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BGH Entscheidung vom 29.01.1953 – 5 StR 830/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 830/52 2269 070 77?

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

13. den Landwirt Jürgen FT ED zu: ou, geboren am EEE 1919 in Tu

2. den Regierungsrat Wilhelm PD ER zu: :EEREE. geboren am EEE 1557 in zul,

wegen Betruges u.8.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Januar 1953, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Arnädt

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. in der Vorhandlung, Bundesanwalt Dr. dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

I. Auf die Revision des Angeklagten FEED wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 12.Kai 1952,

1. soweit es ihn wegen a) schwerer Amtsunterschlagung in Tateinkeit mit Untreue, b) Betruges im Volkswagenfall, ce) Vergehens gegen § 330a StGB, d) Vergehens gegen §§ 1, 10 Abs.1 Nr.1 OpiumG

verurteilt, im Schuld- und Strafausspruch,

II.

III.

‚der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen,

2. im übrigen nur im Strafausspruch

samt den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten EEE irü dus Urteil gegen ihn samt den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

Von Rechts wegen.

Gründe§

. Das Landgericht hat den Angeklagten Fo wegen schwerer Antsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue, wegen Betruges in drei Fällen, wegen Anstiftung zur Untreue, Vergehens gegen § 330a StGB und Vergehens gegen §§ 1, 10 Abs.I Xr.l OpiumG zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zu zwei Geldstrafen verurteilt; dabei hat es sechs Monate ..der. Untersuchungshaft angerechnet. Den Angeklagten Tun hat es wegen Untreue, Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und ‚.Beginstigung zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis ‚und 100 DM Geldstrafe verurteilt.

: Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen Verletzung

: des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die des

Angeklagten FEB nat zum Teil, die des Angeklagten Bühring “hat in vollem Umfange Erfolg.

l. Der Angeklagte Früchte hat sein Landtapsmandat hieder- ' gelegt. Damit ist das Verfahrenshindernis der Immunität beseitigt. Deshalb erübrigen sich Ausführungen darüber; in welchem Umfang der Landtag die Immunität aufgehoben hatte.

2. Verfahrensverstöße erblickt die Revision des. "Ange- . klagten 1] darin, daß im Kopf des angefochtenen Urteils weder der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft genannt noch die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten. bezeichnet sind. Ersteres ist ein unbedeutendes Versehen, auf dem die Verurteilung schon deshalb nicht beruhen kann, weil die . ‚Urschrift des Urteils nach der Verkündung angefertigt wird. Die Straftaten im Urteilskopf vollständig anzugeben, ist nicht . vorgeschrieben und nicht allgemein üblich, auch beim Bundesgerichtshof nicht. Derartige Rügen sollten von einem Rechtsanwalt nicht erhoben werden.

3.. Die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue kann nur deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Voraussetzungen der schweren Amtsunter- ‚schlagung nicht dargetan sind.

Mit Recht sieht die Strafkammer den Angeklagten % als Beauten im strafrechtlichen Sinne an. Er hat diese Nat * als Leiter des Polizeiausschusses begangen. Allerdings hatte die Militärregierung aus der Polizei eine Art won Selbstverwaltungskörper gemacht, Für die Verwaltung der Mittel, um die es sich hier handelte, unterlag sie jedsch staatlicher Aufsicht und staatlichen Weisungen. Zu Unrecht meint die Revision, es sei nur eine Frage des positiven Rechts, ob die Polizei eine Veranstaltung des Staates sei. Die Frage, wer Beamter im strafrechtlichen Sinne ist, muß durch Auslegung des § 359 StGB entschieden werden. Polizeiliche Aufgaben können nur von Personen wahrgenommen werden, die im Sinne dieser Vorschrift im Dienste, mindestens im mittelbaren Dienste des Staates stehen. Wenn durch positive Vorschrift einer Besatzungsmacht die Polizei aus den staatlichen Aufgaben herausgelöst wird, so muß für diese Zeit der Begriff des mittelbaren Staatsdienstes weiter ausgelegt werden, um völlig ungerechte und untragbare Ergebnisse zu vermeiden. Wenn ein Forstsekretär im Privatangestelltenverhältnis, der Holz verkauft und Bücher darüber führt (BGH NIW 1952,191), ein Postangestellter, der die Bearbeitung von Vorschußgesuchen vorbereitet (BGH NJW 1952,516), ein Postfacharbeiter mit einfacher und mechanischer Nätigkeit (OLG Bremen NJW 1950,198), ein Reichsbahnjunghelfer, der Fahrkarten verkauft (OLG Oldenburg JR 1950,409), ein Fahrscheinverkäufer auf einer Staatsfähre (OLG Oldenburg NäsRpfl 1950,178), ein Bediensteter einer Ersatzkasse, der nicht einmal Angestellter ist (OLG Hamm JMBl NRW 1952, 157), ein Kassenangestellter einer Berufsgenossenschaft (OLG Stuttgart MDR 1950,628), ein Flüchtlingsbetreuer (16 Göttingen MDR 1950,370) und ein Straßenbahnschaffner (BayObig NJW 1950,116) als Beamte im strafrechtlichen Sinne angesehen werden, dann ist es unmöglich, den Leiter des Polizeiausschusses für einen ganzen Regierungsbezirk nicht als ‚Beemten im strafrechtlichen Sinne anzusehen. Personen mit der” artigen Aufgaben sind in Deutschland seit jeher als Beamte für ihre Verfehlungen bestraft worden. Als die Militärregie,

E wung die polizeilichen Aufgaben vorübergehend aus dem Be- "::pdich unmittelbarer staatlicher Tätigkeit herauslÄst., hat

EÜ > 1e zweifellos nicht beabsichtigt, an dieser strafrechtlichen

Beurteilung etwas zu ändern.

Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der (einfachen) Amtsunterschlagung sowie der Untreue hat das üiundgericht rechtlich einwandfrei festgestellt. Was die Revision dagegen ausführt, sind unbeachtliche Angriffe gegen die Bewei ewürdigung.

Dagegen sind die Voraussetzungen der schweren Amtsunterschlagung (§ 351 Abs.1 StGB) bisher nicht dargetan. Der. Ange- „klagte hat, um seine Verfehlungen zu vertuschen,. dem Unter- „„guchungsausschuß ein inhaltlich falsches. Schreiben des.

Dr. PB vorgeiest, wonach er - der Angeklagte - am, 14.Februar 1950 3000 DM angezahlt, diesen Betrag. jedoch. am 16.August 1950 zurückerhalten habe. Damit hat er aber keinen unrichtigen Beleg "zu den zur Eintragung oder Kontrolle der i Binnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Registern :

"oder Büchern vorgelegt". Davon kann schon deshalb keine Rede

sein, weil der Untersuchungsausschuß nicht mit der Fü ührung

der Rechnungen, Register oder Bücher, sondern nur mit der „Alenststrafrechtlichen Untersuchung gegen den Angeklagten

befaßt war. Die Strafkammer- wird aufzuklären haben, ob der Angeklagte etwa in anderer Weise gegen § 351 StGB verstoßen

hat; andernfalls kann. er nur wegen einfacher Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt werden. Bu

4. In dem Volkswagenfall erreichte der Angeklagte | ‚ durch Täuschung des Revisionsausschusses, daß.ihm der Kaufpreis’ weiterhin gestundet wurde. Das angefochtene Urteil ‚legt nicht dar, ob der Polizeiausschuß in diesem Zeitpunkt noch Aussicht gehabt hätte, das Geld oder wenigstens einen Teil davon beim Angeklagten beizutreiben, War das. nicht der Fall, so fehlte es an einem Vermögensschaden,. der durch die ‚Täuschung verursacht wäre, Allerdings hat sich der Angeklag- ‚te zwei Monate später nach 8000 DM von einen Verwandten

- Zeihen können. Daraus ergfbt sich jedoch nicht zwingend, daß

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er das auch zur Tatzeit gekonnt und getan haben würde, und daß dadurch eine Schädigung vermieden worden wäre; } 8000 DM sind ohnehin dem Polizeiausschuß zugeflossen. Ge-

gebenenfalls wird das Landgericht zu prüfen haben, ob Yer-

vurlo

suchter Betrug vorliegt.

. Im übrigen sind die Einwendungen der Revision pfegenh die Verurteilung in diesem Fall unbegründet. Inden der Angeklagte die Revisionsbeamten täuschte, rief er mittelbar auch bei dem Polizeiausschuß den gleichen Irrtum hervor.

5. Gegen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Spar- und Darlehnskasse Ei uns zum Nachteil der Kreissparkasse U ferner wegen Anstiftung zur Untreue ° hat die Revision keine Ausführungen gemacht. Rechtliche Bedenken gegen das angefochtene Urteil sind insoweit nicht ersichtlich,

6. Dägegen ist die Verurteilung wegen Vergehens gegen. § 330a StGB nicht frei von Rechtsirrtum.

Der Angeklagte war allmählich rauschgiftsüchtig geworden; er nahm steigende Mengen von Eukodal, Scophedal und Morphedrin. Die Strafkammer hält ihn für die Zeit bis’. Mai/Juni 1950 für voll verantwortlich, von da bis zum: 17.Januar 1951 für beschränkt zurechnungsfähig, vom 17. Januie 1951 ab für unzurechnungsfähig. In der Zeit vom 31.Januar bis zum 22.April 1951 beging der Angeklagte eine Reihe von Betrügereien. Insoweit hat die Strafkammer ihn wegen. Ver— gehens gegen § 5308 StGB verurteilt. Zur Begründung führt das Urteil aus, er habe sich vorsätzlich in den seine: Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt... Er..habe die Sorgen nicht ertragen können und deshalb "einen Rauschzustand herbeigeführt, der nach seinem Willen möglichst. überhaupt nicht aufhören sollte und der dank nahezu stündlicher Einspritzungen von Opiaten tatsächlich auch wochenlang gewährt" habe. "In diesem somit schuldhaft von ihn herbeigeführten Dauerrausch" habe er die Betrügereien nit natürlichem Tatwillen begangen. |

[3

Diese Begründung ist nicht frei von Unklarheit und

“ unnerem Widerspruch. Anscheinend verneint das Ländraricht - in Übereinstimmung mit den Sachverständigen die Zurechnungs-

fühigkeit des Angeklagten für die Zeit seit dem 17.Januar

'1951 zunächst schon wegen der nunmehr unwiderstehlich ge- ‚wordenen Sucht des Angeklagten, Rauschmittel zu nchmen. Die- ‘se Sucht muß von dem Rausch unterschieden werden. dat der Angeklagte sich unter dem Einfluß der Sucht, als diese ihn

. sehon zurechnungsunfähig machte, in einen Rausch versetzt,

so kahn er deswegen nicht nach § 330a StGB bestraft werden.

‚Däs gilt auch dann, wenn er es dabei von vornhercin auf ein „.."Dauerrausch" absah,’ den er durch ständige weitere Linsprit- ‚zungen. aufrechterhalten wollte. Anders ist es nur, wurn er

;den "Dauerrausch" noch im Zustande der (verminderten) Zu- ‚..reehnungsfähigkeit eingeleitet haben sollte. Wenn er bei der

ersten Spritze, mit der jener Dauerrausch begann, noch. zu- ‚Fechnungefähig. war, und wenn er in zurechnungsfähigen Zu- -"gtände schon den Entschluß faßte, den Rausch später, in unzurechnungsfähigen Zustande, durch weitere Einspritzungen auf- ""_rechtsuerhalten, dann hätte er sich vorsätzlich (durch soge-

"nannte Nactio libera in causa") in den Dauerrausch versetzt * und. wäre wegen’ der folgenden Verstöße gegen §§ 1, 10 OpiumG

unmittelbar nach diesen Vorschriften, wegen der Betrügereien

‚gemäß ' $, 3302 StGB zu bestrafen. Dem angefochtenen Urteil ist "jedöch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte ‚bei der ersten Spritze, die den Dauerrausch einleiten sollte, noch (vermindert) zurechnungsfähig war, oder ob die fortgeschrittene Sucht seine Verantwortlichkeit für diesen Entachluß. ‚schon ausschloß. Das wird aufzuklären sein.

"7. Auch die Verurteilung wegen Vergehens gegen §§ 1, 10 abe. INr.1 Opiumg ist bisher rechtlich nicht vinwandfrei be- _ gründet. Die Strafkammer stellt fest, dag der Angexlugte

- sich von 1946 bis Sommer 1950 von einen: Arzt, dem er über-

triebene Angaben über seirie Schmerzen machte, Bakodal.

. nepritzen oder- verschreiben ließ" oder, wie es an anderer

Stelle heißt, daß er sich das Eukodal "injizierte oder von

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dem Arzt injizieren ließ". Diese Ausdrucksweise läßt nicht mit Sicherheit erkennen, ob die Strafkzmmer für vıswizren

"hält, daß beides, das Spritzen durch den Arzt und üas Ver«

schreiben, vorgekommen ist, oder ob es sich um vinc Wahlfeststellung handelt. Ein Vergehen des Angeklarten rugen das Opiumgesetz würde nur darin liegen, daß er auf kezepte, die er durch Täuschung erlangte, Eukodal erworben hätte. Daß er den Arzt durch Täuschung bewog, ihu das Mittel ein zuspritzen, wäre hingegen nicht strafbar (BGHSt 1, 130),

‘weil das Mittel dann nicht in den Verkehr gelangte.

Für die Zeit nach dem 17.Januar 1951 hat’ dic Strafkammer allerdings den Erwerb von Opiaten durch den Angeklagten eindeutig festgestellt. Soweit sie auch diese Fälle in die fortgesetzte Handlung einbezieht, wird auf das oben zu ziff.6 Ausgeführte verwiesen.

8. Auch insoweit der Schuldspruch bestehen bleibt,

mußte der Strafausspruch aufgehoben werden. Es besteht die

Möglichkeit, daß hier das Strafmaß von den aufgehobenen

' Verurteilungen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist.

Mit Recht wendet sich ferner die Revision gegen die Bogründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die volle An-

“rechnung der Untersuchungshaft versagt. Das angefochtene

Urteil führt hierzu aus, der Angeklagte habe "wenig dazu getan, bei der Aufklärung seiner Verfehlungen mitzuwirken". Zu solcher Mitwirkung ist der Angeklagte nicht gehalten.

II.

1. Die Revision des Angeklagten BB erblickt mit Recht einen Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkamner über die Frage der Zurechnungsfähigkeit dieses Angeklagten keinen weiteren Sachverständigen vernommen und daß sie den Angeklagten nicht, wie von der Verteidigung hilfsweise beantragt, gemäß § § 1 StPO zur Beobachtung seines Geisteszustandes in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen hat. Drei Sachverständige (zwei Amtsärzte und ein weiterer Sach verständiger, dem die Strafkammer selbst besondere Autoriti

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w

"). guschreibt) hatten sich dahin geäußert,. dad der Angcklagte

BEEEEEB zur Zeit seiner Taten völlig unfähig gewesen sei, “as Unerlaubte einzusehen. Gleichwohl hat die Strafkamner den Angeklagten nur als vermindert zurechnungsfähig ange-

‘sehen. Das Urteil führt aus, die Strafkammer habe sich von ‘den Ausführungen der Sachverständigen nicht "günzlich über- ‘zeugen lassen können". Dabei kann verkannt sein, duß bei

ze der Frage der Zurechnungsfähigkeit ebenso wie. bui ullen “anderen Punkten, die Schuld- und Straffräge betreffen,

Bu Zweifel zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden

“ müssen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dic Strafkam- ‘mer sich von der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten

hat überzeugen können, sondern darauf,.ob sje von seiner

" (verminderten) Zurechnungsfähigkeit überzeugt ist. Im

übrigen sind die Ausführungen, mit denen das Landgericht die. Sachverständigen zu widerlegen glaubt, äußerst knapp

‚und. ihrerseits nicht überzeugend. Das Urteil führt aus, der

Angeklagte habe jahrelang seinen Posten als Leiter des

‚Poligeiverwaltungsamts ausfüllen können; deshalb könne die

krankhafte Störung seiner Geistestätigkeit nicht so gewesen sein, daß man von gänzlichem Fehlen des Unterscheidungsund Hemmungsvermögens sprechen könne. Dabei wird erstens

- 'verkannt, daß nicht das Unterscheidungs- und das Hemmungs-

vermögen. zu fehlen braucht, um die Zurechnuungsfähigkeit

- ‚auspuschließen, und zweitens, daß die Sachverständigen auch

nur das, Unterscheidungsvermögen verneint haben. Weiterhin ist nicht klar, was das Landgericht unter "ausfüllen können" versteht. Jemand kann durchaus die intellektuellen Fähig-

oo. keiten besitzen, die zu einer sehr schwierigen Tätigkeit

erforderlich sind, während ihm die Einsicht, daß ein bistimntes Verhalten unerlaubt ist, gleichzeitig fehlen kann. In einem anderen, wertbezogenen Sinne "kann" jemand einen derartigen Posten, der persönliche Läuterkeit voraussetzt, dagegen nicht "ausfüllen", wenn er Taten begeht, wie sie hier gegen den Angeklagten festgestellt sind. Als zweiten und letzten Beweisgrund für die (verminderte) Zurechnungs-

fähigkeit des Angeklagten führt das Landgericht cine Äußerung an, die er im Zusammenhang mit der von ihm begangenen Begünstigung des Angeklagten FB zcesnüber dem Arzt Dr.REM getan hat. RE äußerte damals, er werde nicht mit der Wahrheit zurückhalten, wenn diese Dinge einmal vor Gericht zur Sprache kämen. Darauf entgcgancte der Angeklagte BUGEEEEB : "Doktor, bekommen Sie nur keinen fulschen Zungenschlag; wenn das mit den zurückdatierton Neuch-

‘ nungen herauskommt, können Sie sich nur selbst schaden."

Es ist unerfindlich, wie mit dieser Äußerung widerlegt werden soll, daß der Angeklagte (wie die Sachverständigen meinen) infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit geglaubt hat, seinem Dienstvorgesetzten "bedingunfslos" helfen zu müssen und zu dürfen. Damit, daß alle drei Sachverständigen der Hauptverhandlung beigewohnt und dabei auch die vom Landgericht für beweiskräftig gehaltenen Gegengründe kennengelernt haben, setzt das Urteil sich nicht auseihander.

Allerdings ist es das Recht und die Pflicht des Tat-

richters, sich gegenüber Sachverständigengutachten die

Selbständigkeit des Urteils zu wahren. Das darf'aber nicht dazu führen, daß das Gericht sich in einer Frage, für die es selbst geglaubt hat, sachverständigen Rates zu bedürfen mit einer so wenig eingehenden Begründung ohne weiteres über die einhellige Meinung dreier Sachverständiger hinweg setzt. Schienen dem Landgericht die Ausführungen der Sachverständigen nicht überzeugend, so mußte es deshalb für weitere Aufklärung sorgen. Unter diesen Umständen durfte der Antrag des Verteidigers auf Beobachtung des Angeklagten gemäß § § 1 StPO nicht übergangen werden.

Für die erneute Verhandlung sei in diesem Zusammenhang. auf folgendes hingewiesen. Die Strafkammer ist zur Heranziehung der Sachverständigen, soweit der Angeklagte DEE in Betracht kam, dadurch gelangt, daß sie den Ein druck hatte, er könne der Hzauptverhandlung nicht folgen.

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en pas Urteil sagt nicht, ob die Sachverständigen seine Verhendlungsfähigkeit bejaht haben, oder ob auch nur das Gericht selbst sich schließlich von ihr überzeugt hat. Zur Vermeidung einer Verfahrensrüge werden sich ausdrückliche Feststellungen hierüber empfehlen.

2. Die Sachbeschwerde dieses Angeklagten ist, abge-

sehen von den Ausführungen zu § 51 StGB, nicht begründet. Die von der Revision vermißten Feststellungen zum inneren Tatbestand können dem Zusammenhang der Urteilsgründe unbedenklich entnommen werden.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Bundesrichter Dr.Arndt

ist durch Ortsabwesenhelt an der Unterschrift ver

hindert. Sarstedt