Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 28.10.1954 – 3 StR 906/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2284 059
Na m en des v Volkes In der Strafsache
gegen
Im
den Schachtmeister Paul CE aus I _ 5 Bu MOB an dem LE, dort geboren an @. EB ;
wegen versuchter Erpressung u.a.
hat der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr.Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom
29. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und versuchter Unzucht mit einer Abhängigen verurteil‘ worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworeNno
Im Umfangeder Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Reclhıts wegen
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Gründes
Das Landgericht hat ‘en Angeklagten wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und versuchter Unzucht unter Ausnutzung einer Amtsstellung, sowie wegen versuchter Verleitung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt-.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
I. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. ‘. Der Beschwerdeführer wendet sich unter Berufung suf § 335 Ir 8 StPO dagegen, daß das Landgericht in den Urteilsgründen einen Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt hat.
Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte war Mitglied des Magistrats und Leiter des städtischen Wohnungsamts in NEED Krs. MED. Die Witwe Else FB wohnte mit ihren drei Kindern im Hause Hi>- straße Nr BD in vB in zwei über einen Stall gelegenen Räumen. Da diese zu klein und baufällig waren, suchte Frau FE eine andere Wohnung. Am 26. Juli 1952 besichtigte der Angeklagte ihre Unterkunft. Dabei war er aber für eine sachliche Erörterung nicht zu haben. Er führte gegenüber Frau FEW anzügliche Reden und erklärte, daß er sie einmal besuchen werde und daß sie dann zusammen auch eine Flasche Schnaps
trinken könnten. Frau FEB lehnte sein Ansinnen ab. Am 5. August 1952 sprach ihr der Wohnungsausschuß eine freigewordene Wohnung zu. Nach der Ausschußsitzung trank der Angeklagte mit dem Mitangeklagten Le@B. einen Ausschußmitglied, mehrere Glas Bier und Schnaps. Sodann beschlossen fie beiden, Frau | FEB zu besuchen. Sie kamen nach Mitternacht vor
dem Hause an. Der Angeklagte CP kiopfte an die Schindeln der Hauswand., Frau F@WB öffnete ein Fenster und fragte,wer da sei. Ihre Tante, Frau Ci, blickte durch ein anderes, geschlossenes Fenster und sah zwei Männer auf der Straße stehen. Sie erkannte CB und ging nun zu Frau TB an das offene Fenster, hielt sich Cort aber hinter dem Fensterflügel verbergen. OB begehrte Einlaß und richtete an
"rau FB eine unsittliche Aufforderung. Dabei bemerkte er, wenn Frau FED ihm nicht zu Willen sein wolle, dann werde sie nie eine andere Wohnung bekonmen Er fragte auch, wie es mit einer Flasche Schnaps stehe. Frau FB forderte ihn auf. am nächsten Abend wiederzukommen. Das tat sie, wie das Landgericht feststellt, nur um die beiden loszuwerden. Le hob nun CB auf dessen Aufforderung hin hoch, und CB stellte sich auf den oberen kand der unter dem Fenster der Frau Fe befindlichen Stalltür, so daß er bis in die Höhe dieses Fensters gelangte, Er ließ sich von Frau FE die Hand darauf geben, daß sie ihn und Le@@> am nächsten Abend einlassen werde. Dabei versuchte er, die nur mit einem Nachthemd bekleidete Frau ar ?ie Brust zu fassen. Es gelang ihr aber, seine Hand abzuwehren,
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Diese Feststellungen beruhen im wesentlichen auf den Aussagen der Frauen FD und CE sowie des Ehemannes GEEEED:
Der Beschwerdeführer behauptet, diese Aussagen seien in wichtigen Punkten falsch. Er habe dies durch den Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung dartun wollen. Aus dem Sitzungsprotokoll sind die zu beweisenden Tatsachen nicht ersichtlich. Nach dem Inhait des Urteils bezweckte der Beweisamtrag den Nachweis folgender Behauptungen:
1. Bei geschlossenem Fenster sei von innen eine unter dem Fenster unmittelbar an der Hauswand stehende Person nicht zu sehen. Die Aussage der Zeugin CD könne daher nicht richtig sein.
2. Frau Ge habe unmöglich, wie sie bekundet habe, hinter dem geöffneten Fensterflügel stehen und dort die Unterhaltung zwischen Frau FEB und dem Angeklagten mit anhören können. Denn dicht neben dem Fenster sei an der einen Seite ein Nachttisch, an der anderen ein Kinderbett gestanden.
Das Landgericht hat den Beweisamtrag im Urteil als "überflüssig" abgelehnt und dazu ausgeführt: Treu CE Habe nicht ausgesagt, daß OWEEB und Lei unmittelbar an der Hauswand unter dem Fenster gestanden seien, vielmehr einige Schritte davon entfernt-Das sei glaubhaft, denn es entspreche der Erfahrung, daß man sich etwas von der Wand entfernt aufstelle,
wenn nan zu einem höher gelegenen Fenster hinaufschaue. Die Behauptung des Angeklagten, daß Frau CD nicht hinter dem offenen Fenster neben Frau FEB habe stehen können, sei durch die Aussage
des Zeugen Karl CD widerlegt.
Die Verfahrensbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Nach § 244 Abs 5 StPO durfte das Gericht den Antrag auf Einnahme eines Augenscheins ablehnen, wenn es ihn nach pflichtmäßigem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hielt:
Da der Artrag zum Nachweis der Unrichtigkeit von Zeugenaussagen dienen sollte, durfte es ihn mit der Begründung ablehnen, daß die Zeugenaussagen glaubwürdig seien, es sei denn, daß die Aufklärungspflicht &.eichwohl die Beweiserhebung gebot {BayüblG JZ 1952, 346): Der Tatrichter braucht im allgemeinen nickt
alle verfügbaren Beweismittel heranzuziehen, um Zeugenaussagen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung (§ 244
Abs 2 StPO) kann im BEinzelfalle die Einnahme eines Augenscheins geboten erscheinen lassen, vor allem, wenn die den Gericht bekannten Umstände Anlaß zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit von Zeugenaussager &eLer. INeu 38% ‚jedoch dem Urteil zufolge hier nicht der Fall.
Soweit die Revision die Behauptung wiederholt, daß man hinter einem geschlossenen Fenster eine unmittelbar an der Hauswanda darunter stehende Person nicht sehen könne, geht sie von anderen tatsächlichen Voravssetzungen aus als das Landgericht. Dieses hat für er-
wiesen gehalten, daß die Angeklagten nicht unmittelbar an der Hauswand standen, als sie von Frau Gin gesehen wurden.
Die Darstellung der Revision, daß die Zeugin CD unmöglich hinter dem geöffneten Fenster habe stehen können, beruht auf neuen tatsächlichen Behauptungen, die das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann. Dem Landgericht lag überdies, wie aus dem Urteil hervorgeht, eine Skizze fer Wohnung vor, auf Grund deren es sich ein ausreichendes Bild von der Örtlichkeit machen konnte.
Nach der Beiauptung der Revision ist der Antrag auf Einnahme eines Augenscheins auch gestellt worden, um zu beweisen, daß der Angeklagte unmöglich so hoch habe kommen können, daß er Frau TED verühren konnte, weil die Stalitür mit der Hauswand glatt abschließe und zwischen .ihrem oberen Rand und der Wand nur zwei Zentimeter Zwischenraum seien-
Diese Behauptung ist neu und kann daher nicht berücksichtigt werden. Weder dem Sitzungsprotokoll noch dem Urteil ist zu entnehmen, daß davon in der Hauptverhendlung die Rede war. § 244 Abs 5 StPO ist nicht verletzt, weil nicht feststeht, daß auch diese Behauptung durch den Augenschein bewiesen werden sollte, Ebensowenig ist ein Anhalt dafür gegeben, daß das Landgericht insoweit seine Aufklärungspflicht verletzt hätte,
Nach allem verstößt die Ablehnung des Beweisamtrages weder gegen § 244 Abs 5 noch gegen § 244 Abs 2 StPO.
2. Einen Verstoß gegen § 267 Abs 1 StPO sieht Aie Revision darin, daß sich das Landgericht bei der Feststellung des Trunkenheitsgrades les Angexklagten bei der Tat geirrt habe. Er habe nicht, wie das Landgericht annimmt, einen Blutalkoholgehalt von 1,5 %o gehabt, sondern nach der Aussage des Sachverständigen einen solchen von 2,5 #o. Die Feststellung des Trunkenheitsgrades sei aber von Bedeutung für die Frage der Zure.chnungsfähigkeit.
Auch damit kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Seine Behauptung widerspricht den klaren Urteilsfeststellungen. § 267 Abs 1 StPO ist nicht verletzt. Diese Vorschrift besagt, daß das Gericht diejenigen Tatsachen, die nach seiner Überzeugung erwiesen sind, im Urteil anzugeben habe, soweit sie für die rechtliche Beurteilung erheblich sind. Das ist hier geschehen.
II. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
1. Versuchte Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und versuchter Unzucht unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§§ 253, 240, 174 Nr 2, 43. 73 StGB):
a) Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit versuchter Erpressung wird von den
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Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat Frau FED gedroht, sie werde keine andere Wohnung bekommen, wenn sie ihm nicht zu Willen sei, ihn einlasse und eine Flasche Schnaps ausgebe. Den Rechtsausführungen des Lanägerichts ist insoweit in vollem Umfange beizutreten, auch soweit es wegen der besonderen Sachlage ausnahmsweise Tateinheit zwischen Nötigung und Erpressung annimmt. Der Nötigungsversuch liegt darin, daß der Angeklagie es unternommen hat, die Zeugin durch Drohung mit einem empfindiichen Übel seinen unzüchtigen Wünschen geneigt zu machen, der Erpressungsversuch darin, daß er ihr durch Drohung Schnaps abnötigen wollte. Daß Aie Drohung im Hinblick auf den verfolgten Zweck und daß die erstrebte Bereicherung rechtswidrig waren, bedarf keiner näheren Erörterung.
"Die Revision wendet hiergegen nur ein, daß eine Nötigung und Erpressung nicht vorliege, weil sich die Zeugin bei einer früheren Begegnung dem Angeklagten von sich aus zur Unzucht angeboten und ihm eine Flasche Schnaps versprochen habe. Dieser Revisionsangriff ist jedoch nicht zulässig, weil er sich nur gegen die ausdrückliche Feststellung des Landgerichts richtet, daß Frau FEB jedenfalls in der Nacht des Besuches nicht bereit war, den Wünschen des Angeklagten entgegenzukomnen, daß vielmehr ihre Ablehnung von Anfang an "eutlich war. Nach der Überzeugung des Landgerichts erkannte dies der Angeklagte auch und wollte er die Zeugin durch die Drohung mit einem abschlägigen Bescheid auf ihr: Wohnungsgesuch dazu brin-
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gen. ihren Yiderstand aufzugeben. Gegen diese Feststellungen kann in diesem Rechtszug nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß sie unrichtig seien.
b) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen sedoch gegen die Verurteilung wegen versuchter Unzucht 'unter' Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174 Nr 2 StGB). Das Landgericht findet diesen Versuch ersichtlich einmal in der: an Frau Fe gerichteten Aufforderung, ihn zum Zweck des Geschlechtsverkehrs einzulassen, und zum andern in dem Griff an die Brust der Frau. Denn es führt aus, die Straftat sei deshalb nicht zur Vollendung gekommen, weil Frau Fe» den Angeklagten nicht eingelassen habe und auch den Griff nach ihrer Brust habe abwehren können, Diese beiden Vorgänge müssen jedoch auseinander gehalten werden. Der An„eklagte und Le@i> haben sich, nachdem Frau FEB sie auf den nächsten Abend vertröstet hatte, damit zufrieden gegeben, daß sie an diesem Abend nicht eingelassen würden. Dann erst stieg der Angeklagte auf die Stalltür, um sich von Frau Fee die HJand darauf geben zu lassen, daß sie ihr Versprechen halten werde. Nach der Bemerkung: "Du hast 'ne schöne Brust" versuchte er dann, sie an die Brust zu fassen, wurde aber von Frau FEB abgewehrt, so daß er nur ihren Hals berührte.
Was der Angeklagte getan hat, um Frau FEB zu unzüchtigem Verkehr zu überreden, bevor er auf die Stall.tür stieg, war noch keine Handlung, die den Anfang der Ausführung eines Verbrechens nach § 174 Nr 2 StGB enthielt. Der Versuch, einen andern zur Unzucht
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zu verleiten. ist nur in den Fällen der §§ 175 a
Nr 2 und 3, 176 Nr 3 StGB strafbar. Nach § 174
Nr 2 StGB werden nur unzüchtige Handlungen bestraft, aurch die der Körper des anderen in Mitleidenschaft gezogen wird. Die bloße Aufforderung zur Unzucht
ist nach kein Anfang der Ausführung einer solchen Handlung. In dem Verhalten des Angeklagten vor dem Griff an die Brust der Frau Fe kann daher nur eine straflose Vorbereitungshandlung zum Verbrechen nach $ i74 Nr 2 StGB liegen. Als Versuchshandlung im Sinn dieser Vorschrift kommt vielmehr erst dieser Griff in Betracht. Mit Recht nimmt das Landgericht an, daß der Griff des Angeklagten an die Brust der Frau Fb unzüchtig gewesen wäre, wenn er gelunge:: wäre und daß insoweit ein Anfang der Ausführung vorlag.
Die Feststellungen: des Landgerichts ergeben aber bisher nicht eindeutig, ‚daß der Angeklagte gerade bei dieser Handlung bewußt seine Amtsstellung ausgenutzt hat.
Der Täter nutzt im Sinne des § 174 Nr 2 StGB seine Amtsstellung aus, wenn sie ihm Gelegenheit zur Unzucht bietet und er diese Gelegenheit unter Verletzung seiner Amtspflichten bewußt benutzt. Daß er dabei seine dienstliche Überlegenheit als Druckmitwel einsetzt, wird allerdings nicht vorausgesetzt ıBGHSt 2, 93), wohl aber ist es nötig, daß er die ihm durch die dienstlichen Beziehungen zu dem anderen gebotene besondere Gelegenheit zur Unzucht ausnutzt: Eine sclche besondere Geleganheit kann etwa durch
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gen Umstand begründet sein, daß der andere dei Täter wegen seiner auf den dienstlichen Beziehungen beruhenden Abhängigkeit von ihm entgesenkomnt, oder darin. daß die dienstliche Tätigkeit den Beamten
in enge Beziehungen zu dem anderen bringt, die er dann zur Unzucht ausnutzt.
Im vorliegenden Falle ergeben die bisherigen Feststellungen nicht klar, ob der Angeklagte bei dem Versuch, die Zeugin unzüchtig zu berühren, seine \ Amtsstellung und sein dienstliches Verhältnis zu ihr in diesem Sinne ausnutzen wollte, oder ob er nicht vielmehr, durch die Nähe der spärlich bekleideten Frau Fe» gereizt, nur einer plötzlichen, von solchen Erwägungen freien Eingebung gefolgt ist. In diesem Falle hätte er nicht seine Amtsstellung zur Unzucht ausgenutzt. Es könnte dann nur eine Verurteilung wegen Beleidgung in Betracht kommen. Den hierfür erforderlichen Strafantrag hat Frau FD gestellt.
Die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen wird @aher von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. Da das Landgericht insowei‘s Tateinheit mit versuchter Trpressung und versuchter Nötigung angenommen hat, muß dieser Schuldsp’’uch insgesamt aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht bei der Strafzumessung zu beachten haben, daß die Strafdrohung des § 255 StGB durch das Dritte Strafrechtsäneerungsgesetz inzwischen gemildert worden ist.
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c) Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte zur Tatzeit zwar nicht nüchtern, aber gleichwohl voll zurechnungsfähig gewesen sei, Die Ausführungen, mit denen es diese Feststellung näher begründet, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Wenn das Landgericht ausführt, es habe sich die Ansicht des Sachverständigen zu eigen machen müssen, So bedeutet das nicht, wie die Revision meint, daß das Gericht dem Gutachten ohne eigene Prüfung gefolgt wäre. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist vieimehr zu entnehmen, daß sich die Strafkammer ein selbständiges eigenes Urteil gebildet hat, das mit dem des Sachverständigen übereinstimnte Die Beweiswürdigung stützt sich auch auf andere Tatsachen als auf das Gutachten.
Der Angriff der Revision, das Sachverständigengutachten halte einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, beruht auf tatsächlichen Annahmen. die von den Feststellungen des Tatrichters abweichen. Er kanı daher keinen Erfolg haben.
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Landgericht auch nicht der Fehler unterlaufen, anzunehmen, daß planmäßiges Handeln des Täters stets das Vorhandensein der Einsichts- und Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB beweise. Das Landgericht verwendet das planmäßige Handeln des Angeklagten nur als Beweisanzeichen; das ist rechtlich unbedenklich.
2. Versuchte Verleitung zum Meineid (§ 159 a.F., 49 a StGB).
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a) Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern. Frau FEW hatte fen Angeklagten wegen seines geschilderten Verhaltens angezeigt. Im Ermittlungsverfahren ist die Zeugin CD von der Polizei vernommen worden. Am 17. September 1952 besuchte der Angeklagte die Zeugin und versuchte sie zu überreden, ihre ihn belastenden Aussagen zu ändern. Er sagte u.a., sie könne vor Gericht ihre Aussagen immer noch drehen und wenden, wie sie wolle, und angeben, daß er am 5. August "besoffen" und daß das Ganze nur ein Scherz gewesen sei. Nach der Überzeugung des Landgerichts wollte der Angeklagte damit nicht etwa nur die Zeugin veranlassen, sich ihre Aussage noch einmal zu überlegen und sie zu überprüfen, sondern dazu, eine falsche Aussage zu seinen Gunsten zu machen. Er rechnete ?amit,. daß die Zeugin vor Gericht vereirigt werden würde.
Diese Feststellungen ergeben üle Merkmale eines Verbrechens nach §§ 59, 49 a, 54 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung.
Die seither in Kraft getretene Nexifassung des § 159 StGB hat sachlich keine Änderung gebracht, soweit es sich um die mißlungene Verleitung zum Meineid handelt. Diese ist jetzt nach § 154 i.V. mit § 49 a StGB n.F, in derselben Weise strafbar.
Die Revision rügt unrichtige Rechtsanwendung, bringt aber zur Begründung nur unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts vor, an die das Revisionsgericht nach dem Gesetz gebunden ist.
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b) Der Strafausspruch ist [rei von Rechtsfehlern, soweit wegen der erfolglosen Aufforderung zum Meineid eine Gefängnisstrafe verhängt wräden ist,
Dagegen kann der auf § 161 Abs ? StGB gestützte Ausspruch über die Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht bestehen bleiben. Diese Vorschrift war in den Fällen einer erfolglosen Aufforderung zum Meineid jedenfalls zur Tatzeit nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtsnofes nicht anwendbar (BGHSt 1, 241 /244/ und die dort angeführten Entscheidungen des RG), Ob nach der Änderung des $ :59 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz etwas anderes gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Senat kann das Urteil in diesem Punkte selbst richtigstellen.
Glanzmann Koeniger Bus:h Martin Dr.Wiefels