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BGH Entscheidung vom 15.09.1953 – 5 StR 891/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 891/52 2275 074 nn
In Namen des Volkes In der Strafsache gegen
1.) den Industrie-Ofenbauer Albert K CE su: DA geboren am EEE 1900 in rammmmme,
2.) den Rohproduktenhändler Hermann 2 EB aus Demi, geboren am EEE 1902 in DEM weatpreusen,
wegen Wirtschaftsvergeheng
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.September 1953, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Kb una ZU gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin von
7.April 1952 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte KB ist wegen fortgesstzter Wirtschaftsstraftat zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 500.- DM-West, und der Angeklagte ZW ist unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 4.Oktober 1951 gegen ihn erkannten Strafe von acht Monaten Gefängnis wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und gu einer Geldstrafe von 10.000.- DM-West verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revisinnen eingelegt, mit denen sie verfahrensreohtliche und sachlichrechtliche Beanstandungen geltend machen. Die Rechtsmittel greifen nicht durch.
I.
@leichlautende verfahrensrechtliche en_beider eklagten:
Die Sitzungsniederschrift ergibt insoweit folgende Tatsachen:
Im Anschluß an die erste Vernehmung des Zeugen WW verkündete das Landgericht nach Anhörung aller Prozeßbeteiligten den Beschluß, daß der Zeuge Wi "gemäß § 60 Abs III StPO als Tatbeteiligter unbeeidigt" bleibe. Im weiteren Verlaufe des Hauptverfahrens wurde der Zeuge nochmals vorgerufen und erneut zur Sache vernommen. Danach wurde folgender Beschluß verkündet: "Im Einverständnis aller Prozeßbeteiligten bleibt der Zeuge Wi auch Über
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diese Aussage unbeeidigt'".
Dem Wer*laut nach enthält dieser Beschluß zwar keinen der in § 60 Nr 3 StPO aufgeführten Gründe für eine Nichtvereidigung. Jedoch mußte allen Beteiligten - insbesondere bei dem hier in Rede stehenden Zeugen - aus dem Zusammenhange mit dem ersten Beschluß klar erkennbar sein, daß die Vereidigung des > hinsichtlich des zweiten Teiles seiner Aussage aus dem gleichen gesetzlichen Grunde unterblieb, wie ihn der erste Beschluß aufführte. Dies ergibt sich im vorliegenden Falle schon aus dem Worte "auch". Die Hervorhebung des "Einverständnisses" der Prozeßbeteiligten aber sollte nur zum Ausdruck bringen, daß sie vor Verkündung des Beschlusses gehört worden waren.
Beiden Beschwerdeführern waren somit nach der Verkündung des beanstandeten Beschlusses die - im übrigen rechtlich zutreffenden - Erwägungen des Gerichtes, auf denen die Maßnahme Weruhte, bekannt. Nur hierauf aber kommt es nach Sinn und Zweck des Gesetzes an. Die erörterte Rüge greift daher nicht durch.
2.) Weiterhin ergeben sich auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Sinne des § 245 StPO daraus, daß die Vernehmung des geladenen und erschienenen Zeugen Borsich abgebrochen wurde.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte Borsich, nachdem er durch den Vorsitzenden auf seine Aussagepflicht hingewiesen worden war, in brüllendem Tone erklärt, "daß er zur Sache überhaupt nichts mehr zu sagen habe". Daraufhin wurde gegen ihn wegen Ungebühr eine Haftstrafe verhängt und sofort vollstreckt, ohne daß es zu einer weiteren Vernehmung dieses Zeugen kan.
Die deswegen unter Berufung auf § 245 StPO erhobene tüge geht fehl:
Die Bestimmung des § 245 f!:29 setzt - wie in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist - voraus, daß die
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wu.
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vorgeladenen und erschienenen Zeugen als Beweismittel
such verwendbar sind (vgl ua Löwe-Rosenberg zu § 245 StPO 2 co). Hieran fehlte es hinsichtlich des Zeugen PD, weil dieser wegen seines ungebührlichen Verhaltens sofort aus dem Geriohtssaal entfernt werden mußte. Der Zeuge
wäre mithin erst am darauffolgenden Tage wieder "verwendbar" gewesen. Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 245 StPO ist dies aber ohne Bedeutung. Die Angeklagten hätten - sofern sie erwarteten, daß der Zeuge Wichtiges zu bekunden hätte und zu einer Aussage auch zu bewegen
sein Würde - durch entsprechende Aussetzungs- und Beweis-
'anträge auf das Gericht einwirken müssen. | Hieran fehlt es.
3.) Nicht zu beanstanden ist auch der Beschluß des handgemtehten, nit dem der Beweisamtrag des Angeklagten zB ert Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt wurde. In der Begründung dieses Beschlusses hatte das Landgericht zum Ausdruck gebracht, daß es selbst die erforderliche Sachkunde besitze, um zu beurteilen, ob der Angeklagte den objektiven Tatbestand des § 6 Abs II WStG verwirklicht habe. Soweit der gestellte Beweisamtrag nicht überhaupt nur Rechtsfragen betraf, deren Beurteilung dem Gericht allein oblag (so daß sich die Anhörung eines Sachverständigen von vornherein erübrigte), handelte es sich um solche Wirtschaftsfragen, die der mit der Aburteilung befaßten Spezialkammer aus einer großen Anzahl anderer Verfahren vertraut sein mußten. Die Begründung des angegriffenen Beschlusses entspricht daher in jeder Hinsioht der Vorschrift des § 244 Abs IV StPO.
| II. : Revision des ekl en Z t
1.) Abwegig ist die Auffassung der Revision, die Strafklage sei durch die in dem angefochtenen Urteile erwähnte frühere Verurteilung verbraucht. Insoweit handelt
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es sich um das dem Senat unter dem Aktenzeichen 5 StR 547/55 bekannte Verfahren, das ganz andere Vorgänge zum Gegenstand hatte, als sie hier in Rede stehen. Unter diesen Umständen kommt es äuf das zeitliche Verhältnis beider Tatbestände nicht an.
2.) Die in der Strafsache gegen WEB von dem Angeklagten KB gemachten Zeugenaussagen sind in dem vorliegenden Verfahren nicht verwertet worden, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich hervorhebt. Schon hieran scheitert die diesbezügliche Rüge. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Urteil, daß die Feststellung, 60 t Altblei seien nach dem Osten verbracht worden, auf Grund der Einlassung des Angeklagten KB in dem vorliegenden Verfahren getroffen worden ist. In der Strafsache gegen wi katte er als Zeuge die Menge auf über 100 t beziffert. |
3.) Daß der Angeklagte ZW im Vorverfahren zunächst geleugnet hatte, die Zeugen WB und PEMEEEEB zu kennen, wird in dem angefochtenen Urteil erwähnt (UA S 12). Es kommt insoweit nicht darauf an, in welchem Teil des Urteils sich die Feststellungen befinden.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Protokolle des Vorverfahrens in der Hauptverhandlung nicht ohne weiteres als Beweismittel hätten verwendet werden dürfen. Ein Verfahrensverstoß insoweit steht jedoch nicht fest; denn es ist möglich, daß der Inhalt dieser Niederschriften durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt und von dem Angeklagten nicht bestritten worden ist, wofür im übrigen auch der Urteilszusammenhang spricht.
4.) Widersprüche sind in dem angefochtenen Urteil nicht enthalten. Die insoweit erhobenen Angriffe gehen an den Urteilsfeststellungen vorbei oder enthalten edaıen neuen Tatsachenvortrag, mit dem der Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann.
_ Die in diesem Zusammenhenge geltend gemachte Aufklärungsrüge 1ä8t es an der erforderlichen Angabe der
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Beweismittel fehlen. Soweit sie sich aber auf den Zeugen "WEB deruft, ist sie abwegig, weil dieser Zeuge von der ' Strafkammer gehört worden ist.
5.) Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Mittäterschaft des Angeklagten ZB lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, daß eine solche Teilnahme auch in einer Vorbereitungshandlung bestehen kann.
6.) Auf Grund der allgemeinen Sachrüge war weiterhin noch folgendes zu beachten:
Die am 4.0ktober 1951 in der Sache 1 Wi Kls 4/51 verhängte Strafe hätte an sich nioht zur Gesamtstrafenbildung in dem angefochtenen Urteil verwertet werden dürfen, weil sie damals noch nicht rechtskräftig war. Ingwischen hat aber der erkennende Senat durch Beschluß vom 16.Juni 1953 unter dem Aktenzeichen 5 StR 547/52 die Revision des Angeklagten 2@Bals offensichtlich unbegründet verworfen, so daß die Rechtskraft eingetreten ist. Der frühere Rechtsfehler kann sich daher nunmehr weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Angeklagten auswirken (vgl ua BGH in 2 StR 1772/52 vom 19.5.1953).
Nach alldem war die Revision des Angeklagten ZUEE> in vollem Umfange zu verwerfen.
III.
Revision des Angeklagten X EEE :
1.) Zu Unrecht vermißt die Revision gu den verschiedenen Taten die Feststellung, daß der Transport ohne Genehmigung der zuständigen Behörden erfolgt sei. Wenn dies auch nicht bei jeder einzelnen Metallmenge ausdrücklich hervorgehoben worden ist, so ergibt es sich doch klar aus dem Urteilszusammenhange in Verbindung mit den bei der rechtlichen Würdigung enthaltenen allgemeinen tatsächlichen Ausführungen:
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2.) Die Annahme der Mittäterschaft unterliegt auch im Falle KGB keinerlei rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat diese Frage eingehend erörtert und in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß KW die Tat des W@Wnicht nur als Gehilfe unterstützen wollte, sondern seine "Tatbeiträge im Hinblick auf den aus dem illega. len Geschäft zu erwartenden Gewinn mit eigenem Tatinteresse leistete",
Da auch sonst Rechtsfehler nicht zu erkennen waren, mußte die Revision des Angeklagten Kl ebenfalls in vollem Umfange verworfen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr. Koffka Schmidt
Siemer Dr. Börker