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BGH Entscheidung vom 26.06.1951 – 1 StR 94/51
1. Strafsenat
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In iemen des Volkes
In der Straliseche gegen
den "leischer Fcul TD mi , ohınc festen Wohnsitz, geboren arı P 1916 in Tun
WE, 2:21. in Untersuchunsshet, wegen Votzucht U.8e
het der 1. Strafsenat des Lundesgerichteinofs in der Sitzung vom 26. Juni 1951, en der teilgenonmen haben:
Senatspräsident Nichter
als Vorsitzender,
Lundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Jentel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmenn als beisitzende Richter,
Bundescnwelt ,] . els Vertreter der Bundesanweltschett,
Justizseiiretär ” els Urkundsbesnter der Gecch\ftsstelle,
für echt erkennt:
l. Auf die devision der Ster.tscenveltschalt wird das Urteil des Lendgerichts in Londau i.d.P/elz von 19. Dezember 1950 mit den ihn zugrunde liegenden »eststellunsgen cufgehoben, soweit der Anscehkleste von der /nklage dreier Verzehen der UrlundenTülschuns, in einen Felle in Tateinheit nit nittelbarer „alschbeurliunäung, freigesprochen und wegen fortgesetzster ubertretuns der Sclschen !anens-
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engebe verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesentstrafe. In diesem Unfeng vird
die Seche zur neuen Verhandluns und zntscheiduns, auch über die kosten des Rechtsnittels, en des Landgericht zurückverwiesen.
2, Die levision des ängeklasten wird verWwor-Ten. j
Der Angelilaste hat die kosten seines Recirtsnitiels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Io Das Landgericht hat den /ngeklasten u.c. von der änklege von drei Verzehen der Urkundenfülschung, in einem Mıll.in Tateinkeit mit einen Vergehen der mittelberen Felschbeurlundung unter überbürdung der hierher treffenden ausscheidbaren kosten zuf die Icndeskösse Feigesprochen.
3s hat ihn wegen eines Verbrechens der kotzucht, eines Vergehens der Urterschlagung, eines Vergehens “ des Diebstchls und einer fortgesetzten Übertretung \ der 2Zclschen l’amensangebe zu einer Gesc:.itstrafe von ' 2 Jahren 1 Iimat Zuchthaus und 4 \iochen Jaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Elhrenrechte auf die , Deuer von 3 Jehren eberkennt.
f Gegen des Urtc.il haben die Stectsenveltscheft
h und der Ingeklagte evision eingelegt. Die Stastsanh voltschsft Licht das Urteil en, soweit der Angcklagv te wiegen Urkundenfülschung und nittelbi.rer felsch-
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* bevfriundung TSreigesnröchen, der In;ella;tve, soweit er wegen Unterschlaosuns;, Diebstalil und lotsuclt verurteilt worden ist.
Dei: anzeXochtenen Urteilssyruch liegen folsende Feststellungen zusrundes
1.) Der Angeklagte keufte am 31. Olitober 1949 in I ein Tehrrad. Sr zahlte 60 Dii on und versarcch, den Aestbetres in zwei Tonctsraien zu tilsen; der Wchrvwedhändler behielt sich des Zisentum un dem nad big zur völligen Bezakluns des Kaufpreises vor. „1 folgenden Tag verliess der Angeirlagte SC ni fuhr mit dem ad en den Todensee, um sich dort ein Unterkomnen zu suchen, Obwohl er dazu in der Lege gewesen wäre, zahlte er keinen weiteren Zetruüg nehr en den Verkäufer, er geb ihm auch eine Techricht über seinen Aufenthalt. Vor seiner in Lei 1950 er2olsten Festnchne bot er ei:neal das Red einen Dritten zum Kauf en.
2.) Der Angeklast:, der sich eine Flüchtlinssbescheinizung auf den ilamen ?eul Dr beschefl hette, verliess in der Techt zum 13. Febiucr 1950 seine Arbeitsstelle, die er au? einen Torgut & Sodensee gefunden hatte. Debei entwendete er einen sebreuchten Gummiunhang, der in Vorraun ces Verweltunssgebäudes hins und dem Qutssekretär gehörte.
3,) An 5. ici 1950 verzeweltigte der Ansgcklaste eine 59 Jchre alte Dauersfrcu, die auf einen Felde Gras müähte,
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4.) Der Angeklaste unterschrieb verschiedene richterliche und polizeiliche Frotokolle nit den Üczen Pcul Dr, ärnst DB und Lori sr gcb sich bei der Einlieferung in die Gerichtsgefin nisse Ci und IB 215 cr zus und liess sich unter diesen Ifamen in die Ge-Zinsgenenbücher eintragen.
Zur „evision Ger Steassanveltsche?
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Die Stautsemvieltscheit rüst, dass cas Lendge-
richt die 38 267, 271 StGB auf den Zestgestellten
Sechverhslt falsch enzevendet und den § 244 Abs 2 StPO verletzt habe,
dechtsirris sei die _uffassung des Jendserichts, die Unterzeichnun; »olizeilicher und richterlicher Protokolle durch den Angeklasten mit feischen Namen stelle keine Urkundenfälsctun; im Sinne des § 267 BtG3 der, da keine Identitätsleusnuns vorliege. Dei angellasten sei es vielmehr, wie die Urteilszründe ersehen, iser durun zu tun getiesen, eine freude Identität vorzuspiegeln, um seine Identität nit den Täter enderer strufbcrer Iiındlungen zu verbergen. Das Lendgericht habe sciner Intscheidung, ob Identitätstäuschung oder blosses ilenensveruchweigen vorliese. mit der !rcge nech den Beweisvert der polizejilichen oder richterlichen Vernehmungsnrotoxolle in Verbindung gebracht. Diese Trase könne aber nur für die Prüfung der Anwendberkeit des © 271 StcB, nicht aber des § 267 von Bedeutung sein.
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Soweit der Angellaste seine Zintrasung in die Gefün;nisbücher unter felschen lamen bewirl:t habe, hebe des Lendgericht § 271 5tCB zu Unrecht nic.t engevrendet. Ss habe euch unterlessen festzustellen, aus die „ufnelme eines Untersuchur sssefenzenen in ein Gefüngsnis in derselben Weise vor sich gehe wie die eines Strefgefenscenen. Das hätte das Landgericht durch Vernehnmung des Gefängnisverwcliers Zeststellen "innen. Dadurch,dass es diese Vernehimu.g unterlassen hebe. hebe es 5 244 Abs 2 StPO verletzt. »
Die .ievision ist begründet. “
Zur Srase der Urkundenfülschung nech § 267 St63, stellt cas Lendsgericht fest, dass die polizeilichen und richterlichen Protokolle, die der Angzeklaste mit cen ihm nicht zukomuenden Wanen ?eul Tr. irnst Lüg
‚Wunc Iicrı DW unterschrieben hat, Urkunden in Sinne des % 267 StCB sind, und dass der Anszekle ;te die falschen Urterschrilten leistete, um iluchforschungen zu erschweren und zu vereiteln, Gsss er auch bis zur vberlührung die Identität mit der Person, die seiner Zeit vernommen vurde und unterschrieb, zeleusnet hat. Des genügte für die rechtliche Schlussfolgerung, dacss der Anzellloste sich nicht zu seiner vwchren ?erson bekennen und allein Über seinen ilonen täuschen wollte, sondern eine Täuschıng Über die Person des Unterschreibenden bezvechte, Für die Annahne einer blossen schriftlichen Lüge wer hiernech kein Raum. Der Anseklaste hst vielmehr "unechte Urlaunden herzestellt", Für diese Troze ist cs unerheblich, wes die
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Urlunde im übrigen für eine Beweisbestimmung oder
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eveisircit hat. Vie Urteilssrinde reichen hiernach
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nsoweit nicht aus, den Freispruch zu tre.gen.
zbenso bestehen Bedenken gegen die Begründung, mit der das Urteil den Tatbestand des § 271 StG5 verneint. Öffentlich sind solche Bücher, die nicht mur für den inneren Dienst einer Dehörde bestirmt sind. sondern Effentlichen Gleuben haben, die bestimt und geeignet sind, Beweis für und gegen jecernem zu erbrinsen,. Zu ilmen gehören auch die Ge-
fengenenbücher. \
Die für die Zweckbestimmung dieser Dücher nmassgebende Strefvollsussordnuns bestimmt in Teil 2 Ziffer 36 (iufneineverlandlung, Feststellung der Person) der Strafvollzussordnung in Zbsatz 2: "Die Prüfungs erstreckt sich vor allem darauf, ob der ZAnl-ömmlins der Verurteilte ist, der in der Anstalt Strafe verbüssen soll. Der iAnkömmling wird durcuf hinszerieser, äu.su die Aufnsiime in die Austelt in einer öfficntlichen Urkunde festgestellt wird, und dass er sich strefrechtlicher Verfolgung wegen mittelberer Falschbeurkuncung zussetzt, wenn er zur Täuschung im Rechtsverkehr unrichtige Znsceben Über seine ?erson nachtz den Tinweis hct er durch seine Unterschrift zu bestütigen ....". Zif2er 47 oränet ans "Der Gefangene wird in ein Gefen;enenbuch eingetragen, dus dem urkundli-
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chen \schweis des Vollzugs dient."
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Die Stroivollzugsordnung hat hiernach die Zintrogungen in Gefan;enenbuch dazu besti:nıt,; den Tc.chveis fir die dcrin bezeichneten Tatscchen zu führen, und lüsst erkennen, dass dieser Techweis richt nur für den inneren Dienst, sondern zuch nach zussen für und gegen jedermann selten soll. Die Bestimmungen des zweiven Teils .der Strefvollzugsordnung gelten nech Yiffer 8 der Untersuchungsheitvollzugsordnung cuch für Untersuchunsssercngene, soweit nicht ihre Destiimungen oder „esen und Zweck der Untersuchunsshu?t entgesenstehen. Das ist bei den Aüfnchnebestinmungen nicht der Telle Des 3eäürfnis. den Hachweis für die “ufnchue in eine Teftenstclt cuch nach zussen, zu Öffentlichen Glauben, Zühren zu lönnen, ist für die Untersuchunsshatt in gleicher \leise wie für die Strefhaft vorhanden.
Der Angelilegte hat sonit bewirkt, dess er unter frlschen lNsmen in Gefünmisbücher der Gefünsnisse GB GEB ur... DD. 50 in öflentliche Dücher in Sinne des 5 271 StC5, eingetrizen worden ist. ütLt er vor-
sitzlich zehendelt, so ist er wegen nittelbirer Falsch-
beurkundunsz zu verurteilen,
Da der Freispruch in den von der Stactscenveltscheft ıngefochtenen Unfing auf der irrigen Hichtenvwenduns der %§ 267, 271 StEB beruht, wer des Urteil insoveit mit den ihn zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.
Die auflebung hat sich cu? die Verurteilung wegen Fortgesetzter felscher Temensangabe zu erstrecken, ob-
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«ßB.. wohl die Revision sie in ihrem Antras nicht nennt, Denn die Anzabe der Telschen Yomen steht mit der Leistung felscher Unterschriften in Tateinheit. Die Zulechtung des FTreispruchs unfasste deshalb aotvendig zuch die Infechtung der Verurteilung vegen der fortgesetzten Übertretung:
Die iufhebung des Treispruchs entspricht den Iatruse des Oberbundesanwalts.
Zur, Revision des Angeklagten.
Der An;eklesste rügt die Verletzung des suchlichen und des Verfihrensrechts und beanstandet die Stru.Tzunesceung und die Wichtenrechnung der
Untersuckungsheft,
1.) Zu der Verurteilung wegen Vüterschlesung Ges Fealhırrides vringt Gie Devision vors Iniilage und sröfinungsbeschluss hätten sich au? des Verhalten des ing;ellasten am 31. Oktober 1949 in Dip Pezogen. Dedurch, dass das Lendgericht den Betrug verneint. eber eine Unterschlesung derin gesehen hevde, dass der ınschlaste mon«teleng nichts von sich hiren liess, nichts bezahlte und des Fahrrad einen Dritten zun Kauf anbot, habe es eine völligd neue Tı.t seiner Deurteilung zugrunde selegt, die seitlich (nech \ionz.ten) und örtlich: (in OEie Em sic! nicht nit dem Tatbestend decke, der von inklase und Eröffnungssbeschluss &ls Betrug ansesehen worden sei, Das Lendgericht hebe § 264 StPO
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nicht beu.chtet; es hibe mur eine Veründerunsg des rechtlichen Gesichtspunktes enscnommen und zu Unrecht % 265 St4FO angewendet. ienn des Landgericht sich zit diesem neuen Vorgeng habe befassen wollen. so hätte es nach § 266 S42O einer inklaseerveiterung, der ausdrücklichen Zusti:mung des Angeklagten und eines entsprechenden Gerichtsbeschlusscs bedurft., Im übrigen sei weder der Än;ekleste zu diesen Vorwurf gehört, noch Ie@iiP, den der Anzeklaste das Fahrrad engeboten heben soll, als Zeuge vernommen worden. Demit hebe dcs Lendgericht auch die 85 136, 243, 250 3t20 verletzt.
Die Kige ist unbegründet. Dem Ingellas;ten log zur Jiast, den Fahrradhändler Wi un ein Fehrrad geschüdist zu heben. Der Eröffnungspeschluss sing davon cus, dess er diesen Scheden sclıon beim ınkauf durch Vorsyiezelung seiner Kreditwärdigkeit herbeigeführt nabe. Das hielt dcs Lundgericht nicht für erwiesen, es stellte ever Test, er hebe den Tünler dedurch geschüdigt, dass er sich das ihm unter Zisentumsvorbehalt überlassene ?ehrrad rechtswidrig zueisnete„ Des sind zwer scchlichrechtlich zwei verschiedene liundlun;sweisen. Der verfahrensrechtliche Vegriff der "in der Inklcose bezeichneten Tat" (§ 264 St?O) reicht aber weiter els der sechlichrechtliche Tetbestond. Er umfasst den ganzen geschichtlichen Vorgi.nz, wie er sich ncch natürlicher Auffassun; als “inheit darstellt. Daß
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das hier die Schädigung des Fahrradhändlers ohne Beschränkung euf den Vorwurf der Irrtunserregung ver, s;5ellen die Anklageschrift und der Eröflnungsbeschluss ausser jeden Zweifel, weil sie zus- “ erücklichlich die bsicht des Anzeklasten hervorhoben, sich un seine Ver„yflichtungen gegenüber den TEehrradhündler künftig nicht kümiern zu wollen. Tach S 264 545P0 wer das Gericht verpflichtet, diesen ihm unterbreiteten geschichtlichen Vorgeng unter &allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. üs musste Geshalb auch des Verhalten des Angeklagten zegenüber seinen Verpflichtungen aus dem Zigentunsvorbehalt zum Gegenstind seiner Urteilsfindung machen. Debei ist es nit Recht nach § 265 3420 und nur nach dieser Vorschrift. verfuhren.
2.) Die iiermahme des Gummiunhangs sieht die
N Revision els Heus- oder Hotdiebstehl nach den 88 DAT, 248 e StCDb en, der mengels Strafantrags nicht verols;t werden künne«
Der Unhang wer Eizentun des Gutssekretärs Ei) : Dass der !ngeklaste sich als Gesinde in dessen höuslicher Cemeinsche”t befunden hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. TB ver auf den Ilofsut els Gutssekretür. der Angeklagte als landwirtschaftlicher Arbeiter tütig. Überdies nelın er den Unhang erst weg. nachden er sein Arbeitsverhälinis zufgegeben hatte.
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ilotdiebstahl scheidet cus, de des Lendgericht festgestellt het, dass sich der Anzcellaste bei der wernehze nicht in wirtschu?tlicher :lot befunden het.
3.) Die Revision meint, das Landgericht hätte neck den von ihn getroffenen Feststellungen nur vezen versuchter Lotzucht verurteilen dürfen.
cs ist nicht zutreffend. Igech den Urteilssründen unterhielt sich der Angeklagte zunächst mit der Freu, Als sie weiter mähte, ergriff er sie plötzlich von hinten’und werf sie auf den Rücken zu Boden. Die Friu rief un Lilfe und wehrte sich nach Kräften. Daraufhin hielt ihr der körperlich weit überlegene Anseklegte mit der Nrnd den Lund zu und sagte ihr, sie breuche sich nicht zu üngstigen, er hxi.be schon lange nichts mehr gehabt und wolle je nur das eine. De die Freu befürchtete, er werde ihr Schlimmeres antun, duldete sie, dess ihr der Angeileste die losen EuUS- zog. Sodenn ibte er den Geschlechtsverkehr aus, Debei versuchte die Zeugin erneut um !lilfe zu rufen. Dies verhinderte der Angeklagte immer wleder, inden er ihr den Zund zuhielt. Diese feststellungen hat des Lendgericht dehin gewürdigt, der Ängeklayte habe vorsätzlich die Frau unter ärechuns inres erkennbsren Widerstandes mit köryerlicher Gewalt zur Duldung des ausserehelichen Beischlefs genötigt. venn sie, nachden sie zu Boden geworfen war, zus der insst heraus, bei Fortsetzung aktiven Widerstends
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noch Schlirr.eres erleiden zu müssen, vielleicht ungzebraclt zu werden, sich durauf beschrünkt habe, un Ililfe zu rufen, so hebe der Anzckleste dies nicht cLs Zinverstindnis mit dem Geschlechtsverkehr deuten können.. Nach der Sachlage sei ihm ler gevresen, dass er nur unter Anwendung von Gevwelt zun Ziel \Xorme. |
. Diese Feststellun;sen trugen die Verurteilung wesen vollendeter lotzucht. Soweit die Revision vorbringt, der Angeklagte habe nach dem Nachlassen Ges Widerstandes mit dein öinverständnis der Frau gerechnet und keine Gewalt mehr angewendet, greift sie nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die dem Tetrichter vorbehaltene Beweiswürdigung en.
.4.) Die Revision behauptet, des Lenägericht hobe bei der Zumessung der Strefe für das Totzuchtverbrechen gesetzliche Tatbestandsmerlmale surulschürlend verwertet. 5 habe ferner nildernde Uustünde versczt, obgleich der Angeklagte durch die ürklürung, die Frau brauche sich nicht zu Ungstisen, eine Gewaltcnvwendung bei dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht beubsichtigt habe. üs have @cher die Zestimmungen der §§ 177 übs 2 StCd, 267 StPO nicht beachtet,
Die Strefzunessungsgründe lassen l:einen Rechtoirrtun erkennen. Das Tendgericht hat derin keine gesetzlichen Tatbestendsmerlncle als stru’schärfend
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herungezogen. üs hat des Verhelten des „unzeklasten als besonders verwerflich eng.:gelen, weil er die Tat Segenüber einer alten, von Deseinskempf verbri.uchten und nahezu wehrlosen «rau begengen hate.
5.) Dess der An,seklagte keine Anrechnung der Untersuchunsshce?t verdiente, wird im Urteil einwandfrei besründet,
6.) Die levision des „useklesten ist somit unbezründet und dcher zu verwerten.
Der Arigellaste hat nach § 473 StPO die Kosten seines liechtsmittels zu tragen.
aichter Dr. 2eetz Vientel Dr. Geier Glanzuann