Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes

Stand: 10.06.2019

Bund30 Entscheidungen

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.

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