Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Beschluss vom 10.09.1953 – 3 StR 210/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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R_ 210/53 Ay
2527 054
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Rohprodukten- und Metallhändier Theodor K 1 EEEEEE» aus Pre, geboren an. ED EB in ra FEED,
2. den Samtweber Jakob” S cn ED aus Kr, dort geboren am 9. EEEREED ED,
wegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei .der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter a» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
A. Die kevision des Angeklagten Sch@@B gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 22. Oktober 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
B. I. Auf die Revision des Angeklagten KIEW wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben:
1. in’ den Fällen L (Nr 1), KB (Nr 6)
und zuge / TE (ir 5,9),
2. im Gesamtstrafausspruch,
3. hinsichtlich der Untersagung der Berufsausübung.
Knien,
II. III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der. Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
..
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten sind verurteilt: Ki wegen gewerbsmässiger Hehlerei, wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 5, 6 Abs 1 und 16 Abs 1 Nr 4 UnedlMetG, wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 6 Abs 1, 6 Abs 1 Nr 4 UnedlMetG, wegen Vergehens nach §§ 6 Abs 1, 16 Abs 1 Nr 4 Unedl}fetG sowie wegen Vergehens nach § 18 UnedlMetG zu einer Gesamtzuchthausstrafe, Sch@@B wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe. Die Revision des Angeklagten Kl» hat teilweise Srfolg, die Revision des Angeklagten Sch@D hat keinen Erfolg.
A. Revision des Angeklagten XI».
I. Verfahrensrügen.
1. Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe die bei dem Landgericht in Kleve gegen den Beschwerdeführer unter dem Aktenzeichen 9 Kls 19/51 anhängige Strafsache wegen gewerbsmässiger Hehlerei mit der bei ihm unter dem Aktenzeichen 5 KLs 2/52 anhängigen Strafsache verbunden,ohne dass eine Vereinbarung nach § 13 Abs 2 StPO vorgelegen habe. Nach dem von der Revision selbst wiedergegebenen Akteninhalt hat der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer angeregt, beide Strafsachen gemäss § 13 Abs 2 StPO zu'verbinden. Gemäss den Anträgen der Oberstaatsanwälte in Krefeld und Kleve hat das Landgericht in Kleve in
den Akten 9 KLs 19/51 die Sache gegen den Beschwerde-
führer von dem Verfahren gegen Katharina VEWB argetrennt, damit sie mit den beim Landgericht in Krefeld gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafsa-
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chen verbunden werden könne. Das Landgericht in Krefeld hat, wiederum entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft, die Verbindung durch Beschluss vom 7. Mai 1952 verfügt. Die vom Gesetz geforderte Vereinbarung ergibt sich aus diesen Beschlüssen. Wörtlich übereinstimmende Beschlüsse oder eine ausdrückliche Erwähnung der Vereinbarung in ihnen fordert das Gesetz nicht. “s kann also keine Rede davon
sein, dass kein rechtswirksamer "Vereinbarungsbeschlusst
im Sinne des § 13 Abs 2 StPO vorliege.
2. Die Beschlüsse über die Abtrennung und die Verbindung sind weder dem Angeklagten noch seinem Verteidiger zugestellt worden. Im Hauptverhandlungstermin vom 18. Juli 1952 wurden sie verlesen. Der Verteidiger beantragte zunächst, wegen der Nichtzustellung die Verhandlung zu vertagen, erklärte aber schliesslich, "dass er eine diesbezügliche Rüge nicht mehr erhebe". In der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 1952 hat er die Verbinäung der Verfahren nicht beanstandet. Die Revision geht zutreffend davon aus; dass der Verteidiger damit in rechtlich zulässiger Weise auf das Recht verzichtet habe, den in der Nichtzustellung der Beschlüsse etwa liegenden Verfahrensverstoß zu rügen. Gleichwohl wünscht sie, das Revisionsgericht möge nachprüfen, ob unter den gegebenen Umständen die Verzichtserklärung auch für den Angeklagten wirksam sei. is darf unentschieden bleiben, ob diesen Worten eine ernsthafte und deshalb der Bescheidung bedürftige Verfahrensrüge entnommen werden kann. Nach § 35 Abs 2 StPO bedurften die fraßlichen Beschlüsse keiner Zustellung. Da durch ihre Bekanntgabe keine Frist in Lauf gesetzt wurde, ge-
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nüste die formlose Mitteilung. Sie ist im Hauptverhandıungstermin vom 18. Juli. 1952 durch Verlesung erfolgt. Ein Verfahrensmangel. iiegt demnach nicht vor.
3. Die Revision macht weiter geltend, der Ängeklagte würde dadurch beschwert sein, dass das Urteil nicht innerhalb der einwöchigen Frist des § 275 StPO zu den Akten gebracht sei, wenn das Revisionsgericht ihm die nach Verkündung des Urteils weiter erlittene Untersuchungshaft nicht anrechnen sollte.
Auf der Überschreitung der Wochenfrist kann das Urteil nicht beruhen (BGHSt NJW 1951, 970): Deshalb kann die Revision nicht auf die Nichteinhaltung dieser Frist gestützt werden.
4. Im Falle Günther WEB sind entgegen der Ansicht der Revision die Vorschriften der §§ 244, 264, 265 und 266 StPO nicht verletzt. Dem Angeklagten war nach Anklage und üröffnungsbeschluss zur Last gelegt, von den Schülern Hans Pb und Cünther we die aus deren Diebstahl von Dachrinnen und Abfallrohren stammenden Bleche angekauft zu haben, ohne sich nach
- deren Herkunft’ zu erkundigen. Nach den tatrichterli- _ chen Feststellungen hat er nach seinem eigenen Ge-
ständnis ein oder zweimal von Günther WED Zinkbleche angekauft wissend, dass der Minderjährige sie von Trümmergrunästücken entwendet hatte. Dachrinnen und Abfallrohre bestehen aus Zinkblech. Dass nur Günther Wolf und nicht mit ihm Hans PB .is Verkäufer auftrat, bedeutet lediglich eine Abweichung von dem in Anklage und üröffnungspeschluss gekennzeichneten Ablauf des Geschehens. Der geschichtliche Vorgang bleibt derselbe. Das Landgericht hat demnach auch
in diesem Falle die in der Anklage bezeichnete Tat
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zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht, allerdings, wie es § 264 Abs 1 StPO vorschreibt, in der Gestalt, in der sie sich nach dem Ürgebnis der Kauptverhandlung darstellte. Die rechtliche Beurteilung ist dieselbe. geblieben. %s war deshalb weder ein Hinweis nach
§ 265 noch eine Nachtragsanklage nach % 266 StPO erforderlich. Damit erweist sich auch die Rüge einss Verstosses gegen Denkgesetze als gegenstandslos, die damit begründet wird, der Angeklagte werde im Falle Günther wolf einer Tat als geständig bezeichnet, derentwegen er überhaupt nicht angeklagt gevesen sei. Mit den Bekundungen des zeugenschaftlich vernommenen Schülers PD zu diesem Punkte brauchte sich das Urteil entgegen der Ansicht der Revision nicht auseinanderzusetzen. Nach § 267 Abs 1 StPO genügt es, wenn die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Auf Grund welcher Zeugenaussagen oder sonstigen Beweiserhebung das Gericht diese Tatsachen für erwiesen angesehen hat, braucht nicht dargelegt zu werden. Im übrigen ist im Urteil ausgeführt, dass die Feststellungen auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen.
5. Begründet ist dagegen die Rüge der Revision, das Landgericht habe das Berufsverbot gegen den Angeklagten ausgesprochen, ohne dass diese Möglichkeit in den Anklagen und in den Eröffnungsbeschliüssen erwähnt und ohne dass er auf diese köglichkeit in der Hauptverhandlung gemäss § 265 Abs 2 StPO hingewiesen worden sei. In keinem der Üröffnungsbeschlüsse ist die Vorschrift des § 42 1 StGB oder die Möglichkeit des Berufsverbotes erwähnt oder ausgeführt, der Angeklaste habe die Hehlereien unter Missbrauch seines
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Gewerbes als Altmetallhändler oder unter grober Verletzung der ihm kraft seines Gewerbes obliegenden Pflichten begangen. Gegen den Angeklagten hätte deslıalb nur dan das Berufsverbot verhängt werden dürfen.
wenn er vorher auf diese Möglichkeit hingewiesen wor-
den wäre (BGHSt 2, 85). Das ist nicht geschehen. Zwar hat der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag beantragt, dem Angeklagten die Ausübung des Berufes als Schrotthändler zu untersagen. Dieser Antrag machte den in § 265 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Hinweis nicht entbehrlich. Der Angeklagte konnte ihn so lange unbeachtet lassen, als ihm nicht vom Gerichi zu erkennen gegeben war, dass die Anwendung des § 42 1 StGB mögiicherweise in Betracht gezogen werden könne (RGSt 20, 33 /347). Nun hat allerdings der Verteidiger des Beschwerdeführers gebeten, diesem Antrage nicht stattzugeben. Dies schliesst aber nicht aus, dass der Angeklagte seiner Verteidigung in diesem Punkte nicht soviel Aufmerksamkeit zugewendet hat, wie wenn ihm durch den Hinweis des Vorsitzenden bekannt gemacht worden wäre, dass auch das Gericht
die Verfügung eines Berufsverbotes für möglich erachte. Das Urteil kann deshalb insoweit auf dem Verfahrensmangel beruhen und daher insoweit keinen Bestand haben.
6. Im Schriftsatz vom 5. Januar 1953, eingegangen beim Landgericht am 6. Janvar 1953, ist weiter im Falle CHEEEEEERD- 5 : ip (Nr 7) die Verletzung der Aufklärungspflicht und die Unterlassung der Belehrung des Zeugen Stege über sein "Zeugnisverweigerungsrecht" gerügt. Die Frist zur Begründung der Revision des Angeklagten KEldb endete mit dem 3.Jamuar 1953. Die Verfahrensrügen sind deshalb nicht fristgemäss ange -
brach* und dürfen daher vom Revisionsgericht sachlich nicht geprüft werden.
II. Sachrügen.
1. Tall Tage.
Die Revision rügt, die Feststellungen trügen die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei nicht. Sie macht vor allem geltend, weder sei hinreichend eindeutig festgestellt, dass die Brüder Herbert und Otto IB die 5 655 kg Schlackeneisen, die der Beschwerdeführer und zum Teil sein Bruder von ihnen in der Zeit vom 19. September 1949 bis zum 27. Januar 1950 kauften, von der Schlackenhalde des Hüttenwerks in Kheinhausen gestohlen hätten, noch dass der Beschwerdeführer dies, _ wenn es der Fall gewesen wäre, gewusst habe, Auf diese Fragen braucht indessen nicht eingegangen zu werden. Die Verurteilung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil den Urteilsausführungen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei diesen Ankäufen "seines Vorteils wegen" gehandelt hat. Das Landgericht erwägt, er hätte nicht monatelang derartige Mengen gestohlenen Eisens angekauft und sich damit der Gefahr einer schweren Bestrafung ausgesetzt, wenn er nicht in irgendeiner Form an dem Gewinn aus diesen Ankäufen beteiligt gewesen wäre. üs folgert daraus, "offensichtlich" habe er nicht nur zum Vorteil seines Bruders, sondern auch seines eigenen Vorteils wegen die Ankäufe vorgenommen. Diese Ausführungen schliessen nicht aus, dass das Landgericht in den Bereich seiner Erwägungen die Möglichkeit gar nicht gezogen hat, dass der Angeklagte nur aus üntgegenkommen gegen seinen
Bruder mehrere hWonate lang dessen Geschäft geführt und dabei das Schlackeneisen angekauft hat, ohne am Geschäftsgewinn beteiligt zu sein oder einen sonstigen Nutzen aus den Ankäufen erstrebt zu haben. Feststellungen über die vermutete Gewinnbeteiligung, die diese Möglichkeit ausschliessen, sind nicht getroffen. Da demnach offen geblieben ist, ob der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, muss die Verurteilung aufgehoben und die Sache insoweit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird Gelegenheit haben, auch dem weiteren Vorbringen der Revision zu diesem Punkte nachzugehen.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Hehlerei und wegen Ankaufs unedler Metalle von einem Minderjährigen (§§ 5, 16 Abs 1 Nr 4. UnedlMetG). E fehit zwar an einer Feststellung dahin, dass der Angeklagte die Minderjährigkeit VW gekannt habe. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann ‚jedoch die Kenntnis des Angeklagten von der Minderjährigkeit VD entnommen werden. Die Revision zieht sie übrigens selbst nicht in Zweifel.
3. Fall Hop.
Die Annahme der Hehlerei und, der Vergehen nach 88 5 und 6 Abs 1 verbunden mit § 16 Abs 1 Nr 4 UnedlMetG ist gerechtfertigt: Die Revision macht geltend, die Ausführungen des Urteils ergäben nicht zweifelsfrei, ob der Angeklagte dem Ankauf des
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Kupfers von dem damals 14jährigen Hab durch Frau IB vorher oder erst hinterher zugestimmt habe oder ob er von den Ankäufen erst Kenntnis erlangt habe, als er erfahren habe, dass der Bestohlene den Diebstahl angezeigt hatte. Im letzten Fall würde “ er sich, wenn das Kupfer inzwischen verkauft gewesen sei, nicht der Hehlerei, sondern höchstens durch sein nunnehriges Verhalten gegenüber Ho und dessen Eitern einer Begünstigung schuldig gemacht haben. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Landgericht festgestellt hat, Frau IB habe das Kupfer "mit Wissen" des Angeklagten von Hab angekauft. Dies bedeutet nach ailgemeinem Sprachgebrauch, dass der Angeklagte jeweils im Augenblick des Ankaufes davon Kenntnis hatte. Darüber hinaus führt das Urteil bei der Beweiswürdigung näher aus, dass für einen Zweifel an der Bösgläubigkeit des Angeklagten hinsichtlich des diebischen Erwerbes bei dem Ankauf des kupfers von dem Jugendlichen kein Raum bleibe. Die Sachrüge geht somit fehi. Eine zu diesem Punkte etwa beabsichtigte Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass Beweismittel, die sich dem Landgericht hätten aufdrängen können, nicht angegeben sind. Auch der Schuldspruchaus §§ 6, 16 Abs 1 Nr 4 UnedlifetG wird von den Feststellungen getragen. Danach hat Frau IB mit Wissen des Angeklagten zwei-Ankäufe in einer Eintragung zusammengefasst. Der Angeklagte hat mithin vorsätzlich unterlassen, die «„rwerbungen, wie es § 6 Abs 1 vorschreibt, einzeln in seine Bücher einzutragen.
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4. Feil CB und 5. Fall Sp - DW.
In diesen Fällen wird der Schuldspruch von der Revisien nicht angegriffen. Er wird auch durch die Feststellungen getragen. Dagegen wendet sich die Re-
‚vision gegen die Strafzumessung, das Landgericht be-
rücksichtige nicht hinreichend den geringen Wert des gehehlten Gutes. Dieser Angriff richtet sich nur gegen die Ausübung des tatrichterlichen lrmessens und geht schon deshalb fehl. Im übrigen hat das Landgericht in den Fällen 2 - 4 hinsichtlich der Hehlerei und in den Fällen 2 - 5 hinsichtlich des Vergehens nach §§ 5, 16 Abs 1 Nr 4 UnedlWNetG Fortsetzungszusammenhang angenommen und für beide tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten eine Gefängnisstrafe.von sechs Munaten für verwirkt erachtet. Einzelstrafen sind | demnach für diese Fälle nicht zugemessen worden. Daher war entgegen der Auffassung der Revision für eine Anwendung des § 27 b StGB in diesen beiden Fällen kein Raum.
Der Revision ist darin beizupflichten, dass die Feststellungen die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 18 UnedlMetG nicht tragen. Das Landgericht stellt lediglich fest, dass der Beschwerdeführer von dem Mitangeklagten CB Kupferschiengn, die der. Mitangeklagte Kg gestohlen und an CEENEEEe verkauft hatte, gekauft habe, obwohl Ki hätte erkennen können, dass sie aus einer strafbaren Handlung stammten. Es. ist aber der Ansicht, der Beschwerdeführer hätte sich sagen müssen, dass Privatleute ncrmaler-
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weise nicht in den Besitz von derartigen Kupferschienen gelangten. Zu dieser Erkenntnis wäre er bei seiner langjährigen Irfahrung als Schrotthändler in der lage gewesen.
Dem steht jedoch entgegen, dass der Mitangeklagte COEEEEEB nach den Urteilsfeststellungen seit Mai 1951 einen Rohproduktenhandel betrieb und die zrlaubnis zum Handel mit unedlen Metalien bereits beantragt und nur noch nicht erhalten hatte. Er war also zur Zeit des Verkaufes der kupferschienen an den Beschwerdeführer im Juni oder Juli 1951 keineswegs als Privatmann, schdern als Händler tätig, wenn er auch die hierfür erforderliche Handelserlaubnis noch nicht besaß. Dazu | kommt, dass Cmmb die Kupferschienen im Küchenherd erhitzt hette, um ihnen ein älteres Aussehen zu geben. Er wollte damit offensichtlich verhüten, dass die diebische Herkunft der Schienen erkannt wurde. Über die Vorgänge bei dem Ankauf durch den Beschwerdeführer schweigt sich das Urteil vollkommen aus. Umstände, die den Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis des strafbaren Vorerwerbes rechtfertigen, sind somit nicht festgestellt. Der Schuldspruch kann daher keinen Bestand haben. Damit wird auch der Strafausspruch hinfällig: Es braucht deshalb auf die Einwendungen der Revision gegen die Ablehnung der Anwendung des § 27 b StGB nicht eingegangen zu werden.
7. Fell Cu» - Sum.
Die Revision meint, das Landgericht habe nicht hinreichend festgestellt, dass Stgggge und Ti. die drei Rotgußstücke gestohlen hätten, deren Ankauf von den Mitangeklagten CE und Sch@fi> dem Be-
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schwerdeführer als Hehlerei zur Last gelegt wird. Es sei möglich, dass der Eigentümer das Zigentum an dem auf der Schutthalde befindlichen Buntmetall aufgegeben
habe und dass die Rotgußstücke deshalb herrenlos ge-
wesen seien. Dieser Angriff richtet sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Im Urteil ist zwar nicht ausdrücklich angegeben, wer Eigentümer der Rotgußstücke war. Dass sie in fremden Eigentum standen, ergibt sich indessen aus der Feststellung, dass St und Ti diese Gußstücke von dem Werkgellände des Stahlwerkes Be> in wii entwendet hätten. Die von der Revision angeführte Aussage St bei seiner polizeilichen Vernehmung kann in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. Im
' übrigen bestätigt sie nur die Feststellung des lLand-
gerichts. Stggp und Viggp haben die Stücke auf einer innerhalb des Werkgeländes befindlichen Schutthalde "gefunden", auf die die Amerikaner bei der Besetzung des Stahlwerkes Bed alles Haterial einschliesslich der Waschinenteile gefahren hatten. Unter diesen Umständen scheidet eine Aufgabe des Eigentums durch das Stahlwerk Bei oder eine andere als Tigentümer in Betracht kommende, zu den deutschen Edelstahlwerken gehörende Gesellschaft von vornherein aus. Die Verurteilung wegen Hehlerei lässt somit keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen des Urteils ergeben ferner auch - entgegen der Ansicht der Revision -, dass der Angeklagte bewusst und gewollt Gewicht und Preis in seinen Büchern zu niedrig angegeben, mithin sich eines Vergehens nach § 3 6 Abs 1, 16 Abs 1 Nr 4 UnedlMetG schuldig gemacht hat.
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8. Fail Lei und Zutreffend rügt die Revision, dass die Annahne des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in diesen Fällen durch Nichteintragung des lErwerbes des Kupferkessels und der Kupferplatten in seine Bücher des Vergehens nach §§ 6 Abs 1, 16 Abs ! Nr 4 UnedlMetG schuldig gemacht, in den Feststellungen keine Rechtfertigung findet. Diese beschränken sich auf die Tatsache der Nichteintragung. Zur inneren Tatseite ist im Urteil nichts ausgeführt. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann nicht entnommen werden, ob der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig die Eintragung unterlassen hat. Der Schuldspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben.
10. Begründet ist die Revision ferner insoweit, als sie rügt, dass das Landgericht keine \ntscheidung . darüber getroffen hat, ob dem Angeklagten die ausweislich der Akten 9 KLs 19/51 des Landgerichts in Kieve vom 30. März bis 7. Mai 1951 erlittene Untersuchungshaft anzurechnen sei oder nicht. Dass’ der Angeklagte während dieser Zeit in Untersuchungshaft gewesen ist, ist zwar weder aus dem Urteil noch aus der Verhandlungsniederschrift ersichtlich. Indessen ist es Pflicht des Gerichts, die Tatsache der Untersuchungshaft und ihre Dauer zu klären (BGE 1 StR 17/53 vom 31. März 1953). Tas Urteil muss erkennen lassen, ob das Gericht seine Befugnis zur Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB beachtet hat: In dieser Beziehung ist dem angefochtenen Urteil nicht® zu entnehmen. Warin liegt ein sachlichrechtlicher Verstoß (BGHSt 3, 327 /3307).
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III. Nach allem muss das Urteil in den Fällen LUD (Nr 1), KB (Nr 6) und Lee / TED (Nr 8,9) im Schuldspruch, ferner im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich der Untersagung der Berufsausübung aufge- N: hoben werden. In diesem Umfange ist die Sache zur neuen \ Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Von der Befugnis des § 354 Abs 3 StPO Gebrauch
zu machen, besteht keine Veranlassung. Im übrigen ist die Revision unbegründet. 3#
B: Revision des Angeklagten Sch. \
1. Das Landgericht hält den Beschwerdeführer der Hehlerei für 'schuldig, weil er sich an dem Ankauf der Rotgußstlicke von Stgg und Wi@WiP und an deren :;E. Absatz an KI@iB beteiligt habe. Die Revision macht SE zunächst geltend, die Feststellungen rechtfertigten se nicht die Annahme, dass Tip und St die Rot- :k gußstücke gestohlen hätten, weil die Möglichkeit 5 offen geblieben sei, dass das auf der Halde innerhalb \ des \ierkgeländes des Stahiwerks Be befindliche Buntmetall herrenlos "gewesen sei. Dieser Angriff richtet sich ebenso wie der gleichartige Revisionsangriff des Anrexlagten KIEW in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter A II 7 verwiesen. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe nicht daran gezweifelt, dass ig die Rotgußstücke ehrlich erworben habe, liegt auf rein tatsächlichem Gebiete und vermag deshalb die itevision nicht zu begründen. Da
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die "Fremdheit" der Rotgußstücke nach den getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft war, hatte das Landgericht keine Veranlassung, über diesen keiner weiteren Aufklärung bedürftigen Punkt weitere &rmittlungen anzustellen. Die diesbezügliche Aufklärungsrüge ist deshalb unbegründet.
2. Die Revision meint weiter, der Beschwerdeführer hätte, wenn überhaupt, so nur wegen Beihilfe zur Hehlerei, keinesfalls aber als Täter verurteilt werden dürfen. #s trifft zwar zu, dass er nach den Ausführungen des Urteils dem Mitangeklagten Ci eine Zeitlang beim Schrotthandel half. Ob dies auch zur Zeit des Ankaufes der Rotgußstücke der Fall war, kann auf sich beruhen. Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass er in diesem Falle das Geschäft gemeinschaftlich mit Cup als gleichberechtigter Partner getätigt hat. “r holte zusammen mit Ci» die Gußstücke bei St ab und bot sie gemeinsam mit jenem dem Witangeklagten KI@WiB an. Vorher hatte . er allein die - allerdings vergeblichen - Kaufverhandlungen mit dem Zeugen Le von der Schrotthandlung
H@EEEB esführt. Er war es, der win, St und
. REED für die Lieferung der Gußstücke bezahlte. Den
verbleibenden "rlös teilte er zu gleichen Teilen mit
COEEEEEEBEED .
“ Die Revision macht geltend, Sch@® habe nur als Gehilfe tätig werden können, weil er erwerbslos und deshalb ohne das für den Ankauf erforderliche Geld gewesen sei. Nur CEEEEEED habe die Ankäufe finanzieren und deshalb auch tätigen können. Ob bei diesem Wsschäft die Lieferanten Ste und iD vor oder nach dem Yeiterverkauf der Gußstücke an
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KılB bezahlt worden sind, lässt sich dem Urteil allerdings nicht mit Sicherheit entnehmen. Zunächst wird ausgeführt, Sch habe diese Zahlungen aus
dem von KIM gezanlten Kaufpreis geleistet. Später heisst es, COEEEEEB habe noch. vor dem Verkauf der Stücke an Klp dem Ste 270 DU auszahlen lassen. Indessen kann diese Frage auf sich beruhen. Das Landgericht hat offensichtlich aus der Tätigxeit, die Sch@BD bei der Durchführung des Geschäftes entwickelte, und aus deu Umstande, dass er den verbleibenden Gewinn mit CEEEED zu gleichen Teilen teilte, geschlossen, dass er nicht in Unterordnung unter den Willen Cem, sondern seibständig mit diesem tätig geworden ist. Hiergegen ist aus aechtsgründen nichts einzuwenden. Die Annahme, er habe sich selbst der Hehlerei schuldig gemacht, ist demnach frei von Rechtsirrtum.
3. Die Revision bringt nun weiter vor, wenn man annehmen wollte, dass der Beschwerdeführer nicht Gehilfe, sondern Täter gewesen sei, so sei er doch jedenfalls Mittäter gewesen, weil er im bewussten und gewollten Zusammenwirken nit Cup gehandelt habe (§ 47 StGB). Das Landgericht habe ihn jedoch als Alleintäter verurteilt. Diesen Kechtsfehler könne das Revisionsgericht nicht durch Berichtigung des Schuldspruchs beseitigen, weil der Angeklagte auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden sei.
Dass der Beschwerdeführer und CB in diesen Falle die Hehlerei in Mittäterschaft begangen haben, leidet nach den tatrichterlichen Feststellungen keinen Zweifel. Der Beschwerdoführer ist darauf hingewiesen,
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dass er auch wegen Hehlerei verurteilt werden könne, Die Vorschrift des § 47 StGB ist dabei nicht erwähnt worden. Der Beschwerdeführer hat indessen elle Merkmale des Hehlereitatbestandes in seiner Person verwirklicht. Deshalb ist er durch die Verurteilung als Täter ohne „rwähnung der Mittäterschaft und des § 47 StGB nicht beschwert (vgl RGSt 5%, 340). Ver Schuldspruch bedarf deshalb keiner Berichtigung- Auch diese Revisionsrüge geht also fehl.
4&..Deas Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte sich an der Hehlerei "in sehr intensiver Weise" beteiligt habe. Die Revision meint, damit werde ein Merkmal des Tatbe-
stands rechtsfehlerhaft bei der Strafzumessung verwertet. Das ist irrig. Das Landgericht bringt lediglich zum Ausdruck, dass in dem Verhalten des Angeklagten ein besonders verbrecherischer Wille zu Tage tritt. Die Stärke des verbrecherischen Willens darf und muss bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
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5. Nach allem ist die Revision des Angeklagten S ch unbegründet.
Dr. Koeniger Busch Dr. Dotterweich werner Dr. Arndt