Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.02.1954 – 3 StR 339/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 339/54 dd ß: £284 018 In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Invaliden Vincent F aus B -B@®, geboren an: me in H , 2 den Oberlademeister Wilhelm Ra EB aus SED (gg. «EEE @ED.
dort geboren au.
wegen Betrugs u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 9. Dezember 1954, an der teilgenommen heben;
Senatspräsident Glanzueann als Vorsitzender, öundesrichter Krauss’ Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter um» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten Tb wira das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 4. Februar
1954, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten Rasfeld wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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I. Revision des Angeklagten FW».
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts ohne nähere Begründung. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Urteilsfeststellungen ergeben zwar den äusseren Tatbestand des Betruges, sowie den Vorsatz des Angeklagten, einen anderen durch Täuschung zu schädigen und seine Absicht, sich dadurch einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie ergeben aber bisher nicht zweifelsfrei, dass dieser Vorteil rechtswidrig war und dass sich der Angeklagte dessen bewusst war.
Der Angeklagte hat im August 1951 grössere Mengen Feinkohlen, die er auf der Schlackenhalde einer Zeche zurückgewonnen hatte, u.a. an die Hoechster Farbwerke verkauft.
Die Verkäufe wurden, wie das Landgericht sich ausdrückt, durch einen Zwischenhändler abgeschlossen. Mit dem Zwischenhändler Fred C. RP verhandelte der Angeklagte nicht unmittelbar, sondern über einen von Ring Beauftragten. Von diesem erhielt der Angeklagte auch jeweils den Kaufpreis
für die Kohlen in bar gegen Aushändigung der Frachtbriefdoppel, nachdem er die Kohlen auf dem Bahnhof KB-S ep verladen hatte.
Am 18. August standen dort elf Waggons mit Kohle verladen und nach Frankfurt am Main - Eoechst abgefertigt: Sie waren noch nicht abgegangen, weil der Angeklagte sie hatte zurückhalten lassen. Die Frachtbriefdoppel waren dem Angeklagten ausgehändigt worden. Sieben von den elf Duplikaten hatte er am 16. oder 17. August - die Urteilsfeststellungen sind insoweit nicht klar — dem 3eauftragten
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des Zwischenhändlers Rp ausgehändigt, ohne dass er dafür den Kaufpreis von etwa 10 500 DM erhalten hätte. Der Beauftragte hatte versprochen, das Geld bis spätestens 22 Uhr desselben Tages beizubringen, hatte aber dieses Versprechen nicht eingehalten, sondern nur 2 000 DM bezahlt. Der Angeklagte liess daher die sieben Waggons (wie auch die restlichen vier) auf dem Bahnhof festhalten. Als er auch am folgenden Tage nur weitere 2 000 DM erhielt, befürchtete er, betrogen worden zu sein. Er gab daher zunächst nur drei Waggons zur Beförderung an die Hoechster Farbwerke frei,
so dass nun noch acht Waggons auf dem Bahnhof standen, von denen der Angeklagte nur mehr vier Frachtbriefdoppel in der Hand hatte, weil er die anderen bereits übergeben hatte. Am Abend desgelben Tages liess der Angeklagte den Oberlademeister des Bahnhofs MEEED-Stgp, den Mitangeklagten Pe@@iB, aus seiner Wohnung holen und bst ihn, ihm bei der Umverfügung dieser acht Waggons behilflich zu sein. Da er nur noch vier Frachtbriefdoppel besass, war er nur mehr
zur anderweiten Verfügung über diese vier Waggons der Bahn gegenüber berechtigt (§ 72 Abs 7 EVO). Ra@iB verlangte vorschriftsmässig die Vorlage aller acht Duplikate. Nun spiegelte ihm der Angeklagte der Wahrheit zuwider vor, dass er noch alle acht zu Hause liegen habe und dass er sie bis spätestens 20. August mittags bringen werde. Re@BB liess sich täuschen und nahm eine nachträgliche Verfügung des Angeklagten entgegen, wonach die acht Waggons nicht an die Noechster Farbwerke, sondern nach Düsseldorf-Reisholz an einen anderen Empfänger gehen sollten. Diese Verfügung führte die Bahn aus, Inzwischen hatten die Hoechster Farbwerke die sieben Frachtbriefüoppel, die der Angeklagte dem Beauftragten des Zwischenhändlers übergeben hatte, darunter auch vier zu den nach Düsseldorf-Reisholz umgeleiteten Waggons gehörende, von dem Zwischenhändler Rep par einge-
löst. Die Bundesbahn musste den Hoechster Farbwerken gemäss 8 73 Abs 7 Satz 3 EVO Schadensersatz leisten, weil die vier Waggons vorschriftswidrig ohne Vorlage der ursprünglichen Frachtbriefdoppel umgsleitet worden und daher nicht in den Besitz der Farbwerke gekommen waren.
HEiernach hat der Angeklagte nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts durch Täuschung des Bahnbeamten Roe@B bewirkt, dass dieser über das Vermögen der Hoechster Farbwerke zu deren Nachteil verfügte und sie dadurch an ihrem Vermögen schädigte. Zwar kann auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob die Farbwerke durch die Einlösung der Frachtbriefdoppel bereits mittelbare Besitzer und Zigentümer der verladenen Kohlen geworden waren (§§ 870, 931 3GB). Jedenfalls aber hatten sie durch Gie Einlösung eine sichere Anwartschaft auf Besitz und Sigentum erlangt. Denn das Frachtbriefdoppel schützt nach § 72 Abs 7 EVO den Empfänger gegen eigenmächtige nachträgliche Verfügun,.en des Absenders (RGZ 102, 96). Auch wenn der Einpfänger nicht schon mit dem Frachtbriefdoppel Besitz und Eigentum an der Ladung erlangt, so ist er doch, wenn die Bahn vorschriftsmässig verfährt, gegen Verfügungen des Absenders gesichert. Die Sicherung, die er dadurch erlangt, dass der Absender das Frachtbriefdoppel ihm oder seinem Beauftragten aushändigt, ist ein in Geld abschätzbarer Vermögenswert- Zum Begriff der Vermögensschädigung in § 263 StGB gehört nicht notwendig, dass dem Geschädigten ein Vermögensrecht entzogen wird. Vielmehr genügt das Bestehen einer Sachlage, vermöge deren das Zuwachsen eines Vernögensvorteils mit Yahrscheinlichkeit zu erwarten ist, und die Vereitelung dieses Zuwachses (RGSt 63, 187 1917 u.a.). Vereitelt der Absender die Schutzwirkung des Frachtbriefädoppels, indem er
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einen Eisenbahnbeanmten durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zu einer vorschriftswidrigen Verfügung über das Gut veranlasst, so schädigt der verfügende Bahnbeamte unmittelbar das Vermögen des Empfängers, auch wenn dieser noch nicht mittelbarer Besitzer und Eigentümer des Gutes ist.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte damit gerechnet, dass die Empfängerin die Duplikate möglicherweise schon eingelöst hatte. Er wollte auch für diesen Fall anderweit über das Gut verfügen. Damit ist der bedingte Vorsatz des Angeklagten auch in Bezug auf die Schadenszufügung rechtsirrtunsfrei festgestellt.
Die Feststellungen ergeben ferner, dass der Angeklagte die Absicht hatte, sich durch die Täuschung des Eisenbahnbeamten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er wollte die Kohlenladungen wieder in seine Verfügungsgewalt bekommen. Auch das Erfordernis der Stoffgleichheit zwischen dem Verwögensnachteil der geschädigten Farbwerke und dem vorteil, den der Angeklagte erstrebte, ist gegeben. Durch die Aushändigung der Frachtbriefdoppel an den Beauftragten der Käuferin hatte der Angeklagte die kKöglichkeit verloren, über die Kohlen anderweit zu verfügen. Diese Köglichkeit wollte er zurückgewinnen, indem er die Sperrwirkung des § 72 Abs 7 EVO durch Täuschung des Lademeisters umging. Der Vermögensschaden der Farbwerke ist demnach durch dieselbe Verfügung des getäuschten Eisenbahnbeamten herbeigeführt worden, die der Angeklagte in der Absicht veranlasst hat, sich zu bereichern. Erstrebter Vermögensvorteil und versuchter Vermögensschaden, Verlust der Verfügungsmöglichkeit einerseits und deren Zurückgewinnung auf Seiten des Angeklagten, entsprechen einander (BGHSt 6, 115)-
Die Urteilsfeststellungen lassen jedoch nicht mit Sicherheit erkennen, ob der Vorteil des Angeklagten rechts-
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widrig und ob dies gegebenenfalls dem Angeklagten auch bewusst war. Das Landgericht führt hierzu nur aus: Dass FORD die nachträgliche Verfügung nur vornahnm, weil er durch anderweitigen Verkauf der Kohlen zu seinem Geld kommen wollte, rechtfertige sein Verhalten nicht. Die Abwendung drohenden Schadens auf Kosten anderer sei als Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils anzusehen.
Dieser Satz ist in seiner Allgemeinheit nicht richtig. Die Abwendung eines drohenden Schadens auf Kosten anderer kann je nach Lage des Falles sehr wohl rechtlich erlaubt sein. So ist z.B. erlaubt, auf Kosten eines anderen einen Vermögensschaden von sich abzuwenden, indem man ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht geltend macht. Das Landgericht hätte im einzelnen darlegen missen, aus welchen Griinden es den Vermögensvorteil des Angeklagten als rechtswidrig ansah. Seine knappen Derlegungen werden der besonderen Lage des Falles nicht gerecht.
Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Angeklagte befürchtete, für die bereits verladenen Kohlen kein Gelä zu erhalten. Seinem Käufer gegenüber durfte er nach dem bürgerlichen Recht seine Leistung so-
lange verweigern, bis er die ihm gebührende Gegenleistung
erhielt (§§ 273, 320 BGB). Inwieweit der Angeklagte im vorliegenden Fall berechtigt war, trotz Übergabe der Frachtbriefdoppel noch ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen und anderweit über die Waggons zu verfügen, kann auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht sicher beurteilt werden. Es kommt dabei auf folgendes an:
Dafür, ob der Vermögensvorteil, den der Angeklagte
erreichen wollte, objektiv rechtswidrig war, sind nicht die Bestimmungen der EVO, insbesondere § 72, massgebend.
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Diese Vorschriften regeln nur das Verhältnis zwischen Absender und Eisenbahn, sowie zwischen Empfänger und EFisenbahn, nicht aber das Rechtsverhältnis zwischen Absender
und Empfänger. Die mit der Übergabe der Frachtbriefdoppel verbundene Sperrwirkung zu Gunsten des Empfängers ist nur eine Rückwirkung der in § 72 Abs 7 EVO getroffenen Regelung des Verhältnisses zwischen Absender und Bahn. Diese Vorschrift gibt aber dem Zmpfänger keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Absender auf Unterlassung eigenmächtiger nackträglicher Verfügungen. Ob der Absender dem Empfänger gegenüber zu solchen Verfügungen berechtigt ist, richtet sich nur nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis. Unter besonderen Umständen kann der Absender dem Enmpfänger gegenüber auch dann noch berechtigt sein, die Sendung anzuhalten oder umzuverfügen, wenn er nicht mehr im Besitz des Frachtbriefdovpels und daher der Bahn gegenüber nicht mehr berechtigt ist, nachträglich anderweit
zu verfügen.
Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht zweifelsfrei, wer Vertragsgegner (Käufer) des Angeklagten war, die Foechster Farbwerke oder der Zwischenmenn Freä C. Rp:
Der Ausdruck "Zwischenhändler", den das Landgericht gebraucht, ist dazu zu unbestimmt. Er lässt nicht völlig eindeutig erkennen, ob Rp in eigenem Namen (und möglicherweise für fremde Rechnung), oder ob er nur als Vertreter der Farbwerke in deren Namen gekauft hat. Im ersten Fall waren zwischen dem Angeklagten und den Farbwerken überhaupt keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zustande gekommen. Fierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an.
Waren die Farbwerke selbst Käufer und Rp nur ihr Vertreter, so durfte der Angeklagte ihnen gegenüber seine Leistung solange verweigern, bis er den vereinbarten Kauf-
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preis erhielt. Nach den insoweit zweifelsfreien Urteilsfeststellungen war er nicht vorleistungspflichtig. Allerdings durfte er auch nicht mehr tun. Soweit er etwa seine Verkäuferpflichten schon erfüllt hatte, durfte er nicht Rechte verletzen, die seine Vertragsgegnerin auf Grund seiner Brfüllungsleistungen schon erworben hatte. Er durfte also über die Kohlen nur dann noch verfügen, wenn die Köuferin nicht schon mit der Übergabe der Frachtbriefdoppel an ihren Vertreter nittelbaren Besitz und Eigentum an den Kohlen erlangt hatte. In diesem Falle hatte der Angeklagte seine Vertragspflicht bereits zu einem wesentlichen Teile erfüllt und durfte deshalb nicht nachträglich eigenmächtig anderweitig über das Gut verfügen. Es kommt also darauf
en, ob die Parbwerke durch Vbergabe der Duplikate Besitzer und Eigentümer der Kohlen geworden waren. Ein Frachtbriefdoppel ist zwar kein Traditionspapier, wie der Ladeschein (§ 61 Abs 5 EVO). Wohl aber hat die Vereinbarung "netto Kasse gegen Duplikate" in Verbindung mit der Übergabe der Doppel in der Regel die Bedeutung einer Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die Bahn mit der Wirkung, dass wittelbarer Besitz und Eigentum an dem Gut auf den Empfänger übergehen (§§ 870, 931 BGB; RGZ 102, 96). Ob im Einzelfall die Erklärungen und schlüssigen Handlungen der Beteiligten so auszulegen sind, ist allerdings Tatfrage. Es ist immerhin zweifelhaft, ob dann, wenn wie im vorliegenden Falle die Urkunden ohne sofortige volle Zahlung des Kaufpreises übergeben werden, die Übergabe ohne weiteres als Abtretung des Herausgabeanspruches ausgelegt werden kann. Köglicherweise hatte sie nur die Bedeutung einer durch die Zahlung des vollen Kaufpreises bedingten übereignung. Es ist somit fraglich, ob der Angeklagte nicht noch zu der Zeit, als er anderweitig verfügte, selbst mittelbarer Be-
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sitzer und Eigentümer der Kohlen war. War er es noch, dann durfte er auf Grund seines Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechts die Kohlen anhalten, ohne in erworbene Rechte seiner Vertragsgegnerin einzugreifen. Dass diese durch die Rückwirkung des § 72 Abs 7 EVO bereits tatsäch- R lich gegen Verfügung des Angeklagten geschützt. war, soweit “ die Bahnbediensteten vorschriftsmässig verfuhren, ändert daran nichts. Möglicherweise war also der Angeklagte zu einer nachträglichen Verfügung trotz Aushändigung der Fracht- i briefdoppel den Farbwerken gegenüber berechtigt.
Nicht anders ist die Rechtslage, wenn nicht die Farbwerke, sondern der "Zwischenhändler" R@B Vertragspartner des Angeklagten war. Dann war er möglicherweise diesem gegenüber berechtigt, über die Kohlen anderweit zu verfügen. Dass er dadurch mittelbar auch die Farbwerke schädigte, machte den erstrebten Vorteil sllein noch nicht zu einem rechtswidrigen. Davon, dass der Käufer (RM) die Ware inzwischen weiterverkauft hat, wird das Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers nicht berührt. Hatte der Angeklagte seinen Herausgabeanspruch gegen die Bahn nicht durch Übergabe der Frachtbriefdoppel an den Zwischenhändler abgetreten, so konnte auch dieser den Parbwerken nicht rechtswirksam den mittelbaren Besitz und das Eigentum verschaffen, selbst wenn sie gutgläubig waren (§ 934 BGB).
Geht man davon aus, dass Besitz und Eigentum an den Kohlen bereits mit den Frachtbriefäoppel auf Rp oder die Farbwerke übergegangen waren, oder dass der Angeklagte durch die Übergabe der Dokumente stillschweigend eine Vorleistungspflicht übernommen hatte, so war sein Verhalten und damit auch der erstrebte Vermögensvorteil objektiv rechtswidrig. Er hatte dann keinen Anspruch auf Rückübertragung des Verfügungsrechts über die Kohlen, sondern nur
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Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und unter Umständen auf Rückgewähr des Geleisteten oder auf Schadensersatz nach den Grundsätzen über die Haftung bei Verzug oder positiver
Vertragsverletzung. Diese Ansprüche durfte er nur mit !lilfe des Gerichts, etwa durch einen Arrest,nicht aber eigenmäch-
tig sichern:
Die Verurteilung wegen Betrugs setzt jedoch nicht nur voraus, dass der Vermögensvorteil, den der Angeklagte erstrebte, objektiv rechtswidrig war. Der Angeklagte muss auch gewusst haben, dass er keinen rechtlich begründeten Anspruch auf den Vorteil hatte. Insoweit genügt allerdings bedingter Vorsatz (RGSt 55, 259). Die Urteilsgründe des Landgerichts ergeben nicht deutlich, dass der Angeklagte dieses Bewusstsein hatte. Selbst wenn seine Verfügung widerrechtlich war, so versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte die verwickelte Rechtslage soweit erfasste, um die Unrechtmässigkeit des erstrebten Vorteils zu erkennen. Es ist schon nicht sicher, ob der Angeklagte gewusst hat, dass er mit den Frachtbriefdoppeln schon alle Rechte aus der Hand gegeben hatte, selbst wenn objektiv seine Erklärungen so auszulegen sein sollten. Ein stiller Vorbehalt bei Übergabe der Doppel wäre zwar bürgerlichrechtlich ohne Wirkung (§ 116 BGB), könnte aber strafrechtlich für den inneren Tatbestand von Bedeutung sein. Die besonderen Umstände des Falles legen ferner die Prüfung der Frage nahe, ob der Angeklagte nicht in seiner Angst, um das verdiente Entgelt für seine Kohlen zu kommen, und unter dem Eindruck, betrogen zu sein, sich dem Empfänger gegenüber für berechtigt hielt, über die Ware anderweit zu verfügen. Möglicherweise glaubte er auch, berechtigt zu sein, wegen Verzuges oder Vertragsverletzung des Vertragsgegners vom Vertrag zurückzutreten. Dass die Strafkammer
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vom Gegenteil überzeugt gewesen wäre, ist ihren Urteilsgründen jedenfalls nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Für die Beweiswürdigung kann es von Bedeutung sein, ob der Angeklagte in der Lage war, den Farbwerken jederzeit die gleiche Menge Kohlen derselben Art und Güte zu liefern, sobald er den ausstehenden Kaufpreis erhielt.
Es ist also bisher nicht ausreichend nachgewiesen, dass der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Urteil muss daher, soweit es ihn betrifft, mit den Peststellungen aufgehoben werden.
II. Revision des Angeklagten Rep.
Diesen Angeklagten hat das Landgericht wegen Urkundenvernichtung im Ant (§ 348 Abs 2 StGB), wegen Untreue (§ 266 StGB) und wegen Bestechlichkeit (§ 331 StGB) zu einer Gesamtstrafe von fünf Honaten und zwei „ochen Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 150 DM verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es "auf fünf Jahre bedingt ausgesetzt".
Der Angeklagte macht geltend, das Urteil beruhe auf Verletzung des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte drei Frachtbriefdoppel für umverfügte Wagenladungen, die er von dem freigesprochenen Nitangeklagten HÖ@WEB zurückerhalten hatte, zusammen mit den zugehörigen Urschriften der Frachtbriefe vernichtet. Hierauf beruht die Verurteilung wegen Urkundenvernichtung. Sie ist frei von Nechtsirrtum. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, haben die Urschriften und Doppel der Frachtbriefe ihre Urkundeneigenschaft nicht dadurch verloren, dass die Waggons umverfügt und entsprechende neue Frachtbriefe ausgestellt
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worden sind. Nach der Eisenbahnverkehrsorädnung ist es sn
sich unzulässig, im Falle nachträglicher Verfügungen neue Frachtbriefe auszustellen. Vielmehr muss die nachträgliche Verfügung in Schriftform unter Verwendung eines vorgeschriebenen Musters getroffen werden (§ 72 Abs 3 EVO). Ist ein Frachtbriefdoppel ausgestellt, so muss es der Absender vorlegen und die nachträgliche Verfügung darin eintragen (§ 72 Abs 7 EVO). Wird vorschriftsmässig verfahren, so beurkundet somit der ursprüngliche Frachtbrief in Verbindung mit der formrichtigen nachträglichen Verfügung den Inhalt des Frachtvertrages. Die ursprünglichen Frachtbriefe, die der Angeklagte vernichtet hat, waren, auch wenn der Frachtvertrag später geändert wurde, zum Beweis geeignete und bestimmte Urkunden. Sie gaben über den Zeitpunkt des Abschlusses und den ursprünglichen Inhalt des Frachtvertrages Auskunft und enthielten überdies amtliche Vermerke mit Urkundeneigenschaft (Wiegevermerke, Annahmebescheinigung usw.). Die darin beurkundeten Tatsachen konnten auch nach der Abänderung des ursprünglichen Frechtvertrags Tür das Rechtsverhältnis zwischen absender und Bahn von Belang sein, z.B. für die Berechnung von nagenstandgeldern, zit Recht nimmt daher das Landgericht an. dass der Angeklagte Urkunden vernichtet hat, die ihm amtlich anvertraut waren.
Die ausführungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Hiernach hat der Angeklagte gewusst, dass die ursprünglichen Frachtbriefe Urkunden waren, obwohl sie durch neue ersetzt worden
waren. 2. Wegen Untreue (§ 266 StGB) hat das Landgericht den Angeklagten verurteilt, weil er in verschiedenen Fällen den
Angeklagten TED und Hö@> pflichtwidrig geringere als die geschuldeten oder gar keine Wagenstandgelder berechnet
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hat. Auch insoweit beruht die rechtliche Würdigung des landgerichts nicht auf Rechtsirrtum. Ein Versehen des Angeklagten ist nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts ausgeschlossen. Die Berechnung der Wagenstandgelder gehörte zu seinem amtlichen Aufgabenbereich. Er hat also vorsätzlich seine Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Bundesbahn, die ihm kraft seines Amtes oblag, verletzt, und die Bahn dadurch benachteiligt
3. Ein Vergehen der einfachen passiven Bestechung (§§ 331 StGB) findet das Landgericht ohne Rechtsirrtum darin, dass der Angeklagte laufend von den kitangeklagten HOi> und Ti Kleinere Geldgeschenke im Gesamtbetrag von etwa 40 Di, Zigaretten und Bier angenommen hat "als kleine Anerkennung" für seine Dienstbereitschaft, insbesondere dafür, dass er wiederholt ausserhalb seiner Dienststunden, auch nachts, im Interesse der Angeklagten amtlich tätig geworden ist, indem er ihnen in kürzester Frist leere Waggons zum Verladen bereitstellen liess Aus den Urteilsgründen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte die Geschenke nicht nur bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit, sondern in bewusstem Zusammenhang damit, als Entgelt für sie angenommen hat. Darauf, ob er verpflichtet war, auch ausserhalb der Dienststunden für die Angeklagten tätig zu werden, kommt es nicht an (RGSt 63, 367; 3GHSt 3, 143 „T45/), ebensowenig derauf, ob er die Geschenke im Einzelfall jeweils vor oder nach der amtlichen Verrichtung angenommen hat (R6$t 77, 75) Den Urteilsfeststellungen ist ferner zu entrehmen, dass die Geschenke nicht nur der Höflichkeit und Verkehrssitte entsprechende Anerkennungen oder allgemeine Dankbarkeitsbezeugungen waren. Dies folgert das Landgericht ersichtlich vor allem
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aus dem für die kurze Zeit von höchstens zwei Wochen ungevöhnlich hohen Betrag von 40 DM.
4. Auch die Strafzumessungsgründe sind frei von Rechtsfehlern. Allerdings hat das Landgericht für die Untreue und für die Bestechung nicht ausdrücklich erörtert, ob der Strafzweck auch durch Gelästrafen erreicht werden konnte, obwohl es in diesen Fällen Einzelstrafen von je zwei Monaten Gefängnis ausgesprochen hat (§ 27 & StGB). Es ist aber kein Anhaltspunkt defür gegeben, dass das Landgericht diese Vorschrift etwa übersehen oder aus rechtsirrigen Erwägungen nicht angewandt hätte. Da es für das Urkundenvergehen eine Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis verhängt hat, ist anzunehmen, dass es die Vorschrift des § 27 b StGB bewusst nicht angewandt hat (vgl BGH IM StGB § 27 vb Nr 1)
5. Die Bewährungsfrist hätte nicht im Urteil, sondern in dem nach § 24 StGB, § 268 a StPO zu erlassenden Beschluss festgesetzt werden sollen. Der Angeklagte ist durch die Pestsetzung im Urteil aber nicht beschwert.
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Die Revision des Angeklagten Rei erweist sich somit als unbegründet.
Glanzmann Krauss Koeniger Maaß Dr. Wiefels
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