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BGH Entscheidung vom 04.03.1954 – 4 StR 546/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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den ehem. Stadtinspektor Günther KEEEB :ı.: > EEE. sehoren ar EEE 1919 ir 1 NEED
wegen Untreue u.a.
hat
vom 4. März 1954, an der teilgenommen haben:
für
"Bundesanwalt GEB in ser Verhandlung,
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin .. als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE >:i der Verkündung. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst N als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
®
Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten KfW zezen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. Juni 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass dieser Angeklagte im übrigen : auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird. .
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen:
Nach den Feststellungen der Strafkamner hat der Ange- | klagte KgBin ien Jahren 1950/51 als Beamter des Flüchtlings- E antes der Stadt Castrop-Rauxel von Flüchtlingen für gekauf-
te Möbel gezahlte Beträge nicht abgeführt, aus den Bestän-
den des Ämtes Möbelstücke in seine Wohnung bringen lassen und Schlafdecken für eigene Rechnung verkauft sowie die rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte Adele Ole geb. Ku zur Anfertigung einer unechten Quittung über diese
Decken veranlasst, Das Gericht hat ihn wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung in einem Falle, wegen Untreue in Tateinheit mit Diebstahl in zwei Fällen und wegen Änstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensfehler und Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos. |
.) Die Behauptung, dass der Zeuge Stadtinspektor der Leiter des Flüchtlingsamtes und Vorgeset | : klagten, über das Auskunftsverweigerungsrecht nach $ > StPO nicht belehrt worden sei, trifft, ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht zu, Im übrigen würde die Revision nach der Rechtsprechung des Bunde richtshofs auf eine Unterlassung dieser Belehrung nic gestützt werden können, weil sie die prozessualen Rechte des Angeklagten nicht berührt (BGHSt 1, 39):
2,) Vergeblich rügt die Revision auch Verletzung des 8 60 Nr 3 StPO, weil dieser Zeuge auf seine Aussage vereidist worden ist, |
Der Zeuge Heil nat, als inm der Angeklagte melde, dass die mit angeklagte Angestellte OB von Flüchtlinge 55 DM entgegengenommen und nicht an die Stadtkasse abge. führt habe, von einer dienstlichen Meldung abgesehen und den Angeklagten beauftragt, die Angelegenheit in Ordnung zu bringen. Ferner hat die Zeugin CB, die auch als Angestellte auf dem Flüchtlingsamt tätig war, bekundet, sie habe schon nach wenigen Wochen erkannt, dass Gelder. unterschlagen würden. Schliesslich hat der Angeklagte im Ermittlungsverfahren angegeben, der Zeuge He habe über ein Paar Schuhe sowie einen Mäntel, die sein Neffe, ein Flüchtling, vom Amt erhalten hatte, selbst quittiert oder die Angestellte OB uittieren lassen und sei auch verschiedentlich an ihn herangetreten, um Sachen aus den Beständen des Amtes für sich zu bekommen.
Diese Umstände nötigten den Tatrichter indessen nicht, den Zeugen He <iner Beteiligung an den dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Verfehlungen für verdächtig zu halten. Insbesondere zwang auch die Erwägung der Strafkammer, es sei unglaubwürdig, dass der Ängeklagte der Angestellten Ogg volles Vertrauen geschenkt und erstmals Ende April 1953 eine Unterschlagung festge-Stellt habe, nicht zu dem Schluss, dass die in der Dienst-Stelle vorgekommenen Unregelmäßigkeiten auch dem Zeugen Hein als ihrem Leiter bekannt waren, Hegte das Gericht aber insoweit keinen Verdacht gegen den Zeugen, so musste es ihn gemäss § 59 Stpo vereidigen, u
3.) Die Beweiswürdigung der Strafkammer lässt eine Verletzung der Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrunessätze nirgends hervortreten, Dass die vom Tatrichter für glaubwürdig erachtete Witangeklagte Oi für sich
selbst ein Geständnis ablegte, musste ihm keinen An-
lass zu dem Verdachte geben, dass sie den Beschwerdeführer grundlos bezichtige. Nach dem Grundsatze freier Beweiswürdigung konnte das Gericht auch der oben erwähnten Bekundung der Zeugin CilBeine weitere Bestätigung des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer entnehmen, ohne dass ihm der Zeuge Heiß 21eichliegender Verfehlung hätte verdächtig Sein müssen.
4.) Soweit der Beschwerdeführer der Untreue in Tateinheit mit Diebstahl in zwei Fällen - Möbel und Decken - sowie der Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig befunden wurde, ist die Sachbeschwerde offensichtlich unbegründet, Insoweit macht auch die Revision keine sachlichrechtlichen Bedenken geltend,
Sie bittet aber um Überprüfung, ob der Beschwerdeführer statt wegen Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung von Geldem wegen Betrugs hätte verurteilt werden sollen, Der Schuldspruch erweist sich indessen auch in dieser Hinsicht als zutreffend. -
a heimeomnt gab Bedarfsgüter (Möbel, Kleider, Wäsche) an die Flüchtlinge auch käuflich ab. Über den Ab-Schluss von Teilzahlungsverträgen entschied der Beschwerdeführer. Kleinere Beträge durfte der Beschwerdeführer bis zum 20. Oktober 1950 selbst kassieren und qui ütierens hierzu sollte ein Quittungsblock mit Durchs
richtung dienen, dessen Blätter laufend nume Entgegen seiner Verpflichtung hat der Angeklagte die Ein- | zahlungen für die gekauften Möbel nicht immer in den Quittungsblock eingetragen, sondern vielfach überhaupt keine oder nur formlose Quittungen und diese auch nur auf
‘ Drängen der Binzahler ausgestellt. Von den so vereinnahm-
ten Geldern, für die er keine oder nur formlose Quittungen aushändigte, hat der Beschwerdeführer sieben Beträge zu ins. gesamt 264,40 DM nicht an die Stadtkasse abgeführt, sondem für sich verwendet.
Dass der Beschwerdeführer sich insoweit der Untreue (Treubruchstatbestand) Schuldig gemacht hat, bedarf keiner Darlegung. Eine Unterschlagung und somit auch eine Amtsunterschlagung wäre indessen dann ausgeschlossen, wenn der Angeklagte den Gewahrsan an den Geldern schon durch eine strafbare Handlung mit dem Willen erlangt hätte, sich die Verfügungsmöglichkeit darüber zu verschaffen: denn dann wür de jede weitere Betätigung des Zueignungswillens sich lediglich als eine Ausnutzung der durch die Straftat geschaffene Lage darstellen (RGSt 22, 306, 308; 52, 1635 61, 375 68, e04, 209; 70, 125 HRR 1928 Nr 1538; DI 1937, 552; BCH 4 StR 646/51 vom 6. Dezember 1951; 4 StR 114/52 vom 16. Oktober # 1952 in Lindenmaier-Möhring Nr 3 zu § 350. StGB; 4 StR 316/53 vom 6. August '953), Als eine solche strafbare Handlung käme hier nur ' Betrug zum Nachteil der Binzahler in Betracht.
Der Betrugstatbestand ist indessen schon deshalb nicht erfüllt, weil es am ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Irrtumserregung und den etwaigen Schaden der Einzahler fehlt; denn da die Stadt die nachweislich an den Ange klagten geleisteten Zahlungen anerkennt, könnten die Einzahler allenfalls insoweit geschädigt sein, als sie keine oder nur eine formlose Quittung erhielten und daher möglicherweise der Gefahr ausgesetzt wären, von der Stadt in An | Spruch genommen zu werden und dabei Beweisschwierigkeiten zu erleiden. Dieser Schaden würde indessen nicht auf einer
Täuschung, sondern auf der offenkundigen Tatsache beruhen, dass die Einzahler sich keine ausreichende Quittung geben liessen. Eine solche Schädigung der Flüchtlinge kann vor allen auch der Vorsatz des Beschwerdeführers nicht umfasst haben, denn sie wäre unvermeidlich mit dem Aufkommen eines dringenden Verdachts gegen ihn selbst verknüpft gewesen. Schliesslich würde es auch an der im Betrugstatbestande vorausgesetzten Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und einem verursachten Vermögensschaden fehlen, a
Der Schuldspruch wegen in Tateinheit mit Untreue begangener Amtsunterschlagung ist auch im übrigen durch Rechtsirrtum nicht beeinflusst,
5.) Zu Recht beanstandet die Revision lediglich, dass das angefochtene Urteil den Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft. = u “
Der Beschwerdeführer war - ausser der Anstiftung zur Urkundenfälschung =.
a a) des Diebstahls mittels drei selbständiger Hand- | lungen (Geld, Möbel‘ und Schlafdecken),
b) der Untreue, verübt durch dieselben Handlungen,
sowie einer weiteren selbständigen in. sich fortge-
setzten Untreue
_ angeklagt.
Dem entspricht auch der Eröffnungsbeschluss. Mit
der vierten selbständigen Untreuehandlung ist die Unterlassung gemeint, dass der Beschwerdeführer gegen die ihm
bekannten Entwendungen der Mitangeklagten Ob pflicht. widrig nicht eingeschritten sei.
Der Beschwerdeführer ist in der Hauptverhandlung gemäss § 265 StPO darauf hingewiesen worden, dass er in den als Diebstahl und Untreue angekläagten Fällen wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untrex j oder auch wegen drei in sich fortgesetzter derartiger Handlungen bestraft werden könne. |
Durch diesen Hinweis war die Strafkammer indessen nicht der Notwendigkeit enthoben, auch über die Anklage wegen einer vierten selbständigen Untreuehandlung zu | befinden; denn es ist nicht ersichtlich, dass die insoweit
angeklagte Tat von einem der Schuldsprüche miterfasst würde,
Da somit das Urteil den Eröffnungsbeschluss in der u;
Tat nicht erschöpft, die Feststellungen aber eine weitere # Verurteilung nicht rechtfertigen, war der Ängeklagte . insoweit von hier aus freizusprechen. 6.) Die Strafzumessungsernägungen lassen keinen zuungunsten des Beschwerdeführers wirkenden Rechtsirrtum
Die neue Fassung des § 23 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 gibt dem
Senat keinen Anlass, die Sache lediglich zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung durch den Richter an die Vorinstanz zurückzuverweisen (BGH 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953).
Groß Xrumme Engels
Hülle Dr. Augustin