Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 10.04.1956 – 3 StR 205/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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EN a mn
Im Namen des Volkes 2197 002 In der Strafsache
gegen
den Oberzugschaffner Alois D aim aus CoD vei Va;
geboren am me 1901 ir OU /T rc: Te (Sudetenland),
wegen Unzucht
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der . Sitzung vom 8, August 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels ‚als beisitzende Richter, ‚Oberstaatsanwalt DE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter = als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, “ für Recht erkannt: .
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil. Dandgerichis in Marburg vom 10. April 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründesg
Der Angeklagte ist wegen eines im Zustand verminderter "Zurechnungsfähigkeit begangenen Verbrechens nach § 174 Nr.2: StGB zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.
worden. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht. ikm nicht gewährt.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts, gerügt. Die Verfahrensrüge wird zusammen mit der Sachrüg: behandelt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
l, Da s Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte
am 22. Februar 1955 als Zugführer des Eilzuges 891, der Zahr-
planmäßig um 22.19 Uhr in Frankfurt a.M. nach Narburg ab-
- fährt, während seines Dienstes die damals sechzehnjährige
Ingeborg KB, die sich allein in einem Zugabteil befand, dadurch zur Unzucht mißbraucht, hat, daß er sie auf _ den Mund küßte, ihr mit der Hand unter den Rock an den linken Überschenkel griff, später dann noch ihre Hand erfaßte und. mit der anderen Hand seinen erregten Geschlechtsteil aus der Hose nahn..
2, In diesen Verhalten des Angeklagten hat das Lendgericht ohne Rechtsirrtum. ein ‚Verbrechen nach § 174 Nr 2 StGB gesehen,
Daß der Angeklagte Beauter war und seine Handlungsweise einen Mißbrauch zur Unzucht darstellt (BEHSt 7, 48), bedarf keiner näheren Darlegung.
Es bleibt nur zu prüfen, ob er bei seiner Handlung bewußt seine Amtsstellung ausgenutzt hat.
Ein Täter nutzt i.S. des § 174 Ur 2 StGB seine Amtsstellung aus, wenn sie ihm Gelegenheit zur Unzucht bietet
und er diese Gelegerheit unter Verletzung seiner Amtspflichten bewußt benutzt. Nimmt ein Beanter gegenüber siner ? person, mit der er aus dienstlichem Anlaß in Berührung kommt, unter Ausnutzung der hierdurch gebotenen Gelegenheit unzüchtige Handlunge en vor, so liegt darin in der Regel ein Wißbrauch zur Unzucht (3GH 3 StR 284/55 vom 17: November 1955 = NJW 1956, 388 Nr 14). Ein solcher Mißbrauch liegt schon im ungehörigen Gebrauch der Amtsstellung gegenüber einer Privatperson, weil die Beziehungen zwischen Amtsträger und Privatperson von geschlechtlichen Einflüssen freigehalten werden sollen (BGH 2 StR 418/55 vom 9. September 1954; Beust 1, 71 /T27). Daß er dabei seine dienstliche Überlegenheit als Druckmittel einsetzt, wird nicht vorausgesetzt (BEHSt 2, 93 /957). Es genügt, daß er die ihm durch die dienstliche Beziehung zu dem anderen gebotene Gelegenheit zur Unzucht ausnutzt. Eine solche Gelegenheit kann etwa . durch den Umstand begründet sein, daß dem Täter der andere wegen seiner auf den dienstlichen Beziehungen beruhenden Abhängigkeit entgegenkommt, oder darin, daß die dienstliche Tätigkeit den Beamten in enge Beziehungen zu dem anderen vringt, die er dann zur Unzucht ausmutzt (ECH 3 StR 906/53 vom 28. Oktober 1954; 4 StR 14 23 von 12. Mai 1955 = GA 1955, 368). Eine Unzucht bei Vornahme einer Amtshandlung oder am Dienstort wird nicht vorausgese: Lat; anderenserts fällt eine Unzuchtshandlung, die während des Dienstes begangen wird, nicht immer unter § 174 Nr 2 StGB (Rost 63,. 5). Notwendig aber auch ausreichend ist vielmehr, daß zwischen den Täter und seinem Opfer ein irgenäwie geartetes Abhäng igkeitsverhältnis gegeben ist, das gegenüber dem Täter be i dem Opfer das Gefühl der Abhängigkeit und Befangenlieit weckt, das der Täter dann bewußt in Rechnung stellt (3GH 4 StR 146/55 vom 12. Mai 1955 = GA 1955, 368).
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Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung der Strafvorschrift des § 174 Er 2 StGB hat das angefochtene Urteil nicht verkannt. Sein Ausgangspunkt, daß der Angeklagte als Zugführer gegenüber den Reisenden Träger der bahnpolizeilichen Gewalt gewesen sei, ist zutreffend. Dies folgt aus den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsoränung (BO) vom 17. Juli 1928 (ReB1 1928, II S 541). Nach § 74 Abs 1 iVm § 45 Abs I Nr 9 BÖ ist der Zugführer - ebenso übrigens der Zugschaffner - Eisenbahnpolizeibeamter. Sein Amtsbereich umfaßt das gesamte Gebiet der Bahnanlagen der Bundesbahn (§ 75 Abs 1 BO). Sein Aufgabenbereich erstreckt sich neben sicherungspolizeilichen Befugnissen auch auf ordnungspolizeiliche Aufgaben, namentlich die Aufrschterhaltung von Ordnung, Ruhe und Anstand in den Zügen (vgl den gemeinsamen Runderlaß des damaligen Chefs ‚der deutschen Polizei und des damaligen Reichsverkehrsministers vom 1. März 1944, angeführt bei Besser, Kom zu den
Eisenbahn- Bau- und Betriebsoränungen, 1951 S 195). Die Reisenden haben nach § 77 Abs 1 BO seinen dienstlichen Anördnungen Folge.zu leisten, die von ihn notfalls nach § 77 Abs. 2 BO durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden können “ vel hierzu auch Stenglein, Kon zu den strafrechtlichen. Nebengesetzen, Anm 2, 3 zu N 77 BO).
Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte dieses dienstliche Verhältnis, das ihn mit seinem Opfer verband, bewußt zur Begehung seiner. unsittlichen Handlungen ausgenutzt hat. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision kann aus Recht sgründen die. Feststellung des Landgerichts nicht ‚beanstandet werden, ‚daß seine Dienststellung für den Angeklagten nicht nur der Anlaß zu. seiner Straftat gewesen ist, sondern sie ihm auch wesentlich erleichtert hat, weil er als Zugführer nicht mit dem Erscheinen des sonstigen ZUgpersonals zu rechnen brauchte. Diese tatsächliche F Fest-
tellung des Landgerichts ist zwar nicht näher begründet.
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Doch beruht sie erkennbar auf der Erfahrung des Angeklagten über die jeweilige Tätigkeit des übrigen Zugpersonals. An diese tatsächliche Feststellung ist das Rerisionsgericht
gebunden.
Auch die weitere tatsächliche Schlußfolgerung des Landgerichts, deu Angeklägten habe seine Stellung sein Yorgenen
auch dadurch erleichtert, daß die Ingeborg Kies ihn zunächst eine geringere Abwehrbereitschaft entgegengebracht
habe, liegt im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Rechts zur freien Beweiswürdigung. Nach seinen Feststellungen hat
sich diese an den Angeklagten mit der Bitte um eine dienstliche Auskunft über das Halten des Zuges in Narburg-Süd gewendet; seine dienstliche Tätigkeit brachte ihn also in Verindung mit ihr. Nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer hat sich die Ingeborg ie anschließend dem
Angeklagten anvertraut und ihm von dem Vorfall mit de
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Amerikanern berichtet, weil sie in ihrer Angst bei ih ais dem verantwortlichen Zuglünrer Schutz zu finden hoffte.
§ 174 Nr 2 St5B verfolgt u.a. den Zwec ck, das Vertrauen der Bevölkerung auf die sittlich. einwanäfreie Führung von Antsträgern gegenüber solchen Frivatpersonen zu schützen, mit denen sie dienstlich zu tun haben. Für die Bundesbahn,
‚ einen öffent lichrechtlichen Verkehrs ;betrieb, der in beson- ‚derem Maße der Allgemeinheit dient, kann bezüglich der mit bahnpolizeilichen Befugnissen ausgestatteten Zugbegleit-
beamten, die in Uniforn sind oder sich durch ihren Dienst-
ausweis als solche zu erkennen gegeben haben; jedenfalls insoweit nichts anderes gelten, als sie infolge der Erfüllung ihrer Dienstaufgaben in den Zügen: mit den Reisenden in Berührung kommen.
hu fas ung des Landgerichts, wonach der Angeklagte rechens nach § 174 Ir 2 StGB schuldig gemacht hat, kann daher nicht beanstander werden.
3, Unzutreffend ist die Rüge der Revision, das Landgericht ha dadurch verletzt, daß es dem für den Angeklagten unglinstigeren Sachverständigengutachten zur Trage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gefolgt sei, das nur die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 für gegeben halte, ohne ein Obergutachten einzuholen. Zugleich habe hier-
it das Landgericht die Aufklärungspflicht verletzt.
Das Landgericht hat sich mit den beiden Gutachten ausdrücklich auseinandergesetzt und die Gründe ahgegeben, e es veranlaßt haben, dem Gutachten des Oberarztes Dr. Wem zu folgen. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Bei der gegebenen Sachlage brauchte sich dem Tatrichter. die Einholung eines Obergutachtens nicht aufzudrängen.
4, Auch die Strafzumessung zeigt entgegen der An- ‚sicht der Revision keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist. es nicht, „ZU beanstanden, daR die Strafkamner straferschwerend verwertet hat, daß der Angeklagte die Tat zur ‘Nacht ‚zeit ausgeführt, hat, also zu einer Zeit, wo. die Ge= fahr. einer Störung für ihn gering war und andererseits gerade die jugendlichen. Reisenden in dem schwach be- ‚setzten Zug des besonder ven ‚Schutzes beäurften.. .
5 be den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten"
‚5. Ebenso kann die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Dr. Koeniger Dr. Schalscha Menges
Bundesrichter Hoepner Dr. W ist beurlaubt und kann
deshalb nicht unter-
schreiben.
Dr, Koeniger