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BGH Entscheidung vom 19.01.1954 – 1 StR 644/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 644/53 Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
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1929 in KW, z.2t. in Untersuchungshaft,
negen Betrugs im Rückfall u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Januar 1954 in der Sitzung vom 29, Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, 2 Bundesrichter Glanzmann £ Bundesrichter Dr. Jagusch pA Bundesrichter Dr.Heimann-Trosien A
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Bundesrichter Dr.Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsret EEE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. EEWBtei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; " Br
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des ” Landgerichts in Koblenz vom 2. Juli 1953 samt den Fest- "
stellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist,
Soweit der Angeklagte des fortgesetzten Rückfalldiebstahls beschuldigt ist, wird das Verfahren eingestellt, Insoweit hat die Staatskasse die T.osten des Verfahrens Pr
zu tragen. u;
Im übrigen wird die Sache im Umfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscueidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, soweit darüber nicht schon entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen,.
Von Rechts wegen
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Gründe§
I. Soweit die Revision Verletzung von Verfahrensvorschriften rüg*, gibt sie nicht die Tatsachen an, in denen der Verstoss liegen soll. Das Recatsmittel ist deshalb insoweit unzulässig (§ 344 Abs 2 5 2 StPO).
II, Dagegen ist die Sachbeschwerde in zulässiger Weise erhoben. Die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen und der Anwendung des sachlichen Strafrechts führt zur Aufhebung des Urteils, soweit nicht der Angeklagte freigesprochen worden
ist.
1 ) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfalldiebstahls (88 242, 244 StGB) kann deshalb nicht bestehen bleiben, weil sich alle Zinzelhandlungen gegen Eigentum von Angehörigen einer Besatzungsmacht richteten,.Deutschen Gerichten steht hierfür die Gerichtsbarkeit nur zu, wenn der Hohe Kommissar der Zone des erkennenden Gerichts die Genehmigung dazu erteilt hat (Art Ip I des AHKGes Nr 15, Art 1 Nr 53 b des AiKGes Ir 2), Eine solche Genehmigung ist in den Akten nicht enthalten; es ist auch nicht ersichtlich, dass sie
in der Französischen Besatzungszone für Taten dieser Art .: allgemein erteilt wäre. " F
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2.) Entsprechendes gilt für die Verurteilung wegen fortgesetzten Mißbrauchs amerikanischer Ausweispapiere (§§ 2§ 1 StGB) und wegen unbefugten Tragens einer amerikanischen
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hehrmachtuniform (§ 132 a Abs 1 StGB in der bis zum 30.S5eptember 1953 geltenden Fassung). Diese strafbaren Handlungen verletzten die "Alliierten Streitkräfte" (Art 1 b I des AHKGes Nr 13 i.V. mit Art 1 Nr 3a u, b des AHKGes Nr 2), Für das unbefugte Uniformtragen bedarf dies keiner näheren Erläuterung. Für den Mißbrauch der Ausweispapiere ergibt
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sich die Verletzung der Besatzungsmacht jedenfalls daraus, dass der Rat der Alliierten Hohen Eommission dieses Verhalten in Art 3 Nr 3 des AHKGes Nr 14, betr. strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzung, unter Strafe “ gestellt hat. Übrigens fällt unter den hier festgestellten Umständen auch das unbefugte Uniformtragen unter eine Strafvor scurift dieses £HKGesetzes, nämlich den Art 3 Nr 4. 4
hegen des Vergehens gegen den § 132 a StGB war übrigens -) das Hauptverfahren nicht eröffnet worden. Doch gehört das unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigte Verhalten 7 des Angeklagten immerhin im Sinn des § 264 StPO zu der in '
der Anklage bezeichneten Tat. F
3.) was die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetruges (§§ 263, 264 StGB) in Tateinheit mit Urkundenfälschung R 267 StGB) anlangt, so sind zwar die Voraussetzungen des Betruges in den verschiedenen Einzelfällen bei Berücksichtigung des Urteilszusammenhangs hinlänglich dargetan; dasselbe gilt hinsichtlich der Urkundenfälschung, soweit eine solcue festgestellt worden ist. Dem Urteil ist aber zu entnehmen, dass der Angeklagte bei seinen letzten Betrugs- & ’ hardlungen (Fälle Tankstellen und DIEB, anscheinend auch S Fall FÜ) unberechtigt eine amerikanische Uniform trug, und dass er in dem Falle Dpdem Betrogenen überdies einen ihm nicht zustehenden Personalausweis der amerikanischen Wehrmacht "als Pfand" gab, Das Urteil ergibt, dass dieses die Tatbestände der § 8§ 132 a Abs 1 aF, 2§ 1 StGB erfüllende Veraalten des Angeklagten zugieich eine der Verübung des Betrugs dienende Täuschungshandlung in sich & schloss. Betrug und Urkundenfälschung treffen daher auch 4 " mit den Vergehen gegen 858 132 a, 2§ 1 StGB rechtlich zu- h sammen (§ 73 StGB). Es kommt deshalb, falls der Hohe Kommissar insoweit die Genehmigung zur Ausübung der Gerichtsharkeit noch erteilt, cin einheitlicher Schuldspruch
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wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie mit Vergehen gegen die 8§ 132 a, 281 SiGB in Betracht. Bei dieser Sachlage kann die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung in der bisherigen Form nicht bestehen bleiben; sie ist vielmehr aufzuheben.
Übrigens ist der vom Landgericht angenommene Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen, zum Teil zugleich die Merkmale der Urkundenfälschung enthaltenden Betrugshandlungen im Urteil nicht begründet worden und auch den festgestellten Tatumständen nicht ohne weiteres zu entnehmen (s. darüber u.a. BGHSt 1, 313). Darauf wird für die neue Verhandlung hingewiesen.
4,) Schliesslich hat das Landgericht den Angeklagten einer furtgesetzten mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB) und einer fortgesetzten Übertretung des § 360 Abs ] Nr 8 StGB schuldig befunden. Diese beiden strafbaren Handlungen stehen nach dem Urteil untereinander und zugleich mit fortgesetztem Ausweismißbrauch (§ 2§ 1 StGB) in Tateinheit.
Für die Aburteilung des zuletzt genannten Vergehens fehlte die Gerichtsbarkeit (vgl oben 2); schon dies muss gemäß dem unter 5 Dargelegten zur Aufhebung der ganzen tateinheitlichen Verurteilung führen. Es ist jedoch noch folgendes zu bemerken:
Aus dem Urteil geht nicht deutlich hervor, in welchen Vorgängen das Landgericht eine mittelbare Faischbeurkundung gefunden hat. Dass sich Ger Angeklagte in polizeilichen und richterlichen Vernehmungsniederschriften mit einem ihn nicht zukommenden Namen bezeichnen liess, genügt nicht (RGSt 11, 188; 59, 13, 19). Dagegen würde der äußere Tatbestand des § 271 StGB zu bejahen sein, wenn sich der
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Angeklagte in Gefangenenbücher von Untersuchungshaftanstalten mit falschem Namen eintragen liess; das hat der S.nat für die Geltüngszeit der auch hier in Betracht kommenden Untersachungsnaftvollzugsordnung vom 19. Novenber 1942 schon wiedernolt entschieden (vgl Nr 8 daselbst in Verb. mit Nr 36 der Strafvollzugsordnung vom 22. Juli 1940; Urteile 1 StR 94/51 vom 26, Juni 1951 und 1 StR 866,’51 vom 25. kärz 1952). Zur inneren Tatseite des § 271 StGB enthält das Urteil überhaupt keine Ausführungen. Auch fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annalıme von Tateinheit zwischen den Vergehen gegen die §§ 271 und
281 StG2B; sie könnte gegeben sein, wenn der Angeklagte unrichtige Zintragungen in Gefangenenbücher mittels eines der ilm nicht zustehenden Personalausweise bewirkt hat,
Die Annahme einer fortgesetzten Übertretung des
§ 360 Abs 1 Ür 8 StGB unterliegt für sich allein keinen rechtlichen Bedenken, Lie Strafverfolgung der Übertretung ist auch während des Revisionsverfahrens nicht verjährt; seit dem Erlass des angefochtenen Urteils ist beim Landsericht am 25. September 1953 (Bl 221 R), beim Revisionsgericht u.a, am 9. November 1955 eine richterliche Handlung gegen den Angeklagten wegen dieser Tat gerichtet worden (vgl §§ 67 Abs 3, 68 StGB).
III. Ergebnis:
Wegen des fortgesetzten Rückfalldiebstanls ist das Verfahren nach § 260 Abs 3 StPO unter Aufhebung des Urteils einzustellen. Einer neuen Anklage nach Ermächtigung durch den Hohen Kommissar stent diese Entscheidung nicht entgegen.
Im übrigen ıst die Sache unter Aufhebung des Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen, Das iet auch insoweit geboten, als es sich um die Vergelien gegen die § 132 a, 2§ 1 StGB handelt. Denn mindestens Teilliandlungen dieser - nach der Annahme des Landgerichts fortdauernden bzw. fortgesetzten - Vergehen stellen zugleich Teilbandlungen des - nach der Annahme des Landgerichts - fortgesetzten Rückfsllbetruges dar, hinsichtlich dessen die deutsche Gericl:tsbarkeit an sich keiner Beschränkung unterliegt. E Ferner kommt Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen § 2§ 1 StGB und der mittelbaren Falschbeurkundung in Betracht, für die dasselbe gilt. Es ist deshalb nicht möglich, über die Vergehen gegen die §§ 132 a, 2§ 1 StGB gesondert abschließend zu entscheiden. Eine sachliche Entscheidung ist bei dieser Sachlage in der Zurückverweisung nicht enthalten. Liese steht dem Landgericht nur zu, wenn der hohe Kommissar insoweit die Genehmigung zur Strafverfolgung erteilt; in diesem |
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Falle hat der Tatrichter ausschliesslich deutsches Recht, nicht dagegen das AFXGes ür 14 anzuwenden, auch söweit dessen Vorschriften auf die handlungen des Angeklagten
an sich zutreffen (vgl BGHSt 5,1 ). Versagt die Besatzungsmaciııt die Genehmigung, so hat der Tatrichter die rechtlicken Gesicktspunkte der §§ 132 a, 281 StC3 beim Schuldund Strafausspruch ausser Betracht zu lassen,
. Bundesrichter Dr. Dr.Hörchner Glanzmann Jagusch ist beur-
laubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert,
Beimann-Trosien Dr.Schalscha Dr.Körchner