§ 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 87
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 15.12.2025 – 1 ORs 1 SRs 58/25
- BGH, 24.01.2024 – 3 StR 453/23Strafbares Überlassen von Kokain zum unmittelbaren Verbrauch; Einbeziehung von Strafen in GesamtfreiheitsstrafeZitiert von 1
- BGH, 10.10.1985 – 4 StR 454/85Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 11.11.2024 – 8 Qs 46/24
- OLG Thüringen, 17.06.2024 – 1 Ws 190/24Zitiert von 4
- LG Aachen, 29.04.2024 – 69 KLs 17/19Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.04.2026 – 2 StR 102/26
- OLG Zweibrücken, 15.12.2025 – 1 ORs 3 SRs 21/25
- BGH, 11.02.2025 – 5 StR 540/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/58#abs-1 (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/58#abs-2 (2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.