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BGH Entscheidung vom 08.10.1953 – 4 StR 716/52

4. Strafsenat

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4 StR 716/52 2287 055 / 5 Im Namen des Volkes FR

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In der Strafsache 5

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den kaufmännischen Angestellten Josef C (uEEEmEEEEEEEEED #

aus BEE, dort geboren am EEE 1904,

wegen Untreue u.a.

hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, 3undesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Sundesrichter Dr. Hülle Sundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Staatsanvalt Dr. ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. September 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte, der es seit 1944 mit stillschweigender Billigung der Jitglieder der Sterbekasse "HE und SW‘ übernommen hatte, deren Koratsbeiträge an die KOEEEEEED Levensversicherung A.G. weiterzuleiten, mit „3 der sie einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen hatten, und überhaupt die im Einzelfall zur Aufrechterhaltung des Versicherungsanspruches nötigen Kassnahmen zu treffen, hat (wie er zugibt) in der Zeit von Juni 1948 2. bis April 1952 insgesamt etwa 1400.- bis 1500.- DI der : von ihm eingesamnelten Versicherungsbeiträge nicht abgeführt, sondern für sich verbraucht. Auch nschdem die IR. KO ebensversicherung A.G. angesichts der 3ei- PR. tragsrückstände schliesslich den Versicherungsvertreg zu seinen Händen rückwirkend gekündigt hatte, zug er noch Beiträge ein, ohne die ilitglieder von der erfolgten A Beendigung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. E

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Die Strafiammer hat ihn wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und -— hinsichtlich der nach- Si träglich kassierten Gelder - mit Betrug zu sieben Monaten Gefängnis und 300.- Dil Geldstrafe verurteilt. Seine Revision rügt, dass sein Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers von der Strafkammer abge- "lehnt worden ist, obwohl er seit mehr als drei konaten eine fünfmonatige Gefängrisstrafe wegen Untreue und Fu Urkundenfälschung zum Nachteil des Kaufmanns He “ = verbüsste; sie beanstandet ferner tatsächliche Fest- u stellungen des angefochtenen Urteils sowie die Höhe der verhängten Strafe. Das Rechtsmittel hat keinen | Erfolg. B

Nach dem Beschluss des Grossen Senats für Straf- & sachen (G,St 1,53) vom 24. Juni 1953 ist die Vorschrift Br

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des § 140 Abs 1 Kr 5 StPO dehin auszulegen, dass nur eine in demselben Verfahren erlittene Untersuchungshaft von mehr als dreimonatiger Dauer, nicht dagegen auch eine in anderer Sache verbüsste Strafhaft die Verpflichtung begründet, dem Angeklagten auf seinen Antrag einen Verteidiger zu bestellen Dass das Gericht in der Strafhaft des Angeklagten keinen Anlass gesehen hat, ihm einen Verteidiger zu bestellen, war daher verfahrensrechtlich nicht fehlerhaft.

Die Straikammer hat auch geprüft, ob die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs 2 StPO geboten sei. Sie hat diese Frage nach pflichtgemässem Ermessen verneint; ein Ermessensmissbrauch ist dabei nicht ersichtlich

Auf die Beheuptung, er sei in seiner Verteidigung behindert gewesen, weil er infolge der Haft seine Unterlagen nicht zur Verfügung gehabt habe, kann der Angeklagte gemiss § 338 Ziff 8 StPO die Revision nicht stützen, weil eine solche Behinderung nicht auf einem unzulässigen Gerichtsbeschluss beruht.

Auch mit dem Vorbringen, die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils seien infolgedessen teilweise unrichtig, kann der Angeklagte im Revisionsyerfahren nicht gehört werden (§§ 261, 337 StPO). Im übrigen lässt alles das, was der Angeklagte in dieser Hinsicht anhand seiner Unterlagen vorträgt, die für die strafrechtliche Beurteilung wesentlicken Feststellungen unberührt. In ihnen hat die Strafkammer die Herkmale der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Straftatbestände ohne Rechtsirrtum zur äusseren wie zur inneren Tatseite verwirklicht gefunden.

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Die Strafzumersungserwägungen lassen gleichfalls keinen Rechtsfehler hervortreten. Auch die Neufassung des § 23 StGB durch das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene äritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 gibt dem Senat keinen Anlass, von der Möglichkeit der Berücksichtigung des nach der tatrichterlichen Aburteilung in Kraft getretenen milderen Strafgesetzes, die für das Revisionsgericht nicht zwingend vorgeschrieben ist (§ 354 a StPO), Gebrauch zu machen (4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953). -

Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin