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BGH Entscheidung vom 20.12.1954 – 3 StR 320/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

2284 026 92

3_StR_320/54

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Invaliden Karl Heinrich Wg@@p aus EEE / DEEBxreis, dort geboren an @ nn ED.

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter MaaßB Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > al.s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf aie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg a.d, Lahn vom 19 Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoten. Die Sache wird zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückrerwiesen.:

Von Rechts wegen

N

-?2-.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs1Nr3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm wegen hartnäckigen Leugnens nicht angerechnet wor-- den,

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

Über die erhobene Verfahrensrüge braucht nicht entschieden zu werden, da das Urteil schon aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muss,

1. Das Vorbringen der Revision zur Sachrüge, das Landgericht sei unter Verletzung des Grundsatzes "in Aubio pro reo" zur Verurteilung des Angeklagten gekonmen, obwohl erhebliche Zweifel an seiner Schuld bestanden hätten, stellt sich als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Dass der Tatrichter von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt gewesen ist, ergibt sich klar aus dem Urteil. Die Beweiswürdigung ist seine Sache. Das Revisionsgericht darf nur nachprüfen, ob der Tatrichter bei seinen Erwägungen die Denkgesetze oder ausnahmslos gültige Erfahrungssätze verletzt hat. Derartige Verstösse lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.

2. Nach dem festgestellten Sachverhalt wäre die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Unzucht mit einem Kinde rechtlich nich zu beanstanden, wenn das Landgericht seine Veraniwortlichkeit in einwandfreier Weise dargelegt hätte,

- 3.

Die Ausführungen der Strafkammer zu § 51 StGB sind

„aber unzureichend, Zwar kann dem Urteil mit hinreichen- - ‘der Sicherheit entnommen werden, dass das Landgericht - in Übereinstimmung mit den Sachverständigen der Ansicht

ist, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, sei nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen. Das Urteil spricht sich aber nicht darüber aus, ob auch die Fähigkeit des Angeklagten, nach dieser Einsicht zu handeln, im Zeitpunkt der Tat uneingeschränkt vorhanden gewesen ist. Eine nähere Erörterung des Hemmungsvermögens des Angeklagten musste sich dem Gericht nach dem Beweisamtrag des Verteidigers vom 18. Februar 1954 wegen der degenerativen Veranlagung des Beschwerdeführers, besonders aber deshalb aufdrängen, weil er bei der Tat unter Alkoholeinfluss stand, dem die Strafkammer selbst ‘m Rahmen der Strafzumessungserwägungen eine gewisse Enthemmungswirkung beigemessen hat.

Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erneute Begutachtung des Angeklagten unter den aufgezeigten Gesichtspunkten -die erforderlichenfalls nach Anstaltsdeobachtung erfolgen müsste- zu dem Ergebnis führt, die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder wenigstens Abs 2 SıGB lägen zu Gunsten des Angeklagten für die Tatzeit vor,

3. Für die erneute Hauptverhandlung wird weiter darauf hingewiesen, dass auch die Nichtanrechnung der erlittenen Untersuchungsnaft wegen des hartnäckigen Leugnens des Angeklagten rechtsfehlerhaft ist. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die unterschiedslos Verwertung des hartnäckigen Leugnens zur Stirafzumessung unzulässig, weil sie im Ergebnis als ein nach § 136 a StPO unzulässiges Druckmittel auf den

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Angeklagten wirken würde (BGHSt 1, 105 /1067) Erlaubt ist jedoch, ans dem Prozessverhalten des Angeklagten ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit, insbesondere seine innere Eirstellung zur Tat im Sinne der Uneinsichtigkeit zu ziehen. Falls das Gericht von diesen Grunde des Leugnens überzeugt ist, muss es dies im Urteil erkennen lassen (BGHSt 1, 103). Diese Grundsätze gelten auch für die Anrechnung der Untersuchungshaft, da die Entscheidung nach § 60 StGB wegen ihrer Wirkung für den Angeklagten in das Gebiet der Strafrumessung im weiteren Sinne gehört (BGHSt 1, 105 /1067; BGH 3 StR 920/53 vom 18. Februar 1954; 2 StR 572/53 vom 8. Januar 1954).

Krauss Martin Masß

Menges Dr, Wiefels