Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 27.04.1954 – 5 StR 99/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 2294 032
InNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Ökonom Brun G EEE zu: SEE, geboren am GB. .EEED EEE ir rn" Em,
wegen Untreue u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.April 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtnann > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten CEEEEB gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12.Februar 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Der Angeklagte CB ist "wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung sowie Steuerhinterziehung und wegen Betruges" zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis sowie zu zwei Geldstrafen und zu einer Wertersatzstrafe verurteilt worden,
Seine Revision bekämpft dieses Urteil mit sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
ds Verfahrensbeschwerden; Io
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO und führt zur Begründung seines Vorbringens folgendes an:
Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1953 sei
die erkennende Strafkammer mit den Richtern Landgerichtsdirektor Dr.F@B als Vorsitzenden, Landgerichtsrat MD und beauftragten Richter TED als beisitzenden Richtern besetzt gewesen, Bei der Verhandlung der vorliegenden Sache habe aber statt des Landgerichtsrats MED der beauftragte Richter KB mitgewirkt. Zu der Mitwirkung dieses Richters aber sei es nur unter Verletzung der Vorschriften der §§ 63, 64, 67 GVG gekommen. Denn selbst wenn Landgerichtsrat U@EB wegen Krankheit verhindert gewesen sei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, so hätten ihn nur
die Richter der 3.Strafkammer (Landgerichtsdirektor Dr.Mügß, Landgerichterat Tu oder beauftragter Richter FW) vertreten dürfen; der beauftragte Richter Kl sei in keinem Falle zur Vertretung berufen gewesen.
Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten treffen die Angaben der Revision über die
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geschäftsplanmäßige Besetzung der 5.Strafkammer zu, Aus dieser Erklärung ergibt sich weiterhin, daß Landgerichtsrat Mench durch Erkrankung an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte verhindert war. Im übrigen äußert sich der Landgerichtspräsident wie folgt;
"Nach Ziff III des Geschäftsplans
- Abschnitt Vertretungen - werden im Falle der Behinderung die Beisitzer der 5.Großen Strafkammer - soweit nicht eine andere Anordnung ergeht - durch die Beisitzer der 3.Großen Strafkamner vertreten, beginnend mit den dienstjüngeren, Das dienstjüngste Mitglied der 3.Großen Strafkamner - bR.PEB - war vom 2.bis 20.1.1953 beurlaubt. Das älteste Mitglied der Kamner - IGR Iu@D - war dem hiesigen Geschäftsbereich erst am 2.1.1953 zur Dienstleistung überwiesen, Vorerst mußte er sich in die Dienstgeschäfte seiner Kamner einarbeiten und war daher verhindert, als Beisitzer für den erkrankten IGR U einzuspringen. Aus diesem Grunde hat der Vertreter des Herrn Landgerichtspräsidenten auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung mit Verfügung v:m 31.12.1952 den bR. Ki>
- seinerzeit ständiges Mitglied der 8.Großen Strafkamer - für die Sitzung der 5.Großen Strafkammer am 2.1.1953 zum Beisitzer für den behinderten LGR MW bestellt."
Unter Berücksichtigung dieser Äußerung des Landgerichtspräsidenten kann der Auffassung des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht beigetreten werden.
1.) Es bedarf keiner näheren Darlegungen darüber, daß ein Fall der "Verhinderung" des ständigen Mitgliedes der 5.Strafkammer, Landgerichtsrats Mg», vorgelegen hatte, nachdem dieser erkrankt war. Er mußte mithin durch
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einen anderen Richter vertreten werden.
2.) Vertretungsbefugt waren zunächst nur die "regelmäßigen" Vertreter der ständigen Kamnermitglieder. Diese sind gemäß §§ 63 Abs I, 64 I GVG durch das Präsidium des Landgerichts schon vor Beginn des Geschäftsjahres zu bestimmen. Die insweit im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1953 vorgesehene Regelung wird dadurch unklar, daß sie eine Einschränkung enthält ("soweit nicht eine andere Anordnung ergeht"). Mit dieser Wendung konnte eine, der Bestimmung des § 63 Abs II GVG entsprechende, Anordnung des Präsidiums kaum gemeint sein; denn es bedurfte keiner ausdrücklichen Erwähnung dieser Möglichkeit im Präsidialbeschluß, weil insoweit bereits der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung getroffen hat. Es ist daher der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, daß dem Landgerichtspräsidenten durch den Geschäftsverteilungsplan die Befugnis eingeräumt werden sollte, unter Übergehung der (zur Vertretung berufenen) Beisitzer der 3.Strafkammer andere Vertreter zu bestellen. Eine solche Anordnung wäre aber unter allen Umständen gesetzwidrig. Selbst das Präsidium kann nur unter den Voraussetzungen des § 63 Abs II GVG im Laufe des Geschäftsjahres von der vorher getroffenen Regelung abweichen. Hiervon abgesehen steht gemäß § 64 Abs I GVG die Bestimmung der regelmäßigen Vertreter nur dem Präsidium selbst zu (lediglich für den Fall, daß auch die berufenen Vertreter verhindert sind, darf der Landgerichtspräsident einen zeitweiligen Vertreter bestellen; 8 67 GVG). Denn dem Recht des Präsidiums zur Geschäftsverteilung entspricht die Pflicht, die ihm zugewiesenen „ufgaben selbst wahrzunehmen. Wie der Bundesgerichtshof im Ansohluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts daher bereits in anderem Zusammenhange entschieden hat, sind die dem Präsidium vom Gesetz übertragenen Befugnisse nicht weiter übertragbar. Dies gilt unabhängig von der Größe des jeweiligen Landgerichtes; gerade um die Handlungsfähigkeit des Präsidiums eines großen Landgerichts zu
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sichern, ist durch die Neufassung der Vorschrift des § 64 Abs III GVG die Zahl seiner Mitglieder begrenzt worden (vgl BGH in 2 StR 162/52 vom 6.1.1953).
Die sich aus seiner unklaren Fassung ergebenden Bedenken gegen den Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums machen diesen jedoch nicht in dem Sinne unwirksam, daß vn einem Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Vertreterbestimmung durch das Präsidium gesprochen werden kann. Denn immerhin ist ausdrücklich angeordnet worden, daß die Beisitzer der 3.Großer Strafkammer zur Vertretung der Beisitzer der 5.Großen Strafkammer berufen sein sollten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann der Geschäftsverteilungsplan so angesehen und behandelt werden, als sei in ihm der wiedergebene, bedenkliche Zusatz nicht enthalten. Denn aber ergibt sich folgendes;
a) Der Landgerichtspräsident hat — unter Angabe der Gründe - dienstlich erklärt, die regelmäßigen Vertreter seien ebenfalls an der Wahrnehmung der Sitzung gehindert gewesen; dies habe er vor Bestellung eines Vertreters gemäß § 67 GVG geprüft (der Wortlaut dieser Verfügung wird nicht mitgeteilt).
Nun wird zwar die Justizverwaltung im allgemeinen den Nachweis für die Oränungsmäßigkeit der Besetzung einer Kammer mit einem zeitweiligen Vertreter nur dann führen können, wenn in der Verfügung, durch die der zeitweilige Vertreter bestellt wurde, die Behinderungsgründe der regelmäßigen Vertreter (srwie des ordentlichen kammermitgliedes) genau niedergelegt w:rden sind. Im vorliegenden Falle brauchte das Revisionsgericht dem jedoch nicht nachzugehen, weil sich entweder aus der Art der Behinderungsgründe cder aus besonderen zeitlichen Umständen ergab, daß die Gründe anderweit aktenmäßig festlagen.
Sie genügen auch den rechtlichen Anforderungen des Merkmales der "Verhinderung" im Sinne des § 67 GVG.
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aa) Der zunächst zur Vertretung berufene beauftragte Richter P@@® war in der fraglichen Zeit beurlaubt und konnte aus diesem Grunde seinen Vertretungspflichten in der 5.Großen Strafkammer nicht nachkommen.
bb) Auch Landgerichtsrat Lu@B war verhindert, die Vertretung des erkrankten Landgerichtsrats MED zu übernehmen.
Das Merkmal der "Verhinderung" ist im Gesetz nicht näher bestimmt und mıß daher im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs gedeutet werden. Es umfaßt jede rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit des Tätigwerdens eines Richters (vgl BGH 2 StR 53/51 vom 6.4.1951 und RGSt 56,64, 62,274). Eine solche tatsächliche Unmöglichkeit, als Richter in der vorliegenden Sache tätig zu sein, hat hier nach der Erklärung des Präsidenten des Landgerichts vorgelegen, weil Landgerichtsrat Lu@@ß® durch die „ahrnehmung der Dienstgeschäfte seiner eigenen Strafkammer voll in Anspruch genommen war, am Tage des Beginns der Hauptverhandlung hatte er erst seine ihm neuen Dienstgeschäfte in der 3.Strafkammer übernommen und benötigte mithin eine gewisse Zeit zur Einarbeitung. Der Erledigung dieses Pflichtenkreises kommt aber die gleiche Bedeutung bei, wie beispielsweise der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes in der eigenen Strafkammer oder dem Absetzen der schriftlichen Urteilsgründe in einer besonders schwierigen Strafsache. In allen Fällen dieser Art ist davon auszugehen, daß der zur Vertretung berufene Richter durch die Erfüllung der ihm zunächst obliegenden Dienstpflichten in der eigenen Strafkammer so stark in Anspruch gennmmen wird, daß er außerstande ist, nebenher noch seinen Vertreteraufgaben zu genügen. Es liegt dann ein Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit des Tätigwerdens eines Richters, mithin der "Verhinderung" im Sinne des Gesetzes vr.
Die beiden zu regelmäßigen Vertretern der Beisitzer der 5.Strafkammer bestellten Richter konnten somit in der Hauptverhandlung des vorliegzerden Strafverfahrens nicht
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mitwirken. Weitere ständige Vertreter hatve das Präsidium des Landgerichts aber nicht bestimmt. Soweit die Revision eine Vertretung durch Landgerichtsdirektor Dr.Mügßp in Betracht zieht, sind ihre Ausführungen abwegig. Die Vertreterbestellung im Geschäftsverteilungsplan bez>g sich nur auf die Beisitzer der 3.Strafkammer; Landgerichtsdirektor Dr.MügB war aber Vorsitzender dieser Strafkamer.
b) Infolge der dargelegten Verhinderung der regelmäßigen Vertreter lag es - wie erwähnt — dem Landgerichtspräsidenten ob, einen zeitweiligen Vertreter ohne „nrufung des Präsidiums zu bestimmen. Von diesem Rechte hat er am 31.Dezember 1952 durch die Bestellung des beauftragten Richters Krauledat ordnungsgemäß Gebrauch gemacht.
Aus dem Umstande, daß die Bestellungsverfügung von seinem Vertreter unterschrieben worden ist, können keine Bedenken hergeleitet werden. Die Bestimmung des § 66 Abs II GVG sieht die Möglichkeit des Handelns durch Vertreter ausdrücklich vor, und zwar auch für den Fall des Tätigwerdens im Ralınen der Befugnisse des § 67 GVG.
Gegen die V.rschriftsmäßigkeit der Besetzung der 5.Großen Strafkammer in dieser Sache ergeben sich nach alldem keine Bedenken.
Il.
Die Revision rügt weiterhin, daß die schriftlichen Urteilsgründe erst am 16.März 1953 zu den Gerichtsakten gelangt seien, obwchl die mündliche Urteilsverkündung bereits am 12.Februar 1953 erfolgt sei. Dieser Verletzung der Bestimmung des § 275 Abs I StPO komüue deshalb eine besonders schwerwiegende Bedeutung bei, weil im v.rliegenden Falle nebenher aush noch ein Verstoß gegen die Sollvorschrift des
§ 268 Abs III StPO vorliege; die Verkündung des Urteils sei ausgesetzt gewesen.
Die tatsächlichen Angaben der Revision sind wir\reffend, Sie können jedoch des Rechtsmittel nicht begründen,
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Jedenfalls auf den vorliegenden Fall treffen die für die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs naßgebenden Gründe noch zu; donach berechtigt eine Überschreitung der Yochenfrist des § 275 StPO) noeh nicht zu Zweifeln an der Beurkundungswirkung der Urteilsgründe (vgl u.a. BGH in NJW 1951,970). Die hier in Rede stehende Fristüberschreitung ist verhältnismäßig gering und kann daher keine Bedenken dagegen erwecken, daß die - aus der Erinnerung und unter Heranziehung von Notizen gefertigten - schriftlichen Urteilsgründe eine genaue und richtige Wiedergabe der für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen und Erwägungen darstellen. Der Verteidiger räumt in seiner ersten Revisionsbegründung selbst ein, daß es sich hier um eine "umfangreiche Materie" (sechstägige Hauptverhandlung) handele; in solchen Fällen wird der Tatrichter aber zumeist nicht in der Lage sein, die Urteilsgründe pünktlich zu den Akten zu bringen. Eine Frist von einem Monat ist ‚ dann keineswegs ungewöhnlich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die von dem Beschwerdeführer vurgetragenen Gesichtspunkte für den Fall einer ganz außergewöhnlichen Fristüberschreitung. durchgreifen oder nicht.
Der Pvision ist nicht klar zu entnehmen, warum sie in dem nebenhergehenden: Abweichen von der Vorschrift des § 268 4bs III StPO eine Verstärkung ihrer Auffassung findet. Mit dem Worte "tunlichst" bringt gerade diese Bestimmung - unabhängig davon, daß sie auch zus weiteren Gründen mur eine Ordnungsv"rschrift derstellt - zum Ausdruck, daß sie dem Garicht keine allgemeine Bindung auferlegen will. Dann aber eignet sie sich auch nicht zur Begründung der Revisions-
meinung. III. Abwegig ist die Beanstandung des Beschwerdeführers, die Vorschrift des § 261 StPO sei dadurch verletzt worden, daß die Strafkammer nach Unterbrechung der Sitzung - an
12.Januar 1953 - noch eine Zeugin vernommen und vereidigt habe. Eine Behauptung des Inhalts, daß dieser Verfahrens-
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vorgang in Abwesenheit des ängeklagten oder seines Verteidigers oder einer anderen gemäß § 226 StPO zur Anwesenheit verpflichteten Person stattgefunden habe, stellt die Revision nicht auf. Sie stützt ihr Vorbringen vielmehr ausschließlich auf Folgerungen, die sie aus dem Inhalte der Sitzungsniederschrift zieht.
Das Protokoll des zweiten Hauptverhandlungstages vom 12.Januar 1953 ergibt insoweit folgendes:
"B,. u. V»
1.) Die Verhandlung wird unterbrochen,
2.) Neuer Termin am 21.Januar 1953, 9 Uhr, Saal 238.
3.) Für diesen Termin sind die Angeklagten, Verteidiger und folgende Zeugen mündlich geladen...
4.) Dem Zeugen Bo soll schriftlich aufgegeben
werden..-
6.) Zeugin Leiip-H oem» Zur Person; Ich heiße Marianne Leiiip-Ho@iiiip, bin 34 Jahre alt, Studentin in Berlin, mit dem Angeklagten nicht verwanät und nicht verschwägert.
Die Zeugin wurde zur Sache vernommen.
Die Zeugin leistete den Zeugeneid.
Fortsetzung em 21.Januar 1955, 9 Uhr. gez. Dr. FD DEE» "
Danach’ geht die Rüge der Revision zus mehreren Gründen fehl.
1.) Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, daß der Inhalt eines Gerichtsbeschlusses nicht schon ohne weiteres mit seiner Verkündung verwirklicht wird; Verkündung und Ausführung sind voneinander zu trennen und werden fast stets zu verschiedenen Zeitpunkten stattfinden. Das trifft auch auf solche Beschlüsse zu, in denen Vertagung oder die Aussetzung einer Hauptverhandlung angeordnet wird. Die Hauptverhandlung dauert mithin stets so lange fart, bis der Vorsitzende durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssige®
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Verhalten erkennen läßt, daß er entsprechend den vorher bekanntgegebenen Willen des Gerichts die Sitzung nunmehr schließe. Es mag zugegeben werden, daß im allgemeinen die Lusführung des Gerichtsbeschlusses der Verkündung unnittelbar nachf"1gt. Im vırliegenden Falle aber hat der Vorsitzende, wie der Inhalt der Sitzungsniederschrift klar ergibt, eine solche Erklärung erst nach der Vernehmung
der Zeugin LeHD-Ho@BB abgegeben ("Fortsetzung am 21.Januar 1953, 9 Uhr").
2.) Selbst wenn man nber mit der Revisicn der auffassung wäre, eine Unterbrechung der Hauptverhandlung trete mit Beendigung der Beschlußverkündung von selbst ein, würden die Folgerungen des Beschwerdeführers unzutreffend sein. Denn es kommt nicht darauf an, ob vor der Zeugenvernehmung eine Unterbrechung der Hauptverhandlung stattgefunden hatte, sondern darauf, ob alle Verfahrensbeteiligten der Vernehmung beiwohnten. Wie erwähnt, behauptet aber selbst die Revision nicht das Gegenteil.
Soweit in der Sitzungsniederschrift ein Hinweis auf die Wiederaufnahme der Verhandlung fehlen sollte, wäre dies unbeachtlich, weil die angefochtene Entscheidung niemals auf einem Protokollfehler beruhen kann.
IV.
Auch die Berufung des Beschwerdeführers auf eine Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs VI StPO bleibt ohne Erfolg. Die insoweit von ihm vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen sind in sich widerspruchsvoll und überdies unklar. Weiterhin läßt diese Rüge es an der nötigen Bestimmtheit fehlen.
1.) Die Revision verweist ohne nähere Inhaltsangabe auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag, der seinerseits auf eine frühere Schutzschrift des Verteidigers Bezug nimmt. Sie behauptet, über diesen Beweisamtrag sei nicht entschieden worden. Zugleich trägt sie £ber vor, daß die Strafkamer einen Teil der im Beweis-
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antrag genannten Zeugen geladen und vernommen habe.
Mindestens insoweit hat daher eine gerichtliche Entscheidung - und zwar zu Gunsten des Angeklagten - stattgefunden.
2.) Da die Schutzschrift, auf die -— wie erwähnt - der Beweisamtrag Bezug nimmt, zu den verschiedensten Beweisthemen eine große Anzahl von Zeugen anführt, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, in seiner Revisionsbegründung mindestens die Namen der zu Unrecht nicht vernommenen Zeugen mitzuteilen, Von einer Ausnahme abgesehen, fehlt es hieran.D’e Rechtsmit+elbegründung genügt daher den Voraussetzungen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs II Satz 2 StPO nicht. Denn sie ermöglicht von sich aus keine Nachprüfung der Behauptungen des Beschwerdeführers.
Hiervon abgesehen ist eine Untersuchung des Revisionsvorbringens auch deshalb unmöglich, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich hervorhebt, daß er seine Rüge nicht auf sämtliche unvernommen gebliebenen Zeugen erstrecken will. Seine Begründung zu der in Rede stehenden. Beanstandung ‚schließt nämlich mit folgendem Satze:
"Daß auch im übrigen einem Teil dieser
Beweisamträge nicht entsprochen wurde
und daß es auch insoweit an einem Beschluß
fehlt, sei nur der Vollständigkeit halber
vorgetragen." Da diese Einschränzung ihrem Umfange nach durchaus unbestimmt ist, 1äßt sich auch der Umfang des Revisic.nsengriffes nicht feststellen. Abgesehen von den anderen, bereits erörterten Unzulänglichkeiten der in Rede stehenden
Beanstandung, fehlv es ihr mithin auch an der nötigen Bestimmtheit,
3.) Selbst wenn man aber annehmen wollte, der Beschwerdeführer habe unter allen Umständen die Nichtvernehmung des in der Rechtsmittelbegründung als Beispiel namentlich aufge”ührten Ir. rügen wollen, so würde die an-
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gefochtene Entscheidung insoweit auf dem Fehlen eines Beschlusses jedenfalls nicht beruhen.
a) Dieser Zeuge war einmal dafür benannt worden, daß ein ständiger Wechsel der zur Teilnahme an der Schulspeisung Berechtigten stattgefunden habe und daß daher die zahlenmäßigen angaben der Anklage unzuverlässig seien. Hierdurch sollte mittelbar bewiesen werden, der Angeklagte hätte keine überhöhte Anzahl von Essensportionen unrechtmäßig abgerechnet.
In diesem Punkte hat das Gericht aber ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers den Beweis als nicht erbracht angesehen.
b) Zum anderen sollte der Zeuge Dr.H@B Bekundungen darüber machen, daß in der Schulspeisung wöchentlich dreibis viermal süße Speisen, in der Mensa hingegen ständig Fleisch- oder Eiergerichte ausgegeben wnrden seien. Nach huffassung der Verteidigung wurde hierdurch die Möglichkeit einer unrechtmäßigen Entnahme von Lebensmitteln der Schulspeisung für mindestens 3 bis 4 Wochentage ausgeschlossen.
Auch die Übergehung dieses Beweisamtrages kann das angefochtene Urteil nicht berührt haben. Denn die Strafkammer legt dem Angeklagten lediglich zur Last, er habe "wöchentlich ein- bis zweimal" Lebensmittel der Schulspeisung unrechtmäßig für das Mensa-Essen verwendet (UA S 18). Selbst wenn mithin der Zeuge Dr .H in den von der Verteidigung gewünschten Sinne ausgesagt hätte, würde mithin der Bestand des Urteils nicht gefährdet werden, zumal der .ngeklagte selbst eingeräunt hat, daß er wiederholt verwendbare Reste der Schulspeisung dem Mensa-Essen bestimmungswidrig beigegeben hatte.
V.
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1.) Der Beschwerdeführer nimmt insoweit auf folgende, durch die Sitzungsniederschrift bewiesenen Tatsachen Bezug: Der Zeuge IB war oränungsgemäß zu der Hauptverhandlung geladen worden, kam jedoch dieser Ladung nicht nach. Er wurde daher im Verlaufe der mehrtägigen Verhandlung vorgeführt, weigerte sich aber wiederholt, eine Aussage zu machen. Er erklärte nur, daß er an der Tat des CE» in keiner Weise beteiligt sei. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, er könne gemäß § 70 Abs I StPO bestraft werden, erwiderte er: "Meinetwegen können Sie das ja." Auf Antrag der Staatsanwaltschaft - die Verteidigung gab keine Erklärung ab - wurde daraufhin die Beugehaft für die höchstzulässige Dauer verhängt und der Zeuge überdies in eine Ordnungsstrafe wegen Aussageverweigerung genomaen. Nebenher erfolgte noch eine Bestrafung wegen ungebührlichen Verhaltens v»r Gericht (drei Tage Haft). Nach Verkündung dieser Beschlüsse wurde der Zeuge "abge 'ührt". Seine Haftentlassung erfolgte erst nach Verkündung des Urteils. Ein nochnaliger Versuch zur Vernehmung des Zeugen in diesem Verfahren wurde nicht untern'mnen.
In den Urteilsgründen nimmt das Landgericht zu dem Verhalten und zu der Bedeutung des Zeugen wie folgt Stellung:
"Der Zeuge IB, der sich dem Erscheinen
vor Gericht entzogen und nur infolge einer Festnahme in einer anderen Sache vorgeführt werden konnte, hat von vornherein die Antwort auf alle Fragen des Gerichts, insbesondere
auch darüber, ob er etwas von einen Verkauf
von Büchsenfleisch an die Inhaber der Fleischerei Ehelcute Gr» wisse, verweigert; die Rammer hatte den Kindruck, daß das Nichterscheinen vor Gericht und die Aussageverweigerung auf Beeinflassung von irgendeiner Seite zurückzuführen seien,
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2.) a) Die Bestimmung des $ ?45 StPO, auf deren Verletzung sich die Revision zunächst beruft, setzt voraus, daß die vorgeladenen und erschienenen Zeugen als Beweismittel auch verwendbar sind (vgl BGH in 5 StR 891/52 von 15.9.1953). Hieran fehlte es in Bezug auf den Zeugen Lerch schon deshalb, weil dieser wegen seines ungebührlichen Verhaltens und die hierdurch notwendig gewordene sofortige Vollstreckung der verwirkten Haftstrafe aus dem Gerichtssaal entfernt werden mußte,
Davsn abgesehen war er auch aus dem Grunde nicht als Zeuge "verwendbar", weil er trotz mehrfacher Bemühungen des Gerichts seine Aussage hartnäckig verweigert hatte, sc daß die Verhängung einer Beugehaft notwendig wurde. Die Frage, ob die Beugehaft unter Umständen zu einen Erfolg geführt, den Zeugen mithin wieder "verwendbar" gemacht hätte, spielt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 245 StPO keine Rolle; denn jedenfalls war er dann kein erschienener Zeuge mehr.
b) Allerdings liegt es in solchen Fällen nahe, an die Pflicht des Gerichts zur „ufklärung des Sachverhalts von Amts wegen besonders strenge Anforderungen zu stellen. Dies kann unter Umständon zur Folge haben, daß der Tatrichter die Verhandlung vertagen muß, um den etwaigen Erfolg der Beugehaft abzuwarten. In diesem Sinne verläuft auch die von der Revision ebenfalls erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs II StPO.
Hier kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Wie die oben wiedergegebenen Urteilsgründe ausweisen, sollte der Zeuge IWW ausschließlich über belastende Umstände, mithin zu Ungunsten des Beschwerdeführers aussagen. Die von ihn geforderten Bekundungen betrafen nur gen Anklageinhalt, den die Strafkammer als nicht erwiesen angesehen hat. Der den Angeklagten beschwerende Teil des Urteils beruht nithin auf einer etwaigen Unterlassung des Tatrichters nicht.
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Ob cber bei einer zu Ungunsten les ingeklagten eingelegten Revision der Staateanwaltschaft die Aufklärungsrüge Erfolg gehabt hätte, ist hier nicht Gegenstand der Entscheidung. Vom Standpunkt der Beachtung der Rechte des Angeklagten mußte sich dem Gericht jedenfalls die Vernehmung des Zeugen nicht aufdrängen.
Dies ergibt sich im übrigen auch schon aus den in der Hauptverhandlung von den jeweiligen Beteiligten gestellten Anträgen. Während die Staatsanwaltschaft um Anordnung der Beugehaft bat, stellte der „ngeklagte keine Anträge.
Selbst in der Revisionsbegründung hat der Beschwerdeführer die Bedeutung des Zeugen IB für die Entscheidung nicht anders begründen können „ls damit, daß die Strafkammer - wie sich aus der Anordnung der Beugehaft ergäbe - diesen Zeugen für bedeutungsvoll gehalten habe. Wie dargelegt, kann er im vorliegenden Falle hiermit keinen Erfolg der Aufklärungsrügs herbeiführen.
VI.
Fehl geht schließlich auch die Verfahrensbeanstandung der Revisin, der Tatrichter habe einen Beweisamtrag zu Unrecht mi“ der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache werde als wahr uaterstellt.
Die Strafkanmer hat - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - gegen die Wahrunterstellung nicht verstoßen. Sie hat steis berücksichtigt, daß der Angeklagte auch dann, "wenn dem ausgegsbenen Mensa-Essen Schulspeisungelebensmittel zugesetzt wurden, auf der Basis von 0,60 DM pro Person kalkuliert und hergestellt!" hatte. Daß sie trotzden zu anderen als von dem Beschwerdeführer gewünschten Folgerungen gelangt ist, lag durchaus im Bereich der ihr zustehen-Gen Beweiswürdigung. Mit Rechtsgründen sind diese Folgerungen deher nicht angreifbar.
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B» Sachbeschwerde: Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge lie3 keine techtsmängel erkennen.
Soweit der Angeklagte iu Zusammenhang mit der Erörterung einer Verfahrensrüge ıngriffe gegen die Verurteilung wegen Betruges erhebt, wenden sich diese Ausführungen nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und sind daher unzulässig.
Die Revision des Angeklasten Gadaschewski war mithin in vollem Umfange zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schnitt Dr.Börker