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BGH Entscheidung vom 26.01.1954 – 5 StR 585/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2293 029 26

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

aie Fachärztin für Frauenleiden Dr.med. Therese B o UEEEEEEEED zer. ven eus DEEEEED, geboren an U. EED ED in Em,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Januar 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11.April 1953, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, nebst den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die 3.Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Ic

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Gründe ;z3

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen, Abtreibung und Vergehens gegen das Opiumgesetz zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrochts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Schon die Verfahrensrügen nötigen zur Aufhebung des ganzen Urteils.

1. Das Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Der Vorsitzende der Strafkammer war nicht, wie es § 62 Abs.2 Satz 2 GVG vorschretbt, durch Entscheidung des Präsidenten und der Direktoren, sondern durch Beschluß des Präsidiums bestellt worden.

2. Daß als Beisitzer zwei beauftragte Richter mitgewirkt haben, ist für sich allein kein Verfahrensverstoß (BGHSt 1,274; vel. auch BVerfG NJW 1954,30). An dieser vom Bundesgerichtshof ständig vertretenen Auffassung hält der Senat grundsätzlich fest. Da die Revision lediglich die Mitwirkung beauftragter Richter rügt,. braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob etwa ein Verstoß gegen das Grundgesetz und gegen das Gerichtsverfassungsrecht darin liegen kann, daß in einem Lande eine gegenüber den festangestellten Richtern unverhältnismäßig große Zahl von nicht festangestellten Richtern beschäftigt wird, oder daß dies gerade in Schwurgerichten und Großen Strafkammern geschieht,

3. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß die Gerichtsakten dem Verteidiger während der Revisionsbegründungsfrist eine Zeitlang nicht zur Verfügung gestanden haben. Ein Urteil kann niemals auf einem Vorgang beruhen, der erst nach seiner Verkündung geschehen ist; schon deshalb 1ä8t sich die Revision nicht damit begründen. Führt

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die Unmöglichkeit ausreichender Akteneinsicht dazu, daß die Revisionsbegründungsfrist versäumt wird, so kann das ein Grund sein, den Angeklagten gegen diese Fristversäumung in den vorigen Stand wiedereinzusetzen. Hier ist jedoch die Frist nicht versäumt und eine Wiedereinsetzung nicht beantragt worden.

4. Mit Recht beanstandet die Revision das Verfahren auf die Ablehnungsgesuche gegen den Sachverständigen Gesenius.

a) Über die erste Ablehnung enthält die Sitzungeniederschrift folgendes:

"Der Sachverständige erstattete sein Gutachten. Beide Verteidiger unterbrachen und beantragten Ablehnung dieses Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenhsit. Das Gericht zog sich über diesen Antrag zur Beratung zurück. Nach Wiedsreintritt in die Verhandlung wurde der Vertreter der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme aufgefordert. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft stellte keine Anträge. Nunmehr beschlossen und verkündets Der Antrag _ der Verteidigung auf Ablehnung des Sachverständigen wird abgelehnt, da die von den Verteidigern beanstandeten Ausführungen des Sachverständigen über die Forderungen der Gynäkologie und die Pflichten eines Gynäkologen nicht unsachlich sind und insbesondere Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht rechtfertigen. Nunmehr beantragte Rechtsanwalt Dr.,R@p, den schriftlich niedergelegten Text des Manuskripts des bisher verlesenen Gutachtens zum Protokoll als Anlage zu nehmen. Der Vorsitzende lehnte dies ab mit der Erklärung, daß ein Anlaß, und insbesondere ein gesetzlicher Grund dafür nicht gegeben sei. Nunmehr beantragte Rechtsanwalt

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Dr.R@p, den bereits verlesenen Teil des Manuskripts des Gutachtens des Sachverständigen Professor Gesenius erneut verlesen zu lassen und dieses wörtlich ins Protokoll aufzunehmen. Der Vorsitzende lehnte diesen Antrag ebenfalls aus den bereits angegebenen Gründen und weiter mit der Begründung ab, daß er allein über die Protokollierung des Gutachtens zu befinden habe, und daß für eine Protokollierung des Gutachtens kein Anlaß bestehe und ordnete an, daß der Wortlaut des Gutachtens des Sachverständigen nicht zu protokollieren sei."

Dieses Verfahren war fehlerhaft. Die Entscheidung auf ein Ablehnungsgesuch muß so begründet werden, daß der Ablehnende und die anderen Prozeßbeteiligten eine hinreichende Grundlage für ihr weiteres Verhalten haben, daß sie gegebenenfalls auch das Ablehnungsgesuch mit besserer oder ausführlicherer Begründung wiederholen können. Die Entscheidung nebst ihrer Begründung gehört zu den Förmlichkeiten des Verfahrens, die gemäß § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden können. Demnach steht fest, daß die Entscheidung nur mit völlig inhaltsleeren, formelhaften Wendungen begründet worden ist. Eine solche Begründung konnte die Verteidigung nicht zur Richtschnur für ihr weiteres Prozeßverhalten nehmen. Sie macht auch dem Revisionsgericht jede Nachprüfung unmöglich, ob die Strafkammer nicht den Begriff der Befangenheit verkannt hat. Auf diesem fehlerhaften Verfahren kann die Verurteilung in allen vier Fällen beruhen,

Zutreffend war allerdings die Auffassung des Vorsitzenden, daß er allein die letzte Entscheidung über die Frage der Protokollierung gemäß § 273 Abs.3 StPO hatte. Um einen Fall des § 238 Abs.2 StPO handelt es sich nicht, weil die Entscheidung, was in das Protokoll aufgenommen werden soll, sich nicht auf die Sachleitung bezieht. Jedoch macht die Entscheidung, so wie er sie getroffen hat, schon für

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sich jede sachliche Nachprüfung des Beschlusses unmöglich. Für die neue Verhandlung wird deshalb darauf hingewiesen, daß es sich äringend empfiehlt, Äußerungen, an die sich ein Ablehnungsgesuch knüpft, vollständig und wörtlich in das Protokoll aufzunehmen, soweit sie nicht in der (ebenfalls zu protokollierenden) Beschlußbegründung erscheinen.

b) Über die zweite Ablehnung enthält die Sitzungsniederschrift folgendes;

"Die Angeklagte beantragte nunmehr Ablehnung des Sachverständigen Dr.Gesenius wegen Besorgnis der Befangenheit aus persönlichen Gründen. Rechtsanwalt Dr. Bi schloß sich diesem Antrage an. Der Vorsitzende erklärte, daß es einer erneuten Beschlußfassung nicht bedürfe, und zwar mit Rücksicht auf den vorangegangenen Beschluß des Gerichts, da das Vorbringen der Angeklagten keine neuen Tatsachen zur Begründung des Ablehnungsamtrages enthalte. Der Vorsitzende erteilte hierauf dem Sachverständigen Prof.Dr.Gesenius erneut das Wort. Prof.Dr. Gesenius erstattete weiterhin sein Gutachten."

Der Verteidiger beantragte in der Revisionsbegründung Protokollergänzung. Dazu äußerte sich der Vorsitzende

folgt:

"Eine Protokollergänzung in der Richtung, daß die Gründe für die von der Angeklagten persönlich beantragten Ablehnung des Sachverständigen Prof.Gesenius in das Protokoll nachträglich aufgenommen werden, erübrigt sich, da bereits im Protokoll darauf hingewiesen ist, daß es sich um Gründe persönlicher Natur handelt, abweichend von den von den Verteidigern in deren Ablehnungsgesuch vorgebrachten Tatsachen. ® j

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Auch dieses Verfahren ist zu beanstanden. Der Vorsitzende hat die Protokollberichtigung mit der Begründung abgelehnt, daß das Protokoll in der Tat, wie es selbst erkennen lasse, lückenhaft, d.h. falsch sei. Mit dieser Begründung hätte die Berichtigung nicht abgelehnt werden dürfen; es handelt sich hier um einen der Ausnahmefälle, in denen eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung hätte Erfolg haben müssen. Eine solche Beschwerde hat der Verteidiger nicht erhoben. Für den Erfolg der Revision kommt es darauf jedoch nicht an. Denn die Erklärung des Vorsitzenden ergibt, daß er die Vollständigkeit des Protokolls (für die grundsätzlich die Vermutung des § 274 StPO spricht) nicht mehr mit seiner Unterschrift deckt. Im übrigen läßt das Protokoll bei aller Lückenhaftigkeit, wenn nichts anderes, so in der Tat doch das eine erkennen, daß das zweite Ablehnungsgesuch anders begründet worden war als das erste. Deshalb hätte durch Gerichtsbeschluß darüber 'entschieäien werden müssen. Daß das nicht geschehen ist, bedeutet einen Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil ehenfails beruhen kann.

5. Auf die übrigen Verfahrensrügen, soweit sie für das weitere Verfahren voraussichtlich noch von Bedeutung sein werden, wird bei der Erörterung der Sachbeschwerde (unten II) eingegangen werden.

II.

1. Die bisherigen Feststellungen zum Falle Fa geben Anlaß zu folgenden Hinweisen.

Die Strafkamner bezeichnet die Erkrankung der Frau TED als "extrauterinc Gravidität (geplatzte Bauchhöhlenschwangerschaft)". Diese Bezeichnung 1äßt nicht mit voller Sicherheit erkennen, ob die Strafkammer sich über das Wesen der Erkrankung völlig im klaren gewesen ist. Nicht jede extrauterine Schwangerschaf‘; ist eine Bauchhöhlenschwangerschaft; extrauterin ist auch eine Eileiter- und eine Eierstockschwangerschaft. Ferner ist nicht jede Bauchhöhlen-

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schwangerschaft eine geplatzte Bauchhöhlenschwangerschaft, Die Besorgnis, daß die Strafkammer eine nicht gang klare Vorstellung von der Erkrankung gehabt habe, wird dadurch verstärkt, daß nicht zu erkennen ist, worauf ihre Überzeugung von der Art der Erkrankung beruht. Der erste Arzt, der Frau FED untersucht und behandelt hat, war Dr.Erdmann; ihn hat die Strafkammer nicht vernommen. Das Urteil nimmt auf Grund eines von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisamtrages (daß der Vorsitzende in einer späteren dienstlichen Äußerung die Stellung dieses Antrages bestritten hat, ist hier bedeutungslos) als wahr an, Dr.Erdmann habe die Angeklagte vor Überweisung der Kranken an sie fernmündlich dahin unterrichtet, es handle sich "um einen minderschweren Fall eines offenbar kriminellen Abortes". In der neuen Verhandlung wird zu erwägen sein, ob nicht die Aufklärungspflicht eine Vernehmung des Dr.Erämann erforderlich macht. Möglicherweise lassen sich dabei über die Art der Erkrankung Aufschlüsse gewinnen, die mit der bloßen Wahrunterstellung nicht erreicht werden. - Der nächste Arzt, der Frau FEB untersuchte, war Dr.Re@B. Dieser gewann nach den Urteilsfeststellungen _ "auf Grund des ersten Augenscheins und der von der Patientin selbst mitgeteilten Vorgeschichte die Erkenntnis, daß es sich um einen sehr schweren Fall handle, und beurteilte die Erkrankung als eine extrauterine Gravidität (geplatzte Bauchhöhlenschwangerschaft)*.

:Es hat den Anschein, als erhebe die Strafkammer diese "auf Grund des ersten Augenscheins" und der Anamnese gestellte Diagnose zu einer Feststellung. Freilich wäre das nicht schlechthin unzulässig. Indessen bedürfte es darüber sehr eingehender Ausführungen, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob hier nicht das Wesen der richterlichen Überzeugung verkannt ist. Die Überzeugung, die der Richter einer Verurteilung zugrunde legen darf, unterscheidet sich ganz wesentlich von einer noch so sorgfältigen ärztlichen Diagnose. Die ärztliche Pflicht kann es unter Umständen

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erfordern, schon auf Grund einer Wahrscheinlichkeit, ja selbst einer bloßen Möglichkeit einzugreifen. Gewisse lebensbedrohende Zustände, zu denen gerade auch Vorgänge innerhalb der Bauchhöhle gehören können, lassen unter Umständen einen ärztlichen Eingriff schon dann als angezeigt “erscheinen, wenn der Arzt sie nur als eine naheliegende Möglichkeit ansehen muß. Er kann nicht immer warten, bis er eine Überzeugung von solcher Stärke gewinnt, wie sie der Strafrichter zur Verurteilung braucht. Der Arzt muß

im Falle der Ungewißheit die Gefahr des Eingriffs gegen die mögliche Gefahr weiteren Abwartens abwägen. So kann das, was ein gewissenhafter Arzt als eine "gesicherte", d.h. zu seinem Eingriff zwingende Diagnose bezeichnen würde, als Grundlage einer Verurteilung durchaus ungenügend sein. Deshalb liegt hier für den Richter bei der Vernehmung ärztlicher Zeugen, Sachverständiger und Angeklagter die Gefahr von Mißverständnissen nahe. Ein Urteil, das sich auf ärztliche Diagnosen gründet, muß deshalb - zum mindesten in so schwierigen Fällen wie hier - erkennen lassen, daß diese Gefahr gesehen und wie sie vermieden worden ist.

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich auf die Feststellung des äußeren Sachverhalts, vor allem der Ursächlichkeit zwischen dem Verhalten der angeklagten Ärztin und dem tödlichen Ausgang. Hier ist zu der erwähnten Gefahr des Mißverständnisses besonders folgendes zu bemerken. Für den Arzt als Zeugen oder Sachverständigen, der das Verhalten eines anderen, angeklagten’ Arztes beurteilt, liegt eine Butrachtungsweise nahe, die dem Richter nicht gestattet ist. Es kann so liegen - und das ist gerade im vorliegenden Fall durchaus möglich -, daß bei einer bestimmten Anamnese’und einem bestimmten Befund die Regeln der ärztlichen Kunst ein ganz eindeutig bestimmtes Vorgehen verlangen. 'Hält der behandelnde Arzt sich nicht daran, und kommt der Kranke zu Schaden, so wird der später beurteilonde Arzt geneigt sein, den behandelnden Arzt für strafbar zu halten. Der Richter hat jedoch, auch wenn der be-

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handelnde Arzt den Regeln der ärztlichen Kunst gröblich zuwidergehandelt hat, sich zunächst eine eigene, richterliche Überzsugung darüber zu bilden, ob die Anamnese und der Befund (und die etwaigen späteren Ermittlungen, z.B. die Leichenöffnung) wirklich auch jetzt noch die Schlüsse rechtfertigen, auf welche sie damals hinzudeuten schienen. Denn der Kunstfshler ist nicht als solcher. strafbar, auch nicht bei ungünstigem Ausgang; er ist nur dann strafbar, wenn er für den schädlichen Erfolg ursächlich war.

Das angefochtene Urteil 1äßt nicht hinreichend deutlich erkennen, daß die Strafkanmer von diesen Grundsätzen ausgegangen ist. Es stellt fest, daß die Angeklagte bei jenem ersten Anruf des Dr.Re@B eine "nochmalige" gynäkologische Untersuchung angeoränet habe. Diese Feststellung ist nicht ganz klar; denn das Urteil sagt weder, daß Dr.Re@D schon cine gynäkologische Untersuchung vorgenommen hatta, noch etwa, daß er das bei seinem ersten. Anruf der Wahrheit zuwider behauptet hätte. Gleichzeitig mit dieser Anweisung verordnete die Angeklagte die Anwendung von Kreislaufmitteln. Das Urteil fährt fort:

"Dr.Renner, der die lebensgefährlichen Folgen einer solchen Behandlung bei dem von ihm festgestellten Befund erkannte, sich andererseits aber nicht dem Vorwurf aussetzen wollte, eigenmächtig und ungerechtfertigt den Weisungen seiner Chefärztin zuwidergehandelt zu haben, zog darauf .. Frau Dr.K@EB hinzu. Gleichzeitig traf er Anordnungen für die Vorbereitung zu ciner Operation. Die Patientin .. wurde nunmehr auch von .. Dr-KEEB untersucht; diese .. gelangte völlig unabhängig von Dr.Re@iib auf Grund der äußeren Anzeichen und der mitgeteilten Vorgeschichte zu der gleichen Diagnose wie er."

. Soweit hier von dem von Dr.Re@@iB "festgestellten Befund" die Rede ist, scheint es sich immer noch um jenen "ersten

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Augenschein" zu handeln, den das Urteil an einer früheren Stelle erwähnt. Im übrigen lassen die angeführten Urteilsausführungen dem Anschein nach die Möglichkeit offen, als sei Dr.Re@@> der von der Angeklagten gegebenen Anordnung, die Kranke gynäkologisch zu untersuchen, nicht nachgekomnen. Ebensowenig ist mit Sicherheit zu erkennen, ob die Untersuchung durch Frau Dr. Ki> eine gynäkologische Untersuchung war; die Strafkammer sagt nicht, welche "äußeren Anzeichen" gemeint sind.

Nach zwei weiteren Anrufen teilte Dr.Re@B der Angeklagten gegen 24 Uhr mit, eine inzwischen vorgenommene Douglaspunktion habe ungeronnenes altes Blut mit kleinen Gerinnseln in der freien Bauchhöhle ergeben. Die Strafkammer fährt fort, hieraus ergebe sich die Richtigkeit der von den beiden Ärzten erhobenen Anamnese mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Über die Anamnese wird nur mitgeteilt, daß die Kranke plötzlich starke Unterleibsschnerzen bekommen habe. Wieso diese Anamnese durch das Ergebnis der Douglaspunktion bestätigt worden sein soll. ist einstweilen nicht ersichtlich: unklar ist auch, warum es auf eine Bestätigung der Anamnese ankommen sollte. | Bu

‚Die Ausführungen über die Beweistauglichkeit der Douglaspunktion sind nicht gemeinverständlich genug, als daß der Senat sie auch nur auf ihre Denkrichtigkeit nachprüfen könnte. Es erscheint auch so gut wie unmöglich, 'daß die eigene Sachkunde der Strafkammer auggereicht haben sollte, um diese Frage zu beurteilen. Die Strafkammer hat zwar Sachverständige gehört; das Urteil hebt aber ausdrücklich hervor, daß "das Gericht diese Fegtstellungen unabhängig von dem Gutachten der Sachverständigen getroffen" habe, und daß sie nur "im wesentlichen" durch die Gutachten der Sachverständigen "bestätigt" werden.

Die hervorgehobenen Bedenken bleiben auch dann bestehen, wenn angenommen wird, das Urteil habe sich hier

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mit dem Wort "Anamnese" nur im Ausdruck vergriffen und

in Wahrheit gemeint, die Diagnose der Ärzte sei durch

die Douglaspunktinn bestätigt worden. Auch dann müßte zum wmindesten gesagt werden, ob es ein gesicherter Satz der fachärztlichen Erfahrung ist, daß "unger»annenes altes Blut mit kleinen Gerinnseln" im Douglas'schen Raum nur von einer geplatzten Bauchhöhlenschwangerschaft herrühren kann,

Da eine Leichenöffnung nicht stattgefunden hat, mögen sich die Art der Erkrankung und die wirkliche Todesursache nicht mit Sicherheit feststellen lassen. Für die neue Entscheidung wird deshalb darauf hingewiesen, daß eine solche Feststellung nicht unter allen Umständen zur Verurteilung erforderlich zu sein braucht. Daß das Verhalten der Angeklagten den Tod der Frau Fe verursacht hat, 1§ 8t sich unter Umständen auch in der Weise feststellen, daß jede Möglichkeit einer Erkrankung, die trotz alsbaldiger Operation zum Tode geführt hätte, ausgeschlossen wird.

‚Die bisherigen Feststellungen zum Verschulden der Angeklagten sind widerspruchsvoll. Die Strafkammer sieht, wie erwähnt, als wahr (nicht nur als unwiderlegt) an, daß Dr.Er@b die Angeklagte dahin unterrichtet hat, es hand- ‚le sich"um einen minderschweren Fall eines offenbar kriminellen Abortes". Unter diesen Umständen ist nicht zu verstehen, wie die Strafkammer sagen kann, die Angeklagte sei "spätestens" durch den ersten Anruf Dr.Re@iiib darüber aufgeklärt worden, es handle sich um einen lebensbedrohlichen Fall. Ohne sich mit der Wahrunterstellung in Widerspruch zu setzen, hätte die Strafkammer nur feststellen können, daß die Angeklagte das "frühestens" zu diesem Zeitpunkt erfahren haben kann.

Ob sie es aber wirklich schon durch diesen Anruf erfahren hat, ist bisher ebenfalls nicht einwandfrei festgestellt. An einer Stelle sagt das Urteil (UA S.9),

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Dr.Renner habe bei seinem ersten Anruf von dem "Verdacht" einer Bauchhöhlenschwangerschaft gesprochen. Wie bereits erörtert, lassen die bisherigen Feststellungen die Möglichkeit offen, daß er diesen Verdacht ohne genauere Untersuchung der Kranken ausgesprochen hat; zum mindesten scheint die Angeklagte ihn so verstanden zu haben, da sie “eine gynäkologische Untersuchung anordnete. Das Urteil sagt nicht, daß Dr.Re@i> etwa erwidert hätte, er habe eine solche Untersuchung schon vorgenommen; das hätte aber, wenn es der Fall gewesen wäre, sehr nahe gelegen. Die Angeklagte sah sich also einerseits der - nach der Wahrunterstellung sehr bestimmt lautenden - Diagnose des Dr.Er@iD, andererseits dem von Dr.Re@ib geäußerten "Verdacht" gegenüber. Es hätte erörtert werden müssen, ob sie nicht - wenigstens noch zu diesen Zeitpunkt - ohne Verschulden der Diagnose des Dr.Eriiiib größeres Gewicht :beimessen konnte als dem "Verdacht" des anscheinend noch unerfahrenen Dr. .Rei j

Auch bei seinem zweiten Anruf hat Dr.Re@» noch von dem "Verdacht" einer "extrauterinen Gravidität" (UA S,11) gesprochen. Es wird festzustellen sein, ob er inzwischen, oder etwa noch später, die von der Angeklagten angeordnete gyhäkol:gische Untersuchung vorgenommen hatte. Wenn nicht, so wird es besonders eingehender Erörterung bedürfen, war- "um die Angeklagte diesem zweiten Anruf größeres Gewicht beimessen mußte als schen dem ersten...

Die Strafkammer führt aus, die Angeklagte hätte schon aus der Tatsache, daß Frau FEB noch zu später Stunde (22.15 Uhr) in das Krankenhaus -eingeliefert

wurde, erkannt, daß ihr Zustand ernst war. Das steht im Widerspruch zu der Feststellung, daß die von Dr. Erde

am späten Nachmittag angeordnete Einweisung nur "infolge

. der ungünstigen Nransportverhältnisse" 1-10) ‚spät ausgeführt wurde, weil der Ehemann Fiieden Krankenwagen nicht früher bekommen konnte. Pie späte Einlieferung ermöglichte also keine Schlüsse auf den Zustand der Kranken.

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. Eine Fahrlässigkeit der Angeklagten könnte allerdings darin liegen, dad sie sich nicht sofort zum. Krankenhaus begab, als sie erkennen mußte, daß Dr. Ren trotz ihrer fernnündlichen Anweisungen nicht zu einer Diagnose gelangte, die sie überzeugt hätte. Ferner kann eine Fahrlässigkeit darin liegen, daß sie trotz ihrer Zusage, nunmehr kommen zu wollen, erst nach etwa einer Stunde erschien. Schließlich wird zu erörtern sein, ob nicht auch die von Dr.Erdmam gestellte Diagnose einen sofortigen Eingriff nötig machte.

Die Urteilsfeststellungen über die Anzahl und über die Zeiten der Anrufe sowie über die Zeit, die zwischen dem letzten Anruf und dem Erscheinen der Angeklagten vergangen ist, beruhen - entgegen der abweichenden Darstellung der Angeklagten - in erster Linie auf der Aussage des Dr.Re@iB, den die Strafkammer vereidigt hat. In der neuen Verhandlung wird zu erwägen sein, ob Dr.Re@i nicht im Sinne des § 60 Nr.3 StPO der Beteiligung an der fahrlässigen Tötung der Freu FB verdächtig ist. Es wird darauf hingewiesen, daß der Begriff der Beteiligung nicht gleichbedeutend mit dem der Teilnahme im Sinne der §§ 47 ff StGB ist, daß also jede eigene Fahrlässigkeit des Dr.Regip (die etwa in unzulänglicher Untersuchung bestehen könnte) seine Vereidigung unzulässig machen würde, und daß dazu schon ein entfernter Verdacht genügen würde. Nach den bisherigen Feststellungen bleibt offen, ob Dr.Re@ib bei seinem zweiten Anruf oder auch später der Angeklagten etwas davon gesagt hat, daß er ihrer Anordnung, Kreislaufmittel anzuwenden, nicht nachgekommen war. Hat er das nicht gesagt, so kann das in der Angeklagten die unrichtige Vorstellung erweckt haben, Dr.iteiiB habe die Kreislaufmittel wie angeordnet gegeben. Denkbar ist, daß eine solche irrige Annahme. dazu beigetragen hat, die Angeklagte in der falschen Beurteilung des Krankheitsbildes zu bestärken. Hätte Dr.Re@9 auf diese Weise - dem äußeren Hergang nach - | zu dem unglücklichen Ausgang beigetragen, so liegt in

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dieser Richtung auch die Annahme eines Verschuldens bei ihm immerhin nahe. ls durfte von ihm erwartet werden,

daß er in einem Fall, den er selbst als ernst beurteilte, die Angeklagte als seine Vorgesetzte und als die. Verantwortliche klar unterrichtete, auch auf die Gefahr hin, sich einer Zurechtweisung auszusetzen. Das wird bei der Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 60 Nr.3 StPO zu berücksichtigen sein.

Nicht frei von innerem Widerspruch ist es schließlich, wenn das Urteil ausführt, das Verhalten der Angeklagten unmittelbar nach dem Tode der Frau FEED könne nur als Schuldgefühl gedeutet werden; die Angeklagte habe gegen ihre Entlassung nichts weiter erinnert, als daß die fristlose. Entlassung in eine frisigemäße Kündigung "auf eigenen. Wunsch" umgewandelt werde. "Da im übrigen diese Verhandlung für die Feststellungen und die Entscheidung des Gerichts nicht herangezogen und somit ohne Bedeutung" sei, habe es einer Vernehmung der von der Verteidigung hilfsweise benannten Zeugen über den Hergang bei der Entlassung nicht bedurft.

Diese Ausführungen lassen sich nicht miteinander vereinen. Wenn die Strafkammer gewisse Vorgänge "nur als Schuldgefühl" glaubt deuten zu können, dann ist das eine Feststellung, für die jene Vorgänge "herangezogen" und nicht ohne Bedeutung sind. Die Strafkammer hätte also entweder von dieser Feststellung absehen oder den angebotenen Beweis erheben müssen.

Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit zu der Erwägung geben, ob ein solches Verhalten wirklich "nur als Schuldgefühl" gedeutet werden kann. Es wird zu erwägen sein, ob nicht auch ungerechtfertigte Vorwürfe, die einer Ärztin nach dem Tod eines Patienten von ihrem Dienstherrn ‚gemacht werden, ihr eime Aufhebung des Dienstverhältnisses wünschenswert erscheinen lassen können.

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2. Die Angeklagte nahm bei einer Frau AED an 30.September 1950 einen Kaiserschnitt vor. Nachdem sie die Bauchdecke und die Gebärmutter durch Längsschnitt geöffnet und das Kind der Hebamme übergeben hatte, machte "eine auftretende Blutung" (UA S.18) die Verwendung einer größeren Anzahl von Bauchtüchern erforderlich. Das angefochtene Urteil fährt fort:

"Die Angeklagte, die vor der Operaticn eine Kontrolle der Zahl der bereitgelegten Bauchtücher nicht vorgenommen hatte und auch durch - die dafür zuständige Instrumentenschwester nicht hatte vornehmen lassen, verabsäumte es bei dem schnellen Eindrücken der Kompressen

in die geöffnete Bauchhöhle, die: Tuchbändchen durchweg mit Operationsklemmen an dem Rand der Operationswunde zu befestigen und die eingelegten Tücher zu zählen."

Ein Tuch, das sich völlig mit Blut vollgesogen hatte, blieb unentdeckt in der Bauchhöhle zurück und wurde eingenäht. Am Schluß der Operation fragte die Angeklagte nach der Vollzähligkeit der Bauchtücher. Daraufhin wurden die gebrauchten Tücher gezählt; trotzdem wurde nicht bemerkt, daß ein Tuch fehlte.

Die Schmerzen der Kranken ließen nicht nach; einige Tage später trat Fieber’ein. Die Angeklagte stellte Diagnose auf Gallenblasenreizung und verordnete Diät. Als das Fieber auf 39° stieg, spritzte sie Penicillin; daraufhin sank das Fieber. Die Kranke stanä auf und hatte ärei Tage lang nur 37,1° bis 37,2%. Am 21.Oktober wurde ‚sie aus dem Sanatorium entlassen. Zu Hause verstärkten sich ihre Beschwerden wieder; das Fieber stieg auf 40°. Die Hausärztin Dr.Dgp stellte eine schwere Sepsis fest und verständigte die Angeklagte, Diese nahm am 28.0ktober in Gegenwart von Dr.D@ED im Krankenhaus eine Auskratzung' der Gebärmutter mit der Curette vor. Dabei wurde reichlich Blut

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und Blutgerinnsel zutage gefördert, ein Entzündungsherd jedoch nicht erkennbar. Während des Curettierens wurde "plötzlich ein scharfes Zischgeräusch hörbar, über das beide Akrztinnen erschraken, Die Ursache dieses Geräuschs hat, wenigstens soweit die Urteilsgründe erkennen lassen, nicht festgestellt werden können. Insbesondere ist nicht erwiesen, daß die Angeklagte die Gebärmutterwand durchstoßen hätte. Die Angeklagte beendete kurz darauf die Gurettage, und die Kranke wurde in unverändert schlechtem Zustand auf Station gebracht.

Kurze Zeit nach diesem Eingriff reiste die Angeklagte - wie sie der Zeugin Dr. Dip schon vorher angekündigt hatte - nach Westdeutschland, um ihren erkrankten Vater aufzusuchen. Die Weiterbehandlung lag in der Hand ihres Vertreters; einen anderen Facharzt beauftragte sie nicht. Sie erteilte keine Anweisungen, fertigte auch keinen Kranken- oder Operationsbericht .an. .Die weitere Behandlung richtete sich "im wesentlichen" gegen Kreislaufstörungen und Schwächezustände. Durch Biutübertragungen, Kreislaufmittel und Penicillin "gelang ..es, .den bedrohlichen Zustand der Kranken so weit zu bessern", daß der zur Nachuntersuchung zugezogene Gynäkologe Dr. HE» am 18,.Dezember sie auf ihren Wunsch nach Hause entließ. Am 26.Dezember wurde sie erneut in ein Krankenhaus eingeliefert, weil ihre Bauchbeschwerden sich erheblich verschlechtert hatten. Sie wurde von dem Stationsarzt Dr.He@iilB behandelt. Dieser schloß aus starken Schmerzen entlang des aufsteigenden Dickdarms auf einen Tumor im rechten Bauchteil. Eine Röntgenaufnahme ließ einen Schatten in der Bauchhöhle erkennen und schien den Verdacht zu bestätigen. Daraufhin öffnete Dr. Hoiiiiiib die Bauchhöhle. Er fand an einer stark vereiterten Stelle in der Nähe des Blinddarms das von der Angeklagten zurückgelassene Bauchtuch und entfernte es. Dr.He@iD legte bei diesem Eingriff einen künstlichen After an. Die Kranke starb am

@®. m 1951.

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Das Landgericht hält die Angeklagte auch in diesem

Falle der fahrlässigen Tötung für 'schuldig. Es erblickt die Fahrlässigkeit. einmal (insoweit im Gegensatz zu den Sachverständigen) im Zurücklassen des Bauchtuches, zum anderen ‚(hier in Übereinstimmung mit den Sachverständigen) darin, daß die Angeklagte sich nach ihrem zweiten Eingriff nicht mehr um die Kranke gekümmert hat. Im einzelnen sind die Rechtsausführungen zu diesen beiden Punkten (UA S.23-31)

so unübersichtlich, daß sie die Nachprüfung auf das äußerste erschweren. Die Besorgnis, daß die Strafkammer dabei den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt hat, läßt sich nicht ausschließen.

a) Was das Zurücklassen des Bauchtuches betrifft, so macht das Landgericht der Angeklagten zum Vorwurf: (1) Sie hätte die bereitgelegten Tücher vor der Operation entweder selbst zählen oder durch die Instrumentenschwester zählen lassen sollen (UA 5.18). (2) Sie hätte es verabsäumt, die Tuchbändchen am Rand der Operationswunde zu befestigen (UA S.18). (3) Sie hätte die Tücher beim Einlegen zählen sollen (UA S.18). (4) Sie hätte sich nicht auf die Schwestern verlassen ‘dürfen (UA 8.25). (5) Sie hätte die Operationswunde vor dem Vernähen nach Fremdkörpern durchsuchen müssen (UA S.26). (6) Sie hätte mit Zählfehlern rechnen sollen (UA S.26) und "eine solche Kontrolle herbeiführen müssen, durch die nach Möglichkeit nicht nur Zählfehler ausgeschlossen wurden, sondern die ihr erlaubte, auch eine persönliche Kontrolle über die Vollzähligkeit der Tüicher nach Schluß der Operation durchzuführen" (UA 8.27). (7) Sie hätte sich sagen müssen, "daß einzig und allein eine sorgfältige Nachprüfung durch sie persönlich dafür Gewähr bot, daß die Operationstücher vollzählig aus der Bauchhöhle entfernt waren" (UA S.27). (8) Sie hätte die ihr ohne Klemmen zugereichten Bauchtücher sofort zurlickweisen und diese nachlässige Handhabung rügen müssen (UA S.27).

Das Landgericht führt nicht einmal andeutungsweise aus, mit welcher Begründung dıe Sachverständigen hier die Fahrlässigkeit verneint haben. Treilich ist die Frage, welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden müssen, letztlich eine Rechtsfrage, die das Gericht

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in eigener und alleiniger Verantwortung zu entscheiden hat. Es darf sich die Beantwortung dieser Frage nicht von den Sachverständigen abnehmen lassen, Das wird in den Gründen des angefochtenen Urteils auch ersichtlich nicht verkannt. .Indessen bedurfte es, um die Rechtsfrage zu entscheiden,

. einer bedeutend eingehenderen Sachkunde, als sie in den Urteilsgründen ihren Niederschlag gefunden hat. Das Landgericht mußte sich hier der Sachverständigen bedienen, nicht um ihnen die Frage vorzulegen, ob sie das Verhalten der Angeklagten für fahrlässig hielten, sondern um sich von ihnen die zur Entscheidung der Rechtsfrage erforderliche Sachkunde auf ärztlichem Gebiet vermitteln zu lassen. Da diese Sachkunde auch zur rechtlichen Nachprüfung erforderlich ist, mußten diese fachlichen Erfahrungen, soweit sie der Entscheidung zugrunde zu legen waren, wenigstens in Kürze in das Urteil aufgenommen werden.

Der Klärung bedürftigist hier zunächst, ob der in einem fremden Krankenhaus operierende Arzt wirklich - wie die Strafkammer es von der Angeklagten annimmt - die Wahl hat oder haben könnte, in welcher Weise er die Arbeit der Schwestern einteilt und überwacht. Es liegt nahe, daß der allgemeine Hergang solcher Operationen und die Verteilung der verschiedenen Aufgaben auf die Schwestern in einem Krankenhaus durch die Krankenhausleitung ein für allemal festgelegt wird. Die Strafkammer führt selbst aus, hier sei die Instrumentenschwester PD "zweifellos von sich aus zu Kontrollmaßnahmen verpflichtet" gewesen. Denkbar ist, daß die Wahrscheinlichkeit eines ordnungsmäßigen Verlaufs nicht vergrößert, sondern verkleinert werden würde, wenn jeder der vielleicht zahlreichen .rzte, die in einen und demselben Krankenhaus operieren, durch eigene Anweisungen und Maßnahmen in den üblichen, für die Schwestern gewohnten Ablauf ändernd eingreifen könnte. Es ließe sich denken, daß dadurch die Schwestern verwirrt und unsicher gemacht würden. Es wird sich empfehlen, den oder die Sachverständigen über ihre allgemeinen Erfahrungen auf diesen

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Gebiet zu befragen. Ferner wird gegebenenfalls durch Zeugen festzustellen sein, was in dieser Beziehung gerade im Cecilien-Sanatorium angeordnet und üblich war,

Freilich können Anordnungen und Üblichkeit nicht dazu führen, daß für einen vermeidbaren Fehler schließlich niemand die strafrechtliche Verantwortung trägt. Durchaus denkbar ist aber, daß, wenn die Anordnungen ungenügend oder falsch sind, die Verantwortung dafür nur bei der Krankenhausleitung, und wenn sie nicht gewissenhaft befolgt werden, ausschließlich bei demjenigen liegt, der sie zu seinem Teile nicht befolgt. Es. versteht sich nicht | schlechthin v:n selbst, daß der operierende Arzt für jeden Fehler, der bei einer von ihm geleiteten Operation von dem Hilfspersonal begangen wird, verantwortlich ist, oder daß er die gesamte Tätigkeit des Hilfspersonals in den Einzelheiten überwachen müßte. Es kann Verhältnisse geben, auf die das zutrifft. Im vorliegenden Fall bedürfte es darüber jedoch eingehenderer Ausführungen.

Der Auffassung des Landgerichts, die Angeklagte hätte die Tücher persönlich vor oder vei und nach der Operation zählen müssen, vermag der Sen«t nicht beizustiimmen. Gewiß sind Zählfchler möglich; sie werden aber nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arzt selbst zählt. Das ist eine Verrichtung, die jede einigermaßen zuverlässige Krankenschwester genau so sorgfältig ausüben kann wie ein Arzt. Bei der. Operati-n und meist wohl auch vorher wird der Arst im allgemeinen weit besser tun, sich auf geine eigentliche Arbeit zu konzentrieren, von der ihn das persönliche Nachzählen der Tücher nur ablenken kann. Dabei muß auch berücksichtigt werden, daß die Tücher nicht die einzigen Fremäkörper sind, die während der Operaticn in die Wunde eingeführt werden. Wäre die Auffassung der Strafkumer richtig, so müßte der Arzt ebenso wie die Tücher auch sämtliche bereitgestellten Instrumente, Klammern und dergleichen vor und nach der Operati n persönlich zählen.

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Gewiß wird der Arzt unter Umständen sein Augenmerk ‚darauf richten müssen, ob die zum Zählen eingeteilte Hilfskraft ihrer Aufgabe auch wirklich nachkommt. Wenn der Arzt nicht gewiß sein kann, daß eine bestimmte Hilfskraft die Aufgabe des Zählens übernommen hat und auch wirklich ausführt, so muß er sich zweifellos persönlich ‘darum kümmern. Es bedarf aber nicht in jedem Falle einer ausdrücklichen Anweisung des Arztes. Hier stellt die Strafkammer fest, daß die Überwachung der Tücher Aufgabe der Instrumentenschwester PM war. Wenn das Landgericht der Angeklagten zum Vorwurf macht, daß sie diese Schwester vor Beginn der Operation night ausdrücklich mit dem Zählen der Tücher beauftragt hat, /hätte zunächst geprüft werden müssen, ob die Schwester PEWWP nicht ohnehin ein für allemal damit beauftragt war. Vor allem stellt das Urteil nicht fest, daß die Schwester PB die Tücher vor oder bei der Operation tatsächlich nicht gezählt hat. Hat sie sie gezählt, so ist die unterbliebene Anweisung der Angeklagten für den Ausgang nicht ursächlich,

Die Angeklagte hat, wie die Strafkammer feststellt, am Schluß der Operation nach der Vollzähligkeit der Tücher gefragt. Daraufhin wurden die gebrauchten Tücher gezählt, "shne daß dies jedoch", wie das Urteil fortfährt, "zur aufdeckung des fehlenden eingenälten Bauchtuches führte", Diese Darstellung läßt gerade den entscheidenden "Punkt des Herganges nicht erkennen. Waren die Tücher nicht entweder vor oder bei der Operation gezählt worden, so hatte es keinerlei Sinn, nunmehr die gebrauchten Tücher zu zählen. Das hätte als gegebenenfalls die -— auch nach Ansicht der Strafkammer - verantwortliche Instrumentenschwester PD der Angeklagten sagen müssen. Die Strafkammer stellt jedoch überhaupt nicht genau fest, welche Antwort die Angeklagte auf ihre Frage bekommen hat. Die Angeklagte brauchte nicht von selbst auf den Gedanken zu kommen, daß eine Schwester die gebrauchten Tücher zählte, obwohl sie, die Schwester, wußte, daß sie nicht vorher gezählt waren,

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und daß die nunnehrige Zählung 'also völlig sinnlos war.

- Zu der Frage, ob die ‚Angeklagte die Tuchbänächen hätte an der Operatirnswunde befestigen müssen, wird das Landgericht ebenfalls die Mitwirkung des oder dör Sachverständigen in Anspruch nehmen müssen. Es wird zu " prüfen sein, ob. dieses Verfahren nicht auch Unzuträglichkeiten, Nachteile und vielleicht sogar Gefahren mit sich. bringt, die einen gewissenhaften Arzt veranlassen - können, die Zählmethode vorzuziehen. Auch hier ist freilich nicht entscheidend, was "üblich" ist. Die Strafkammer schließt schon daraus, daß Befestigungsbänder an den Tüchern angebracht waren, ohne weiteres, diese Maßnahme sei "durchaus üblich und zumutbar und auch leicht zu bewerkstelligen" gewesen. Zu einem derart allgemeinen Schluß bedarf es jedoch einer größeren Sachkunde, als die Strafkamer sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung haben kann. Ohne. Sachverständige läßt sich nicht beurteilen, ob die Üblichkeit und Zumutbarkeit dieses Verfahrens 'wirklich für alle Fälle und insbesondere anch für den vorliegenden Fall gilt. .

Das Landgericht meint, die Angeklagte hätte die Operati.newunde, bevor sie sie sch1nB, nit größter Sorgfalt und .Gründlichkeit nach Fremäkörpern durchsuchen sollen. Das Urteil fährt fort:

"Ein Bauchtuch von der Größe, wie im vorliegenden Fall festgestellt:ist (30 x 30 cm), ‚kann.nach Auffassung -des' Gerichts bei einem normalen Verlauf ‘einer Operati”n bei sorgfältiger Untersuchung der Operationswunde nicht übersehen werden." j

‚Ea geht keinesfalls an, daß ein Gericht eine solche. Frage aus einem fremden Wiesensgebiet, ' das‘ eine "jahrelange Ausbildung erfordert, im Widerspruch zu’ den Sachverständigen jenes Wissensgebietes’ entscheidet, ohne die gegergründe der Sachverständigen in aller 'Ausführlichkeit wiederzugeben und mit eigenen Gründen so zw widerlegen, daß auch dem

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Revisionsgericht eine wirkliche Nachprüfung ermöglicht wird. Die Nachprüfung einer solchen Frage gehört um deswillen zu den Aufgaben des Revisionsgerichts, weil ihre Entscheidung in engen, völlig untrennbaren Zusammenhang

mit der Rechtsfrage steht, wie weit die Grenzen der Fahrlässigkeit reichen. Nur so kann auch der Gefahr entgegengewirkt werden, auf die Lobe DRZ 1913,362 (angeführt bei Marmann GoltdArch 1953,138) hingewiesen hat. Allerdings

ist es Recht und Pflicht des Richters, sich auch in schwierigen Fachfragen die Selbständigkeit des Urteils gegenüber den Sachverständigen zu wahren. Das Revisionsgericht ist aber nicht genötigt, die nicht mit eingehenden Gründen versehene Entscheidung einer derartigen Fachfrage als eine tatsächliche Feststellung hinzunehmen, vor allem dann nicht, wenn die Sachverständigen diese Frage einmütig im entgegengesetzten Sinne beantwortet haben.

b) Die Vorwürfe, die das Landgericht der Angeklagten hinsichtlich ihres späteren Verhaltens macht, sind zum Teil mit den soeben unter (a) erörterten Ausführungen kaum vereinbar. Das angefochtene Urteil sagt hier, die Angeklagte habe gewußt,

"daß gerade Bauchtücher durch das Vollsaugen mit Blut in der Operationswunde unkenntlich werden und dadurch einer Wahrnehmung durch den operierenden Arzt weitgehend entzogen sind. Ihr war im konkreten Fall auch bekannt, daß der Umfang des Eingriffs ein schnelles Arbeiten beim Operieren erforderte und deshalb wenig Zeit blieb, den Wundraum in Ruhe nach etwaigen Fremdkörpern abzusuchen."

Diese Feststellung verträgt sich nicht mit der vorher erörterten Ansicht des Landgerichts, das Bauchtuch könne bei normalem Verlauf der Operation (von dem das Urteil ausgeht) nicht übersehen werden.

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‚ Die Strafkammer erörtert, ob die Angeklagte eine weitere ‚selbständige Ursache für den Tod der Frau Albrecht dadurch gesetzt hat, daß sie trotz des Zischgeräuschs bei der Curettage (das einen Verdacht auf lebensgefährliche Durchstoßung der Gebärmutter begründe) nicht sofort die Beuchhöhle geöffnet habe. Das Urteil bezeichnet dies jJe-

. doch nur als einen Verdacht; eine derartige Verletzung der Gebärmutter habe sich in der Hauptverhandlung nicht nit Sicherheit feststellen lassen. Die weiteren Ausführungen des Landgerichts lassen jedoch besorgen, es habe später aus den Augen verloren, daß es sich hier nur um einen Verdacht handelt; denn dort wird (TA 5.30) gesagt, das Soggeräusch habe die Angeklagte zur Feststellung der Ursache und damit zum Öffnen des Bauchraumes verpflichtet, "wobei dann wahrscheinlich das zurückgelassene Bauchtuch aufgefunden worden wäre", Da eine Durchstoßung der Gebärmutter nicht erwiesen ist, scheint die Strafkammer nach den bisherigen Feststellungen auch nicht für erwiesen gehalten zu haben, daß jenes Geräusch überhaupt etwas mit der Bauchhöhle zu tun hatte. Jedenfalls spricht das Urteil sich darüber nicht aus. Es mag freilich sein, daß ein derartiges ungeklärtes Geräusch die Angeklagte nach den Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet hätte, der Ursache durch Öffnen der Bauohhöhle nachzugehen; auch darüber enthält das Urteil nichts Näheres. Es erwähnt das nur als eine Ansicht der Strafkammer, nicht aber als eine ärztliche Kunstregel. War das Geräusch nach den jetzigen Featstellungen euch nur möglicherweise harmlos, hing ss nicht nachweisbar mit einem lebensbedrohenden Zustand zusammen, so hat die Angeklagte dadurch, daß sie dem Geräusch nicht nachging, den Tod der Kranken nicht nachweislich schuldhaft verursacht. Das gilt auch dann, wenn sie sich nach den Regeln der ärztlichen Kunst nicht auf die Harmlosigkeit des Geräuschs hätte verlassen dürfen. Denn auch wenn bei dem (möglicherweise durch die Kunstregeln getotenen), öffnen der Bauchhöhle das Tuch gefunden worden wäre, so wäre das ein Zufall gewesen; das Verschulden der Angeklagten bezog sich

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nicht auf die Nichtauffindung des Tuches. Diese Beurteilung träfe selbst dann zu, wenn dus Cffnen der Bauchhöhle bestimmt zur Auffindung des Tuches geführt haben würde; das Urteil bezeichnet das jedoch nur als wahrscheinlich.

Das Urteil erblickt eine selbständ..g*, schuldhaft gesetzte Todesursache schließlich (hier in Übereinstimmung mit den Sachverständigen) im "Unterlassen jeder Weiterbehandlung". Anscheinend ist damit nicht gemeint, daß die Angeklagte etwa die Reise zu ihrem lebensgefährlich erkrankten Vater hätte unterlassen und Frau Albrecht unter allen Umständen persönlich hätte weiterbehandeln sollen; das konnte zweifellos nicht von ihr gefordert werden. Gewiß konnte ein Verschulden darin liegen, daß die Angeklagte es unterließ, einen anderen Facharzt mündlich einzuweisen sowie eine Krankengeschichte und einen Üperationsbericht zu verfassen. Jedoch läßt sich bisher nicht erkennen, ob - wenn die Angeklagte dies alles pfliohtgemäß ausgeführt hätte - dadurch die Gefahr für die Kranke vermindert und der tödliche Ausgang verhindert worden wäre. In diesen Zusammenhange wird geprüft werden müssen, welche Einsicht die Angeklagte in den Krankheitszustand der Frau Albrecht tatsächlich hatte, und welche Hilfe es nach Lage der Sache für den weiterbehandelnden Facharzt gewesen wäre, wenn die Angeklagte ihm diese Einsicht durch mündliche Ein» weisung oder schriftliche Aufzeichnungen vermittelt hätte. Bisher ist nicht ersichtlich, in welcher Weise dadurch der tödliche Ausgang hätte verhindert werden können. Was die Strafkammer über den Krankheitsverlauf feststellt, kann auch der Kranken selost im wesentlichen kaum verborgen geblieben sein, so daß ein später behandelnder Arzt es im gewöhnlichen Verlauf der Dinge von ihr erfahren mußte. Ferner verstand es sich wohl von selbst, daß @r sich mit der Ärztin Dr.DM in Verbindung setzte und von ihr den näheren Verlauf des Eingriffs vom 28.0ktober 1950 erfuhr, Das alles entband die Angeklagte vielleicht nicht von der ärztlichen Pflicht zu eingehenderer Unterrichtung; daß sie dieser Pflicht

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nicht nachgekommen ist, rechtfertigt jedoch allein noch nicht ihre Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, s0- lange nicht erwiesen ist, daß und in welcher Weise die Unterlassung für den tödlichen Ausgang ursächlich ge-

worden ist. x wi

3. Im Falle Tetzlaff hat das Landgericht die Angeklagte wegen vollendeter Abtreibung verurteilt.

Die Verfahrensrügen der Revision, die sich gesondert auf diesen Fall beziehen, sind unbegründet. Zu Unrecht erblickt die Revision einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer nicht Sachverständige darüber gehört hat, warum das von der Schwangeren eingenommene Chinin nicht die Ursache des Fruchtabganges gewesen sei. Chinin ist nicht, wie die Revision meint, "bekanntermaßen ein so gut wie sicher wirkendes Abtreibungsmittel". Wenn also die Zeugin Tetzlaff bekundete, das Chinin habe nicht gewirkt, und gerade deshalb 'ııbe sie sich an die Angeklagte gewandt, so bedurfte es hier keiner weiteren Aufklärung von Amts wegen. Dabei war auch zu berücksichtigen, daß von dem Zeitpunkt, in dem die Schwangere die Chininkur als erfolglos ansah, bis zu dem Eingriff der Angeklagten ersichtlich zum mindesten einige Tage vergangen waren,

Ferner ist es nicht, wie die Revision meint, ein Irrtum der Strafkamer, daß ein Eihautstich geeignet sei, eine Schwangerschaft zu unterbrechen. Was die Revision hierzu aus dem medizinischen Schrifttum anführt, besagt nur, daß der Eihautstich nicht erforderlich und bei "Fruchtabtreibern" (also vor allem Nichtärzten) "meist" nicht üblich sei. Daß aber der Lihautstich die Schwangerschaft mit Sicherheit unterbricht, konnte die Strafkammer gerade hier ohne weiteres feststellen, zumal kein Zweifel daran war, daß die Zzugin vor dem Eingriff schwanger und später nicht mehr schwenger war. j

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Schließlich ergeben sich auch keine Bedenken aus der Feststellung, daß sofort nach dem Eingriff starke Blutungen auftraten.

4. Schließlich hat das Landgericht die Angeklagte wegen Vergehens gegen §§ 3, 10 Abs.1i Nr.1 Opiumg, §§ 6, 19 VerschrVO verurteilt, weil sie sich mit Hilfe von Verschreibungen, die sie auf den Namen von Patienten ausgestellt hatte, Dolantin und andere Betäubungsmittel verschafft und sich einverleibt hat. Die gegen diese Verurteilung von der Revision erhobene Sachrüge ist unbegründet. Insbesondere ist die Strafzumessung frei von Rechtsfehlern. "Mildernde Umstände" kennt das Opiumgesetz nicht. Die Nichtanwendung des § 51 Abs.2 StGB ist rechtlich einwandfrei begründet. Die angewendeten Strafbestimmungen setzen nicht voraus, daß der Täter ein Arzt ist. Deshalb durfte die Strafkamer, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, sehr wohl strafschärfend berücksichtigen, daß die Angeklagte äurch den Betäubungsmittelmißbrauch nicht nur sich selbst, sondern vor allem auch ihre Patienten gefährdete. -

Es erschien angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen. -

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-

bundesanwalts.

Dr.Geier Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schnitt