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BGH Entscheidung vom 05.10.1954 – 1 StR 319/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Samuel K 0) aus 1 geboren am «> 1903 in E zur Zeit in Untersuchungshaft,

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wegen Beihilfe zum Totschlag

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz . als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestel.lter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Deggendorf vom 1. März 1954 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit 2. März 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate über-

steigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründe?

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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Beihilfe zum Totschlag in wenigstens 17 Fällen zu acht Jahren Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren verurteilt worden; von der Untersuchungshaft sind ihm zwei Jahre angerechnet worden. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat er durch Organisation eines Spitzelsystems und führende Betätigung als Spitzel daran mitgewirkt, daß mindestens 17 Häftlinge des Konzentrationslagers SEE , in dem er selbst als Berufsverbrecher untergebracht war und von der Gestapo zum TLagerältesten gemacht wurde, ohne gerichtliches Verfahren, teils ohne vorheriges Verhör, teils nach "verschäfter" Vernehmung erschossen wurden.

Seine auf Verletzung von Vorschriften des sachlichen und des Verfahrensrechts gestützte Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen.

1. Nicht durchgreifen kann der Einwand, die Sache sei bereits durch das Spruchkammerverfahren rechtskräftig erledigt; der Beschwerdeführer dürfe daher nicht nochmals bestraft werden, Es bedarf keines Eingehens auf den Unterschied zwischen dem Verfahren auf Grund des Befreiungsgesetzes, in dem der Angeklagte als Aktivist mit Sühne für die sich aus seiner Betätigung im Lager Sum ergebende Unterstützung des Nationalsozialismus belegt worden ist, und dem Strafverfahren, in dem er wegen Verfehlungen gegen das allgemeine Strafrecht zur Rechenschaft gezogen wird. Mit Recht hat das Schwurgericht den Art 22 Befr@ herangezogen, der die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die nach dem

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Befreıungsgesetz abgeurteilt wurden, yorbehäl.t,Die Bestimmung steht im Einklang mit dem Bundesrecht, das in Art 139 Grund@ bestimmt, daß die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften vom Grundgesetz nicht berührt werden. Demnach kann sich der Angeklagte auch nicht auf Art 105 Abs 3 GrundG berufen, ganz abgesehen davon, daß er von der Spruchkammer nicht’ auf Grund der allgemeinen Strafgesetze verurteilt worden ist (vgl auch Art 184 der Bayerischen Verfassung von 1946), \

2. Es trifft zu, daß § 22 Nr 5 StPO dadurch verletzt wort den ist, daß Landgerichtsrat Kg. nachdem er in der Haupt- . verhandlung als Zeuge vernommen worden war, den Zeugen Dr: co als beauftragter Richter vernommen hat. Da der Gegenstand der Aussage dieses Zeugen durch andere Beweismittel eindeutig festgestellt worden ist, ist es auszuschließen, daß, das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs 1”. StPO); dazu kommt, daß der beigeordnete Verteidiger des Angeklagten bei der Vernehmung des Zeugen keine Einwendungen gegen die Art der Vernehmung erhob - und der Angeklagte selbst ebenso wie sein Verteidiger in der Hauptverhandlung am 25.Februar 1954 der Verlesung der Vernehmungsniederschrift ausdrücklich zustimmten. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 2 StPO liegt nicht vor, da Landgerichtsrat Kg nicht bei dem Urteil mitgewirkt hat.

3. Die Behauptung des Beschwerdeführers, eS habe entge- * gen einer in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung ein B Geschworener mitgewirkt, der an dem Urteil der Spruchkammer Deggendorf gegen ihn beteiligt gewesen sei, ist durch die Er-. klärung des Oberstaatsanwalts in Deggendorf widerlegt. Danach .

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ist der Geschworene Karl sr aus Offenburg nicht wesenseins mit dem Spruchkammerbeisitzer gleichen Namens aus Metten.

4, Der Angeklagte wendet sich gegen den Beschluß des Schwurgerichts, durch den sein Antrag, den Sachverständigen Dr.Schlund als befangen abzulehnen, zurückgewiesen wurde. Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs hatte er vorgebracht, daß der Sachverständige ihn während der Beobachtungszeit in der Heil- und Pflegeanstalt | auf der Schwerst-Irrenstation untergebracht habe, wo er unwürdigen Belästigungen durch die Kranken ausgesetzt gewesen seis Eine Befangenheit des Sachverständigen könnte aus dem: Vorbringen nur hergeleitet werden, wenn der Sachverständige sich gegen berechtigte Beschwerden des Angeklagten verschlossen hätte. Er hat aber in der Hauptverhandlung erkiärt, daß die Unterbringung des Angeklagten in der Schwerst-Irrenabteilung aus Sicherheitsgründen erfolgt ist, daß ihm, dem Sachverständigen, aber troiz wiederhcelter Untersuchungen und Befragungen niemals eine Beschwerde des Angeklagten bekannt geworden ist. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer verständigerweise auch von seinem Standpunkt nicht eine Voreingenommenheit des Sachverständigen gegen ihn annehmen. Im übrigen hat das Schwurgericht noch den Gefängnis- und Gerichtsarzt als weiteren Sachverständigen gehört.

5. Unbegründet ist die Rüge der Verletzung der 88 137 Abs 1, 148 Abs i StPO, die der Beschwerdeführer darin erblickt, daß dem Rechtsanwalt Dr. ED wänrend der Hauptverhandlung der Verkehr mit dem Angeklagten untersagt und die unbeschränkte Sprecherlaubnis mit ihm entzogen wurde. Dr. HB var nicht der Verteidiger des Angeklagten ın

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diesem Verfahren, der Beschwerdeführer hat ihn auch nicht etwa während der Hauptverhandlung als Wahlverteidiger zugezogen oder als weiteren Pflichtverteidiger bestellen lassen. Dr. I] hat vielmehr Teilen der Verhandlung beigewohnt, weil er den Angeklagten in einem anderen Verfahren vertritt und er sich für dieses andere Verfahren informieren wollte. Daran ist er auch nicht 'gehindert worden,

Die vom Beschwerdeführer als verletzt angeführten Vorschriften betreffen nur den Verteidiger im gegenständlichen Ver-

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fahren.

6. Unbegründet ist ferner die Rüge der Verletzung des § 267 StPO. Die Tatbestandsmerkmale der Straftat, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, nämlich der Beihilfe zum Totschlag, sind unter C III des angefochtenen Urteils eingehend behandelt. Daß die Tat nicht auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 239, 56 StGB abgeurteilt worden ist, beschwert den Angeklagten nicht. Mit dem hier ohnehin nicht einschlägigen Rechtsgedanken des § 47 MStGB hat sich das Schwurgericht beschäftigt, indem es feststellt, daß der Angeklagte nicht auf Befehl gehandelt hat, daß er nicht aus Angst tätig wurde, sondern daß sein Handeln in seiner Hand lag und er seine Spitzeltätigkeit ausübte, weil er sich Vorteile davon. versprach (Urt S 31, 32 oben)

7a Die Rüge aus § 261 StPO ist verfahrensrechtlich nicht ! in der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form vorgebracht, im übrigen gehört der Grundsatz, daß im Zweifelsfalle zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, dem sachlichen Recht an.

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8. Es trifft zu, daß der Angeklagte bei der Vernehmung des Zeugen TED vor dem ersuchten Richter nicht durch einen Verteidiger vertreten war. Dennoch ist die Rüge unbegründet, weil die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten, also auch des Pflichtverteidigers, vor dem ersuchten Richter nicht notwendig ist (RGSt 59, 299, 301 ?),Daß eine Terminsbenachrichtigung nach § 193 Abs 3 StPO etwa unterblieben sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im übrigen durfte das Vernehmungsprotokoll in jedem Falle schon deshalb in der Hauptverhandlung verlesen werden, weil alle Verfahrensbeteiligten ausweislich der Verhandlungsniederschrift damit einverstanden waren {§ 251 Abs t Nr 4 StPO). Vgl im übrigen BEHSt 1, 219, Bu

9. Die Rüge der Verletzung der §§ 244 Abs 2. 155 StPO ıst unzulässig, da die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen nicht mıt der erforderlichen Bestimmtheit (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) behauptet sind und zudem nur die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung angegriffen wird,

Soweit der Angeklagte bei den Strafzumessungsgründen ein Eingehen auf seine persönlichen Verhältnisse vermißt, i1l:er sich anscheinend auf § 267 Abs 3 Satz 1 StPO beru-

Eee... j Var übersieht dabei die ausführlichen Darlegungen des

Urteils unter AI-V.

10. Obwohl Widersprüche in einem Urteil an sich das sachliche Recht betreffen, sei diejenige als Verletzung des § 338 Nr 7 StPO von dem Beschwerdeführer bezeichnete Widersprüchlichkeit des Urteils, auf die er wiederholt in sei- . ner Revisionsbegründung zum sachlichen Recht zurückgreift, hier behandelt. Er wendet sich dagegen, daß das Schwurge-

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richt das aus Abschriften und Auszügen bestehende Aktenmaterial der Gestapo als "wahrheitsgetreu" bezeichnet, dem Inhalt dieser Abschriften aber verschiedentlich nicht folgte Hierbei ist der Angeklagte offensichtlich einem Mißverständnis zum Opfer gefallen. Unter C II Absatz 1 befaßt sich das Urteil mit dem erwähnten Aktenmaterial, soweit es dem Gericht vorlag. Es hebt hervor, daß dieses Material aus Abschriften von Durchschlägen und aus Auszügen besteht, während die Originale in den Händen der Sowjetregierung seien, daß das Material aber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung "wahrheitsgetreu" sei. Der Zusammenhang ergibt deutlich, daß diese Beurteilung sich auf die Wahrheitstreue der Abschriften, d.h. auf ihre Übereinstimmung mit den Urschriften, bezieht, nicht aber auf den Inhalt, d.h. auf die Wahrheitstreue der Gestapoberichte.

“11, Damit erledigew! sieh die unter A XI der Revisionsbegründung vom 15.April 1954 behaupteten Verletzungen der §§ 244 Abs 2, 261, 338 Nr 7 StPO. Zur angeblichen Verletzung der Aufklärungspflicht sind keine Beweismittel, deren sich das Gericht hätte bedienen müssen, vorgebracht (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO, BGIISt 2, 168). Eine Verietzung des § 244 Abs 2 StPO kann nicht damit begründet werden, daß nach Ansicht des Beschwerdeführers weitere Fragen an die vernommenen Zeugen hätten gestellt werden sollen. Einmal kann das Revi- Bi sionsgericht nicht feststellen, daß die Zeugen. zu;den..betref- if.

fenden Fragen nicht gehört worden sind, andererserts"hätte es dem Angeklagten und dem Verteidiger freigestanden; .solche von ihnen für erheblich gehaltene Fragen an die Zeugen zu stellen. Schliesslich fehlt die nach § 344 Abs 2 Satz 2

StPO erforderliche Angabe, welche Zeugen die behaupteten

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Angaben hätten machen können. Soweit Widersprüche geltend gemacht werden, fehlt es am Hinweis, wie das Schwurgericht sie hätte aufklären können, Irgendwelche ‚Beweismittel, deren sich das Gericht ausser den vernommenen Zeugen hätte bedienen sollen, sind nicht genannt,

Unbegründet ist auch der ‘Vorwurf, daß die in der Haupt-- verhandlung verlesenen Aussagen der Zeugen Ho: |

®: I) und Sch im Urteil nicht erwähnt worden

seien. Das Gericht gründet seine Feststellungen auf das Ergebnis der gesamten Hauptverhandlung, ohne sämtliche Zeugen aufzuzählen. Es nennt die wichtigsten Zeugen, gibt aber zu erkennen (C II erster Absatz), daß weitere Zeugen ausser den genannten in Betracht kamen, Daß die Aussagen nicht verwertet worden seien, ist nicht ersichtlich. Das Schwurgericht hat vielmehr offenbar aus den Aussagen dieser Zeugen, die nach den Niederschriften auch durchaus nicht die vom Angeklagten behaupteten bestimmten Aussagen gemacht, vielmehr in weitem Umfange Nichtwissen oder eine eigene Meinung oder Überzeugung bekundet haben,nicht die von dem Beschwerdeführer gewünschte Schlußfolgerung gezogen. Damit begibt sich der Angeklagte auf das Gebiet der Beweiswürdigung, die nur dem Tatrichter zusteht, ü

Daß die Urschriften der Gestapoberichte nicht erreichbar sind, weil sie sich in den Händen der russischen Regierung befinden, hat das Schwurgericht ausdrücklich festgestellt,

Die Feststellung, es seien 27 Häftlinge erschossen wor-

den, steht nicht im Widerspruch mit dem Ausspruch, es habe nicht ermittelt werden können, wo und wie "exekutiert" wor-

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den sei. Damit soll ersichtlich nur gesagt werden, daß die Hinrichtungsstelle und die Ausführung der Erschiessung im einzelnen bei den verschiedenen Opfern nicht aufgeklärt wer-

den konnten.

12, Der im Schriftsatz vom 1,0ktober 1954 erhobene Angriff gegen den Trennungsbeschluß vom 23, Februar 1954 ist verspätet (8§ 344 Abs 2 Satz 2, 345 Abs. 1 StPO) und daher unbeachtlich,

II. Sachrüge,

a) Schuldspruch

1. Die Verteidiger berufen sich im Schriftsatz vom 30.Juli 1954 auf ein Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Dezember 1953, aus dem sie schliessen wollen, daß Hitler die unbeschränkte Gesetzgebungsmacht innegehabt habe und das Tun des Angeklagten deshalb nicht rechts-. widrig gewesen sei. Sie meinen anscheinend den Beschluß BGHSt 5, 230 ff, der sich mit der Rechtsgültigkeit des Führererlasses über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 19.Mai 1943 (RGBl I 8 315) befaßt. Es bedarf keiner näheren Ausführungen darüber, daß erhebliche Unterschiede darin bestehen, ob man Hitler das Recht zur Vornahme eines solchen Gesetzgebungsakts oder eine Befugnis zugesteht, ohne Einhaltung eines von jedem Rechtsstaat als unumgänglich geforderten Verfahrens Menschen zu töten: Aber es kommt E hierauf für die Beurteilung des vorliegenden Straffalles F nicht näher ‘an. Denn das Schwurgericht hat festgestellt, daß die Gestapo die 27 Häftlinge - die zweimalig® zahl.

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"24t auf S 51 UA beruht ersichtlich auf einem Versehen - ohne gerichtliches Verfahren und ohne jeglichen Nachweis todeswürdiger Verbrechen, zum Teil ohne die Häftlinge überhaupt zu vernehmen, zum Teil nach Erpressung von Geständnissen durch Mißhandlungen, nach Erwirkung eines entsprechenden Befehls Himmlers erschossen und daß der Angeklagte in

17 der Fälle als "Oberspitzel" hierzu bewußt mitgewirkt hat. Auch unter der Herrschaft des Nationalsozialismus war die Tötung von Menschen auf Grund unrichtiger oder nicht erwiesener Beschuldigungen und ohne gerichtliches Verfahren Totschlag oder Mord, mag sich auch Hitler und der sich der Gestapo bedienende "Reichsführer sstHimmler das Recht zu eigenmächtiger Tötung angemaßt haben.

2. Der Einwand der "einer Bestrafung durch die ordentlichen Gerichte entgegenstehenden" rechtskräftigen Aburteilung des Angeklagten durch die Spruchkammer ist schon unter I 1 behandelt worden, Der Hinweis darauf, daß Art 22 Abs 1 Befr@ von "Nationalsozialisten" spricht, daß der Angeklagte aber nicht der Partei angehört habe, geht fehl. Nationalsozialist im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur der Parteiangehörige, sondern selbstverständlich auch der, der als "Aktivist" die Ziele des Nationalsozialismus gefördert hat. Das Schwurgericht hat die dem Beschwerdeführer auferlegten zwei Jahre Arbeitslager nicht als gerichtliche Strafe angesehen,

wenn es auch bei der Strafzumessung, bei der alle persönlichen Umstände berücksichtigt werden können, zugunsten des Angeklagten die bereits von ihm erlittene Freiheitsentziehung "gewissermassen'" als Voraussühne in Rechnung gestellt hat.

Verfehlt sind die Schlußfolgerungen, die der Beschwerdeführer in den Schriftsätzen vom 30.Juli und 1.Oktober 1954

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aus dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23.Mai 1953 (BGHZ 10, 55) zieht. Daraus, daß Amtspflichtverletzungen eines Spruchkammerrichters als "in einer Rechtssache" begangen im Sinne des § 839 Abs 2 BGB behandelt werden, ist keineswegs zu schliessen, daß

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Die in dem Schriftsatz vom 30.Juli 1954 unter B behaupteten Denkfehler sind in dem Urteil des Schwurgerichts nicht vorhanden. Der Angeklagte ist von der Spruchkammer nicht unter Gesichtspunkten des Strafrechts, sondern wegen seiner politischen Betätigung als Aktivist verurteilt worden. Nach Art 22 Abs_ 1 BefrG (der Angeklagte führt nur den zweiten Absatz an) bleibt die Behandlung von Straftaten den ordentlichen Gerichten vorbehalten,

§ 2 StGB n,F. (vgl den Schriftsatz vom 30.Juli 1954 unter A) ist nicht verletzt,

5» Die Ausführungen der Revision (Schriftsatz vom 30. Juli 1954 unter C I) über eine zur Zeit der Tat bestehende Anzeigepflicht scheitern an den Feststellungen des Schwurgerichts. Denn bezüglich der Spendenliste steht fest, daß sie keine Spenden für die "Rote Hilfe!" enthalten hat und daß alle Umstände, aus denen dies nicht der Pall gewesen sein kann, dem Angeklagten bekannt waren. tiber sonstige Verfehlungen der Häftlinge ist nicht nur nichts erwiesen, sondern darüber hinaus festgestellt worden, daß der Angeklagte im Beginn der Ermittlungen gegen ihn so gut wie nichts davon \ gesagt, aber im Laufe des Verfahrens immer mehr erfunden hat.

Daraus ergibt sich die Schlußfolgerung, daß seinerzeit nichts vorlag, was in dem Angeklagten auch nur den Glauben an eine Anzeigepflicht hätte hervorrufen können,

4. Das Schwurgericht hat in rechtlich bedenkenfreier » Weise für erwiesen erachtet, daß der Beschwerdeführer ge-- wußt hat, daß seine Handlungen Unrecht waren. Es hat entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt, daß er freiwillig, ohne Befehl und zur Erlangung persönlicher Vorteile sich der Gestapo, die größten Wert darauf gelegt habe, sich für diese Tätigkeit nur freiwilliger Helfer zu bedienen, zur Verfügung gestellt hat, Die übrigen Ausführungen unter D des Schriftsatzes vom 30.Juli 1954 enthal- > ten eine nur dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.

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5. Das Urteil des Schwurgerichts stellt nicht fest, daß Sabotage getrieben worden sei, sondern gibt an der yon der Revision unter E I 1 des Schriftsatzes vom 30.Juli 1954 angeführten Stelle lediglich die in diese Richtung weisenden Gerüchte wieder; ebensowenig trifft es zu, daß das Vorhandensein von Flugblättern mit Feindpropaganda und das Abhören der Moskauwelle als Tatsachen festgestellt worden sind. Der Zeuge ro 7 den die Revision als glaubwürdig anführt, wird vom Schwurgericht als leichtgläubig geschildert. Im übrigen beruhen die Ausführungen der Revision auf dem oben unter I 10 dargelegten Mißverständnis über die Wahrheitstreue der Gestapoberichte, Wegen der Feststellungen über

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enSunter I 11 letzter Absatz verwiesen. Darin, daß das . DA 727 en ”

BE Schwurgericht trotz Annahme nur des § 212, nicht des § 211 N StGB gelegentlich von Ermordeten, nicht von Totgeschlagenen j spricht, kann kein Widerspruch erblickt werden. Ebensowenig

ist es widersprüchlich, wenn das Schwurgericht darlegt, daß die Gestapo ohne die Hiife des Angeklagten am Ende gewesen wäre, obwohl das Gericht es für möglich hält, daß unter den Berufsverbrechern sich Ersatz für den Angeklagten gefunden hätte. Was das Schwurgericht zum Ausdruck bringen will, ist die Bedeutung der vom Angeklagten entwickeiten Tätigkeit für die Ziele der Gestapo.

I 6. Das Vorbringen der Revision zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen ci ist wiederum lediglich ein unzulässiger Versuch, eigene Beweiswürdigung an die Stelle der.dem Tatrichter zustehenden Tatsachenfeststellung, zu set-

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' 7. Die Tätigkeit des Angeklagten als Organisator des Spitzelsystems und als "Oberspitzel", die dazu führte, daß mindestens 17 Personen ohne jedes gerichtliche Verfahren getötet wurden, ist zutreffend als Beihilfe zum mötungsverhre- ° chen beurteilt worden, Daß nur Totschlags- und nicht Mord- \ | beihilfe angenommen worden ist, beschwert den Angeklagten " nicht.

8. Auch sonst sind Verstösse gegen die Denkgesetze, wie sie die Revision im Schriftsatz vom 30.Juli 1954 noch weiter behauptet, bei der Schuldfeststellung durch das Schwurgericht nicht ersichtlich. Die Ausführungen hierzu sind ihrer Art nach lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts,

schrift wirce aber auch dann, wenn sle dema'.s bereits gegas- &:- ten hätte, keineswegs die Verurteilung des Beschwerdeführers

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wegen Beihilfe zum Totschlag ausschliessen; vielmehr hät-- te er in diesem Falle wegen beider Straftaten, in Tateinheit begangen, verurteilt werden müssen.

10. Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler zum Schuldspruch.

b) Strafausspruch

Die Erwägung. daß der Angeklagte sich auf die Seite der Unterdrücker und Mörder gestellt hat, enthält keine nochmalige Bewertung der Tatbestandsmerkmale der Totschlagsbeihilfe, Das Schwurgericht rechnet es dem. Angeklagten vielmehr erschwerend an, daß er so gehandelt hat, obwohl er als Mithäftling alle Ursache hatte, sich nicht auf die Seite der gemeinsamen Unterdrücker zu stellen, und daß er ‚um sei-

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Daß er Zeugen ohne Grund des Meineides bezichtigt und durch Kassiber zu beeinflussen versucht hat, ist ohne Verfahrensfehler festgestellt worden und durfte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Schwurgericht aus dem Aufsehen, das die Taten des Angeklagten auch im Ausland erregt haben, auf den der deutschen Allgemeinheit entstandenen Schaden geschlossen und diesen Umstand berücksichtigt hat.

Die nicht vollständige Anrechnung der Untersuchungshaft rechtfertigt nicht die Annahme, daß das Schwurgericht das ihm’zustehende Ermessen pflichtwidrig gebraucht habee

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Da rechtliche Bedenken gegen die vom Schwurgericht festgesetzte Strafe von acht Jahren Zuchthaus nicht bestehen, entfällt die Anwendung des § 6 Straffreiheitsgesetzes 1954,

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