebliche oder gesstzlich unstatthafte eidesstattliche Versicherungen fallen nicht unter diese Vorschrift (RGSt 70, 266, 268; 73, 144, 349; 74, 125 £; 75, 399; BGRSt 1, 13, 165 2, 218, 222; 3, 248, 2505 BGH 4 StR 548,52 vom 22. Januar 1953).

Wenn auch eidesstattliche Versicherungen im ordentlichen Zivilprozessverfahren allgemein nur zur Klärung des Streitstoffs zugelassen sind (§ 272 d, § 495 ZPO), während sich das förmliche Beweisverfahren auf die in der Zivilprozessordnung als solche genannten Beweismittel beschränkt, so ist die Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen doch jedenfalls dann begründet, wenn sie dazu bestimmt und geeignet sind, irgend einen Einfluss auf die Leitung des Verfahrens, z.B. auf den Umfang der Beweisaufnahmse, auszuüben oder in irgend einer Ermessensfrage als Unterlage zu dienen. Ob sie im Einzelfall tatsächlich eine solche Wirkung ausgeübt haben, ist für die Zuständigkeit der Behörde bedeutungsios (z.B. RGSt 73, 144 £; 75, 399 £f). Ein solcher Einfluss war im vorliegenden Fall gewollt und auch möglich, weil das Prozessgericht auf Grund der ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung wieder in die mündliche Verhandlung eintreten oder die Vernehmung der Zeugin MB beschliessen konnte.

Die eidesstattliche Versicherung war nach den Urteils-. feststellungen falsch, weil "in Wirklichkeit der Angeklagte KEEE, nicht die "Beschwerdeführerin ZOP, die Miete im kärz 1950 an SC gezanıt.natte. Der innere Tatbestand ist ebenfalls ausreichend festgestellt. Die Beschwerdeführerin war vorher über die Strafbarkeit sowie über die Bedeutung und die beabsichtigte Verwertung ihrer eidesstattlichen Versicherung im Zivilrechtsstreit des KW aufgeklärt worden. Gleichwohl hat sie sich nach ihrer eigenen er Einlassung über das, was sie unterschrieb, keine Gedanken " „„‚geuacht "Wenn sie das aber getan hätte, würde sie den Monat

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' schrift gewusst haben, dass sie bestimmt im Februar und "April"! - also nicht auch bestimmt im März - "die Miete raufgebracht habe". Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht aus dem Bekenntnis der Beschwerdeführerin auf ihr fahrlässiges Verhalten bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geschlossen. Da die Mietzahlungen von Januar bis März 1950 den einzigen Gegenstand dieser Versicherung bilden, kann sich die Angeklagte nicht darauf berufen, sie habe nicht erkannt, dass es hierauf ankomme. Ihre Einlassung, sie habe gedacht, es sei doch egal, wer die Miete raufgebracht habe, bestätigt daher nur ihre Fahrlässigkeit.

IV.

Die Strafzumessungsgründe lassen keinen zum Nachteil der Angeklagten KB und Kgiipausschlagenien Rechtsfehler erkennen. Zulässigerweise hat das Landgericht such den Abschrecktngszweck der Strafe berücksichtigt, indem es auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, das Vertrauen der Allgemeinheit zur Rechtsprechung zu Schützen

Das Rechtsmittel der Angeklagten NW ist daher ebenso wie die Revision des Angeklagten KB zezen seine Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung zu’ verwerfen. Zugleich wird die gegen den Beschwerdeführer KB ausgesprochene Gesamtstrafe hinfällig und die für die leichtfertige Talsche An-

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schuldigung verhängte Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis rechtskräftig (BGH 4 StR 4/51 vom 7. Juni 1951).

Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin

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schuldigung verhängte Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis rechtskräftig (BGH 4 StR 4/51 vom 7. Juni 1951).

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