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BGH Entscheidung vom 13.06.1952 – 4 StR 39/50
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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SR 39.5. 2296 070
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Im Namen des V»lkes
In dec Strafsache
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gegen
1. den Rentner Friedrich , aus ACHERN. , geboren am GERD 1.900 in | ’
2. den Arbeiter Ernst Dogg aus TORE, geboren ar EEE 1909 1. 3, den Willi s .. dort geboren am
EEE :.909,
4, den Wiinelm \ aus un: dort ; geboren — 1905.
wegen schwerer Brandstiftüng. ua
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung vom 13. Juni 1952, : an der teilgenönnen: haben;
Senatspräsldent. Br. FE BR als ‚Vorsitzender; .. " Bu Fr Bundesrichter-Krumm®', a Br -. Bundesrichter Dr. Engels... .... \ Be: Bundesrichter Dr; Hille Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende,, Du Bundesanwal.t “r ; .a1.8 Vertreter. der ‚Bunde sannaltecaaft, TR Justizangestellter ala, ‚Prkundebsem
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Auf die, Revisionen der. ngeklägten en a und DOSE wird das Urteil des Schwurgerichts, in Gö ttingen vom
29, Oktober 1949: im Schuldsprüch dahin geändert, dass’ diese Angeklagten nur. wegen, ‚schwerer Brandst iftung in
Tateinheit mit Landfriedensbruch und Freineitsberaubung verurtetlt sind, : a Bay ar a | i Bi
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A:f die Kerisionen der Angeklagten (ip und MB ;ird das vorbezeichnese Urteil. im Schu:dspruch dahin geändert, dass diese Angeklagten nur we;ren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Treiheitsbersubung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt sind.
Der Strafausspruch gegen sämtliche Beschwerdeführer - auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch gegen
die Angeklagten Dot OB - wird mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen eufgehoben,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand)ung und Entscheidung an das Landgerich‘ (Strafkamer) zurückverwiesen, das auch über die
Kosten der kKkechtsmittel. zu befinden hat.
"Im übrigen werden die Revisianen verworfen.
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat die Angeklagten, die früher Dienstgrade in der allgemeinen SS bekleideten, wegen Verbrechens gegen die sienschlichkeit in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung 2,T. auch schwerer Brandstiftung und gefähriicher Körperverletzung zu Zuchthaus verurteilt und ihnen die erlittene Untersuchungshaft und einen Teil der Internierungshaft auf die Sirafe angerechnet. Das Urteil. befasst sich mit den Ausschreitungen der Angeklagten gegen die jüdischen Mitbürger in Aw in der Nacht vom 9 zum 1.0. November 1938.
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Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt, desgl.eichen der Oberstaatsanwalt, soweit den Angeklagten \p und OB die Internierungshaft an-
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5 gerechnet worden ist. Alle Angeklagten rügen Verletzung sachlichen kechts, der Angeklagte Dip auch die
" des Verfahrensrechts. Soweit sich die sachlichen Anstände
5 der Verteidiger decken, können sie gemeinsam behandel.i
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h 1.! Gegenüber der Verurteilung wegen eines Verbrechens
Ä. gegen das Kontrollratsgesetz, Nr ‚10. sieht sich der Senat
ge zu einer Prüfung des Schuldspruchs‘ nicht mehr in der Lage; denn die Verordnung Nr 234 des Hohen Kemmissars des Vereinigten «önigreichs für Deutschland hat den deutschen Gerichten die ihnen durch‘ die Verordnung Nr 47 übertragene Befugnis, Henschlichkeitsverbrechen abzuurteilen. wieder entzogen (Amtsbiatt der AHK Nr 65 S 1138). Deutsche
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Gerichte können das Verhalten der Angeklagten nur noch nach deutschem Strafrecht heurteilen. Damit er-. ledigt sich ein grosser Teil des Revisionsvcertrages der Verteidiger:
2.‘ Das Schwurgericht hat festgestellt, dass im Rahmen der Tudenverfolgung auch in AB Angehörige der allgemeinen SS ein zu gcttesdienstlichen Versammlungen bestimntes Gebäude, nämlich die fynagoga, vorsätzlich niedergebrannt haben (§ 306 Abs i StGB),
Die Angeklagten CB una DD bekämpfen
die Auffassung des Urteils, dass sie Littäter der schweren Brandstiftung gewesen seien {§ 47 StGB). Das Urteil steilt dazu fest: Beide Angeklagten be ihr vorgesetzter Sturmbannführer nachts aus den Betten geholt und über die "ven oben" befohl.ene Aktion unterrichtet, Die
küge des Verteidigers des Angeklagten DOEREEEEED, dcr Inbait seines Beweisamtrages, Frau Ep ber die sitteilungen des Sturmbannführers beim \iecken zu Trernenmen, sei im Gegensatz zu dem ergangenen Berchlusse im Urteil nicht als wahr unterstellt worden, ist nicht begründet; denn das Schwurgericht geht davon aus, Dei WERE habe von den Vergeliungsmassnahmen erst auf der Strasse erfahren, nachdem. er sich also von seiner
Frau getrennt hatte, Beide. Angeklagten hätten dann, ro stellt das Urteil fest, ihren Vorgesetzten und dessen Fahrer zur Synagoge durch den hinter dieser gelegenen
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dass jeder Tcilnebner die Ausführungshandlung selbst
-5- n H 3 Garten geführt, das Gotteshaus auch betreten. nachdem Su Be dessen Tür erbrochen worden war, dieses jednch wieder # a: «erlassen und wenige Schritte von der Eingangstür aus die Dr = fosgenden äreignisse beobachtet, ohne selbst nachweis- | Ya bar Iland anzulegen. Br a Der Begriff der nittäterschaft verlangt nicht, “
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Bi ganz oder teilweise verwirklicht. Täter -kann auch sein. Br 5 wer eine entfernte Bedingung zum ürfolg setzt, z.B. Bau veR die anderen zum Tatort führt, sofern er nur ilitträger un
des Fatentschiusses ist und nicht bloss eime fremde ‚SE at unterstützen will. Das Schwurgericht hat nun er- u: kennbar die Überzeugung gewonnen, dass CE und De “S GEB, nachdem sie erkannt hatten, worum es in dieser m. Nacht ging, dor Brandlegung nicht etwa wie völlig inbe- je teiligie zugesehen, sondern als die beiden massgebenden . Partei- und SS-Leute in U) das Zerstörungswerk B: ihrer Coammum> Gesinnungsgenossen in vollem Umfang gewolit und gebilligt und diesen durch ihre Anwesenheit | am Tatort in Uniform bei den entscheidenden Vorgängen m: gen Rücken gestärkt haben. Das. Urteil bezeichnet sie neben den Sturnbannführer- ‚aus‘ GO ) als die Leiter der Aktion, obwohl dem tatrichler vor Augen ges tanden N u hat, dass sie, zunächst nur. auf ‚einen Befehl. ihres Vorgesetzten sim ander Judenverfolgung beteiligt haben. Das Schwurgericht konnte seine Überzeugung auch auf die
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örwägung gründen, dass beide Beschwerdeführer nichts unter- ir nomien hätten, die Sache aufzuhalten, Nach Sinn und Zusammen-.. WB, hang sollte demit nicht der Vorwurf einer Unterlassungstat Bi: erhoben, vielmehr nur zum: ‚Ausdruck gebracht werden, dass R. ; ”
das: untätige Verhalten der örtlichen S5-Führer die änt-
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schlussenheit der unmittelbar tätigen auswärtigen Brandstifter gestärkt habe, Diese Beweisannanmen sind für den Senat bindend; sie rechtfertigen die Verurteilung als Wittäter (§ 47 StGB) der Brandstiftung
Der Verteidiger des Angeklagten Diiiuup hatte Beweis dafür angetreten, dass ein Mandant "von sich aus" die Feuerwehr gerufen habe; das Schwurzeri.cht hat dazu beschlossen, die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr zu unterstellen. Das Urteil geht jedoch davon aus, dass der Angeklagte die Feuerwehr geholt habe, weil sein Sturmbannführer es ihm befohlen habe; es setzt sich also zu seinem Beschluss in Widerspruch. Das rügt die Verteidigung zutreffend als eine Verletzung der
58 244 Abs 3 StPO; eine teilweise Wahrunterstellung ist unzulässig und rechtfertigt nicht die Ablehnung des Beweisamtrages (RGIW 1930, 5325; 1936; 1132). Jed:ch ist die Verteidigung dadurch nicht in einem für die üntscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden /§ 338 Nr 8 StPO); denn die Feuerwehr sollte nicht etwa die schon brennende Synagoge zu retten versuchen. sondern nur die sachbarhäuser schützen. Das Verhalten des Angeklagten gestattet daher insofern keine Schlüsse auf eine ablehnende innere Einstellung zum Abbrennen des Gotteshauses, Dass schliesslich das Schwurgericht dem Beschwerdeführer die wissentliche Beteiligung an der Brandstiftung trotz der als wahr unterstellten guten Charaktereigenschaften und seines dienstlich einwandfreien Verhaltens gegenüber Nazigegnern zugetraut hat. _
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kann a)ls eine Frage des Deweises mit der xerision nicht angefochten werden.
3.1 Alle Verteidiger bekämpfen die Verurteilung wegen
Landf.isdensbruchs (§ 125 Abs 1 und Abs 2 StGB), indem
sie behaupten. der Landfrieden habe für jene acht nicht mehr bestanden, Diese Bedenken kann sich der Senat nicht
zu eigen machen, Der Landfrieden des Strafrechts ist ein Zustand der öffentlichen Ordnung, in dem Personen und "srhen vor Ausschreitungen einer lienschenmenge gesichert sind. Der Zustand eines von Gewalttätigkeiten ungestör-
ten Zusammenlebens der Staatsbürger. d.h. der Ööffentiiche Friede bestand aber in AM, ehe die Angehörigen
der allgemeinen SS dazu übergingen. sich zusammenzurot--
ten und ihm durch Anzünden des jüdischen Gotteshauses und Verhaftung der ilitbürger zu brechen, lan darf den landfrieden nicht gleichsetzen mit den von den Trägern der staat-- lichen „acht damals befohlenen oder: geduldeten Verhaltensweisen (OGHSt 2, 211). Die Beteiligung der Exekutive an gesetzwidrigen Hassnahmen macht diese nicht rechtmässig (BGH vom 4. März 1952 - 1 StR 529/51). Die Tatbestandsmerkmale des Landfriedensbruchs sind sämtlich rechtsirrtumsfrei dargetan, vor allem ist zum inneren Sachverhalt festgestellt, dass die Angeklagten aie Widerrschtlichkeil der Geschehniase erkannt Baben. |; 4. Auch die Verurteilung wagen. Freiheitsberaubung r 239 StGB) lässt keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen; denn alle Angeklagten haben’ sich an der befohlenen Festnahme der Juden beteiligt, deren
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lamen das Urteil einzeln feststellt. Obwohl diese nicht den geringsten Anlass zu einem polizeimäs"igen »inschreiten gegeben hatten: wie den Angeklagten auch 3 bekannt war, haben sie ihre friedlichen .litbürger des 4 Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt. Nicht ein verständiger Schutzzweck regelt Anlass, Dauer ‘und Vollzug der Hafi. Die "Schutzhaft" war vielmehr für jeden erkennbar ein leilstück der Verfolgungswelle gegen das Judentum, soweit sie die mobilisierten „assenorganisationen durchführten; wenn der Landrat später die Schutzhaft angeordnet hat, so könnte der polizeiliche 4b transport der lWänner der jüdischen Gemeinde seine Rechtfertigung darin finden, dass dis Juden der Willkür der SS entzogen werden sollten: % das übersient die Verteidigung bei ihren Vergleichen; %
Das Schwurgericht hat zutreffend ausgeführt, das» die Angeklagten widerrechtlich gehandelt haben,
owonl sıe auf Befenl. einer parteiamtlichen Dienststelle kätie geviorden sind. Die Revisionen der Angeki.agten Gi und Op äussern auch keine Bedenken dagegen, dass die’ Ausschreitungen gegen Per=onen und Sachen als nechts-:0 briüche schwerer Art den ötempel. des Unrechts of!'en an. sich trugen und derhalb auch von den ‚Beschwerdeführeräg nicht als rechtmäsrig sngerehen worden sind. Soweit dag narh den Ausführungen der Beschwerdeführer DEE; und (CE bezweifelt werden könnte, ist darauf hing weisen, dass diese sich gerade darauf berufen, sie nat “ich nicht getraut, ihrem Sturmbannführer den Gehors®t
zu. verveigern, weil dann Gefahr für üeib und Lesben be R . , . ‚8 den habe: dieses Verteid.gungsvorkringen setzt aber. %
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nesr-tilich vorsus, dass die Angeklagten den Befehl such )s rechtswidrig erkaimten und eben dadurch in siren inneren wideretreit gerieten,
Eine den »rfordernissen der §§ 57, 54 StGB entsprechende Lage ist aber nicht schon dann gegeben, wenn beib und Leben des Täter tatsächlich ernsthaft gefährdet gewesen wären, falls er die Ausführungen des befehls verweigert hätte. Erforderiich ist vielnehr, dass der Täter in dem Bewusstsein dieser Gefahr und in dem Bestreven, ihr auszuweichen, sich zu der befohlenen Handiung entschloss (AHGHSt 1, 310, 313). Diese Voraussetzung hat der Tatrichter für die Angeklagten CE und N] ausdrücklich "rerneint:dis Tatsache, dass CM. die Juden eg und IB geschiagen, und dess DB seine Kenntnis als Sparkassenkeamter zur Baschlagnahme eines: Sparbuchs vn EM -4.000.-— bei den Jüdinnen EEE uanutzte. lassen den Schluss zu. dass sie aus anderen als den in §§ 52, 54 StGB rorausgesetzien Beweggründen gehandelt haben; dass selbe gilt aber auch für VE un c OB, die den Zeugen CD 21: Judenf.eund gemeinsam schwer misshandelten und deshalb auch zutreffend aus § 225a StGB verurteilt worden sind. 0) bestreitet zwar seine Beteiligung an der ilisshandlung des Top; der Senat ist aber an die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts gebunden. Die Bereitwilligkeit und der .ifer, mit de: säntlicre „eschwerdeführer bei den Verhaftungen vorgegangen sind, schliessen mit Sicherheit die „Öglichkeit aus, dass sie. zur Vermeidung gegenwärtiger tefahr für Leib oder „eben gebandel.t haben.
Nb der von den Verteidigern als Vergleich herangezogene Freispruch des Angeklagten "aßBeiner recht-
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‚ichen Nachprüfung durch den Senat standhalten würde, murs dehingest®e-ıt bleiben, da das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist,
&.' Der Schuldspruch gegen di? Angeklagten lässt
keinen Rechtsfehler erkennen. dar sie beschweren könnt», Da das Scnwurgericht aber sämtliche Strafen dem Kontro]]- ratsgesetz Nr l! entnommen hat. konnte der Strafausspruch bei allen Beschwerdeführern nicht mehr vestehen sieiben. Die nunmehr zuständige Strafkammer wird die Strefen unter Beachtung des § 358 Abs 2 StPO neu zu bemessen haben.
”.} Der Strafausspruch gegen die Angeklagten Vin und MW musste auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. Voraussetzung für die Anrechnung der Internierungshaft ist nach ; 60 StER, dass sie zu der Straftat in Beziehung steht. über die sich das Urteil verhält, d.h. dass sie für die Zwecke des Straf.erfahrens angeordnet wurde cder fortdauerte (BGH vom 12. Februar 1952 1 StR 2/50).
Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin