Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.05.1954 – 2 StR 29/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
II. Gesetz: a KU Tre RETTET TTN LP Vorbem 'izu § 1 StGB: Allgemeine strafrechtliche Grundsätze Enthält eine Strafvorschrift wegen Vergehens keinen Hinweis auf die Schuldform, ist auch fahrlässige Begehung strafbar, wenn sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers aus dem Zusammenhang der Bestimmungen oder aus Sinn und Zweck der Vorschrift mit Sicherheit ergibt. StGB § 330 | § 330 StGB bedroht auch fahrlässige Zuwider- "Rechtssatz: handlungen mit Strafe.
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Vorbem 'izu § 1 StGB: Allgemeine strafrechtliche Grundsätze
Enthält eine Strafvorschrift wegen Vergehens keinen Hinweis auf die Schuldform, ist auch fahrlässige Begehung strafbar, wenn sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers aus dem Zusammenhang der Bestimmungen oder aus Sinn und Zweck der Vorschrift mit Sicherheit ergibt.
StGB § 330 | § 330 StGB bedroht auch fahrlässige Zuwider-
"Rechtssatz:
handlungen mit Strafe. Aktenzeichen: -,. 2 StR 29/54 ° Urt ?!des BGH vcm14. Hai 1954 LG Aachen
2_StR 29/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
li. den Kalkwerksbesitzer Leonhard T EB zus u
“ort geboren am B 1920, 2,. den Bauunternehmer Ewald_T rd aus AED, GEBE 190
dort geboren am 3. de rerpolier Laurenz N aus. OD ‚„ dort geboren am 1893, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 2. Strafsenat des Büfdesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Leonhard TEE und Ewald TED gegen das Urteil des Landgerichts
in Aachen vom 27. Juni 1953 wird die Sache bezüglich dieser Angeklagten zur Verhandiung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten äieser Rechtsmittel an das
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Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten WW und die weitergehenden Revisionen der Angeklagten WB @EB weräen verworfen.
Der Angeklagte NEED hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe :_
Die drei Angeklagten sind wegen Verstosses gegen die Regein der Baukunst (§ 330 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, und zwar Leonhard TB zu fünf Monaten Gefängnis, Ewald TB zu sechs Monaten Gefängnis, NEED zu Geldstrafe. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte Leonhard TEE ist Betriebsleiter eines Kalkwerkes. Im Juli 1952 beauftra”te er den Angeklagten Ewald TEE, seinen entfernten Verwandten und Leiter eines Bauunternehmens, in seinem Steinbruch einen Kalkofen zu bauen. Die Bauzeichnungen und statischen Berechnungen fertigte der Dipl.Ing. Link nach dem ursprünglichen Plan für zwei Kalköfen. Die Öfen sollten danach mit ihrer Rückwand an dem teilweise auszusprengenden Steinbruch stehen, vor ihnen sollte zur Abstützung der die Öfen umgebenden Erdmassen eine Stützmauer aus Fisenbeton errichtet werden, die noch durch einen Nittelsteg verstärkt werden sollte. Dieser Mittelsteg führte von der Stützmauer zwischen den Öfen hindurch an den gewach- “senen Felsen und sollte dort verankert werden. Abweichend “von diesen Plänen und Berechnungen liess Leonhard TED nur einen Ofen ausführen und den. für den zweiten Ofen vorgesehenen Raum mit Erde ausfüllen. Am 1. September 1952, als der neue Ofen gefüllt und angeheizt war, kam
es zu einem Unfall: Abbrechende Felsmassen und nachrutschen- .
des Erdreich rissen die Stützmauern und den Öfen ein. Dabei wurden drei zufällig anwesende Personen mitgerissen,
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von denen zwei an den Folgen des Unfalls starben und eine’ ' - schwer verletzt wurde. Ursache des Zusammensturzes waren die folgenden Fehler, die als Verstösse gegen die anerkannten Regeln der Baukunst angesehen und für die die Angeklagten als verantwortlich bezeichnet Weiden:
a) Der Druck der Füllmassen war zu stark, weil der Bau nur eines Ofens von den zugrunde liegenden Bauzeich- ® nungen und statischen Berechnungen abwich;z
b) die Stützmauer war nicht genügend seitlich in den Felsen hineingeführt;
c) die Rückwand des Ofens war nicht in den Felsen hineingesetzt;
u Ed: die Verankerung des Mittelsteges mit der Felswand war De 2 “unterblieben;
e) der Beton war vor der Weiterarbeit nicht genügend Bo . ausgetrocknet. ”
‚Die Angeklagten hatten zwar keine Baugenehmigung, doch wird das nicht als ursächlich angesehen.
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Die Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt Fi Alle rügen die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagten | TREE rügen zuch die Verletzung verfahrensrechtlicher Vor- ® schriften.
I. Die Verfahrensrügen
1. Beide Angeklagte rügen, dass die schriftlichen Gründe des am 27. Juni 1953 verkündeten Urteils erst im Oktober 1953 zu den Akten gebracht seien. Darin liegt eine Verletzung des § 275 Abs 1 StPO. Das Urteil kann aber auf dieser Gesetzesverletzung nicht beruhen, weil es vorher verkündet worden ist und dieser Mangel dem Erlass des Urteils erst nachfolgt. Die Revision kann deshalb auf eine
"Verletzung des § 275 Abs *1 StPO nicht gestützt werden, wie
der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (NJW 1951, 9705 MDR 1953, 309). Der vorliegende Fell gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
2. Ewald TEE rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs ' 2 StPO). Die Aufklärungspflicht ist nur verletzt, wenn der Sachverhalt zu einer weiteren Aufklärung drängte. Die Rüge ist hier unbeachtlich, weil die Revision selbst keine Beweismittel angibt, auf deren Benutzung äie Sachlage hinwies (§ 344 Abs 2 StPO; BGHSt 2, 168). 2
‘II. Die Sachrügen
A) Der Angeklagte Leonhard Tun
1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung unterliegt keinen Bedenken. Die Strafkanmer hat mahrere bei dem Bau begangene Fehler festgestellt.
Sie nimmt an, dass der Unfall durch die obenferwähnten Fehler
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j verarbeitung hält sie den Angeklagten Leonhard TED Mi. SE für alle Fehler mit für verantwortlich. Die Kammer stellt - E'.
- wirkt. Das Landgericht hat deshalb mit Recht diesen Fehler für den Erfolg als mitursächlich bezeichnet.
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‚sehbar war. Das hat die Strafkammer mit fehlerfreier Be-
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verursacht worden ist. Bis auf die unsachgemässe Beton-
ausdrücklich als ihre aus den Gutachten gewonnene Überzeugung fest, dass alle diese Baufehler mit Ausnahme des fehlenden Mittelsteges jeder für sich geeignet waren, den Erfolg allein herbeizuführen, und dass die Mauer stets zusammenbrechen musste. Selbst wenn ein Lehmlager das erste Abbrechen des Gesteins verursacht hat, haben die Baufehler dabei mitgewirkt. Im übrigen stellt die Strafkammer fest, dass der Unfall nicht auf derartige Umstände oder gar auf ein. Explosion zurückzuführen sei, sondern dass das Bauwerk infoige der Baufehler zusammenstürzte. Der Mittelsteg war nur als zusätzliche Sicherung gedacht. Sein Fehlen war für sich allein nicht geeignet, den Unfall herbeizuführen. Wegen der weiteren Baufehler verstärkte abcr das Fehlen eines ordnung mässigen Mittelsteges die Gefahr und hat beim Unfall mitge-
Unerheblich ist es entgegen der Auffassung dersRevision, dass die Verletzten ebenfalls schuldhaft gehandelt haben. Sie hatten an’der Baustelle nichts zu tun und waren zu dicht an den Steinbruch und die Baustelle herangegangen. Das mitwirkende Verschulden des Verletzten beseitigt jedoch die Ursächlichkeit nicht; denn es genügt für die strafrechtliche Haftung, dass das Verhalten des Täters nur eine von mehreren Bedingungen für den Erfolg ist. Das mitwirkende Verschulden des'Verletzten kann allerdings das Verschulden des Täters ausschliessen, wenn es so ungewöhnlich ist, dass es für. den Täter nicht voraus-
gründung verneint. Der Angeklagte musste mit dem Zutritt oder Nähern Neugieriger und Unbefugter insbesondere während der Bauarbeiten oder des Betriebs des Ofens rechnen. Er als Grundstückseigentümer und Bauherr musste deshalb Sicherungsmassnahmen treffen. Das hat er nicht getan.
Die Fahrlässigkeit des Angeklagten ist einwandfrei festgestellt. Dafür ist es entgegen dem Vortrag der Revision ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen des § 530° StGB vorliegen. Diese Bestimmung und die Vorschriften über fahrlässige Tötung und Körperverletzung schützen verschiedene Rechtsgüter. Unabhängig von einer Verletzung der Regeln der Baukunst können unzulängliche Sicherungen oder fehlerhafte Massnahmen bei Bauten in einem Steinbruch den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen E verursachen. ‚Beide Zuwiderhandlungen können auch zusammen- Fi R treffen. Br
Das Urteil enthält auch die erforderlichen Feststellungen, dass gerade durch das Verhalten des Angeklagten die Fehler und Mängel des Baues entstanden sind und dass er die Folgen vorhersehen konnte. Die Strafkanmer stellt fest, dass Leonhard io ) entweder die fehler-
hafte Ausführung selbst angeoränet oder trotz Erkenntnis
der Planabweichung geduldet hat, wobei er wissen musste, dass dadurch die Sicherheit des Baues beeinträchtigt wurde. Damit musste er auch erkennen, dass er Menschenleben gefährdete, wobei es ohne Bedeutung ist, ob er an eine - Gefährdung seiner Arbeiter oder frem&r Besucher dachte. Auf mangelnde Sachkenntnis kann er sich nicht berufen,
da schon die Übernahme einer Tätigkeit, zu der Sachkunde er-
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forderlich ist, fahrlässig ist, wenn dem Täter äie Sachkunde fehlt und er das - wie hier bei dem Angeklagten festgestellt ist - erkennen konnte.
Für die einzelnen Angriffe der Revision gilt insoweit folgendes: Das Urteil enthält bezüglich der Art und Vermehrung der Füllmasse mehrfach die Feststellung, dass sich dadurch der Druck auf die Stützmauer weit verstärkt hat. Die unzulängliche Seitenverankerung hat der Angeklagte durch seinen Sprengmeister vornehmen lassen, ohne diesem Weisungen zu geben, die dem ihm gründlich erläuterten Plan von IB entsprachen. Für die Folgen des zu grossen Abstandes des Ofens vom Fels.war er ebenfalls verantwortlich, weil er den dadurch entstandenen Mehrraum ebenso wie den Raum anstelle des zweiten Ofens mit Erde ausfüllen liess, obwohl ihm die Anweisungen des Statikers’ bekannt waren, der-die Füllmasse in seine Berechnungen einbezogen und dafür loses Geröll vorgesehen hatte. Das alles lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist auch kein
Widerspruch, dass das Urteil den Angeklagten als Hichtfach-
mann bezeichnet, aber gleichwohl ausführt, er hätte "erkennen müssen, dass eine Abweichung vom ersten Plane andere gefährden würde, "wenn.er nur geringe Kenntnisge von bautechnischen Dingen besass". Aus den-Feststellungen des Urteils ergibt sich, dass der Angeklagte zwar kein Fachmann war, da er des Baugewerbe nicht erlernt hatte, dass er aber mehr als nur geringe Kenntnisse von bautechnischen Dingen besass,
2. Die Verurteilung nach § 330 StGB ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
§ 330 StGB bedroht denjenigen mit Strafe, der bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemeinen Regeln der Baukunst dergestalt handelt, dass hieraus für andere Gefahr entsteht,»
Der Täter muss also Bauleiter oder Bauausführender sein. Bauleiter ist derjenige, der die technischen Anordnungen für die Ausführung des Baues im ganzen gibt; Bauausführender derjenige, der irgendwie bei der Herstellung des Baues mitwirkt, körperlich oder in Einzelheiten leitend. Der Bauherr gehört als solcher nicht zu diesen Tätergruppen. Die Strafkammer hat aber festgestellt, dass hier der Angeklagte wichtige und wesentliche Arbeiten durch eigene Leute ausführen liess, dass er täglich an der Baustelle war, die Arbeiten überwachte, sich eine besondere Sachkunde hinsichtlich des Baues von Kalköfen anmasste und zahlreiche Einzelanweisungen gab. Das Urteil führt dafür viele Einzelheiten an, die weit über blosse Anregungen des am Bau interessierten Bauherrn . hinausgehen. Die Folgerung des Landgerichts, damit sei der Angeklagte nicht nur als Bauherr tätig geworden, sondern Bauausführender gewesen, enthält keinen Rechtsfehler; sie ist auch denkgesetzlich durchaus möglich. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 330 StGB sind festgestellt, da insbesondere für die Bestrafung Fahrlässigkeit genügt.
§ 330 StGB ist ein Vergehen i.S. des § 1 StGB; er ‚enthält keinen Hinweis auf die Schuldfornm, also darauf, .ob neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht sein soll. Grundsätzlich ist bei Vergehen eine fahrlässige Begehung nur strafbar, wenn das im
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Gesetz angeordnet ist. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist aber anerkannt, dass bei Vergehen eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit ohne besondere Anordnung
j auch dann zulässig ist, wenn sich ein entsprechender Wille . des Gesetzgebers aus dem Zusammenhang der Bestimmungen oder aus dem Grund und Zweck der einzelnen Norm mit Sicherheit ergibt (RGSt 49, 116, 118). Rechtsprechung und Schrifttum haben diesen Gedanken bisher beinahe einhellig auf § 330 StGB angewandt.
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‚Dagegen wird vorgebracht, dass diese Auffassung . mit den Grundgedanken des Strafrechts nicht vereinbar i ' sei. Nach § 2 StGB muss die Strafbarkeit einer Tat vor der Begehung "gesetzlich" bestimmt sein. Eine rechtsähnu. liche Ausdehnung von Strafvorschriften zum Nachteil -des | Beschuldigten ist verboten. Deshalb müsse die Strafbarkeit eines fahrlässigen Vergehens wie bei dem Versuch I... " .. ausärücklich angeordnet sein. Ebenso sei eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf fahrlässige Vergehen durch blosse Berufung auf den polizeilichen Zweck der Norm oder die Schutzbedürftigkeit und ähnliche Erwägungen unzulässig (vgl IK $:.59 III 22 d; Hellmuth Mayer Lehrbuch § 39 VI; Mezger § 46 IV; Arndt SchlHA 1948, 152 für Wirtschaftstraftaten). Bei dem im selben Abschnitt des Strafgesetzbuches stehenden § 330 c StGB, der ebenfalls keinen Hinweis auf die Schuldform enthält, sei anerkannt, ..., sydass Fahrlässigkeit zur Bestrafung nicht genügt (RGSt 75, 2581635 77, 305; BGHSt 5, 126). Bei dem früheren § 139 StGB “gei ebenfalls die Auffassung vertreten worden, dass guch die Fahrlässigkeit strafbar sei, obwohl das Gesetz sie , nicht erwähnte (RGSt 45, 395). Bei der Neufassung dieser Vorf. Üschrift ins "138 jst6Bn: ;P. habe der Gesetzgeber diese Recht-
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sprechung nicht übernommen, sondern nur vorsätzliche
und leichtfertige Zuwiderhandlungen mit Strafe be-
droht.
Der Senat kann sich diesen Bedenken nicht anschliessen, sondern stimmt der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu» § 2 StGB verbietet nur die rechtsähnliche Anwendung eines Strafgesetzes zum Nachteil des Täters. Die Bestim-
mung verbietet nichi die Auslegung eines Strafgesetzes
nach den anerkannten Auslegungsregeln, auch wenn sich das zum Nachteil des Täters auswirkt (RGSt 58, 3145 62, 369/377; BGHSt 1. 74/78; 1, 293/296). Dem Strafrichter ist es also gestattet, zur Ausfüllung von Lücken eines Gesetzes neben dem Wortlaut auch dessen Zweck und Sinn
- zu beachten, für dessen Erforschung die Entstehungsge-
schichte und der Zusammenhang der Vorschrift mit anderen bereits bestehenden Bestimmungen von Bedeutung sind.. Der
„Grundsatz, dass bei Vergehen Fahrlässigkeit nur strafbar sei, wenn das im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist, ist
» iin Gegensatz zu der Regelung beim Versuch gesetzlich nicht
festgelegt. Die Entwürfe zu einem neuen Strafgesetzbüch
sehen zwar eine derartige Bestimmung vor, doch hat der Gesetzgeber sie trotz der ihm bekannten Rechtsprechung
bei den wiederholten Ergänzungen und Änderungen des Strafgesetzbuches noch nicht in das geltende Recht übernommen. Die Aufteilung der Schuld in die verschiedenen Schuldarten
ist auch erst das Ergebnis einer langen Rechtsentwicklung,
auf die der Gesetzgeber in der früheren Zeit nicht so Bedacht genommen hat wie heute. Die neueren Gesetze unterscheiden immer stärker sogar zwischen den verschiedenen Formen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit, indem sie bei
Bestimmungen in Preussischen Ali %emeinen Landrecht (ALR 5572088 768 Zf), im preussischen Strafgesetzbuch (§ 202)
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vorsätzlichen Taten absichtliches, rücksichtsloses oder sonst verwerfliches Händeln hervorheben und bei der Fahrlässigkeit die Fälle der Leichtfertigkeit besonders herausstellen. Das Schweigen des § 330 StGB über die Schuldform ist deshalb kein zwingender Hinweis dafür, dass nur . vorsätzliche Begehung strafbar sein soll. Es ist vielmehr eine der Auslegung zugängliche Lücke des Gesetzes. Nach
der Entstehungsgeschichte sollte die Fehrlässigkeit
bei § 350 StGB mit Strafe bedroht sein. Die entsprechenden
und im Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund enthalten keinen Hinweis auf die Schuldform. Die Begründungen und Materialien bringen aber zum Ausdruck, dass fahrlässige Verstösse mit erfasst sein sollten. Die Ehtwürfe zu einen neuen deutschen Strafgesetzbuch von 1925 und. 1927 sahen "zur Klarstellung" eine ausdrückliche Erwähnung der Fahrlässigkeit und einen unterschiedlichen Strafrahmen für Vorsatz und Fahrlässigkeit vor. Die Vorschrift steht jetzt im Abschnitt "gemeingefährliche Verbrechen und Ver- “ gehen". In fast allen Bestimmungen dieses Abschnitts wird zwar zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung unterschieden. Doch sind die Tatbestände teilweise bereits gegenüber der ursprünglichen Fassung von 1871 geändert. Bei dem im Vergleich zu den sonstigen Tatbeständen dieses Abschnitts geringen Strafrahmen des § 330 StGB, der nur Geldstrafe oder Gefängnis bis zu einem Jahr vorsieht, bestand für eine Unterscheidung zwischen Vofsatz und Fahrlässigkeit kein zwingender Anlass. Infolge der vielfältigen Überwachung des Bauwesens durch Baubehörden, Gewerbeämter, Berufsgenossenschaften sowie Arbeitnehmer-
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und Arbeitgeberverbände werden vorsätzliche Verstösse ..gegen die anerkannten Regeln der Baukunst nicht 'alizu häufig * sein. Hauptanwendungsbereich des § 330 StGB bilden vielmehr fahrlässige Zuwiderhandlungen.
Aus allen diesen Gründen stimmt der Senat der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu, dass nech Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Stellung und Zweck des § 330 StGB hier ein fehrlässiger Verstoss zur Bestrafung ausreicht (RG Rspr 5, 85 RGSt 29, 71; RG GoltdArch 38, 439; 46, 110; 12 1914, 1659). Das Schrifttum vertritt einhellig den gleichen Standpunkt (Frank § 330 II; IK § 330, 10; Maurach § 57 III 7; Olshausen § 330.'1; Schönke § 330 IV; Schwarz § 330, 3; Welzel § 65 X). Auch der Bundesgerichtshof hat sich bereits, wenn auch ohne nähere Begründung, dem angeschlossen (BGH 5 StR 472/52 vom 19. Mai 1953);
Die Strafkemmer het Gie Fahrlässigkeit bezüglich des § 330 StGB fehlerfrei festgestellt. Bei dem fehlenden Mittelsteg spricht die Strafkammer sogar davon, dass der Angeklagte hier die Folgen "in Kauf nahm". Denn wegen dieses kittelsteges gab es eine erregte Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten TED, Aie den Angeklagten Ewald TEE zu den Brief vom 7. August 1952 veranlasste. In diesem Brief schrieb Eweld Ti. dass der Statiker den Mittelsteg verlangt habe und Leonhard TED jede Verantwortung für spätere Schäden tiage, wenn er ihn trotzdem nicht bauen wolle. Das Fehlen des Mittelsteges beeinträchtigte für sich allein aber die Sicherheit des Bauwerkes nicht. Vorsätzlich handelte der Angeklagte dann nur, wenn er wusste, dass im Zusammenwirken mit den übrigen Fehlern eine Gefahr ent-
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stand, Insoweit ist jedoch ebenfalls nur ein fahrlässiges Nichterkennen festgestellt.
Auch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zun Nechteil des Angeklagten.
B) Der Angekleste Ewald TED
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils führt bei diesem Angeklagten zu dem gleichen Ergebnis wie bei Leonhard TAB. Ursächliichkeit und Fahrlässigkeit sind ausreichend und fehlerfrei festgestellt. Die Ablehnung der Verantwortung nach Erkenntnis der Unzulänglichkeit eines Baues durch einen Brief genügt nicht zur Befreiung von einer strafrechtlichen Haftung. Der Angeklagte musste jede weitere Mitwirkung einstellen, wenn er für bevorstehende Fehler des Baues nicht verantwortlich sein wollte. Seine trotzdem geleistete Mitarbeit blieb ursächlich für den späteren Erfolg. Denn wenn er nicht weitergebaut hätte, wäre das Werk nicht fehlerhaft errichtet und nicht zusammengestürzt oder der Schaden nicht so gross gewesen, Als Bauunternehmer war der Angeklagte Bauleiter im Sinne des § 330 StGB. Die Strafzumessung zeigt keinen Fehler. Nach § 267 Abs 3 St6B braucht das Urteil bei der Strafzumessung ur didebestimmenden Umstände. anzugeben. Wenn auch die Eingriffe von Leonhard . TED in äie Bauführung nicht ausdrücklich mildernd erwähnt sind, ist das doch kein Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht diesen Umstand übersehen hat.
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C) Der Angeklarte Tun
Die Kevision des Angeklagten rügt nur die Verletzung des § 330 StGB- Die Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte Nadenau war Beuausführender im Sinne des § 330 StGB.
Denn der Bau ist nach den ?eststellungen der Strafkamzer unter seiner ständigen unmittelbaren Leitung als Polier der Baufirma TED ausgeführt worden. Zwar haftet der Bauausführende nur für seine eigene Tätigkeit und im
Rahmen der ihm eingeräumten Bewegungsfreiheit, aber der Angeklagte hatte als Polier eine stärkere Verantwortung und Einwirkungsmöglichkeit als der kaurer oder Hanälen-
ger. Er hat die fehlerhafte Ausführung des Daues durch eigene 4
Mitarbeit und leitende Tätigkeit gefördert. Er hätte die Folgen, wie die Strafkammer wiederholt feststellt, erkennen können und müssen. Er war zwar Weisungsempfänger, aber er durfte Weisungen, die eine fehlerhafte Bauausführung unä einen Verstoss gegen die 3auregeln mit sich brachten,
‘nicht befolgen. Er wusste nach den Feststellungen (S 14
UA), dass die Zeichnungen und Berechnungen von LM für den von ihm ausgeführten Bau nicht passten. Er hat die Zeichnungen von Lauf der Baustelle benutzt, obwohl
er nach der Überzeugung des Gerichts wissen musste, dass die Abweichung unheilvolle Folgen haben konnte (S 15 UA). Auf die Bedeutung des fehlenden Mittelsteges hat er als erster hingewiesen (S 17 UA), was zu der erwähnten Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten TiWrünrte. Trotz- . dem hat er weitergearbeitet. Für Gie unzureichende Austrocknung des Betons war er als ?Polier, wie festgest eilt ist, in erster Linie verantwortlich (S 17 UA). Die Annahme
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einer für den Unfall ursächlichen Fahrlässigkeit
ist bei diesen Feststellungen frei von Rechtsirrtum.
Er befand sich nicht etwa in einem Notstand und konnte sich euch von einer Haftung mur befreien, wenn er
entweder die kKitarbeit .einstellte oder fehlerlos baute. Seine durch die wirtschaftliche Abhängigkeit entstandene Zwangslage ist weitgehend zu seinen Gunsten
im Strafmass bereits berücksichtigt.
'III. Nach dem inzwischen eingefügten § 23 StGB besteht die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung bei den Angeklagten TB. Zur Verhandlung und Entscheidung darüber ist die S&che an das Landgericht zurückzuverweisen. Im übrigen sind die kevisionen zu verwerfen.
Dr. Noericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Arndt Dr.Menges