Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund87 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/58#abs-1 (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/58#abs-2 (2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.

§ 57b § 59