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BGH Entscheidung vom 30.09.1954 – 4 StR 837/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 837/52 2393 081 6

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Betriebsleiter Ludwig H rl WB aus DO, Sort geboren am

wegen fahrlässiger K

a,

| hat der 4. Strafsenat des Bandesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:

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Bundesrichter Krunme als Vorsit zender;

Bindesrichter Dr. ‚Engels Es Bundesrichter Dr. |Hülle A

Bindesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt m in der Verhandlung, . Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justi zangestellteh > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; :

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. März 1952 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Br:

Von Rechts wegen

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Gründes

Die Revision des wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Strafkamner macht .dem Angeklagten nur daraus einen Vorwurf, daß er als’ verantwortlicher Betriebsleiter der Ursache der am 3. Juli 1951 erfolgten Explosion der zur Herstellung bengalischer Züindhölzer angesetzten Zündmasse nicht nachgegangen ist, ehe er die Fabrikation fortsetzen ließ; hätte er dies getan, so wäre die durch den Zusatz von Aluminiumschliff begründete besondere Gefahr der Knallgasbildung erkannt und demzufolge die am nächsten Morgen sich ereignen-

- de erneute Knallgasexplogion verhütet worden, die den

"Mod von vier und körperliche Verletzungen von zwei wei-

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«teren Arbeitern und Arbeiterinnen zur Folge hatte.

vs. DL .. .

„Diese Urteilsgrundlage wird durch die Verfahrens-

.rügen, des. Angeklagten nicht berührt,

"ob der Gutachter Prof. Dr. Henglein für die Fragen der Orgahisation und Leitung“ von Zündholzfabriken sachkündig ist und ob der Angeklagte von seinem Standpunkt aus vernünftige Gründe hatte, an der Unbefangenheit dieses von i abgelehnten Sachverständigen zu zweifeln, kann neserorn: bleiben. Die Strafkammer hat, wie die. ‚Reviion zugesteht, den schon in der Hauptverhandlung von der Verteidigung vorge-

“ tragenen- Bedenken gegen fie Sachkunde des Gutachters - auf dem Gebiete praktischer Pyrotechnik Rechnung getragen. Sie hat sowohl während der Verhandlung als such in den Urteilsgründen ausdrücklich klargestellt, daß sie diesen Sachverständigen ausschließlich zur

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Beantwortung der besonderen chemischen Fachfragen

‚heranziehe, zu deren Erörterung der Unfall Anlaß

gab; insoweit ist der Gutachter als Hochschullehrer und Direktor des Instituts für Chemische Technik an der Technischen Hochschule Karlsruhe nach der - auch von der Revision nicht bemängelten - Auffassung des Tatrichters unzweifelhaft sachkundig,. Bei der Beurteilung der chemischen Vorgänge befindet .,dieser Sachverständige sich iin voller Ühereinstimmung . mit dem weiteren Sachverdtändigen Dipl.-Ing. Grundmeyer sowie mit den sachvernständigen Zeugen Dipl.-Ing, Dieckmann und Dr. ing. Flick, Danach zersetzt sich der in der Zündmasse entHaltene Aluminiumschliff in feuchtem Zustande unter Wasserstoffentwicklung, der Wasserstoff bildet mit dem Sauerstoff der Luft ein leicht entzündbares dxplosives Gemisch, das die eigentliche Ursache bei beiden Explosionen war, wenngleich der Verlauf des jeweiligen Zündungsvorgangs nicht mehr sicher aufzuklären ist. Die Richtigkeit dieser Deutung ist, wie das Urteil feststellt, von dem Angeklagten letzlich nicht bestritten worden; sie wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Der Schuldvorwurf wird ausdrücklich nur auf das Verhalten des Angeklagten nach der ‚ohne Unglücksfall verlaufenen, nächtlichen Explosion am Vortage des Unfallereignisses gestützt, so ir es für die Verurteilung nicht derauf ankommt, ob der Betrieb des Angeklagten den Infallverhütungsvorschriften genügt. Die Angriffe gegen die Sachkunde des Prof. Dr. Henglein auf

pyrotechnischem @biet und gegen die fehlende Zuziehung eines besonderen Sachverständigen über Erfahrungen in der Zünäholzherstellung sind deshalb unbeachtlich. Über die chemischen Vorgänge, die zum Unfall. führten, wären mithin dieselben Feststellungen

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"getroffen worden, wenn

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die Strafkammer dem gegen

Prof. Dr. Henglein angehrachten Ablehnungsgesuch stattgegeben hätte. Darduf, daß gerade dieser Sach-

verständige vernommen w

tene Urteil somit nicht

garden ist, kann das angefochberuhen.

Die Ablehnung des Antrages, den Betrieb des

Angeklagten in Augensch nicht gegen § 244 Abs 5 den Lichtbilder und ein

ein zu nehmen, verstößt StPO. Dem Gericht stan-Planskizze der Örtlichkeit

zur Verfügung, die es an Hand der Unterlagen mit den Zeugen und Sachverständigen erörtert hat. Wenn

die Strafkammer nach ihrer Überzeugung schon auf Grund

dieser Erkenntnisquelle eine ausreichende Vorstellung der räumlichen Verhältnisse gewonnen hatte,

durfte ihr die Vornahme entbehrlich erscheinen.

|einer Ortsbesichtigung als

Im beiden Richtungen tritt demgemäß auch weder eine unzulässige Bschrüinkug der Verteidigung noch

eine Verletzung der Auf

lärungspflicht zutage.

Schließlich ist auch die Vorschrift des § 267

Abs 1 StPO gewahrt; die ergibt nämlich, daß den

sachlichrechtliche Prüfung Gründen des angefochtenen

Urteils‘ die äusseren " die inneren Merkmale der

dem Schuldspruch zugrun einwandfrei zu entnehme

e gelegten Straftatbestände n sind.

Mit Recht hat die Dirafkonner den Angeklagten

“ als verantwortlichen Pe! ‚erachtet; die Verarbeit

schrift angesetzten Zün die Ursache der nächtli

riebsleiter für verpflichtet ung einer nach derselben Vor-- masse zu unterbinden, bis j

chen Explosion der Masse ein-

wandfrei. geklärt war. Der Angeklagte, der über

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chemische Kenntnissel nicht verfügt, hätte sich - wie das Landgericht zutrb£fena ausführt - als kluger und lebenserfahrener Mann nicht bei seiner eigenen Erklärung beruhigen dürfen, .daß die Masse durch das lange Stehen und infhlge der warmen Witterung in Gärung übergegangen und schließlich explodiert sein müsse, Darin, daß erisich ohne weiteres mit seiner eigenen Deutung zufrieden gab, obwohl er sein Unvermögen zu It ae sul Beurteilung hätte erkennen kön-

nen, erblickt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum seine Schuld.

Auch der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Verschulden und den Infallfolgen ist bedenkenfrei und in sich widerspruchslos nachgewiesen. Hätte der Angeklagte einen Chenliker zur Klärung der Explosionsursache zu Rate gezogen oder seine Berufsgenossenschaft .von dem durch die nächtliche Explosion verursachten, nicht unerheblichen Brande verständigt, so wäre die gefährliche asserstoffbildung sogleich offenbar geworden und] eine Fortsetzung der Produktion ohne die zur Unschädlichmachung von Knallgas erforderlichen Maßnahmen nn Die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten hatte somit den Tod und die Verletzung an arnolter bowte die Inbrandsetzung des Fabrikationsraumes zur Folge. Die vollendete. Inbrandsetzung ist durch die| - mit der Revision nicht angreifbare - Feststellung dargetan, daß infolge der Stichflamme und der Hitzeentwicklung insbesondere die Schalttafel, die elektrischen Installationen sowie die Fensterrahmen Feuer gefangen haben und "der Saal" brannte; denn daraus ergibt sich, daß die Räumlichkeit auch nach dem Erlöschen der Stichflamme selbständig weiterbrannte (vgl RGSt 71, :194). Ob das Feuer danach, _ wie ale Revision behauptet, von selbst

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erlosch, ist ohne Belang

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Die Auffassung des fatrichters, daß Brand, Körper-

verletzung und Tod vom A

ngeklagten als mögliche Folgen

einer Explosion der Zündmasse vorausgesehen werden

konnten, unterliegt glei Bedenken. Die Verurteilu ner fahrlässiger Brandst fahrlässiger Körperverle siger Tötung (§ 222 StGB lungen getragen.

. Die Strafzumessung Nachteil des Angeklagten vortreten. Die durch das setz vom 4. August 1953 StGB nF gibt dem Senat z

chfalls keinem rechtlichen

ng wegen tateinheitlich begangeiftung (§§ 309, 306 Nr 3 StGB),

tzung (§ 230 StGB) und fahrläs- ) wird somit von den Feststel-

läßt gleichfalls keinen zum wirkenden Rechtsfehler her-Dritte Strafrechtsänderungsgeingeführte Bestimmung des § 23 ar Zurückverweisung keinen An-

laß (vgl 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953).

Krumme

Dr. Aug

Engels

Hülle

astin .Seibert