Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 01.02.1963 – 5 StR 534/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2183 026
StR 534/62
Im Namzsn ges Volkes
In der Strafsache gegen
den berufslosen Franz E EEEEB aus Ve, dort geboren am (EEE 1333,
wegen Nötigung zur Unzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Februar 1963, an ler teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17.Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen - .
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Gründe§
Die Revision ist begründet.
I. Verfahrensrügen.
1. Im Eröffnungsbeschluß war der Angeklagte, beschuldigt worden, in Varel am. 9. August 1961 versucht zu haben, . durch Gewalt eine Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen (Verbrechen aach §§ 177, 43. StGB). ‚Verurteilt wurde. er wegen Nötigung zur Unzucht ic 176. ‚Abs- 1 Nr.1 StGB). Die Behauptung des .‚Beschwerdeführers, der Vorsitzende der Strafkamner habe ihn entgegen § 265 Abs.1 StPO nicht auf: die Veränderung, des rechtlichen Gesichtspunktes hin-Bewiesen, trifft ‚ausweislich der Sitzungsniederschrift zu. Der Umstand, daß der Staatsanwalt in seinem Schlußvortrag die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung zur Unzucht nach §§ 176 Abs.1:Nr.1, 43 StGB beantragt hat, machte den Hinweis des Vorsitzenden’ nicht entbehrlich, und Zwar um so weniger, . als der Antrag auf Verurteilung lediglich wegen versuchten und nicht wegen "vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB gerichtet war. Der Angeklagte konnte ihn so lange: unbeächtet lassen, als ihm. nicht vom Gericht zu erkennen: gegeben war, daß die An- - wendung der §§ 176 Abs.1 Nr. 1, 43-.StGB oder des §§ 176 Abs.1 Nr.1 StGB in Betracht gezogen würde (RG.HRR 1939,733;5 BGH 3 StR 210/53 ‚vom 10.September 1953). Nun hat zwar der Verteidiger des Beschwerdeführers in seinem Plädoyer auch zu dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nötigung zur Unzucht Stellung genommen. Dies schließt aber nicht aus, daß der Angeklagte seiner Verteidigung in diesem Punkte nicht so viel Aufmerksamkeit zugewendet hat, wie wenn der Vorsitzende ihn darauf hingewiesen hätte, daß auch das Gericht eine Verurteilung auf Grund der von dem Staatsanwalt bezeichneten Vorschriften in Betracht ziehe (vgl. BGH MDR 1952,532; BGH aa0). Das Urteil kann deshalb möglicherweise auf dem Verfahrensmangel beruhen (vgl. auch RG HRR 1940,206).
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2. Die Strafkammer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift und der U: steilsgründe aus der Fürsorgeerziehungsakte des zuständigen Jugendamts Berichte über die Belastungszeugin Fag@verlesen, die offensichtlich Beurteilungen der Zeugin-in charakterlicher und sittlicher Hinsicht enthielten und deshalb Leumundszeugnisse darstellen. Die Berichte durften deshalb nach $$. 250, 256 StPO nicht verlesen werden. .Auf diesem Verstoß kann das Urteil insofern beruhen, als dis Strafkammer die Glaubwürdigkeit. ‚der Belastungszeugin u.a. mit dem Hinweis auf ihre günstige Beurteilung 'während der Fürsorgeerziehung begründet. .
'3. Die von dem Beschwerdeführer weiterhin erhobene - Aufklärüngsrüge (§ 244 Abs;2 StPO) braucht nicht erörtert zu werden. Der Verteidiger kann in der erneuten: Verhen dlung Beweisamträge stellen.
II. Allgemeine Sachrüge.
Das Urteil enthält keinerlei Strafzumessungsgründe. Auch ohne eine Rüge nach § 267 Abs.2 StPO ist dieser Mangel auf die allgemeine Sachrüge hin zu berücksichtigen, da er es dem Revisionsgericht nicht ermöglicht, nachzuprüfen, ob die erkannte Strafe und auch die Nichtanwendung des § 23 StGB auf sachlichrechtlich einwandfreien Erwägungen beruhen.
Sarstedt. Koffka . Sienmer ‘ Börker Kersting