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BGH Urteil vom 14.04.1970 – 1 StR 31/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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LO BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Eisenbieger Johann St EEE aus SuEEEEEEEEEED (Kreis BEE), dort geboren am MB. EB 1936,

wegen gemeinschaftlicher gewaltsamer Unzucht u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18. September 1969 wird verworfen. Der Strafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß

1. der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist,

2. dem Angeklagten die Fähigkeit, Ööffentliche Ämter zu bekleiden, auf die Dauer

von fünf Jahren aberkannt ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagte wegen gemeinschaftlicher Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), begangen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Entführung wider Willen (§ 237 StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) verurteilt. Gegen den Angeklagten StB hat es auf eine Zuchthausstrafe von drei Jahren erkannt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Der Angeklagte StB zechte zusammen mit den früheren Mitangeklagten in einer Gaststätte. Zu vorgerückter Stunde setzte sich die ihnen bis dahin unbekannte Theresia KW, die stark angetrunken war, an ihren Tisch. Nach einer auf geschlechtliche Dinge bezogenen Unterhaltung mit ihr kamen die Männer unter sich überein, sie in einem Pkw in einen Wald zu verbringen und sich mit ihr geschlechtlich zu vergnügen. Gemeinsam mit der nunmehr betrunkenen Frau verließen sie die Gaststätte, zerrten sie in einen Wagen und fuhren zu einem Waldweg. Einer der Männer schnitt ihre Kleiaer mit einem Messer auf und zog sie gewaltsam aus. Während sie nackt auf dem Waldboden lag, kniete der Angeklagte StB auf ihren Armen und hielt ihr den Mund zu. Ein früherer Mitangeklagter spitzte ein Aststück zu, führte es in die Scheide der Frau ein und bewegte es hin und her. StB hielt die Frau dabei

fest. Zum Abschluß steckte er eine Streichholzschachtel in ihren Geschlechtsteil. Theresia KW erlitt eine Verletzung der Scheidenwand und Blutergüsse,

Das Landgericht hält beim Angeklagten Ste im Wege der Rückrechnung einen Blutalkoholgehalt von 3,15 %0o zur Tatzeit für möglich. Es bejaht die Voraussetzungen der verminderten Zurechnungsfähigkeit, sieht jedoch Zurechnungsunfähigkeit nicht als gegeben an.

II. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch.

Die Revision meint, das Landgericht habe einen weiteren Sachverständigen hören müssen, weil der Landgerichtsarzt Dr. KulB den Blutalkoholgehalt von 3,15 %o zur Tatzeit durch Rückrechnung aus dem neun Stunden später festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,47 %o ermittelt und dabei die Möglichkeit von Fehlerquellen eingeräumt habe. Wissenschaftlern, die bei der Staatlichen bakteriologischen Untersuchungsanstalt in Erlangen tätig seien, hätten überlegene Forschungsmittel zur Verfügung gestanden.

Die Rüge ist unbegründet. Die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen kann sich aufdrängen, wenn erkennbare Mängel des Gutachtens Zweifel an der Sachkunde des bisherigen Sachverständigen begründen. Überlegene Forschungsmittel eines weiteren Sachverständigen allein bieten im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht jedenfalls dann keine Veranlassung zur Einholung eines Obergutachtens, wenn das bisherige Gutachten den zu stellenden Anforderungen genügt.

Daß das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ku für den Tatrichter erkennbare Mängel aufweist, legt die Revision im einzelnen nicht dar. Sie beschränkt sich darauf, allgemein Fehlerquellen bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf den Zeitpunkt der Tat zu beanstanden. Damit kann allenfalls die Schwankungsbreite des durch Rückrechnung ermittelten Ergebnisses gemeint sein, die der Sachverständige selbst zwischen 2,65 %o und 3,10 %o ansetzt (Bl. 45 R). Die Annahme einer derartigen Schwankung aber ist kein Fehler des Gutachtens. Sie berücksichtigt lediglich eine Reihe von Umständen, die ein völlig genaues Ergebnis bei der Bestimmung von Blutalkoholwerten nicht zulassen. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, wenn, wie hier geschehen, der für ihn günstigste Blutalkoholwert zugrunde gelegt wird.

III. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

1. Die Annahme des Ianägerichts, der Angeklagte habe gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten den Tatbestand der Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und durch dieselbe Handlung die Tatbestände der Entführung wider Willen (§ 237 StGB) und der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) erfüllt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Entgegen den Ausführungen der Revision begegnet die Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit keinen rechtlichen Bedenken. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß jeder Mensch bei einem Blutalkoholgehalt von 3,15 %o zurechnungsunfähig ist, gibt es nicht. Es kommt vielmehr

auf die Umstände des Einzelfalles an. Auch bei einen trinkgewohnten Täter tritt zwar bei einem Blutalkoholgehalt von 3 %o und darüber in der Regel Zurechnungsunfähigkeit ein (BGH Urteile vom 13. Mai 1959 - 2 StR 168/59; vom 16. März 1962 - 4 StR 28/62). Ausnahmen sind jedoch möglich.

Das lLandgericht stützt seine Auffassung darauf, daß der Sachverständige, der von einem Blutalkoholgehalt zwischen 2,65 und 3,10 %o ausgeht, unter Darlegung des Erinnerungsvermögens und des zweckbedingten Handelns. des Angeklagten Volltrunkenheit überzeugend ausgeschlossen habe (UA S. 10). Planmäßiges Handeln hindert nicht zwingend die Annahme rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit, weil die Möglichkeit besteht, daß der Täter im | Alkoholrausch noch die Tragweite seiner Handlung erkennt, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 385). Entsprechendes gilt für die Erinnerung an bestimmte Ereignisse. Das Landgericht ist jedoch nicht in den Fehler verfallen, planmäßiges Handeln und Erinnerungsvermögen als zwingende Gründe für den Ausschluß der Zurechnungsunfähigkeit zu werten. Es verwendet diese Gesichtspunkte vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (BGH Urteil vom 28. Oktober 1954 - 3 StR 906/53) als Beweisanzeichen dafür, daß die Schlußfolgerung des Sachverständigen zutrifft. Es berücksichtigt ausdrücklich, daß der Angeklagte ein "trinkgewohnter Mann" ist (UA S. 15). Ferner stellt es fest, daß die Täter nach dem Vorfall im Wald zunächst ohne die Frau in die Stadt fuhren, daß ihnen aber dort Bedenken kamen, die sie zur Rückkehr zum Tatort veranlaßten (UA S. 8). Auch diese

Begleitumstände rechtfertigen den Schluß, daß das Landgericht sich bei der Verneinung der Zurechnungsunfählgkeit nicht ausschließlich und zwingend durch das planmäßige Handeln und das Erinnerungsvermögen des Angeklagten hat leiten lassen.

3. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere entspricht die Begründung für die Versagung mildernder Umstände, die die brutale Behandlung der Frau durch mehrere Täter in den Vordergrund rückt, den zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Die Bejahung verminderter Zurechnungsfähigkeit zwingt nicht zur Zubilligung nildernder Unstände (BGHSt 7, 28, 30 ff). Auf Grund von Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl I 645) ist jedoch der Strafausspruch dahin zu berichtigen, daß an die Stelle der verhängten Zuchthausstrafe nunmehr Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt. Bei einer derartigen Berichtigung hat das Revisionsgericht auf Grund von Art. 89 Abs. 1 Satz 2, 95 Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG auszusprechen, daß es bei der Nebenfolge des

Verlustes der Autsfähigkeit, die mit der Zuchthausstrafe verbunden war, verbleibt. Die Dauer der Nebenfolge wird jedoch auf fünf Jahre herabgesetzt.

Pfeiffer Seibert Mösl Pikart Woesner