Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 26.03.1953 – 4 StR 373/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

N ara X

2287 066 |

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1.) den Händler Be rd R aus AU, geboren am 1905 in S Krs. x 2 ) dıe Hausfrau Paula M | aus AGB geboren am 1 in“ R

wegen Meineides und falscher uneidlicher Aussage

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung vcm 15, Oktober 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Augustin

Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr, EEE als Vertreter der esanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdiens:t EEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster/Westfalen vom 26. März 1953 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

an PER RR Teen .

.. DI

Streit. N Zar .

Der Angeklagte REED ist wegen Meineides und wegen falscher uneidlicher Aussage zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, weil er als Zeuge am 24. Februar 1951 in einem Strafverfahren gegen den damaligen Ehemann der Mitangeklagten MEI eidlich und am 2. Juni 1952 im Ehescheidungsverfahren der Nitengeklagten MED uneidlich der Wahrheit zuwider ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu der MED is Abrede gestellt hat. Die Mitangeklagte MED is: wegen falscher uneidlicher Aussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil sie als Zeugin in dem Strafverfahren gegen ihren damaligen Ehemann am 24, Februar 1951 ebenfalls der Wahrheit zuwider ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu REED verneint nat. Beiden Angeklagten hat das Gericht Eidesnotstand (§ 157 StGB) zugebilligt, weil sie sich bewusst gewesen seien, dass sie durch eine wahrheitsgemässe Aussage sich der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Ehebruchs aussetzen würden.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und kann daher nicht beachtet werden.

Mit der Sachbeschwerde rügt die Revision des Angeklagten REEB zunächst, das Urteil habe nur hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage, nicht dagegen hinsichtlich des angeblichen Meineides vorsätzliches Handeln festgestellt. Die Rüge geht fehl, weil die Feststellung, dass TOD einen Meineid geleistet hat, begriffsnotwendig

.o. Send

STR Det}, R

. te rt

— u

. Pa BR [7 Lite

Zum .-

besagt, dess REEEB vorsätzlich falsch geschworen har (vgl § 154 StGB). Wenn auch im allgemeinen die Verbrechens. . bezeichnung die ausdrückliche Feststellung aller Tatbestang merkmale nicht zu ersetzen vermag, so steht doch im vorlie.- geuden Falle ausser Zweifel, dass das Landgericht mit der Kennzeichnung der Tat als Meineid die Überzeugung zum Ausdruck gebracht hat, der Angeklagte habe auch bei seiner

eidlichen Zeugenvernehmung im Strafverfahren - nicht nur bei seiner späteren uneidlichen Vernehmung im Eheschei-

dunssverfahren - wrsätzlich falsch ausgesagt Das folgt zwingend auch aus der Begründung, mit der die Strafkammer -. dem Angeklagten die Rechtswohltat des § 157 StGB zugebil- . liegt hat; denn das Bewusstsein, durch eine wahrheitsgemässe Aussage sich der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen. setzt die Kenntnis der Unwahrheit der

Aussage voraus.

Die Revision des Angeklagten FEED bemängelt weiter, dass die Strafkammer bei der Verurteilung wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage nicht geprüft habe, ob FO nicht auch deshalb falsch ausgesagt habe, um die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen des vorausgegangenen Meineides von sich abzuwenden. Bei Bejahung dieser Frage hätte sie - so meint die Revision - dem Angeklagten REED auch aus diesem Gesichtspunkt die Rechtswohltat des § 157 StGB zubilligen müssen Auch diese Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Das Landgericht hat die Einzelstrafen des Angeklagten Ri "unter Berücksichtigung des § 157 StGB" festgesetzt, die Strafen also gemäss dieser Vorschrift nach pflichtgemässenm Ermessen gemildert Eine mehrfache Kilderung war nicht zulässıg (RGSt 59, 88, 230; 64, 215, 219), Bei der mässi-

gen Höhe der wegen der uneidlichen Falschaussage gegen den „ngeklagten ausgesprochenen Einzelstrafe kann auch als ausgeschlossen erachtet werden, dass die Strafkammer die etwaige Sorge des Angeklagten, auch wegen des vorausgegengenen keineids bestraft zu werden, im Rahmen der allgeneinen Strafzunessung noch als besonderen Milderungsgrund gewertet haben würde.

Die übrigen Ausführungen der Revision des Angeklagten TOD sowie die Ausführungen der Bevision der Mitangeklagten MED wenden sich im wesentlichen nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und genügen damit nicht der Vorschrift des § 337 StPO. Ein Verstoss gegen die allgemeinen Denkgesetze oder den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" ist nicht ersichtlich.

Wenn die Zeugen Dr. Dggwund SEE bekundet haben, dass der- Name RW als Ansteckungsauelle nur auf die von ihnen geschilderte Weise - also letztlich auf Angabe der MitangekIrgten MED hin - in die Krankenkartei der Beratungsstelle für Geschlechtskranke gekommen sein könne, so haben sie nicht unzulässigerweise nur eine im Wege der Schlussfolgerung gewonnene persönliche Ansicht bekundet, sondern den bei der Beratungsstelle üblichen Verlauf der Zintragungen in die Krankenkartei geschildert und im Anschluss an diese Schilderung ihre sachkundige Überzeugung von dem Zustandekommen des Vermerkes in dem vorliegenden Fall bekundet. Zine solche Aussage bewegt sich durchaus noch im Rahmen der verfahrensrechtlichen Aufgabe eines (sachverständigen) Zeugen; auch innere Tatsachen können Gegenstand einer Zeugenaussage sein.

Ba PORN nn.

EEE ET EEE

. . EWITBE TED Oo 0m - ont an “

NE,

. . .. Fr Ze oo Ze 5 TEN ET - _

. n

Tea -—-

srn ” ner Pb adl » 2 3 a ann 20,020 20 Zn N z

ode jr En

.. ... — Ten

= nn -

Die von dem Zeugen IB vekundete Äusserung des Anseklagten FEED, die Frau MORD veräe sich scheiden lassen, er - Rademacher - werde sie nicht mehr loslassen und sie auch heiraten, durfte das Landgericht in freier Beweiswürdigung dahin auslegen, dass der Angeklagte schon damals in engen, zumindest ehewidrigen Beziehungen zu der Mitangeklagten ME» gestanden hat. Wenn das Urteil in diesem Zusammenhang von "ehelichen Beziehungen" spricht, so handelt es sich vum ein offenbares Schreibversehen.

Die von dem Zeugen Dr. KW bestätigte EZinlassung der Angeklagten ME sie habe bei Dr. KB immer einen Geschlechtsverkehr mit FB abgestritten, schloss die Köglichkeit nicht aus, dass die Angeklagte

genüber dem Leiter Dr. Bei oder der Fürsorgerin Sc

Gen TED a1s Ansteckungsauelle und damit als Partner eines Geschlechtsverkehrs angegeben hat, und dass sie eich erst später aus einem der von der Strafkammer angeführten Gründe entschlossen hat, dem behandelnden Arzt Dr. KB gegenüber einen Geschlechtsverkehr mit PO in Abrede zu stellen. In diesem Sinne sind die entsprechenden Ausführungen der Strafkammer ersichtlich zu verstehen.

Auch den von der Zeugin Kiiibbekundeten Vorfall vom 10. Februar 1951 konnte das Landgericht als Beweisumstand gegen die Angeklagten verwerten. Danach hat die Angeklagte nach ihrer Meldung bei der Beratungsstelle für Geschlechtskranke dem RÜEEEEEB vorgehalten, sie könne das —- nämlich ihre Geschlechtskrankheit - nur von

TE

ihm heben. da ihr Mann "doch nicht da sei oder da gewesen sei". Die Revision bezeichnet es als unmöglich, dass die Angeklagte MED eine solche Äusserung getan habe, weil deren Ehemann am 8, Januar 1951 aus der Untersuchungshaft entlassen worden und zu seincr Familie zurückgekehrt sei. Das trifft nach den Feststellungen des Urteils zu, wenn auch die Angeklagte ME ihren Ehemann bereits am 20. Januar 1951 wieder verlassen hat. Indes hatte der von der Zeugin KiWrekundete Vorhalt ersichtlich nur die Zeit vor der Rückkehr des Ehemannes MED zum Gegenstand, da die Angeklagte MED bereits um “eihnachten 1950 an Lues erkrankt war, ein späterer Geschlechtsverkehr des Ehemannes MEEp nit seiner Frau für die Ansteckung also nicht mehr ursächlich sein konnte

Die auf die Sachrüge gebotene allgemeine Nachprüfung des Urteils lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht ist auf Grund des Beweisergebnisses in rechtlich bedenkenfreier Weise zu dem Schlussegekommen, dass die Angeklagten vor der ersten Eidesleistung am 24. Februar 1951 in ehewidrigen und ehebrecherischen Beziehungen zueinander gestanden und deshalb bei ihren Vernehmungen die Unwahrheit gesagt haben. Da auch die Strafzumessung nicht zu beanstanden ist und eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB idF vom 4, August 1953) für vor dem 1. Oktober 1953 abgeurteilte Taten

ei na-ı 0.0»

. . .—. un ”.

u, sy v er 7 DISK vYs “.. - «

u.

e—

nicht in Frage kormt (vgl BGH 4 Stk 393/53 vom 8, Oktober 1953 und 4 StR 424/53 von selben Tage). erweisen sich beide Revisionen als unbegründet

Groß Engels Hülle Dr Augustin Martin