Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 19.05.1953 – 5 StR 472/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

| 22 id sen 412/52 69 018 /

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Maschineningenieur Friedrich D GB zus rim.

geboren am GEMMMEEEEE 1904 in ScEEEmEmp.

2.) den Klempnermeister Carı (EEE aus EEE, geboren am EEE 15:6 ir. OuiiEEEEEEED.

3.) den Bauingenieur Karl V ] aus Rendsburg,

geboren am EEMEEE 1910 in Sum.

- Sachbezeichnung: VB u.a. - wegen fahrlässiger Tötung und Baugefährdung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Mai 1953, an der teilgenommen habens3

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

1.) Die Revisionen der Angeklagten DEE und

WE gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 19.Februar 1952 werden verworfen.

Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

A ee

- 2-

2.) Auf die Revision des Angeklagten Ve wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten

des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

_3_ 10%

Gründes

Das Landgericht hat die Angeklagten VB, va und VE wegen fanrlässiger Tötung in Tateinheit mit Baugefährdung ($ .330 StGB), den Angeklagten Vs wegen fahrlässiger Tötung mit Gefängnis bestraft. Das Urteil ist rechtskräftig, soweit es den Angeklagten vn betrifft. Die übrigen drei Angeklagten haben Revision eingelegt. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten Vg ist begründet.

Is

Im Sommer 1951 wurden in der Dßstraße in reis WW eine Reihe von Wohnhäusern errichtet, darunter das Haus Nr.42. Bei diesen Bauten handelte es sich um eine durch die Landesregierung Schleswig-Holstein geförderte Versuchssiedlung. Den Bauten lag ein Entwurf der Landesregierung mit der Bezeichnung SH 130 zu Grunde. Hiernach war für jede Wohnung ein Schlafraum, ein Wohnraum und ein. Duschraum mit WC vorgesehen. Der Duschraum im Inneren der Wohnung hatte kein Fenster. Der Angeklagte Tip als bauleitender Architekt legte daher unter Änderung der Typenzeichnung den von ihm als "Bad" bezeichneten Duschraum zur Straße und versah ihn mit einem Fenster. Der Duschraum hatte bei einer Länge von 1,85 m eine Breite von 1,66 m und eine Höhe von 2,21 m infolge der an dem Treppenhaus gelegenen abgeschrägten Längswand einen Luftinhalt von 6,22 cbm. Der Raum hatte keine Entlüftungseinrichtung.

Der Angeklagte WE reichte den Entwurf beim Stadtbauamt in FR ein. Hier wurden die Unterlagen von dem technischen Stadtinspektor Vi geprüft. Dieser erkannte, daß eine Änderung des Typenbaues SH 130 vorlag, erhob aber keine Beanstandungen und verfügte die Genehmigung des Bauvorhabens.

Nachdem die Genehmigung ertcilt war, wanäüte sich Westphal an eine Rp r Installationsfirma und forderte einen Kostenanschlag für die Installationsarbeiten. Er ver-

-4-

-A-

handelte mit dem Angeklagten DEP, dem unter eigener Verantwortlichkeit die Ausarbeitung der feuertechnischen und ‚. sanitären Anlagen oblag. WB erklärte DE, er wolle im Duschraum einen Gas-Wasser-Heizer (Durchlauferhitzer) mit einem Fassungsvermögen von 5 1 Wasser einbauen. Dahl zeichnete in den Entwurf die Stellen ein, an denen Installationseinrichtungen angebracht werden sollten. Den Durchlauferhitzer fügte er nach dem Wunsche VB: in den Duschraum ein und schickte den Entwurf mit einem Kostenenschlag en WB zurück. Im Kostenanschlag waren auch mehrere Entlüftungsanlagen vorgesehen. Diese bezögen sich aber nicht auf den Duschraum.

In der von VB beauftragten Installationsfirma oblag dem Angeklagten Vu der Einbau der Gasapparate. In dessen Vertretung wies jedoch der Angeklagte TeBdie mit dem Einbau beauftragten Gesellen ein. gg GER prüfte jedoch später, ob die Durchlauferhitzer fachgemäß angebracht waren. Er überzeugte sich hiervon zu einer Zeit, als die Türen in dem Duschraum noch nicht ei:- gesetzt waren.

Schon vor dem Einbau der Durchlauferhitzer hatte der Angeklagte VE die Gebrauchsabnahme des Hauses DBstrase @ vorgenommen und die Anweisung erteilt, den Gebrauchsabnahmeschein auszustellen. "

Am 16.Juli 1951 bezog die Familie Fig eine Wohnung des Hauses Bpstraße & Am 11.September 1951 begaben sich die Eheleute Fu nachdem sie längere Zeit im Garten gearbeitet hatten, in den Duschraum ihrer Wohnung. Als den Kindern der Eheleute das Baden ihrer Eltern zu lange dauerte, drangen sie durch das Küchen-

. fenster in die Wohnung ein. Dort fanden sie im Duschraun ihre Eltern wie leblos vor. Diese wurden auf Veranlassung von zu Hilfe geholten Nachbarn ins Krankenhaus gebracht. Dort wurde festgestellt, daß die Eheleute Fe tot waren.

Paz 2 .5_ Zar,

Das Landgericht ist zu der Überzeugung gekommen, daß der Tod darauf zurückzuführen ist, daß in dem nicht ge- . nügend großen Duschraum ein Durchlauferhitzer aufgestelit worden ist, ohne daß in dem Raum eine Abgasleitung vorhanden war und Luft von außen hereinströmen konnte. Hierdurch wurde der in dem Raum vorhandene Sauerstoff schnell verbraucht, und zwar sowohl durch dic Flamme des Durchlauferhitzers, als durch das Einatmen der Eheleute Fg-Die Folge war, daß durch den Sauerstoffmangel,- der nicht durch von außen hereinströmende Luft behoben werden konnte, die Gasflamme erstickte und mit dem unverbrautchten Leuchtgas sich Kohlenoxyd im Raume verbreiten konnte. An einer Köhlenoxydvergiftung sind die Eheleute Fl gestorben.

Das Landgericht ist der Auffassung, daß neben dem rechtskräftig verurteilten Angeklagten VB als leitendem Architekten die Angeklagten DE; VE und VOR sie Lebensgefährlichkeit des vorschriftswidrigen Einbaues des Durchlauferhitzers in den ohne Entlüftungsanlage zu kleinen Duschraum bei Anwendung der ihnen nach ihrem Beruf obliegenden Sorgfaltspflicht hätten erkennen müssen, und daß sie hierzu nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande waren. Sie hätten bei gehöriger Aufmerksamkeit und Vorsicht voraussehen können, daß ihr Verhalten den Tod eines Menschen zur Folge haben werde. Die Angeklagten DE und ol nätten gleichzeitig als Bauausführende allgemein anerkannte Regeln der Baukunst verletzt und hierdurch für andere eine Gefahr heraufbeschworen.

II.

A. Die Revision des Angeklagten wi:

1.) Die von diesem Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte führt aus, der Sachverständige SB sei als Konkurrent der mit den Installationsarbeiten beauftragten Firma HB. für die N gearbeitet habe, als Sachverständiger ungeeig-

-6-

-6-

net gewesen, dies habe die Strafkammer durch entsprechende Aufklärung feststellen müssen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist Storm auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten WED 215 Sachverständiger vernommen worden.

2.) Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsverletzung ergeben.

a) Zu Unrecht wehrt sich die Revision zunächst gegen die Feststellung, daß die Unterlassung des Angeklagten für den Tod der Eheleute FEB ursächlich gewesen sei. Insbesondere kann der Revision nicht darin gefolgt werden, der Tod sei dadurch eingetreten, daß sich zwei Menschen zugleich im Duschraum befunden und dadurch mehr Iuft als eine Einzelperson verbraucht hätten. Im Urteil ist festgestellt, daß die vorhandene luft schon durch die Gasflamme verbraucht wurde. Das mag zwar durch die Anwesenheit von zwei Menschen etwas beschleunigt worden sein. Das hebt aber die Ursächlichkeit der mangelhaften Einrichtung an dem Tode nicht auf. Im übrigen sei in diesem Zusammenhange schon hier vermerkt, daß der Angeklagte auch damit rechnen mußte, daß z.B. zum Zwecke der Gasersparnis oder wegen Hilfsbedürftigkeit des einen gelegentlich zwei Menschen zu gleicher Zeit den Duschraum benutzen würden. Ein ontgegenstehendes Verbot bestand jedenfalls nicht.

Auch die Ausführungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand sind nicht zu beanstanden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und fähig ist, Einen wesentlichen Anhalt für den Umfang und das Maß der. Sorgfaltspflicht des Angeklagten als Einrichter eines Gasgerätcs geben die einschlägigen behördlichen Bestimmungen, die er kennen und beachten muß. Zusammen bilden sie den Niederschlag dessen, was nach allgemeiner Erfahrung und dem gegenwärtigen Stande der Technik bei Gaseinrichtungen zur Unfallverhütung zu be”

- 1 - „fi,

wi;

achten ist (so BGH 1 StR 16/51 vom 20.11.51).

Yit Recht ist in dieser Beziehung die Strafkammer von der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 1.8.1950 ausgegangen. Hiernach müssen häusliche Gasgeräte 1so beschaffen sein, daß Gefahren für die Bewohner und die Allgemeinheit vermieden werden. Als Richtlinien hierfür sind die von dem Deutschen Verein von Gas- und Wasserfachmännern i.V. (DVGW) aufgestellten technischen Vorschriften und Richtlinien für die Errichtung von Niederdruckgasanlagen in Gebäuden und Grundstücken (DVGi-TVR Gas 1938) zu Grunde zu legen". (§ 93). Wie die Strafkammer anhand der TVR Gas 1938 eingehend und zutreffend auseinandergesetzt hat, durfte hiernach der Durchlauferhitzer in die Duschräume des Hauses Boelckestraße 42 nicht eingebaut werden.

Der Angeklagte war bei der vom bauleitenden Architekten VD beauftragten Installationsfirma der Verantwortliche für die ordnungsmäßige Einrichtung der Durchlauferhitzer. Hierzu gehörte, daß er nicht nur dafür sorgte, daß der Apparat selbst vorschriftsmäßig an die Gasleitung angeschlossen wurde, sondern auch, daß er darauf achtete, daB der Duschraum nach der Vorschrift entlüftet wurde und daß die Abgase abgeführt wurden. Anderenfalls hätte der Durchlauferhitzer, wie es auch in anderen Bauten geschehen ist, außerhalb in einem größeren Raum angebracht werden müssen.

Der Angeklagte durfte sich auch nicht darauf verlassen, der Mitangeklagte VB werde für eine ordnungsmäßige Entlüftung und Abgasleitung sorgen. Wer beruflich wegen des Umganges mit Gaseinrichtungen zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, hat darauf zu achten, daß die einschlägigen Bestimmungen so beachtet werden, daß sie ihren Schutzzweck erfüllen. Wenn Zweifel bestanden, wer für die übrige Einrichtung der Duschräume zuständig war, so mußten sie von allen Beteiligten rechtzeitig erörtert und geklärt werden. Sie durften keinesfalls der zufälligen Entwicklung überlassen bleiben (vgl. 1 StR 16/51, insoweit abgedruckt bei IM § 222 StGB Nr.5).

-8B-

b) Die Verurteilung nach § 330 StGB ist ohne Rechtsirrtum erfolgt. Daß der Angeklagte als Handwerksmeister nur in einem bestimmt begrenzten Auftrag tätig war, steht dem nicht entgegen, An der Ausführung des Baues sind alle Personen beteiligt, die irgendwie mitgewirkt haben (vgl. IK, 6./7.Aufl., § 330 Anm.3, 5.665). Der Angeklagte war daher im Rahmen der ihm zugewiesenen Tätigkeit nach § 330 "StGB für die von ihm mit heraufbeschworene Gemeingefährlichkeit verantwortlich.

c) Auch die Strafzumessung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Daß zwei Menschenleben vernichtet worden sind, durfte straferschwerend verwendet werden. Aus den Strafzumessungsgründen ergibt sich auch nicht, daß dem Angeklagten erschwerend die Fälle DB und ICE zur Last gelegt worden sind, in deren Wohnungen der Angeklagte allerdings die Duschräume nicht eingerichtet hat. Die Strafkammer hat nur bei allen Angeklagten verwertet, daß in weiteren Wohnungen nur durch Zufall weitere, nachhaltige Schäden vermieden worden sind. ‘Als Beispiel für immerhin eingetretene Fälle sind die Namen Di und SCHE genannt. An anderer Stelle der Urteilsgründe (S.9 :UA.) ist festgestellt, daß such in anderen Fällen, für die der Angeklagte Vu verantwortlich war, gesundheitliche Störungen aufgetreten sind.

B. Die Revision des Angeklagten DM

Auch hinsichtlich des ‚Angeklagten DEM nat die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung keinen Rechtsirrtum des Landgerichts ergeben.

1.) Soweit es sich um den allgemeinen bei der Anlage von Gasgeräten anzuwendenden ‚Fahrlässigkeitsmaßstab handelt, kann auf die Ausführungen zur Revision Vu Bezug genommen werden. Was die Mitwirkung des Angeklagten bei der Planung durch Einzceichnen der Anbringungsstelle in den Entwurf angeht, so erkennt auch die Revision an, daß der Angeklagte zu prüfen hatte, ob der Durchlauferhitzer

-9-

-9. N

nach den Bestimmungen der TVR Gas 1938 für den vorgesehenen Duschraum zulässig war, und daß es darauf ankam, ob der Duschraum genügend groß war. Zu Unrecht meint aber die Revision, daß der Angeklagte die Duschräume als groß genug habe ansehen können und daß klare Bestimmungen hierüber

in der IVR 1938 Gas rich* verhanden seien. Sie ergeben sich eindeutig aus den vom Landgericht angeführten und als Anhang 2 zur TVR 1938 -Gas in seiner allgemeinen - und sicher auch dem Angeklagten - zugänglichen Form abgedruckten Be-

'stimmungen aus dem Jahr 1934 (VO des Preuß.Finanz-

ministers/Hochbauabteilung v. 24.2.34). Selbst wenn man

aber annehmen würde, daß diese Bestimmung dem Angeklagten nicht bekannt sein brauchte, so mußte er als Fachmann die Gefährlichkeit des Einbaues in den zu kleinen Raum erkennen, die auch durch die übrigen Unfälle zur Genüge bewiesen wird. Auf jeden Fall mußte der Raum gut lüftbar sein. Die Ravision bringt auch selbst vor, daß dem Angeklagten bekannt Gewesen sei, daß Lüftungsöffnungen vorhanden sein mußten. Dann

mußte aber auch er klären, ob ausreichende Lüftungsvorrichtungen vorgesehen waren. Auch er durfte sich nicht einfach auf die Mitangeklagten und die weitere zufällige Entwicklung verlassen (vgl. 1 StR 16/51 a.a.0.), nachdem ihm bei der Einweisung zum mindesten Zweifel auftauchen mußten, wenn auch die Türen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden waren.

Die Revision kann sich auch nicht auf § 20 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein berufen, wo es heißt: "Der Bauleiter, der den Bau ausführende Unternehmer und Bauleiter tragen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße, den genehmigten Bauplänen entsprechende Ausführung des Baues," Hiervon wird nur die verwaltungsmäßige, baupolizeiliche Verantwortlichkeit betroffen. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit kann die Landesbauordnung keine Bestimmungen enthalten.

2.) Auch in Bezug auf die Verurteilung aus § 330 StGB kann sich der Angeklagte hierauf nicht berufen. Auch er

- 10 -

- 10 -—

wirkte an der Ausführung eines Baues mit, Allerdings geschah dieses nicht schon durch die Aufstellung eines Kostenanschlages und die Einzeichnungen in den Bauplan.

Die Mitwirkung ist aber vom Landgericht mit Recht in der Einweisung und damit Beaufsichtigung des ausführenden Gesellen gesehen worden. Es handelte sich auch nicht - wie die Revision meint - nur um die Anbringung eines Gasgerätcs in einem fertigen Bau, sondern gerade um die Ausführung des Baues selbst.

C. Die Revision des ingeklagten Ve:

Die Strafkammer hat die Verantwortlichkeit des Angeklagten Voderberg aus § 21 der Landesbauordnung hergeleitet Hiernach unterliegen bauliche Anlagen einer Rohbau- und einer Gebrauchsabnahme (§ 21 Abs.1l). Der Gebrauchsabnahmeschein ist auszuhändigen, wenn bei der Abnahme keine Abweichungen von den genehmigten Bauunterlagen und keine Mängel in der Bauausführung festgestellt werden (Abs.2). Der Abnahmeschein ist auf Veranlassung des Angeklagten Voderberg erteilt worden, bevor die Durchlauferhitzer ein-

gebaut wurden. Ob der Angeklagte gesehen hat, daß Leitungen

für den Anschluß von Gasgeräten vorhanden waren, hat nicht aufgeklärt werden können.

Diese Feststellungen der Strafkammer sind für die Verurteilung des Angeklagten Vi richt ausreichena. Abweichungen von den genehnigten Bauunterlagen waren nic... vorhanden. Die eingereichten Pläne enthielten über die Anbringung und die Art des Wassererhitzers im Duschraum nichts. Sie sind erst später vom Angeklagten WEB eingszeichnet worden. Somit kam es - davon geht auch das Lundgericht aus - nur darauf an, ob bei der Abnahme bauliche Mängel hervorgetreten waren. Dies kann nicht ohne weiteres deshalb bejaht werden, weil der Duschraum noch nicht benutzbar, wenigstens noch nicht mit einer Warmwasseranlage versehen war. Deshalb konnten die Wohnungen und damit der abzunehmende Bau dennoch benutzt werden, also bewohnbar sein. Mit Recht weist in diesem Zusammenhange®e

- 11 -

“or ET. :

nn

zeryE - 11 -

die Revision darauf hin, daß oft in Neubauten schon Vorrichtungen vorgesehen werden, ohne daß bereits alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. So kann z.B. ein Baderaum ohne wWarmwasserbereiter, Duschanlage usw. vorgesehen sein, seine Einrichtung aber für spätere Zeit verschoben werden. Der spätere Einbau der fehlenden Geräte braucht dann nicht genehmigungspflichtig zu sein. Denn wäre nur der Einrichtende für die Ordnungsmäßigkeit verantwortlich. Sonach wären, falls gegen die Bewohnbarkeit der übrigen Räume nichts einzuwenden war, gegen die Erteilung der Abnahmebescheinigung keine Bedenken vorhanden, und es würde schon an einer Pflichtwidrigkeit als der ersten Voraussetzung einer Fahrlässigkeit fehlen. Wenigstens ist bisher nicht festgestellt, woraus sich eine Verpflichtung des Angeklagten VER ergab, sich zu erkundigen, ob und in welcher Weise ein Wermwasserbereiter eingebaut werden sollte.

Lag aber eine solche Verpflichtung nicht vor, so kann dem Angeklagten auch nicht zur Last gelegt werden, daß er nicht darauf geachtet hat, ob ein Gasleitungsrohr in den Duschraum ging. Anders könnte es vielleicht sein, wenn der Angeklagte es erkannt hätte. Dann wäre auch die Gefahr für ihn voraussehbar gewesen. So konnte er jedoch damit rechnen, daß ein späterer Einbau sachgemäß geschehen würde.

Nach alledem war das Urteil nur insoweit aufzuheben, als es den Angeklagten Vi betrifft.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schnidt Siemer