Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 12.10.1965 – 1 StR 374/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2067 022 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR 374/65 URTEIL Mac
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Werner > ED aus KB, geboren am EEE '9:5 in <@ zur Zeit in dieser Sache in
Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, ..Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Pikart . on als beisitzende Richter, “ Bundesanvalt Dr. EEEEED 0 u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklägten gegen das usteii des Landgerichts Mannheim. vom 23. April 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. FouPF Er SE En
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem:24.. April 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die.Strafe angerechnet. , nnhafemy
Von Rechts wegen
Gründe§
Der, Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen der Unzucht mit abhängigen Kindern, davon in einem Fall begangen im Zustand erheblich verminderter ‚Zurechnungsfähigkeit zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat im Spätherbst 1963 mit seiner Stieftochter Helga (geb. 1950) und im Frühjahr 1964 mit deren ‚Schwester Roswitha (geb. 1956) unzüchtige Handlungen vorge-
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nommen. Bei dem zweiten, intensiveren Vorfall stand er unter erheblicher Alkoholeinwirkung. In beiden Fällen war seine Frau, die Mutter der Kinder nicht zu Hause. Er war schon
im Jahre 1952 unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil er sich 1951 in ange. trunkenem Zustand an seiner achtjährigen Cousine vergangen hatte.
Die Revision wendet sich gegen das Urteil mit der Sachrüge, im Fall Helga unter Beschränkung auf den Strafausspruch.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Was den § 51 StGB(im zweiten Fall) betrifft: Die Jugendschutzkammer ist nach Anhörung Roswithas und der Ehefrau sowie in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen zu der Annahme gelangt, daß der Angeklagte trotz des vorangegangenen Alkoholgenusses noch durchaus in der Lage war, das Unerlaubte seines Tuns zu erkennen. Es ließ sich jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß bei ihm eine starke Enthemmung eingetreten war, die sein Steuerungsvermögen erheblich vermindert. Was die Verteidigung gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorbringt, kann nicht durchgreifen. Nichts spricht dafür, daß der Tatrichter den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausachließenden Rauschzustandes auf sinnlose Trunkenheit beschränkt habe (vgl. dazu BGHSt 1, 584, 386). Das Landgericht ist auch nicht in den Fehler verfallen, anzunchmen, daß planmäßiges Handeln stets die Annahme von u Zurechnungsunfähigkeit ausschließe. Vielmehr verwendet der Tatrichter das Verhalten des Angeklagten, ‚insbesondere bei Vorbereitung und Ausführung der Tat nur als Beweisanzeichen dafür, daß seine Zurechnungsfähigkeit nicht beseitigt war. Das ist rechtlich unbedenklich (BGH Urt. v. 28. Oktober 1954, 3 StR 906/53, S. 13 und Urt. v. 4. ‚Oktober 1960, 1 StR 381/60). Das Landgericht hat ersichtlich auch berücksichtigt,
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daß die Tat nicht persönlichkeitsfremd, daß der Angeklagte. es gewöhnt war, erheblich dem Alkohol zuzusprechen (S. 4 oben UA), ferner, daß er es verstanden hatte, die Anwesenheit der älteren Schwester Helga, die er eine weitere Filmvorstellung besuchen ließ, auszuschalten, während er Roswitha mit sich nahm (S. 5 UA). Auf letzteren Umstand bezieht sich der Hinweis auf die Vorbereitung der Tat (S. 8 UA). Die Wendung: "später" (S. 6 UA) bedeutete nichts weiter als: "nachher" (vgl. denselben Ausdruck S. 4 UA):
Das Landgericht erwähnt zwar bei der Strafzumessung ‚der Angeklagte sei eine labile, den Verlockungen des Augenblicks nicht gewachsene Persönlichkeit. Dies betrifft jedoch den Charakter, nicht die Zurechnungsfähigkeit.
Auch die Angriffe gegen den Strafausspruch gehen offensichtlich fehl.
Somit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Hübner Seibert Fischer Loesdau Pikart