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BGH Entscheidung vom 14.06.1951 – 4 StR 156/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz ı EEE zus SCRMEEED, Kreis Ip, geb. em BR 1915 in Sm, zur

Zeit in Untersuchungshaft, viegen Körperverietzung

hat der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenomnen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

u als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme. . Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Zugustin Bundesrichter Dr. Jagusch | als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat 5 .

als Ver treter der Bundesanwaltschaft,

Jus tizanges DD Ve Ze | als Urkundsbeanter der Geschäftss belle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten ı gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 20, Oktober. 1950. ‘wird mit der Massgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 3 Jahren und 6 Honaten verurteilt ist. - Von der seit dem 20. ‚Oktober 1950 erlittenen Untersuchungshaft werden. vier Honate auf die erkannte Strafe angerechnet. FE

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Die Kosten ı des Rechtemittels hat der Angeklagte zu

tragen. Die Revision der. Staatsamvaltschaft wird auf Kosten

der Staatskasse veruorfen.

Von Recht s wogen.

er ü ndes

Der Ingeklagte ist unter Freispreehung im übrigen wegen Körperverletzung in zehn Fällen und wegen ‚gefährlicher Körper rverletzung in vier Fällen zu dreieinhalb Jehren Gefängnis verurteilt wo orden, v weil er als Lagerleiter eines russischen Kriegsgefangenenlagers deutsche Kriegsgefengene misshendelt hat. Gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld haben die Staatsamaltschaft und der Angeklagte Revision eingelest. Die Rechtemittel heben

keinen Erfolg. L. Revision des Mnzskiozion.

Die Strafverfolgung ist bei keiner der abgeurteilten. Straftaten verjährt, weil die Verjährungsfrist von fün? Jehren (8 67. Abs.2 StGB) in allen Fällen durch richterliche Handlungen unterbrochen worden ist. Wegen. der im Lager Ca; also von Kitte Dezember. 1944 ab, begangenen strafbaren Handlungen ist schon am 30. August 1949 ein Haftbefehl ergangen. Die richterliche. 'Vernehmung des Angeklagten von 2% September 1949 bezog sich auf die Vorfälle in R Da der Angeklagte dort erst ‚Ende September 1944 Iegerleiter

geworden war, ist auch die Verjährung der Strafverfolgung wegen der nach diesem Zeitpunkt in Ale besangenen ' Körperverletzungen unterbrochen worden (§ 68 StGB).

Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, dass der Angeklagte nicht als Täter, sondern nur als Gehilfe bestraft werden könne, soweit er schuldhaft gehendelt habe, weil | er bei der Arbeitseinteilung und der jufstellung der Arbeitskommandos nur auf Befehl der russischen Lagerleitung, also als ihr Werkzeug, tätig gevesen sei. Das Urteil bezeichnet den Angeklagten zuar als "Werkzeug" der russischen Legerleitung, aber nur deshalb, "neil sie in ihm den Hann gefunden habe, den sie brauchte, um die. Gefangenen zu mterdrücken und das Äusserste an Arbeitsleistung aus ihnen “ herauszuholen.", Es stellt auch fest, dass der Angeklagte die Befehle des russischen Lagerkommandenten, der die Arbeitskommandos bei ihm anforderte, auszuführen hatte. Der Urteilszusammenhang ergibt, aber, dass der Angeklagte das Amt eines Lagerführers innerhalb der festgesetzten Grenzen selbständig und unter eigener Verantwortun ng ausübte... Er folgte seinem "eigenen Antriebe", "da er von vornherein bereit war, die Befehle der russischen Lagerleitung blindlings auszuführen", um sich "yillfährig" ‚zu zeigen, .Er war % "willens, eher ein Unrecht an den Mitgefangenen zu begehen, - als die Vergünstigungen preiszugeben, die er als Lager- u führer hatte. Er hat sich nicht nur zum willigen Helfer der russischen Lagerleitung gemacht, sondern darüber hineus eigenmächtig und selbstherrlich eine brutale Herrs schaft über die Lagerinsassen ausgeübt". Damit ist der Täterwille eindeutig Testgestellt. |

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Das Schwurgericht lehnt die Anwendung des § 52 StGB mit Recht ab, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen selbst nicht behauptet hat, dass ihm ein Übel angedroht worden sei, wenn er die Arbeitskommandos nicht zusammenbekomne; denn diese Vorschrift setzt voraus, dass die Handlungen durch Drohungen abgenötigt worden sind. Dagegen genügt für die im wendung des § 54 StGB eine durch menschliches Verhalten geschaffene, für Leib und Leben bedrohliche Gefahrenlage, auch vienn die Abwehrhandlung im Einzelfall nicht durch eine bestimmte Drohung ebgenötigt worden ist. Es kommt ebenfalls

: nicht darauf en, ob die Verletzung von Leib oder Leben un-

mittelbar bevorstand oder erfahrungsgenäss mit hoher Wahrscheinlichkeit jederzeit erwartet werden konnte, weil auch in diesem Falle die Gefahr für. das Bevusstsein des Täters "gegenwärtig" war (RGSt 60, 318; 66, 222, 397; 72, 246).

Auf einen solchen Notstand wollte sich der Angeklagte berufen,

indem er auf den Befehl .der russischen Lagerleitung hinwies und behauptete, er sei wiederholt wegen Nichtausführung von Befehlen misshandelt worden. Auch die Revision will nichts

"anderes geltend machen, obwohl sie nur von Nötigung spricht

und § 52 StGB für den Angeklagten in Anspruch nimmt; denn sie

weist darauf hin, dass die Drohung mit einer gegemiärtigen Ge-Fahr für Leib oder Leben stets über dem Angeklagten geschwebt habe, Das Schwurgericht verneint aber auch die Voraussetzungen.

eines Notstands im Sinne’ des § 54- StGB ohne Rechtsirrtum, wenn u

es euch zwischen Nötigungsstand und Notstand ebenfalls nicht unterscheidet. Das Urteil führt in dieser Richtung aus, das Gericht unterstelle, "dass der Angeklagte unter einem gewissen Druck der russischen Lagerleitung. gestanden habe und mit Ein-

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sperren, Ilisshandlungen oder Versetzung in ein Straflager rechnen konnte, wenn er sich ihren Anordnungen ernstlich widersetzte, Der Angeklagte habe aber der russischen Lagerleitung willfährig sein wollen und

nicht erwogen, dass er die Gesundheit seiner Kameraden unzulässigerweise schädigte oder sie körperlich misshandelte. Von einen inneren Konflikt, der ihm keine ‚andere Wahl gelassen hätte, als so zu handeln, wie er es ‚tat, könne deswegen keine Rede sein. Er habe such nicht versucht, einen anderen Ausweg zu finden, Er sei nicht der Gewalt oder einer Drohung, Sondern nur seinem eigenen Antriebe gefolst. Hiernach fehlt die für die Annahme eines | Hotstandes unerlässliche innere Voraussetzung, dass der Angeklagte die Rechtsbrüche unter. einen aussergewöhnlichen seelischen Druck begangen hat, welcher wegen der durch ‚ihn hervorgerufenen Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung die Normverletzungen entschuldigen könnte, Die Klärung der Frage, ob der Täter durch die gefährliche

Lage zu den Straftaten bestimmt worden ist, liegt allein auf tatsächlichen Gebiet; die insoweit getroffenen Feststellungen sind der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen. Gegenüber dem festgestellten Sachverhalt kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Angeklagten, der garnicht

den Versuch gemacht hat; einen anderen Ausweg aus der Situation zu suchen, ohne weiteres möglich gewiesen wäre, dies dadurch zu erreichen, dass er die Entscheidung dem russischen Offizier überlassen hätte, wie das Schwurgericht annimmt, die Hisshandlungen also zu seiner Rettung. aus der Gefahr nicht notwendig waren, und ob er - vie im Talle eines übergesetzlichen Notstandes - auch verpflichtet

_6-.

var, die Schwere der Gefehr und den Wert der verletzten Rechtsgüter gegeneinander abzunägen (vel RGSt 66,

397:

Seine Verurteilung wegen Körperverletzung wird in "allen Fällen von den Feststellungen getragen.

Der Angeklagte hat den Gefangenen He misshendelt, indem er ihn ohne ausreichende Bekleidung, in Bastschuhen; bei grosser Kälte zur Arbeit schickte. Des Urteil stellt fest, dass Hp den ganzen Tag von 9 dis 17 Uhr auf dem Sägewerk Bretter aufschichten musste, dass seine Füsse stark froren, dass der Rauhfrost sich auf die Bastschuhe legte und diese abends ganz weiss von Trost waren, dass also He auf Veranlassung des Angeklagten den ganzen Tag über der Kälte ausgesetzt und dadurch in seinem körperlichen Befinden erheblich

beeinträchtigt wurde, Auch den Gefangenen vo hat der ‚Angeklagte misshandelt, indem er ihn zur Arbeit schickte, obwohl er 39° Fieber hatte, WEB hat dadurch erhebliche körßerliche Beschwerden gehabt. Der Angeklagte hat nach dem festgestellten Sachverhalt euch gewusst, dass Tu ‚krank wer, mindestens aber damit gerechnet und diese Möglichkeit in Kauf genommen, also jedenfalls mit be-. dingten: Vorsatz gehandelt. Die Gefangenen Die, Tom, TREE; 2 Schmp und SW viaren krank geschrieben und entweder gänzlich arbeitsunfähig oder nur innendienstfähig, wurden aber vom Angeklagten zu Arbeiten ausserhalb des Lagers oder zum Antreten beim Zählappell gezwungen, so dass sich ihre Leiden vermehr-

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-14/4-str-156-51#rd_18

ten. In allen diesen Fällen ist das Schwurgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Misshandlung jede erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Yfohlbefindens darstellt, ohne dass es einer unmittelbaren Finwirkung auf den Körper des anderen bedarf, Die getroffenen Feststellungen tragen insoweit die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung. In den Fällen Sch und Sup hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum eine Körperverletzung mit tels einer das Leben gefährdenden Behandlung (88 223, 223 a StCB) angenommen. In allen übrigen Fallen liess sich der Angeklag ste zu groben Tätlichkeiten hinreissen. In den Fällen Rei, REM , Sci und eines namentlich unbekannten Gefangenen hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei die mit der Hand geführten Schläge

els einfache Körperverletzungen, in den Fällen zweier kriegsgefangener, deren Namen unbekannt geblieben sind, und deren einer mit einem Besenstiel, der zweite von dem Angeklagten und dem stellvertretenden Lagerführer Tue Em scenmeinschaftlich misshendelt wurde, die Körperver-: letzungen als solche nach den §§ 223, 223 a StGB gewertet,

Der Angeklagte ist wegen leichter Körververlet tzung des Gefangenen DOEEEEREEEEEE verurteilt worden. Der Einwand der Revision, der Gefangene hätte nicht der Fürsorge des Ingeklegten unterstanden, ist gegenstandslos, weil - er nur für eine Verurteilung wegen liisshandlung Abhängiger nach. § 223 b8 StGB, die nicht erfolgt ist, von Bedeutung wäre,

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„nicht rechti rertigen.

Te trie! ıter getroffenen Feststellungen en und kam deshalb.

Der gegenüber der Verurteilung im Talle TORE, erhobene Einwend, auf Anordnung der russischen Lagerleitung . hätten sämtliche in den Unterkünften befindlichen Kriegse£ enzenen zum Zählappell antreten müssen, kann das gevalteme Vorgehen des Angeklagten gegenüber einem Gefangeren, der sich im Genesungszustand n nech einer Lungenentzündung

befand und sich vor Schwäche kaum aufrechterhalten konnte,

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Der Gefangene EB | ver infolge eines YTirbelsäulensteckschusses unte erleibsgelähnt und wurde, obwohl er seine Krenkheit engeb, von Angeklagten gezwungen, den ganzen Tag schüe re Rundhölzer ins Lager zu tragen, \ wobei er mehrmals zusemmenbrach. Die Rüge der Revision, de ‚sche lagerkommendent hätte in diesen Fall den besonde, Befehl ge£ eben, dass auch TE mit hinausgehen solle um Für das Lager Holz zu holen, greift die hiezu vom.

von den Bevisionsgerioht nicht berücksichtigt werden. In dies Falle war der. Ingeklagte besonders rüchsichtslos, da er dem ‚Gefangenen tro tz der Schilderung. seines Leidens die üitnahr

eines

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lentels vernei igerte.

_ Die Wanden des Gefangenen Tu, dessen Knöchel. durch die Eolzschuhe aufgeschlagen ı naren, eiterten infolge ae schweren Aussenarbeit in einem Sä igeverk und verursachten erhöhte Schmerzen. Der Hinweis. der Revision, Ta habe em nächsten Tage freinillig gearbeitet, die Ver-

_ schlimn rung der Yunde sei möglicherueise hierdurch her -

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c chtigt nicht, dass nach den Urteilseusführungen auch Ciese Arbeit nur eine Auswir! tung des unrechtmässigen Befehls von vorherigen Tage war; denn der Gefengene wollte dedurch nur verhindern, wieder demselben schweren Aussenkommendo zugeteilt zu werden, weil ihm die Arbeit bei seiner Brigade lieber war. Der ursächliche Zus& mmenheng zwischen dem Eefehl und den:auf ihn zurückgehenden Folgen ist daher einwendfrei festgestellt,

vorgerufen, berück

Die krenken Gefengenen Schw und SW vurden eben-

fells vom Angeklagten zur Arbeit geschickt. Die Gegemwert des. r ischen Unterleutnants entlastet den Angeklagten nichtz . er unterstend nach den festgestellten Sachverhalt als iLeager-

führer unmittelbar dem russischen Ko ommandanten, nicht dem Unterleutnenti:!FEr hat auch die Krankenscheine selbst zerrissen, was zur Aus sführung des Auftrags, ein Arbeitskommando zusammenzust tellen, nicht erforderlich ver. Dies lässt sein eigenmächtiges, brutales Vorgehen. deutlich erkennen. Im übrigen greift ie

> >

Revision die Beweis Würdigung in unzuläesiger Weise an.

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Im Falle O3 1 beenst tendet die Revision eben; : cie dem De trichter vorbehalt tene Beveiswürdigung as ge richt stützt seine Überzeugung auf die Aussage, ‚eine früheren Kriegsgefen ıgenen, der die Spuren der H: isshendlung im Gesicht des Gefangenen unmittelbar nach der Tat gesehen, und dem der Verletzte den Hergang selbst. erzählt hat. Das ist nicht zu beanstanden. Der Tatrichter wer auch rechtlich nicht gehindert, das eimwandfrei festgestellte Verhalten des Angekla gten in diesen Falle zur Beurteilung. seines Vor- “ gehens in. anderen Fällen mit heranzuziehen. En, 0-10 -

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Die gemeinschaftliche llisshandlung eines Gefangenen durch den Angeklagten und seinen Stellvertreter MM) ist auf Grund der Beobachtungen des früheren Gefangenen AU ausreichend festgestellt. Der Zeuge hat die aus der Sauna kommenden Schreie des Gefangenen gehört und den Geschlagenen unmittelbar danach herauskommen sehen. Da hinter ihm der Angeklagte und VB zusammen herauskamen, ist der Schluss, dass diese beiden die Urheber der ilisshandlung waren und auch in bewussten und gewolltem Zusenmenwirken gehendelt haben, rechtlich einwandfrei, zumal das Schwurgericht auf Grund der übrigen Zeugenaussagen noch feststellt, dass To auch sonst - ebenso ‚nie der Angeklagte - als Schläger galt und eines Sinnes ; Ihm m war. =

2 Die Strafzumessungsgründe sind frei von Rechtsirrtum. Das Schwurgericht wer nicht verpflichtet, alle schon in anderem Zusammenhange festgestellten Umstände erschöptend. aufzuführen, da nach § 267 Abs 3 StPO nur die für. die... ‚Str afzume ssung hestimmenden Gründe anzugeben sind. Wenn ‚das Urte sl die soldatische Auffassung des Angeklagten | ‚in diesem. Zusammenhang nicht noch einmal hervorhebt,_ wie ie Revision rügt; so Zolgt daraus nicht, dass sie nicht berücksicht igt worden ist, Das Urteil würdigt vielmehr die ungewöhnlich schwi.eri,gen Verhältnisse und die schwere Au gabe, des Angeklagten als bagerführer zu seiner Gunsten.

sehen und dadurch das Leben seiner litgefangenen . ertrü

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licher zu gestalten, Eine Rechtsverletzung ist auch darin nicht zu finden, dass das Schwurgericht die selbstbewusste und selbstgerechte Art der Verteidigung des Angeklagten neben dem auffallenden Hengel en kitgefühl und Verständnis als Zeichen seiner starken Ichbezogenheit und Eigensucht zu seinen Ungunsten mitvervwertet hat. Für die Einrichtung

des Rollkommendos ist der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht worden. Zulässigerweise ist aber bei der Strafbemessung berücksichtist, dass diese grausame Selbsthilfemassnahme sich nur infolge des schlechten Vor- ‚bildes des Angeklagten, der selbst als Lagerführer Furcht und Schrecken um sich verbreitete, austoben konnte,

Im Falle PM hat das Schwurgericht die besonders schwere Art der Verwundung und die nachteiligen Folgen der Hisshandlung für den Gefangenen ohne Rechtsirrtum straferhöhend berücksicht ist.

‚Plr die gefährliche Körperverletzung der‘ :Gefangenen Schw und SW hat es nur eine Einsatzstrafe von je vier Eonaven engenommen. Dafür, dass es nicht alle in anderem Zusammenheng festgestellten Umstände, besonders die kurze

Dauer und den Zueck. der Beschäftigung der Gefangenen straf-

mildernd berücks sichtigt hat, ‚fehlt jeder Anhaltspunkt. Bei der Gleichmässigkeit der Strafe in diesen beiden vö jllig Sleichliegenden Fällen ist es auch ausgeschlossen, dass im. Falle Sp die Erkrankung des Gefangenen noch besonders strafschörfend verwertet worden ist, wie die Revision meint. Die Hervorhebung dieses Umstandes dient vielmehr nur der Kennzeichnung der Straftat als unter die ss 223, 223 a StB

"fallend. - 122 -

Im Falle Reg hat das Schwurgericht die besondere Roheit berücksichtigt, die darin liegt, dass der Ange- | klagte einen unterernährten Gefangenen nur wegen des Ausgiessens des Waschwassers an einem unrichtigen Ort so geschlagen heat, cass er zu Boden fiel. Das geringfügige Versehen des Gefengenen ist. im Gegensatz zu der Auffassung der Revision kein Rechtfertigungsgrund für eine so, grobe

Hisshandlung.

Im Talle RB hat das Schwurgericht die Rechtswidrigkeit nicht erschwerend berücksichtigt. Das Urteil führt zuer aus, die Auflehnung des Gefangenen virke strafmildernd, die lisshendlung sei aber hart und ungerecht, Danit will es jedoch nur auf das llissverhältnis der Reaktion des Angeklagten. gegenüber einer blossen Achtungsverletzung hinneisen Hierin ist keine Rechtsv erletzung zu finden,

Im Talle Er geht das Urteil nieht: von rechts. irrtümlichen Ervägungen aus, wenn es annimmt, es habe kein \ u Grund für die Misshendlung vorgelegen. Temit wird nicht gesast, dass der Angeklagte nicht berechti st geves

falls die Grundlosigkeit und Schwere der Misshandlung ohne: Rechtsirrtum hervor. Der Unstend, dass der Angeklagte irriger-

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weise angenommen hatte, der Gefangene wolle sich drücken, . kenn sein Vorgeken nicht in einem milderen Lichte ersoheinien lessen, da er nech den Urteilsfeststellungen ohr | lörung des Sachverhalts sofort zum Schlagen übergegen Das gilt auch für den Fall, in dem der Angeklaste einen. Cofang genen, der von einem Raugerüst gefallen und bevegungsunfähig war, = ohne weiteres viiederholt geschlagen, die Treppe zum Hof hinaufgezogen und dort liegengelassen hatte,

nie Strafbemessung für die gemeinschaftliche Misshand- | lung eines Gefengenen durch den Angeklagten und seinen Stellvertreter Te ist rechtlich bedenkenfrei, Die Hervorhebung der Gemeinschaftlichkeit dient offensichtlich nur der Bezeichnung der gewählten Strafbestimmung (§ 223 a StGB), Der Hinweis auf die nicht unerheblichen Folgen der Tat Zindet in den Urteilsfeststellungen, dass der Gefangene "schwer misshendelt" worden ist und seine Schreie vauf den Eof. zu hören waren, eine susreichende Grundlage,

| Das Schwurgericht war e berechtigt, die Untersuchungshaft nur teilweise anzurechnen. Dass es bei Ausübung seines Ermessens .von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen sei,

st nicht ersichtlich, Auch im übrigen lässt das Urteil keine & den Angeklagten beschuer renden Gesetzesverletzungen erkennen. Be

LI, Revision der r_Stastsanya altschait.

Die Revision beschränkt sich auf die Fälle, in denen der Angeklagte Kranke misshandelt hat, und rügt die Nichtanwendung des § 223 d Ste», | |

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Die Verurteilung nach so 023 v StGB setzt voraus, dass die Misshandelten infolge Krankheit oder 'Gebrechlichkeit mehrlos, also durch ihren kö jrperlichen Zustand unfähig sind, einen - wenn auch nur schwachen -— Widerstand zu leisten. Diese Voraussetzung hat das Schnurgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt weren die liisshendelten durchweg nicht wegen ihrer körvperlichen Schwäche unfähig, sich zu wehren, sondern infolge | ihrer Unfreiheit der \illkür des Angeklagten ausgeliefert. Nur ein Gefangener war tatsächlich wehrlos, weil er von | einen Baugerüst geTallen wer und sich nicht bewegen konnte. Das Schwurgericht hat aber in diesem Fall den inneren Tatbestand bedenkenfrei verneint, weil der Gefangene keinen Krankenschein hatte und der Angeklagte deshalb die Un-

stäönde nicht kannte, aus denen sich die Wehrlosigkeit er- ‚aab:

Die Revisionen sind hiernach zu ververfen. Jedoch ist ‚die Strafzeit gemäss § 19 StCB zur Klarstellung in drei Jehre und sechs lonate zu berichtigen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesannalts. Be =

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Dem Angeklagten sind aus Billigkeitsgründen vier Konate der seit dem 20. Oktober 1950 erlittenen Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet vor-. den.

Dr. Groß Krumme oo Engels

Bundesrichter Dr. Jegusch ist infolge Urlaub ortsabwesend unä daher an der Unterschriftsleistung verhindert,

Dr. Augustin.

Dr .Eroß