Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 11.05.1965 – 1 StR 96/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der nit der Bauüberwechung betraute Architekt ist damit allein weder Bauleitender noch Bauausführender im Sinne des § 330 StGB.
Nachschlagewerk; ja
Amtliche Sammlung: nein
StGB § 330
Der nit der Bauüberwechung betraute Architekt ist
damit allein weder Bauleitender noch Bauausführender im Sinne des § 330 StGB.
BGH, Urt. v. 11. Mai 1965 - 1 StR 96/65 - LG Bad Kreuznach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_96/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Architekten Hans KOMP zu: moi: geboren am EEE 1916 in vCHiERED.
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 11. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
für
Bundesrichter Dr. Seibert
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart
als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanualt HEEEEp, GER
als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 5. November 1964, soweit es ihn und den Mitangeklagten Spwretrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen fahrlässiger Baugefährdung entfällt,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
mer
Der Angeklagte war als bauleitender Architekt an der Erstellung einer größeren Lagerhalle beteiligt, deren Flachdach 32 Öffnungen im-Ausmaße von 1,60 mal 2,80 Moter - zur späteren Anbringung von gewölbten Glaskuppeln aufwies. In der Zeit von der Fertigstellung der Decke am 11. Juni bis Anfang August 1963 wurden, obwohl eine Reihe von weite- ‘ren Arbeiten auf dem Dach auszuführen waren, keine Vorkehrungen. getroffen, um der Gefahr eines Absturzes durch die offenen Lichtschächte, sei es durch eine Abdeckung, sei . es durch die Anbringung von Schranken, zu begegnen. Infolgedessen stürzte am 8. August 1963 ein neunzehnjähriger Arbeiter durch einen solchen Schacht auf den 8,22 Meter darunter liegenden Betonboden und erlitt einen Schädelbruch, der zu seinem Tode führte.
Die Strafksmmer hat. den Angeklagten wegen fahrlässiger Baugefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt..Seine Revision, die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrechtlichen Beanstandungen gehen fehl. Insbesondere bemängelt die Revision zu Unrecht, daß das Landgericht keinen Bausachverständigen gehört hat. Zur Beantwortung der Frage, ob die "als gefährdend angesehenen Öffnungen auf dem Flachdach tatsächlich eine Gefahr darstellten", bedurfte es in der Tat keines Sachverständigen.
Jedoch beanstandet die Revision mit der Sachrüge zutrefiend, daß das Landgericht den Angeklagten eines Ver-
gehens nach § 330 StGB schuldig gesprochen hat, weil es
ihn fälschlich als Bauleiter im Sinne dieser Vorschrift ansah. Es hat verkannt, daß § 330 StGB nicht die Vernachlässigung einer Aufsichtspflicht, sondern die Verletzung der Regeln der Baukunst (d.h. des .Bauhandwerks) unter Strafe stellt und infolgedessen die Beachtung dieser Regeln nur dem auferlegt, der sie unmittelbar selbst bei der Bauleitung oder Bauausführung anwendet. Bauleiter im Sinne
des § 330. StGB ist also in aller Regel allein der Bauunternehmer.und dessen Beauftragter, nicht dagegen der Bauherr und der in seinem Namen tätige bauleitende Architekt, der über die vertragsgerechte Ausführung des Bauplans zu wachen hat und in dieser Stellung nicht persönlich "die Regeln der Baukunst", wie sie § 330 StGB versteht, durch Weisungen an die Ausführenden zur Anwendung bringt, sondern darauf nur mittelbar durch. Hinweise an den Bauunternehmer oder dessen Beauftragten hinwirkt. Bloße Überwachung der Bauausführung, mag sie allein im Auftrag des Bauherrn geübt werden oder wie hier zugleich ihre Grundlage in einer baupolizeilichen Vorschrift haben, welche die Einsetzung eines verantwortlichen Bauleiters als Überwachungsorgan vorschreibt, genügt sachlich nicht den Voraussetzungen, an die der Begriff der Bauleitung im § 330 StGB anknüpft (vgl. Gallas, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten, 9. 19, 21, 57 £ und die dort angeführte Rechtsprechung, von Ent- ‚scheidungen des Bundesgerichtshofs insbes. Urt. v. 14.5.1954 - 2 StR 29/54 - S. 9, insoweit in BGHSt 6, 131 nicht mit abgedruckt).
Dagegen wird die Verurteilung des Angeklagten: wegen fahrlässiger Tötung von den Feststellungen getragen. Denn
cs liegt auf. der. Hand, daß der Angeklagte gerade als Organ der 'Bauüberwäachung verpflichtet war, auf die Beseitigung der Gefahrenlage hinzuwirken, und zwar in erster Linie durch "Hinweise an den Aausführenden Unternehmer oder den Bauherrn, : der einen besonderen Auftrag zur Erstellung der notwendigen Sicherungsvorkehrungen erteilen. konnte, notfalls sogar durch "Anizeiige an ‘die Baupolizeibehörde, die’ es in der Hand hatte, “weitere Baumaßnahmen auf dem Flachdach bis- zur verläßlichen Absicherung der Öffnungen zu unterbinden. Wenn er statt dessen sogar noch die Ausführung einer Arbeit veranlaßte, welche die daran beteiligten Arbeiter erneut dieser Gefahr aussetzte, so handelte er damit seiner — sowohl aus dem Auftrag des Bauherrn (vgl. BGHSt 19, 286, 289) wie aus der Übernahme der Pflichten gemäß § 65 der Landesbauordnung von Rheinland/Pfalz vom 15. November 1961 (GVBl S. 229) sich ergebenden - Verkehrssicherungspflicht gröblich zuwider. Mit der bloßen Mahnung an den die ausführenden Arbeiten leitenden Polier wurde er, wie das Landgericht zutreffend annimmt, seiner Garantenstellung jedenfalls nicht gerecht. Venn er nicht von vornherein dafür gesorgt hatte, daß sämtliche Schächte in irgend einer Weise abgesichert wurden, so mußte er wenigstens im Einzelfall um ausreichende Vorkehrungen für die unmittelbare Umgebung der Arbeitsstellen und ihren Zugang bemüht sein.
Da weitere Feststellungen, die eine Anwendung des
§ 330 StGB rechtfertigen könnten, ausgeschlossen erscheinen, auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der Angeklagte Bauausführender im Sinne dieser Vorschrift gewesen sein könnte, ist im Schuldspruch abschließend zu entscheiden und die Verurteilung auf das Vergehen der fahrlässigen Tötung zu beschränken. Daneben ist die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich, weil nicht mit Sicherheit auszu-
schließen ist, daß die rechtsirrige Bejahung des Tatbestands des § 350 StGB das Strafmaß beeinflußt hat.
Gemäß § 357 StPO mußte diese Entscheidung auf den vom Angeklagten Kggp mit der örtlichen Bauführung betrauten Mitangeklagten Sp erstreckt warden, der vom Landgericht gleichfalls wegen fahrlässiger Baugefährdung in Jatcinheit mit. fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist.
Die Zurückverweisung an ein’ anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs, 2 n.F. StPO.
Seibert wWillms Hübner
Mai . Pikart