Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 11.03.1954 – 4 StR 856/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
ur „282 031
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen i.) den Kraftfahrer. Bernhard? aus VD EB. dori geboren am 1927, = 2,) den Kraftfahrer Friedrich V aus TO ‚, geboren am 1922 in Si ä
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-
zung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben:
ensatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter krumme Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr. Fülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt I der Verhandlung, Staatsanwalt ;=i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Yh S
7 Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Münster vom 9: September 1953 werden mit der Massgabe verworfen, dass die Ver-
urteilung wegen Übertretung der 88 1, 49 Straßenverkehrsoränung entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechits-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
1°8
Beide Angeklagte befuhren in der Nacht zum 28. April 195% mit den von ihnen gesteuerten Lastzügen die Autobahn von Bielefeld nach Hawm. Dabei hielt der Lastzug des Angeklagten VB sich ständig 50 bis 100 m hinter dem des
Angeklagten P-
Etwa 25 kn vor der Raststätte Rhynern merkte der Angeklagte PB, dass er müde wurde Er fuhr noch eine
cke von mehreren Kilometern und entschloss sich dann anzuhalten,um festzustellen, wie weit es noch bis zur Raststätte Reynern sei. Er fuhr scharf rechts heran, nahm R das (as weg, schaltete auf den zweiten Gang herab und liess. den Zug ausiaufen. Ziwa 18 im vor Rhynern brachte er “ seinen Lastzug scharf rechts unter Ausnutzung des befestisten Seitenstreifens zum Stehen. Ss war noch dunkel und \ die Fahrbahn war nass; aber es hatte aufgehört zu reg-
nen und die Sicht war normal.
Durch einen Blick in die Strassenkarte stellte Fi fest, dass es bis zur Raststätte Rhynern noch ziemlich weit war. Er traute sich nicht zu, diese Strecke in seinem ermüdeten zustande noch zu fahren, und entschloss sich daher, den neben ihm auf der Fahrerbank schlafenden
Beifahrer zu wecken und sich von ihm ablösen zu lassen.
She er hierzu kam, fuhr der Angeklagte vorm ni: seinem Lastzug auf den des Angeklagten Tg auf. vom
WEB ::tt: Sie Rücklichter im Auge behalten und bemerkt, dass TE: car? nach rechts heranfuhr. Es war ihm aber entgangen, dass der Lastzug PP seine Geschvindiskeit
verlangsamte und denn anhielt.
Durch den Anprall wurde eine im Führerhaus des Jast. zuges VE :i fahrende Frau nach äraussen geschleu-
dert; sie geriet unter den kippenden Anhänger des Lastzug FEB ni starb alsbald an den hierbei erlittenen Ver-
letzungen
Der letzte Rastplatz vor der Unfallstelle war rund 53 km entferni, der nächste Rastplatz in Richtung Hamm be-
fand sich in einer Entfernung von etwa 1 km.
Es hat nicht festgestellt werden können, ob das Bremslicht des Lastzuges TEE vor dem !alten zufgeleuchtet hat. Das Gericht hat zugunsten des Angeklagten Pi» unterstellt, dass PR vor dem Anhalten die Fussbrense und damit das Bremslicht betätigte, - und zugunsten des Angeklagten VW. 3ass das Bremslicht bis zum Unfall nicht aufgeleuchtet hatte.
Auf Grund dieser Feststellungen hat die Strafkammer ohrie Rechtsirrtum beide Angeklagten der fahrlässigen Tö-
tung Tür schuldig erachtet,
1. Zutreffenä geht das Landgericht davon aus, dass - wie sich aus der Grundregel des § 1 StVO ergibt - ein Anhalten auf der Autobahn ausserhalb der dazu bestimmten Plätze nur in Notfällen aus zwingenden Gründen zulässig ist (RGSt 74, 73, 76; BGH 4 StR 126/52 vom 5. Juni 1952 = NW 1952, 984 ür 19).
©
%
Br
as Urteil legt dar, dass die Ermüdung dem Angeklagten DEE. inen zwingenden Anlass gab, auf freier Autobahnstrecke zu halten. Die Strafkamner führt aus: Hach eigener, vom Landgericht für zutreffend erachteter kinlassung habe TEE. 215 er anhielt, ohne Gefahr der Übermüdung noch mehrere Kilometer weiterfahren können. Es sei ihm bekannt gewesen, dass die Autobahn in Abständen von einigen Kilometern Rastplätze aufveist: oo <DEUE daher gefahrlos den wur 1 km entfernten näch-
Be
sten Rastplatz erreichen können. “ur habe aber die Entfernung bis zur Raststätte Rhynern, ohne überhaupt anzuhalten, feststellen können, indem er den Beifahrer, von dem er sich ohnehin ablösen lassen wollte, weckte, damit dieser die Strassenkarte einsah. Der von einen gerichtsmedizinischen Sachverständigen beratene Tatrichter erwägt weiter, dass selbst dann, wenn der Angeklagte FEB entgegen seiner Einlassung zur Zeit des Anhaltens bereits übermüdet gewesen sein sollte, deut-
liche und unverkennbare An eichen der Trarüdung nit Sicher-
heit schon erhebliche Zeit vorher vorhanden gewesen sind,
und der Angeklagte deshalb nach einen Rastplatz habe ausschauen müssen; hätte er das getan, so würde er den 3 km vor der Unfallstelle gelegenen Rastplatz bemerkt und auf diesem gehälten haben.
Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbeachtlich, weil sie die mit den tatrichterlichen Feststellungen unvereinbare Annahme zugrunde legt, dass der Beschwerdeführer sich in einem chronischen Ers ‚chöpfungszustande völliger Übermüdung befunden habe, der ihm
plötzlich zu Bewusstsein gekommen sei.
Die Strafkammer lest weiter dar, dass der Ingeklagte
5.
TEE = uch beim Anhalten selbst nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Zum Anzeigen der Absicht des Haltens habe besonderer Anlass bestanden, weil es dunkel war und auf der Autobahn ein Anhalten nur in Ausnahmefällen statthaft ist. PWPhabe seine Absicht durch das
scharfe Heranfahren nach rechts nicht deutlich und durch e
Zu 4 tD us] ch [4 + H-S m} 09 [o7} (D 167} we) Y% N = {er} pn HF » Q u ct In N) peri [6)} ke) ch [av] fm} ca [0 NS 0) HF 7 ch
Auch in diesen ärwägungen tritt kein Rechtsmangel zutage. Welche Sicherungsmassnahmen jeweils zu treffen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl RGSt 74, 335 RG DR 1939, 1446 Nr 16).
Der Angeklagte ED jdeke somit in zweifacher Hinsicht pflichtwidrig gehandelt; einmal indem er überhaupt hielt, und sodann. indem er seine Absicht nicht rechtzeitig deutlich genug zu erkennen gab. Dass der Angeklagte als berufsmässiger Ternfahrer seine Pflichten insoweit erkennen konnte und musste, hebt das Urteil zwar nicht ausdrücklich hervor. ergibt sich aber aus dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei als Überzeugung des
Tarrıchters.
Dass der Beschwerdeführer die Schadensfolge seiner Pflichtverletzungen voraussehen konnte, stellt die Strafkommer ausdrücklich fest. Zwar war das scharfe Heranfahren nach rechts, wobei sogar der befestigte Seitenstreifen benutzt wurde, auffällig. Indessen deutete diese Fahrweise noch nicht mit Sicherheit darauf hin, dass der Last zug PO - vie nur in Ausnahmefällen zulässig - auf frei er Bahn halten wollte. Die allmäöhliche Verlangsamung der Pahrt konnte unter den obwaltenden Umständen von dem Fah-
rer eines nachfolgenden Fahrzeugs besonders leicht über-
senen werden, solange die Absicht des Jaltens nicht angezeigt wurde. Dem Angeklagten TB :i5 Berufsfahrer waren die grossen Gefahren nächtlichen Haltens auf der Autobahn bekannt. Er hatte auch hinreichend Zeit und Gelegenheit, die erforderlichen Überlegungen anzustellen: er wurde nicht plötzlich vor eine schwierige Lage &€- stellt, sondern hat selbst, ohne in seiner Fahrweise durch andere beeinträchtigt zu sein, aus Gleichgültigkeit die
ssfährliche Lage geschaffen.
2. Die Revision des Angeklagten VE rs: Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das Gericht die Trage, ob VB :as Langsamwerden des Lastzuges TED und das Näherkommen seiner Schlusslichter früher hätte
srkennen können, durch einen Sachverständigen hätte klären
@
H-
assen müssen. Die Strafkammer hat indessen sowohl einen
erichtsmedizinischen als auch einen kraftfahrzeugtech-
a
n
I
"ischen Gutachter gehört, die über diese Frage Auskunft
nie}
eben konnten. Die im Revisionsverfahren nicht nachprüf-
oo
are Behauptung, ein benutztes Beweismittel sei nicht er-
R
D
Ä
chöpfend susgewertet worden, genügt nicht, um einen Ver-
107}
toss gegen § 244 Abs 2 StPO darzutun..
_ Die Strafkammer erblickt das Verschulden des Beschwerdeführers VB in Ser Ausserachtlassung der Möglichkeit, dass der vor ihm befindliche Lastzug anhalten könne. Ein das Anhalten auf der Autobahn rechtfertigender Ausnahmefall habe jederzeit eintreten können; VB Hop: sich auch nicht darauf verlassen dürfen, daß in einem derartigen Talle das - möglicherweise auf der Yahrt beschädigte - Bremslicht aufleuchte. Einen beson-
deren Anlass zu sorgfältiger Beobachtung habe überdies die Wahrnehmung geboten, dass der Lastzug PEEB schar!
rechts heranfuhr und dabei sogar den befestigten Seiten. streifen benutzte. Dieses auf der Autobahn auffällige Verhalten habe zwar nicht mit Sicherheit auf ein Anhalten hingedeutet, aber erkennen lassen, dass etwas im Gangewar, was für die Fahrweise des Angekl agten VB obenfalls von Bedeutung werden konnte. Da Voltmer über den Crund dieses auffälligen Verhaltens gänzlich im unkiaren gewesen sei, habe er besondere Aufmerksamkeit aufwenden und auch die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass der voraufl fahrende Lastzug halten wolle. Hätte VB :ie zebotene Sorgfalt angewendet, so würde er _ wie der Tatrichter feststellt - in seinem Scheinwerferlicht bei den jetzt guten Sichtverhäl tnissen ohne Schwieri gkeit bemerkt haben, dass sich sein Abstand zu den vorauffahrenden Lastzug verringerte; er hätte dann nach links ausbiegen und an dem Lastzug TU orbeifan-
ren können.
Diese den Vorwurf der Fahrlässigkeit tra ‚senden Erwägungen weisen keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum auf. Auch auf der Autobahn muss der Kraftfahrer mit unvermuteten Hindernissen rechnen, jedenfalls mit solchen, die sich aus dem gesetzlich zulässigen Autobahnverkehr ergeben können (Müller Strassenverkehrsrecht 17. Aufl S 1007). Ein unbedingtes Halteverbot besteht auch auf kutobahnen nicht (RGSt 74, 73; 026 Düsseldorf DAR 1952; 30 Nr 27); auf ein Aufleuchten des Bremslichtes vor dem
Anhalten durfte VB sich nicht verlassen. Die Pflicht
mit einem Anhalten des Lastzuges BD u rechnen, wurde noch dadurch erhöht, dass dieser - wie EB wahrnahm - in auffallender \jeise ohne ersichtlichen Grund scharf zu rechten Rande der Bahn hinüberfuhr: Demgegenüber ist es
unerheblich, ob VB- a5 die Kevision verneint - di®
Terminderung des Abstandes am Kiherkommen der roten &chlusslichter erkennen konnte und musste; denn hätte
er sich pflichtgemäss das auffällige Hinüberfahren an den rechten Strassenrand als Warnung zu besonderer Aufmerksamkeit dienen lassen, SO hätte er nach Feststellung
der Strafkammer bei guter sicht im Scheinwerferlicht die e
<;
erringerung des Abstandes ohne Schwierigkeit so rechizeitig bemerkt, dass er links an dem haltenden Lastzug vorbeifahren konnte. „ine Verkennung der Grenzen menschlicher Erkenntnisfähigkeit tritt bei solcher Beurteilung
in keiner Weise hervor. -
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung ist somit hinsichtlich eines jeden der beiden Beschverdefüh-
rer in rechtlich einwandfreier Weise begründet:
Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsmangel erkennen. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter die Schuld des Angeklagten VE deshalb als erheblich geringer bewertet, weil schon eine verhältnismässig geringe Unaufmerksamkeit genügte, ihn die als Überraschung wirkende Gefahrenlage zu spät erkennen zu lassen, während der Angeklagte FB, obwohl er zur Anstellung der gebotenen Überlegungen hinreichend Zeit und Gelegenheit hatte, diese Gefahrenlage ohne Not aus Gleichgültigkeit
schuf.
Allerdings erscheint es mit Rücksicht auf 8 49 StVO in der Neufassung vom ?4. August 1953 angezeigt; die Verurteilung wegen tateinheitlicher Übertretung des § 1 s+yO nicht bestehen zu lassen, obwohl auch diese Rechts-
norm von beiden Beschwerdeführern verletzt worden ists
Die Berichtigung des Schuldspruchs konnte von hier aus vorgenommen werden. Das Strafmaß wird dadurch nicht berührt. weil sowohl der gesetzliche Strafrehnen als auch
die Strafzumessungstatsachen unverändert bleiben.
Die Neufassung des § 23 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1955 gibt dem Senat keine Veranlassung, die Sache lediglich zur etwaigen Strafaussetzung durch den Prozessrichter an die Vorinstanz zurückzuverweisen (vgl 4 StR 424/53 vom 8. Oktober
1953). |
t
Groß Y
H3
umme Engels
Hülle Dr. Augustin