Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 29.09.1955 – 3 StR 463/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
fd
Für das Nachschlagewerk! 22 RER für die Amtliche Sammlungi 28 066 Gesetz; Gve 88 59 Abs 1, 10, 6, 67, 705 StPO § 338 Nr .
Rechtssatzs Beim Landgericht dauernd vorhandene richterliche Aufgaben müssen grundsätzlich durch fest angestellte Richter wahrgenommen werden. Hilfsrichter dürfen in angemessenem Umfang herangezogen werden zur notwendigen Vertretung bei Krankheit, Urlaub, bei vorübergehenden Abordnungen, bei unvorhersehbarem Geschäftsanfall und zur Ausbildung und Einarbeitung des richterlichen Nachwuichses,
Aktenzeichens 3 StR 163/54
Urt. des EGH vom 29. September 1955 LG Frankfurt a. Main
iQ 1 nn Di 2 \ n
In Namen
oT [0v) 7 Bot}
In der Strafssche
gegen
den Transportunternehmer Thomas A «ED aus HD | EB :eHoren am «an 1898 in Fl.
wesen Kupselei;
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs i
vom 29. september 1955, an der teilgenommen ha ®
Senatspräsident Glanzmann
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Bundesrichter Dr.
Busch Jagusch Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt a in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt «BB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «an
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 27. April 1954
wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
Gründe§
a m nr mr
Der Angeklagte wendet sich gegen die Verurteilung wegen Kup,elei. Sein Rechtsmittel ist unbegründei,
i. Verfahrensrüge. Die 4. Große Strafkammer, die den Angeklagten verurteilt hat, war in der Hauptverhandlung
mit dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Assessoren ber,atzt. Auch in den Geschäftsjahren 1953 und 1952 hatten
ihr neben dem Vorsitzenden und einem Lanägerichtsrat, zeitweise mit halber kraft auch einem Amtsgerichtsrat, je zwei Assessoren angehört, Die Verteidigung sieht in der länger andauernden Besetzung der Kammer mit nur zwei auf Lebenszeit angestellten und zwei Hilfsrichtern eine Verletzung der
53 59 Abs 1, 63, 6, 67 und 70 GVG. Nach den Auskünften, die Ser erkennende Senat über die Besetzung der 4. Strafkamner und den Stellenplan des Landgerichts allgemein eingeholt hat. kann die Verfahrensrüge, obwohl manches für sie sprichi, nicht durchdringen.
. Die Beschäftigung von Hilfsrichtern bei den Landgerichten ist an sich stets für zulässig gehalten worden (BGHSt 1, 274; RGSt 71, 204; BGH 5 StR 585/53 vom 26,1.54; 5 StR 441/53 vom 5.2.54; 5 StR 177/55 vom 21.6.55; BCHZ 12,1; BVerfG NJW 1954,30; OGHSt 2,331). Art 97 GG und die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung stehen ihr nicht grundsätzlich entgegen (vei 88 10 Abs 2, 70 Abs 2 GVG). Der erkennende Senat tritt. jedoch für den vorliegenden Fall der Entscheidung des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16.12.1953 bei, wo ausgeführt ist, daß die Beiordnung von Hilfsrichtern den Beschränkungen unterliegt, die sich aus den Grundsätzen der persönlichen Unabhängigkeit der Richter von Einflüssen der Verwaltung (Art 97 66, § 1 @VG) und aus dem Bedürfnis nach Stetigkeit der
N
dä mit dem richtig verstandenen Begriff § 10 Abs 2 GVG) richtern bei den Landgerichten nur für angängig zu halten, vor allem durch Fertanstellurg. nich:
€ zwingen sie dazu, die Beschäftigung von Hilis-
soweit ein anders, zu befriedigendes unabweisbares vorübergehendes Bedürfnis vorliegt und auf die Einarbeitung des richterlichen Nachwuchses in angemessenem Umfang Rücksicht zu nehmen ist. Der 2, Zivilsenat hatte sich in jenem Urteil mit der Beiordnung
von auf Lebenszeit angestellten Richtern als Hiifsrichter
beim Oberlandssgericht zu befassen. Die von ihm ausgesproche-
nen Rechtsgrunäsätze gelten jedoch sinngemäß auch für die Landgerich®: Auch dort darf die Beschäftigung von Hilfsrich-
tern, von der ?Probebeschäftigung und von vorübergehender Vertretungstätigkeit abgesehen, nicht dazu führen, daß diejenigen
Richterplanstellen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung des Dauerbedarfs der Geschäfte erforderlich sind, nicht rechiseitig geschaffen und nicht alsbald besetzt werden. Wo es
£ die Wahrung der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt und die vollwertige Erledigung ihrer Obliegenheiten ankommt, haben fiskalische und Verwaltungsgesichtspunkte zurückzutreten, Die Präsidien der Landgerichte müssen imstande sein, die Geschäftspläne so aufzustellen, daß bei dem Gericht dauernd 1 vorhandene richterliche Aufgaben, von unver-
| nn
gehenden ä Abordnungen abgesehen, grundsätzlich und in aller
ar en vr mar are rn
Regel durch fest angestellte Richter erfüllt werden.
er hier gekennzeichneten zwingenden vorübergehenden nisse, § 70 Abs 2 sichert den Hilfsrichter gegen vor-
zeriige Akberufung aus sach!irenden Erwägungen: die Vorschrili dient der Yahrung seiner persönlichen Unahhängigksi
onne Westanstellung Überhaupt gewahrt va dort kennzeichnete Bedürfnis, für dessen Dauer der Hiifs-Pichter berufen worden ist und vor dessen Wegfall er bei Brrufung auf unbestimmte Zeit nicht abberufen werden darf. hai
stets ein vorübergehendes in dem dargelegten Sinne zu sein.
Bei Berücksichtigung aller vom Senat ermittelten Unstände hat die Besetzung der 4A, Großen Strafkammer am 27. April 1957 diesen Anforderungen gerade noch entsprochen, Die damaligen Verhältnisse sind im Zusammenhang einer Entwicklung zu sehen. die zu einer allmählichen Vermehrung der ständig angestellten Richter und zu einer Verminderung der Hilfsrichter geführt hat. Das zeigen die Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts aus den Jahren 1952 bis 1955. Es kann daher nicht gesagt werden, daß das ungünstige Verhältnis der Zahl der fest angestellten Richter zu der der Hilfsrichter ein Dauer-
zustand gewesen wäre. Dabei darf berücksichtigt werden, daß un-
verkennbar auch die hessische Justizverwaltung in der Nachkriegszeit ungewöhnliche sachliche und persönliche Schwierigkeiten bei der planmässigen Wiederbesetzung der Gerichte zu überwinden hatte, deren Bewältigung nicht von ihr allein ab-
hing. Auch sieht sich die Rechtsprechung erst neuerdings beson-
ders genötigt, jene wichtigen rechtlichen Grenzen der Beschäftigung von Hilfsrichtern stärker zu betonen, während sie die erhebliche Bedeutung, die diese Frage für die Gewaltentrennunrg und die persönliche richterliche Unabhängigkeit hat, früher weniger und nur aus besonderem Anlaß hervorgehoben hat {z.Be RGSt 18,307; 22, 168, 1705 71, 204; BGH 5 StR 585/53 vom 28. 1. 19541. Die Zahl der Planstellen ist schon im Haushaltsjahr 1954 vermehrt worden; die hessische Justizverwaltung ist bestrebt, wie ihre Äußerung zeigt. die beim Landgericht Frankfurt a. M. jetzt vorhandenen 67 lanstellen, von denen im November 1954 62 besetzt waren.
oma.
ee A
alsbald sämtlich zu besetzen. Allerdings starden em Land-
gericht von den 62 Zlanstellenrichtern wegen Bsuriau
& Xrankheit und vor allem infolge von Abordnungen noch AÄnlang
November 1954 nur 55 zur Verfügung, so daß das Präsidium über 18 & der eingerichteten Planstellen für die richterlichen: Aufgaben des Landgerichts nicht verfügen konnte, ein Zustand. besonders deshalb nicht unbedenklich sein mochte. weil dis Erfahrung lehrt, daß schon die Zahl der eingerichteten Flanstellen hinter dem Dauergeschäftsanfall bisweilen zurückbleibt. Die Äußerung des Hessischen Kinisters der Justiz
vom 2. November 1954 hat den Senat jedoch überzeugt, das die
5 damals noch offenen ?Planstellen inzwischen besetzt worden sein werden und daß dem Landgericht zur Erledigung seiner rict terlichen Geschäfte in den Kammern nunmehr 60 fest angestelite Richter bei 67 Planstellen (= etwa 89,5 % der Plianstellen: zur Verfügung stehen, Dagegen sind keine rechtlichen Bedenken
zu erheben, solange ausreichend Zlanstellen vorhanden sind. Dafür, daß dies nicht zutrifft, besteht kein hinreichender Anhalt. Im Geschäftsjahr 1955 ist die 4, Strafkammer mit drei fest angestellten Richtern und einem Ässessor besetzt,
Unter diesen Umständen vermag der Senat einen Verstoß gegen die von der Revision zutreffend herangezogenen Vorschriften noch nicht anzuerkennen.
2, Sachlichrechtlich ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch, weil das Merkmal der Gewohnheitsmässigkeit weder vorliege noch festgestellt sei. Er übersieht, daß er ohne ersichtlichen Rechtsfehler wegen eigennütziger
if
Anhalten sich das
Y»
u
Ban,
pres
”
p
zur Unzucht. Mit diesem Urteilsinhalt befaßt
Rechtsmittel nicht.
Rechtsverstöße erkennen.
Glanzmann Busch Jagusch
Maaß Dr.Wiefels
bs 1 und 53 St35) verurteilt worden ist
ac
leder der Schuldspruch noch der Strafausspruch 1:
K2
m