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BGH Urteil vom 05.09.1952 – 4 StR 885/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Kann ein Beamter nach freien Belieben darüber befinden, ob er dienstlich tätig werden will, so erfüllt die Käwflichmachung einer solchen Amtshandälung, wenn sie zulässig und, für sich.gesehen, nicht . pflichtwidrig ist, nur den Tatbestand der einfachen Bestechlichkeit.

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darüber befinden, ob er dienstlich tätig werden will, so erfüllt die Käwflichmachung einer solchen Amtshandälung, wenn

sie zulässig und, für sich.gesehen, nicht .

pflichtwidrig ist, nur den Tatbestand der einfachen Bestechlichkeit.

Aktenzeichen: 4 StR 885/51 ’ . Urteil vom 5, September 1952. L6 Bielefeld 1. Ferien-Strefsenat BE

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Justizoberinspektor Josef H En aus Damuuiiin, geboren am EB 1595 ir ro GEHE

wegen Bestechung

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hörchner

Bundesrichter Dr. Engels

Bundesrichter Glanzmann

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 30. August 1951 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen einfacher Bestechlichkeit (§ 331 StGB) verurteilt wird. Der Strafausspruch wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-

verwiesen. Im übrigen wird die Revision des An-. geklagten verworfen.

Von Rechts wegen

- --— —

-2_.

Gründe§

I: Die Verfahrensbeschwerde des wegen Verbrechens gegen

§ 332 StGB verurteilten Angeklagten ist nicht begründet.

Das Oberlandesgericht war gemäss § 210 Abs 3 StPO befugt, nach seinem pflichtgemässen Ermessen das Hauptverfahren vor einer anderen als der nach der Geschäftsordnung zuständigen Strafkammer zu eröffnen, die eine Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte. Auf die Behauptung. an den als Zeugen vernommenen Registerrichter seien Fragen über die Beweggründe seiner Eintragungsverfügung nicht gerichtet worden, kann die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht gestützt werden (vgl OGHSt 3, 59). Die Revision kann ferner nicht damit begründet werden, dass in der Hauptverhendlung getroffene Feststellungen nicht in das Urteil aufgenommen oder dass Urteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung nicht erwiesen worden seien. Notizen des Angeklagten konnten auch ohne Vorlegung und Verlesung auf verfahrensrechtlich einwandfreiem Wege zum Verhandlungsgegenstand gemacht werden.

II Die Sachbeschwerde hat dagegen teilweise Trfolg:

Auf Antrag des Fabrikanten Heinrich Ki var au. 23. September 1948 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen worden, dass die DENE Federeinlagenfabrik Heinrich KB GubH durch Gesellschafterbeschluss vom 28. August 1948 mit dem 51. August 1948 aufgelöst werde und der Fabrikant KW das Geschäft mit allen Aktiren und Passiven einschliesslich der Firma übernehme. Nach Erlass des D-Markbilanzgesetzes kam KM zu der Auffassung, dass eine Rückdatierung der Auflösung auf den Stichtag der Währungsumstellung steuerliche Vorteile biete. Er erklärte daher am 22. August 1950 zu notariellem

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- 3.

Protokoll, dass er als Gesellschafter der GmbH und alleini. ger Geschäftsinhaber den Gesellschafterbeschluss vom 28. Angust 1948 abändere und beschliesse, dass die Umwandlung

der GmbH in eine Einzelfirma zum 21. Juni 1948 erfolge.

ber Registerrichter, Amtsgerichterat Dr. Ne, beanstandete die Eintragungsanmeldung dieses Beschlusses mit der Begründung, dass eine Abänderung des 'Gesellschafterbeschlusses vom 28. August 1948 nicht mehr möglich sei. weil der Beschluss ausgeführt und die Einzelfirma in das Handelsregister eingetragen worden sei; auch entfalle eine nachträgliche Umwandlung zum 21. Juni 1948 nach § 45 DN-BilanzG, da diese Vorschrift das Bestehen einer Kapitalgesellschaft voraussetze. Der Fabrikant KW suchte daraufhin den als Rechtspfleger und Urkundsbeanuten in Registersschen tätigen Angeklagten in dessen Dienstzimmer auf. erklärte ihm, dass der Gesellschafterbeschluss und die Eintragung aus dem Jahre 1948 nicht in Ordnung sei, und bat ihn, die Berichtigung des Handeilsregisters dahin vorzunehmen, dass die Umwandlung der GmbH schon mit Wirkung vom 21. Juni 1948 eintrete. Der Angeklagte erwiderte, er habe während des Dienstes keine Zeit, sich mit der sehr komplizierten Sache zu befassen, er sei überlastet und such für die Sache nicht zuständig. Schliesslich kamen beide überein, dass der Angeklagte für die Bearbeitung der Sache entschädigt werden solle. Nach Beschäftigung mit der Kommentarliteratur gelangte der Angeklagte unwiderlegt zu der Auffassung, dass die Eintragung des Gesellschafterbeschlusse® vom 28. August 1948 unzulässig gewesen sei, weil die nach

§ 2 der 4. Durchführungsverorädnung zum Kopitalumwendlungsgesetz erforderliche Genehnigung des Justizministers zur

Umwandlung der GmbH nicht vorgelegen habe, die gesetzlich vorgeschriebene Liquidation nicht erfolgt und das Sperrjahr nicht eingehalten worden sei; da somit die Eintragung der Auflösung der GmbH zu Unrecht erfolgt sei, könne der Gesellschafterbeschluss vom 28. August 1948 abgeändert werden, und zwar sei nach § 45 DM-BilanzG eine rückwirkende Umwandlung zum Währungsstichtag ohne ministerielle Genehmigung möglich. Er trug dem für die Bearbeitung dieser Sache allein zuständigen Registerrichter seine Auffassung vor und machte den Vorschlag, die Eintragung von 23. September 1948 entsprechend dem Gesellschafterbeschluss vom 22. August 1950 abzuändern. Der Richter erklärte sich nach Prüfung mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden. Der Angeklagte legte seine Auffassung in einem Vorlegungsvermerk nieder und entwarf eine Eintragungsverfügung, wonach die Eintragung vom 23. September 1948 dahin ergänzt und berichtigt werde, dass die Gesellschaft ohne Liquidation auf Grund der Gesellschafterbeschlüsse vom 28. August 1948 und 22 August 1950 sowie der §§ 45 DW-BilanzG, 8 UmwandlungsG auf den Gesellechafter KB im Wege der Umwandlung mit Wirkung vom 21. Juni 1948 übergegangen und die Firma erloschen sei. Diese Eintragungsverfügung wurde vom Registerrichter unterzeichnet. Der Angeklagte nahm von dem Fabrikanten KM für die Bearbeitung der Sache nach und nach den von ihm geforderten Betrag von insgesamt 110,- Dil entgegen. -

1. Die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte diesen Geldbetrag für eine in sein Amt einschlagende Hand-

lung gefordert und entgegengenommen habe, unterliegt keinem

rechtlichen Bedenken. Zwar war der Angeklagte gemäss § 23

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der Entlastungsverfügung vom 3. Juli 1943 (DJ 339) zur selbständigen Bearbeitung der - im übrigen vom Registerrichter bereits beanstandeten - Eintragungsanmeldung nicht befugt und demgemäss auch zu einer Prüfung der Rechtslage, die den wesentlichen Inhalt der Bearbeitung bildete, nicht vervflichtet. Als in das Amt einschlagende Hanülungen kommen indessen nicht nur solche Harldlungen in Betracht, die zum ordentlichen und regelmässigen Aufgabenkreise des Beamten gehören; es genügt vielmehr, dass die Handlung ihrer Natur nach zu dem Amt oder dem Dienst des Beamten in einer inneren Beziehung steht und nicht völlig ausserhalb seines Aufgabenbereiches liegt (RGSt 68, 255; 70. 172; 77, 76 f). Daher ist es für den Rechtsbegriff der in das Amt einschlagenden Handlung unerheblich, ob die Handlung im Einzelfall durch die Amtspflicht geboten ist oder ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die der Beamte lediglich nach bestehendem Dienstgebrauch vornimmt, obwohl er sie mangels dienstlicher Verpflichtung auch ablehnen könnte (RGSt 16, 301; 56, 402). Es ist bei der engen Zusammenarbeit zumal auf dem Gebiete des Registerwesens als im Interesse der Sache liegend durchweg üblich, dass tüchtige Rechtspfleger ihre Kenntnisse und Erfahrungen auch bei der Bearbeitung von dem Richter vorbehaltenen Angelegenheiten zur Verfügung stellen; so kamen auch, wie die Strafkemmer feststellt,

in der Registerabteilung des Amtsgerichts Bielefeld dienst-

liche Vorträge des Angeklagten beim Registerrichter öfter vor.

wenn der Angeklagte Bedenken gegen Verfügungen des Richters hatte. Wenn daher der Angeklagte, nur weil er das Ant ' des Rechtspflegers in der Registerabteilung bekleidete,

von dem Antragsteller Ki, dessen laufende Anmeldung

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vom Richter beanstandet worden war, um eine Bearbeitung der Sache, d.h. zunächst um eine Prüfung der Rechtslage ongegangen wurde, so handelte es sich schon dabei nicht

um eine völlig ausserhalb des Aufgabenbereiches des Angeklagten liegende Tätigkeit rein privater Natur; bereits sie schlug vielmehr in sein Amt ein. Der Angeklagte durfte diese Tätigkeit zwar ablehnen, er durfte.sie aber nicht käuflich machen. Dass vollends der Vortrag beim Richter, der Aktenvermerk un? die Vorverfügung nur zufolge der dienstlichen Stellung des Angeklagten möglich war. wird auch von der Revision nicht verkannt: Mit Recht nimmt aber die Strafkammer an, dass alles, was der Angeklagte in der Angelegenheit tat, eine Einheit bildet, die’ von seinem Amt nicht zu trennen ist. Dem steht es nicht entgegen, dass er Geld auch schon gefordert und entgegengenommen hat, bevor seine Jberlegungen ihn zu einem Ergebnis geführt hatten.

Dass der Angeklagte die Tatumstände gekannt hat, die seine Tätigkeit zu einer Amtshandlung machten, stellt die Strafkemmer ausdrücklich fest, ergibt sich im übrigen bereits aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen. Ob er die zutreffenden rechtlichen Folgerungen aus solcher Kenntnis gezogen hat, ist für seinen Vorsatz nicht erheblich; es ist daher für die Schuld des Angeklagten auch ohne Belang, dass die geschäftsordnungsmässig zuständige Strafkammer den Rechtsbegriff der Amtshandlung verkannt hat, als sie die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnte. Der Tatrichter hat im übrigen die mit Rechtsgründen nicht angreifbare Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte das Unerlaubte seines Verhaltens. nicht nur erkennen konnte,

sondern auch erkannt hat. -

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einflusst habe.

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2. Auf Rechtsirrtum beruht dagegen die Annahme der Straf. kammer. der Angeklagte habe das Geld für eine pflichtwidrige Amtshandlung gefordert und angenommen, habe also eine Pflichtwidrigkeit käuflich gemacht.

a) Die Pflichtwidrigkeit erblickt das Gericht einmal darin, dass der Angeklagte nicht aus sachlichen Gesichtspunkten, sondern nur um des Geldes willen sich um die Angelegenheit des Febrikanten KM gekümmert und den Willen des ihm voll vertrauenden Registerrichters erkennbar be-

Bei dieser Erwägung fusst die Strafkammer ersichtlich suf dem anerkannten Rechtssatz, dass ein Beamter, der seine intscheidung nach pflichtgemässen Zrmessen zu treffeh hat, schon dadurch gegen seine Amtspflicht verstösst, dass er an die Entscheidung nicht unbefangen, sondern mit der inneren Belastung des Bestochenseins herangeht (vgl R6GSt 77, 78 mit Nachweisungen). Dieser Rechtssatz trifft indessen nicht den vorliegenden festgestellten Sachverhalt, Der Angeklegte hatte nämlich weder bei der Entschliessung, ob er überhaupt tätig werden solle, noch bei der Frage, welchen sachlichen Standpunkt er dabei zu vertreten habe, nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu handeln; vielmehr stand das erste in seinem freien Belieben, während die sachliche Beurteilung den ins Einzelne gehenden einschlägigen Rechtsvorschriften zu entnehmen war. Der Angeklagte war nach Gesetz und Verwaltungsvorschriften nicht vervflichtet, sich mit der in die ausschliessliche Zuständigkeit des Regirterrichters fallenden und von diesem auch bereits bearbeiteten Angelegenheit des Fabrikanten xD überhaupt zu befassen. Anderseits war es ihm nach

den dienstlichen Gepflogenheiten auch nicht verwehrt, sich nit der Sache zu beschäftigen und dem Registerrichter einen Vorschlag zu unterbreiten. Da er weder verpflichtet war. die Bearbeitung der Sache zu Übernehmen, noch auch, sie zu unterlassen, brauchte er sich bei der Entschliessung darüber, ob er sich der Angelegenheit annehmen wolle;

nicht ausschliesslich von dienstlichen Erwägungen leiten

zu lassen; er durfte vielmehr, ohne damit seine Pflichten zu verletzen, auch ausserdicenstlichen, privaten Beweggründen Raum geben, etwa-der Bequemlichkeit oder persönlichem Ergeiz, der Unlust oder der Genugtuung, es besser zu machen als der Richter. Ob er in der Sache tätig werden wollte oder nicht, hatte der Angeklagte somit nicht ausschliesslich nach dienstlichen Gesichtspunkten zu ermessen; das stand vielmehr in seinem freien Belieben, dessen Beweggründe er dienstlich nicht zu verantworten hatte. Dass der Angeklagte sich der Bearbeitung der Angelegenheit Kg unterzog, war somit, von welchen kotiven er auch bewogen sein mochte, an und für sich kein Verstoss gegen seine Dienstpflichten.

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Freilich handelte der Angeklagte dienstpflichtwidrig, indem er die Aufnahme seiner amtlichen Tätigkeit von einer privaten Gegenleistung abhängig machte. Indessen hat er damit nur eine "an sich nicht pflichtwidrige Handlung"

(§ 331 StGB) käuflich gemacht, weil die Pflichtwidrigkeit ausschliesslich in der Käuflichmachung bestand und den Inhalt des Jienstgeschäftes nicht berührte.

Denn dass der Angeklagte die von ihm in der Sache selbst vertretene Auffassung für sachlich-richtig gehalten hat, erachtet die Strafkammer für unwiderlegt und muss da-

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her zu seinen Gunsten unterstellt werden. Hielt er diese Auffassung aber für richtig, so lag es nur im Sinne und in Zuge der von ihm aufgenommenen, an sich nicht pflichtwidrigen Tätigkeit, dass er den negisterrichter von der Richtigkeit der Meinung, die er sich erarbeitet hatte, zu überzeugen suchte. Freilich besteht auch bei einer nach streng juristischen Gesichtspunkten zu entscheidenden Rechtsfrage die Gefahr, dass ihre Beurteilung durch die Verguickung mit einem Eigeninteresse getrübt wird, Eben diese Erwägung gehört indes zu den Gründen, aus denen

§ 331 StGB bereits die Käuflichmachung einer an sich nicht pflichtwidrigen Amtshandlung unter Strafe stellt.

Hiernach hat der Angeklagte, indem er es gegen Geld übernahm, die Rechtslage in der Registersache Kg zu prüfen und den Registerrichter von der Richtigkeit seines Arbeitsergebnisses zu überzeugen, keine Pflichtverletzung, sonlern eine an sich nicht pflichtwidrige Handlung käuf-

lich gemacht.

b) Die Strafkamner. sieht eine Pflichtwidrigkeit des Angeklagten noch darin, dass er dem Registerrichter - statt des durch 88 144 Abs 2, 142 FGG gewiesenen Weges der Löschung von Amts wegen -— eine unzulässige Abänderung und Ergänzung der Eintragung vom 23. September 1948 vorgeschlagen habe. Allerdings kann eine Pflichtwidrigkeit auch schon vermöge blosser Boeinflussung der Entschliessung eines anderen Beamten durch Vorbereitung und Vorschlag begangen werden (vgl RGSt 68, 255). Gleichwohl darf ea hier unerörtert bleiben, ob die Auffassung der Strafkammer zutrifft, der vom Angeklagten vorgeschlagene, zum mindesten praktische Weg sei registerrechtlich unzulässig. Denn jeden-

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falls brachte die vom Angeklagten vorgeschlagene Eintragung das Handelsregister antragsgemäss in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage, so wie er sie unwiderlegt beurteilte. Der Verfahrensweg, auf dem die Rückdatierung der Umwandlung der GmbH zur hiernach gebotenen Eintragung in das Handelsregister gelangte, war nicht nur dem Fabrikanten KB, sondern auch für den Angeklagten gleichgültig; die als erforderlich beurteilte Eintragung der Rückdatierung selbst war das einzige Ziel. Hieraus ergibt sich klar, dass das einzuschlagende registertechnische Verfahren weder tatsächlich noch in der Vorstellung des Angeklagten den Gegenstand der Käuflichkeit gebildet hat. Der Angeklagte liess sich dafür bezahlen, dass er dem als sachlich begründet erachteten Antrage zun Erfolge verhalf, nicht aber dafür, dass er hierzu einen bestimmten Verfahrensweg einschlug. Selbst wenn daher der vom Angeklagten vorgeschlagene Weg unzulässig und pflichtwidrig gewesen wäre, so hätte er das Geld nicht für diese pflichtverletzung gefordert und entgegengenommen.

Schon zur äusseren Tatseite kann dem angefochtenen Urteil somit nicht entnommen werden, dass der Angeklagte das Geld für eine Pflichtverletzung gefordert und angenomnen hätte. Vollends ist der innere Tatbestand des § 332 StGB nach Lage der Sache nicht festzustellen.

Nach alledem hat der Angeklagte zwar nicht den Tathestand der - sei es auch nur versuchten - schweren, wohl aber den der einfachen Bestechlichkeit (§ 331 StGB) in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Schuldspruch konnte daher gemäss § 354 StPO von hier aus

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geändert werden, so dass die Sache lediglich zwecks anderweiter Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweis

war.»

Dr. Geier Hörchner Engels \ Glanzmann Dr. Augustin

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