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BGH Urteil vom 05.02.1953 – 5 StR 848/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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im Namen des Volkes

in der Strafsäache gegen

den Kaufmann Kar) R mp zu: Süimumumu. geboren am EEE 1897 in ze, |

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Saratedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ‚EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaäft,

Justizobersekretär GB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

- für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22,Juli 1952, soweit es eine Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft trifft, aufgehoben. In diesem Umfange sowie zur Entscheidung über die Kosten der Revision wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

. Im übrigen wird die Urteilsformel, wie folgt, neu gefaßt: j

Der Angeklagte ist durch das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 12.Juli 1951 recktskräftig wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu

einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt:

Von der Anklage der Unterschlagung wird er freigesprochen.

Von Rechts wegen.

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Gründe;

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12.Juli 1951 wegen Unterschlagung und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt. Es hätte für die Unterschlagung eine Einzelstrafe von sechs Monaten, für den schweren Diebstahl eine Einsatzstrafe von cinem Jahr vier Monaten Gefängnis ausgesprochen und daraus sine Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis eobildet. Auf diese Gesamtstrafe hatte es dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft angerechnet.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt und soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden war. Inzwischen hatte der Angeklagte sich vom 12.Juli bis zum 22.Dezember 1951 weiter in Untersuchungshaft befunden.

Der entscheidende Teil des jetzt angefochtenen Urteils vom 22.Juli 1952 lautet wie folgt:

"Der Angeklagte wird von der Anklage der Unterschlagung freigesprochen. Danach steht fest, daß das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.Juli 1951, soweit es den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen. | schweren Diebstahls mit einem Jahr vier Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft bestraft hat, rechtskräftig ist und die früher ausgesprochene Gesamtstrafe in Fort?2all kommt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Revisionsinstanz, soweit Verurteilung erfolgt ist; roweit er freigesprochen ist, trägt die Stadtkusse die

osten."

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts rügt und Anrechnung der vom 12.dJuli bis zum 22.Dezember 1951 erlittenen Untersuchungshaft erstrebt. Das Rechtsmittel ist begründet,

Das Landgericht hat sich zu Unrecht gehindert gesehen, ‚ die weitere Untersuchungshaft anzurechnen. Das Urteil vom -: 12.Jull 1951 hatte die bis zu diesem Tage erlittene Unter-

; Buchungshaft auf die Gesamtstrafe angerechnet. Da das Urteil

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des Bundesgerichtshofs vom 13.März 1952 die Gesamtstrafe eufhob, fiel damit auch die Entscheidung über die Anrcohnung der Untersuchungshaft fort, ohne daß es eines ausdrücklichen Ausspruchs hierüber bedurfte. Der Senat konnte weder die bis zum 12. Juli noch die später erlittene Untersuchungshaft anrechnen, weil bei seiner Entscheidung vom 13.März 1952 noch nicht feststand, auf welche Strafe (Eingel- oder Gesamtstrafe) eine Anrechnung in Betracht kommen würde. Vielmehr blieb die Frage der Anrechnung dez endgültigen Entscheidung vorbehalten. Diese Entscheidung wird das Landgericht nunmehr noch zu treffen haben. Es Ast nicht gehindert, nach seinem Ermessen die ganze bis zum 22.Dezember 1951 erlittene (gegebenenfalls auch noch weite- ' re) Untersuchungshaft auf die rechtskräftig erkannte Strafe anzurechnen. Sollte es einen Teil der Untersuchungskaft nicht anrechnen wollen, so würde das besonderer Begrlindwag bedürfen; denn soweit bisher ersichtlich, fällt die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht dem Angeklagten zur Last (vgl. BGH 4 StR 409/52 vom 18.September 1952).

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Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka

Schmidt Siemer