Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs

Stand: 10.06.2019

Bund100 Entscheidungen

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

←§ 930 →§ 932