Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 24.06.1954 – 4 StR 805/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
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wegen Steuerhinterziehung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Finanzamts Kassel-Aussentezirk als Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in kassel vom 11. Oktober 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur
last. Von Rechts wegen
- 2. &ründe
Der Angeklagte ist — unter kinstellung des Verfahrens wegen Verjährung, soweit ihm Steuerordnungswidrigkeit bis zum Jahre 1947 zur „ast gelegt ist, - von der Anklage des "Steuervergehens, betreffend die Vermögenssteuer 1946 bis 1948 und die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 1946 bis 1. Halbjahr 1948," freigesprochen worden. Die Revision des Finanzanmts hat keinen Erfolg.
Soweit auf Einstellung des Verfahrens wegen Steuerordnungswidrigkeit, begangen durch rwangelhafte Buchführung im Jahre 1947, aus dem Gesichtspunkt der Verjährung (§ 419 RAbgO) erkannt worden ist, unterliegt das landgerichtliche Urteil keinem rechtlichen Bedenken; insofern werden von der Revision auch keine Anstände erhoben.
‚Die küge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich, weii nich+ ange-
. geben ist, auf welchem Wege das Gericht weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).
Entgegen der Auffassung der Revision beruht das angefochtene Urteil auch nicht auf einer Verletzung des § 468 RAtgO. In Übereinstimmung mit der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Kassel vom 30. lNovember 1950 geht die Strafkanmer nämlich davon aus, dass sowohl die Einnahmen an Vermögenssteuer als auch die Zinliommen-, Umsatz- und Gewerbesteuereinnahmen objektiv verkürzt worden sind, und zwar hinsichtlich der Vermögenssteuer in der vollen, vom Finanzgericht angenon-
menen Höhe. An die vom Finanzgericht getroffene Feststellung der Höhe der verkürzten Finkommen-, Unsatz- und Gewerbesteuer war die Strafkammer nach ständiger Rechtsprechung schon deshalb nicht gebunden, weil diese Feststellung auf Schätzungen beruht (RGSt 59,258, 2605 RFH 42, 325; BFH BStBl 1952 III 103). Im übrigen ist das freisprechende Erkenntnis unabhängig hiervon auf die Nichterweislichkeit des inneren Tatbestandes gestützt, über den im Besteuerungsverfahren nicht zu entscheiden war. In dieser Hinsicht bestand keine Bindung nach § 468 RAbgO. Inso.eit ist der Strafrichter in jedem Falle und in voillem Umfange zu selbständiger, freier Entscheidung auf Grund seines eigenen pflichtgemös sen Ermessens berufen; denn während das Besteuerungsverfahren sich nicht darauf beschränken kann, nur die nachgewiesenen, feststehenden Unterlagen zu berücksichtigen, sondern auch aus ungewissen und schwankenden Unterlagen möglichst zutreffend ermitteln muss, was dem Staate gebührt, gilt im Steuerstrafrecht der Grundsatz der Strafrechtspflege, dass die Schuld zur vollen Überzeugung des Richters feststehen muss und dass demgemäss zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, falls der Richter tatsächliche Zweifel in dieser Richtung nicht überwinden kann (RGSt 68, 46, 57; RG JW 1937, 403 Nr 11; BGHSt 3, 378, 381 £).
Was die Revision zur inneren Tatseite vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die einen Verstoss gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze - zu denen freilich die Schätzungs- ‚methoden der Steuerbehörden nicht gehören - nirgends erkennen lässt. Ein Rechtsirrtum tritt insoweit nicht hervor. Zutreffend hat die Strafkammer insbesondere die für die Tatbestände der Steuergefährdung (§ 402 RAbgO) und der Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 RAbgO) erhebliche Frage, ob der Angeklagte fahr-
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lässig gehandelt hat, nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten beurteilt. Für die ordnungswidrige Verbuchung der im Februar und August 1947 eingenommenen Beträge als jinlagen hat das Landgericht - was die Kevision Üübersieht —- den Angeklagten für strafrechtlich verantwortlich erachtet, weil er die buchungsunterlagen zu beschaffen hatte. Die Strafverfolgung dieser als Steuerordnungswidrigkeit zu ahndenden Verfehlung war indes bei Einleitung des Steuerstrafverfahrens schon verjährt (§§ 413, 419 RAbgO). Die auf den Falschbuchungen beruhenden Steuererklärungen des Angeklagten hat die Strafkammer nicht als Steuerunehrlichkeit gewürdigt, weil sie ersichtlich nicht davon überzeugt war, dass der Angexlagte sich der steuerrechtlichen Bedeutung der falschen Bezeichnung der beiden Buchungsposten bewusst war. Das Gericht hat dabei erwogen, dass der Angeklagte Handwerker ist, keine Kenntnisse von Buchführungs- und Steuerfragen hat und sich auf einen vom Finanzamt zugelassenen Helfer in Steuersachen verließ. Diese Darlegungen sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar (vgl RGSt
58, 130, 133; 59, 282, 286).
Nach der Überzeugung des Tatrichters hat der Angeklagte von den 20 000 RM, die seine Ehefrau während des Getrenntlebens in Bad Sachsa auf Sparkonten angelegt hatte, erst am 24. Juni 1948 anlässlich der Aufertigung der Reichsmark-Konten-Aufstellung erfahren. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe diese konten gleichzeitig dem Finanzamt gegenüber offengelegt, weil er gewusst habe, dass die zweite Ausfertigung des Anmeldebogens an das Finanzamt ging, steht im Einklang mit § 7 UmstG. Ob der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, ausserdem eine besondere Berichtigungserklärung nach § 165 e RAbgO einzureichen, kann dahingestellt bleiben; denn dem Urteil ist die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen,
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dass der Angeklagte eine solche zusätzliche Erklärung ohne Verschulden für nicht erforderlich halten durfte.
Schliesslich ist auch die Vorschrift des § 410 Räbgo (Selbstanzeige) nicht verletzt, weil sie von einem Steuer. vergehen, also von einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen. die Steuergesetze, ausgeht; eben ein Verschulden aber ist dem Angeklagten nicht nachgewiesen.
Das Rechtsmittel war hiernach auf Kosten der Staatskasse (RGSt 60, 189) zu verwerfen.'
Xrumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert