Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.01.1953 – 2 StR 162/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
. 1.) Das Präsidium kann den Präsidenten nicht er- ee ‘ “ mächtigen, an seiner Stelle die in § 63 Abs 2 eve *% bezeichneten Anordnungen zu treffen (wie Rost ‚a 23, 166 22). E 2.) Die Gesetzmässigkeit der Aufstellung und Abän-"}.., derung des Geschäftsverteilungsplans unterliegt 8 der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, 5 3
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2:6VG 63 Abs 2, 64; Gesetz Sys s ze 64
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Rechtssatz:. 1.) Das Präsidium kann den Präsidenten nicht er- ee ‘ “ mächtigen, an seiner Stelle die in § 63 Abs 2 eve *% bezeichneten Anordnungen zu treffen (wie Rost ‚a
23, 166 22). E
2.) Die Gesetzmässigkeit der Aufstellung und Abän-"}..,
derung des Geschäftsverteilungsplans unterliegt 8
der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, 5
Aktenzeichen: 2 StR 162/52 . Urteil des.BGH.'von-6: IJanuar 19553 Landgericht Hamburg a
In Namen des Volkes
in der Strafsache gegen
den Autoschlosser Fritz % EB zus geboren am EB 1915 in I <>. EEE:
wegen versuchter Notzucht
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichier Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner ‚Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter Erster Staatsanwalt als Vertreter der Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
desanwaltschaft,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8, November 1951 mit den ‚Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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ründe :
Der Geschäftsverteilungsplan des Tandgerichts Hamburg für 1951 bestimmt in § 8;
"Der Lanägerichtspräsident wird ermächtigt, 1, - 4. oesvo,s,0 20
5, Im Laufe des Geschäftsjahres bei Überlastung einer Kammer die zur Behebung derselben erforderlichen Maßnahmen ZU ireffen."
Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Präsident des Landgerichts die nach dem Geschäftsverteilungsplan bei der Grossen Strafkammer 8 anhängig gewordenen Sache wegen Überlastung dieser Kammer der Grossen Strafkamer 1 zugewiesen. Hierin’ erblickt die Revision Mit Recht eine _ Verletzung der ss 63 Abs 2, 64 GVG.
Das Gesetz zur. Wiederherstellung der. Rechtseinheit vom I2. "September 1956 hat bei allen Gerichten aus grund- “ sätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen die Präsidialverfassung" (wieder) eingeführt (83 22 a, 64, 117, 131 GV6) und bei den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem . Bundesgerichtshof die Geschäftsverteilung ausschliesslich . dem Präsidium übertragen. Dies gilt sowohl für die Verteilung der'Geschäfte unter die Kammern (Senate) derselben Art vor Beginn des Geschäftsjahres (§ 63 Abs 1 GVE) wie für Änderungen in der Geschäftsverteilung, die im Laufe des Geschäftsjahres notwendig werden (§ 63 Abs. 2 GVG). Dem Recht des Präsidiums ZUyr. Geschäftsverteilung entspricht die Pflicht, die ihm zugewiesene Aufgabe selbst
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nn tigt, "gegen das Gesetz. Die Zuweisung‘ der Sache an die
wahrzunehmen, Wie das Reichsgericht (RGSt 23, 166) schon im Jahre 1892 unter Hinweis auf den Wortlaut, die Entstehung geschichte und den Zweck der §§ 65 ££ (damals 62 £f) GVG ein gehend dargelegt hat, sind die dem Präsidium vom Gesetz über tragenen Befugnisse nicht weiterübertragbar. Es kann den Präsidenten auch nicht ermächtigen; die im § 63 Abs 2 Gve bezeichneten Anordnungen an seiner Stelle zu treffen, insbesondere bei Überlastung | einer Kammer. ‚die bei dieser an- " hängigen Sachen einer anderen -Kailmer suzuweisen. Für das Präsidiun bei einem besonders grossen Landgericht gilt ‚nichts anderes; gerade um seine Handlungsfähigkeit zu sicher ist durch die neue Vorschrift des. § 64 Abs ? GVG die Zahl sei ner Mitglieder begrenzt worden. ' . Eiemach verstösst die angeführte Bestimmung‘ des § 8 Ziff 5 des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts, soweit sie den Landgerichtspräsidenten bei Überlastung einer St trafkammer zur... Änderung 'der Geschäftsverteilung ermäch-
Strafkanmer 1 durch den Präsidenten -des Landgerichts war ”, däher. unwirksam. Infolgedessen war diese Strafkammer zur „Verhandlung und Entscheidung der Sache.nicht berufen.
. Der Verfahrensverstoss muss zür Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, Zwar ist nicht, wie die Revision folgert, der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 4 StPO - Unzuständigkeit des.Gerichts -: gegebeü; die Verteilung ‚der Geschäfte unter die Strafkammermeines und desselben Landgerichts” ist eine Angelegeniheit des inneren Dienstes "und ° ‘ohne Bedeutung für die Frage der Zuständigkeit des * Landgerichts als solchen (RGSt 45, 260, 262; RGZ 119, 379, 384). Dagegen’liegt der unbedingtie Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO - unvorschriftsmässige Besetzung des Gerichts - vor
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. Dem steht nicht entgegen, dass nach der ständigen, im
“ Schrifttum neuerdings wieder bekämpften, Rechtsprechung des Reichsgerichts das Rechtsmittel der Revision nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, nach der Geschäftsrerteilung sei eine andere Kammer des Landgerichts zur Aburteilung berufen gewesen. Denn die Revision rügt nicht Verletzung des
- gesetzmässig aufgestellten - Geschäftsverteilungsplans durch Nichteinhaltung, sondern sie macht geltend, dass das Landgericht bei der Abänderung des Plans, die zur Überweisung der Sache an die Grosse Strafkammer 1 geführt hat, das Gesetz, näm-.) lich die §§ 63 Abs 2, 64 GVG, nicht beachtet habe. Die Gesetzmässigkeit der Aufstellung und Abänderung des Geschäftsverteilungsplans unterliegt jedoch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl RGSt 37, 59).
Im übrigen würde die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht nicht zu beanstanden sein,
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Die Entscheidung entsrfricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,
Dr. Dotterweich Werner _ Dr. Sauer
Dr. Iudwig Dr. Ortlieb