Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 26.05.1970 – 1 StR 60/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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S2 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
u URTEIL 1 StR 60/70 |
LU. 5
in der Strafsache
gegen
1. ) den Tankwart Gerhard W EB aus ARE geboren am. GEEEEED 1935 in Nummmmmmm,
2.) den Feichmechaniker Gerhard C EEE aus NEED
(Landkreis Fo), geboren am WS. EEEED 1940 in 7
beide in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs u.a.
>L
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB aus EEEEEED als Verteidiger des Angeklagten We,
Justizhauptsekretär EEENB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 31. Oktober 1969 |
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß
WERE und CHE im ersten Fall (Hp) des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig sind,
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
St
II. Im Umfang der Aufhebung (I b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Hof zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Der Angeklagte WEB wurde schuldig gesprochen eines Verbrechens des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. (Fall KB) in Tatmehrheit mit einem Verbrechen der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit einem Verbrechen des gemeinschaftlichen schweren Raubs und mit zwei Vergehen der gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung (Fall ZB). Der Angeklagte CP wurde ebenso schuldig gesprochen, nur daß bei dem ersten Vorgang (K@8- WEB) kein Rückfalldelikt angenommen wurde. Es wurden verurteilt: der Angeklagte WEB zur Gesamtstrafe von sieben Jahren sechs Monaten Zuchthaus, der Angeklagte CB zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus. Ferner wurde dem Angeklagten WEB die Fahrerlaubnis (mit 5 Jahren Sperrfrist) entzogen und sein Führerschein eingezogen. Schließlich wurde die Einziehung einer Pistole (Angekl. WEB) und von Perlonschnüren (Angekl. CEEEEEB) angeordnet.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revi- ' sion eingelegt; WEM mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde, CE mit der allgemeinen Sachrüge.
Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg. II. Bezüglich beider Angeklagten:
Der Schuldspruch im Fall Ki war nach dem
zur Zeit des Urteils geltenden Recht einwandfrei. Jedoch hatte der Senat gemäß § 354 a StPO den durch das 1. StrRG geschaffenen Rechtszustand zu berücksichtigen. Der § 243 n.F, bildet jetzt keinen besonderen Straftatbestand mehr, sondern nur einen anderen Strafrahmen für "schwere Fälle", die als solche im Urteilsspruch nicht zu erwähnen sind (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Auch ist der Diebstahl in schweren Fällen i.S. des § 243 n.F. kein Verbrechen mehr, sondern ein Vergehen (§ 1 Abs. 1, 3 StGB n.F.). Ferner muß (dies gilt für WERE) wegen Wegfalls des § 244 a.F. StGB (Art. 1 Nr. 66 des 1. StrRG) die Kennzeichnung dieser Tat als Rückfallverbrechen gestrichen werden. Aus diesem Grund und weil inzwischen an Stelle von Zuchthaus die Freiheitsstrafe getreten ist, muß im Fall KEMEEEE der Schuldspruch entsprechend geändert werden. Im übrigen ist der Schuldspruch einwandfrei. Jedoch ist wegen der erwähnten Änderungen der gesamte Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.
Bei der neuen Strafbemessung im Fall Ki dürfte von § 243 n.F. auszugehen, bei WERD aber auch § 17 n.F. StGB i.V.m. Art. 87 des 1. StrRG zu berücksichtigen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
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III. Die Angriffe des Angeklagten WEB geben zu folgenden Bemerkungen Anlaß:
a) Die Ablehnung des vom Verteidiger bei wem beantragten "praktischen klinischen Tests"(S. 1, 2 der Gegenerklärung; S. 48, 49 UA) war rechtlich einwandfrei.
Der Tatrichter versprach sich, in Übereinstimmung mit den ‚beiden Sachverständigen, nichts von einem solchen Experiment. Es lag im pflichtgemäßen Ermessen der Sachverständigen, ob und welche Untersuchungen sie für erforderlich hielten
(BGH Urteil vom 9. Januar 1962, 5 StR 548/61; vgl. auch
RGSt 40 S, 48, 51; BGH Urteil vom 20. Juni 1961, 1 StR 212/61, S. 4). Auch die Aufklärungspflicht drängte in keiner Weise zur Anordnung eines Tests.
Bei ihren sonstigen Ausführungen übersieht die Verteidigung, daß es hier um den Antrag auf Sachverständigen-Gutachten ging, nicht um Ablehnung der Vernehmung von Zeugen i.S. des § 344 Abs. III S. 2 StPO.
b) Auch sachlich-rechtlich ist die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB (S. 44 - 49 UA) nicht zu beanstanden (vgl. BGH Urteil vom 28. Oktober 1954,
3 StR 906/53, in Ergänzung von BGHSt 1, 384 ff; ferner Urteil des Senats vom 21. Februar 1961, 1 StR 3/61; Pfeiffer/Maul/ Schulte, Anm. 8 zu § 51 StGB). Die Revision betont im übrigen selbst die "außergewöhnlich hohe Alkoholverträglichkeit" des Angeklagten WB.
c) Auch die rechtliche Würdigung des Überfalls im ZEEEEEEEB 1äßt keinen Fehler erkennen. Die Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) ist einwandfrei begründet (S. 42 UA: BGH NJW 1955, 1327 Nr. 18; BGH 4 StR 430/55 bei Dallinger MDR 1956, 441). - Die Erwägung S. 33/34 UA betrifft den Fall Zw. Keinem Angeklagten wurde insoweit zur Last gelegt, daß von ihm die Initiative ausging (zu S. 10 - 11 der Rev.-Begr. We).
Das Urteil ergibt übrigens eindeutig, daß bei dem Überfall selbst der Angeklagte WERWP die Führung hatte. Die Ausführungen S. 49 unten, 50 UA betreffen den Fall Km.
IV. Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen. Es dürfte sich empfehlen, den Urteilsspruch (§ 260 Abs. 4 StPO) imsgesamt neu zu fassen.
Pfeiffer Seibert Loesdau
Pikart Woesner
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