Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 30.07.1975 – 2 StR 343/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
/G
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 343/75 BESCHLUSS KIT
in der Strafsache
gegen
den US-Soldaten Robin Rp aus ap (EEE) ,
geboren am m 1353 in ME /Fiorida, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
-2_
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 24, Februar 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden,
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts,
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldausspruch richtet, Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
N
Die Jugendkammer hat auf den zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten Erwachsenenstrafrecht angewendet. Auf Grund verschiedener von ihr im Urteil angegebener Umstände ist sie zu dem Ergebnis gelangt, daß er zu jenem Zeitpunkt seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nach nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand, Ferner handelt es sich nach ihrer Ansicht bei der Tat nicht um eine Jugendverfehlung,. Zum Abschluß der Erörterungen zu § 105 JGG heißt es im Urteil (S. 10 UA):
"Unter Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte, die von den Sachverständigen nicht für ihre Auffassung, auf den Angeklagten sei noch Jugendstrafrecht anzuwenden, herangezogen worden sind, kam die Kammer zu der Überzeugung, daß der Angeklagte einem Erwachsenen gleichzustellen ist."
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, daß das Landgericht unterlassen hat, im Urteil die Gründe wiederzugeben, auf welche die Sachverständigen ihre Gegenmeinung gestützt haben, und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Die Jugendkammer war zwar nicht gehindert, unter Verwertung ihrer bereits früher vorhandenen sowie der durch die Sachverständigen vermittelten weiteren Sachkunde eine von deren Auffassung abweichende Überzeugung zu gewinnen, Sie mußte dann aber die Gegengründe der Sachverständigen angeben und mit eigenen Argumenten so widerlegen, daß das Revisionsgericht - ebenso wie die Verfahrensbeteiligten — nachprüfen kann, ob der Tatrichter über zur Beurteilung des Sachverhalts ausreichende Sachkenntnisse verfügt (BGH, Urteile vom 26. Januar 1954 - 5 StR 585/53 - und vom 4. März 1960
„u-
- 4 StR 559/59 -). Da das Urteil diesen Anforderungen nicht genügt, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben,
Schumacher Wwillms Baumgarten
Meyer Buddenberg