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BGH Urteil vom 27.03.1953 – 2 StR 182/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2301 087. %

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Edwin 7 Hm zu: u FOR, geboren cm EEE 1914 in og.

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1953, an der teilgenommen haben;

2

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der undesanwaltschaft,

Justizangestellter { als Urkundsbeamter der Feschäftastelle,

' für Recht erkamnts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 2. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen fortgesetzter Erregung öffentlichen Ärgernisses teilweise in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit Kindern in sieben, zum Teil in sich fortgesetzten Fällen," zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er, dass die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB fehlerhaft sei. Da eine Beschränkung der Revision innerhalb der Schuldfrage nicht möglich ist, muss der Senat das Urteil in vollem Umfange nachprüfen. Diese Prüfung ergibt, dass es aus anderen Gründen, als die Revision meint, nicht bestehen bleiben kann.

1.) Der Angeklagte hat in einem Falle vor einer erwachsenen Frau, in.einem weiteren Falle vor einem Mädchen, das möglicherweise über 14 Jahre alt war, und in acht Fällen vor einem-Kinde: oder vor mehreren Kindern unter 14 Jahren seinen Geschlechtsteil entblösst und: zu dessen geflissentlicher: Betrachtung die weiblichen Personen bestimmen wollen, ı un seine Iustgefühle zu erhöhen.

. Nach diesen Feststellungen bestehen keine Bedenken ‚gegen die Annahme der Strafkamuer, dass der Angeklagte in allen Fällen ein geschlechtliches Ärgerris im Sinne des § 1§ 3 StGB erregt habe. Dem Urteil ist jedoch nicht zu ‚entnehmen, dass dies öffentlich geschehen ist. Zwar heisst es bei der rechtlichen Würdigung: "Das Kerkmal der Öffentlichkeit ist gegeben, weil die Hendlungen an öffentlichen Orten vorgenommen wurden und jeweils von unbestimmt vielen, nicht durch nersönliche Beziehungen

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zusammengehaltenen Personen wahrgenommen werden konnten". Damit gibt - das Urteil jedoch nur den in der Rechtsprechung entwickelten Satz wieder, der den Inhalt des Begriffes "Öffentlichkeit" umschreibt (R6St 73, 90; BGH Urteil vom 5. Juli 1951 - 4 StR 511/51 - in Lindenmaier-Möhring unter Nr 1 zu § 1§ 3 StGB). So

' formelhafte Wendungen, die das gleiche wie die ge-

setzlichen Begriffe bedeuten, genügen jedoch nicht der Vorschrift des § 267 Abs 1 Satz 1 StPO. Vielmehr muss das Urteil die Begriffe des gesetzlichen Tatbestandes in Handlungen und Tatsachen auflösen (OGHSt 1, 87, 114). Daran fehlt es. Der Angeklagte stand in den Fällen 1, 2, 4, 8, 9, 10 auf einem Acker, im Falle 3 in einem Getreidefeld, im Falle 5 auf einem Hof, im Falle 6 auf einem Weg nach der "Hasenfarn", im Falle 7 in einem Seitenweg. Jede .nähere Beschreibung der Örtlichkeit fehlt. Darin liegt auch ein sachlicher Mangel des Urteils; weil der Senat, nicht nachprüfen kann, ob die Strafkamer das Recht richtig angewen-

. det hat. Da zwischen dem’ Vergehen nach § 1§ 5 StGB und

den versuchten Verbrechen nach §§ 176 Abs 1 Nr 5, 43 StGB Tateinheit besteht, ist das Urteil im ganzen aufzuheben. Fan 2.) Auch die Annahme der Strafkanmer, der Angeklagte sei für seine Taten voll verantwortlich, kann auf Rechtsirrtum beruhen. Der Angeklagte leidet nach den Feststellungen infolge einer Gehirnentzündung (Encepheiitie) an Störungen in der Form unwillkürlicher Körperbewegungen. Diese Erkrankung hat aber "keine Ausfälle in seinen geistigen Kräften hinterlassen".

7107Permalink zu Rn. 7107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-27/2-str-182-52#rd_7

Er "ist bei vollem Verstand und sein Denken geordnet". Das Urteil: fährt fort: "Er ist daher in der 1age, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen". Diese Folgerung ist- denkgesetzlich fehlerhaft; daraus, dass der Angeklagte bei vollem Verstande ist, kann nicht auf sein ausreicherdes Hemmungsvermögen geschlossen werden. Die Strafkammer hätte viclmehr. prüfen müssen, ob das Leiden des Angeklagten zu einer Bewusstseinsstörung geführt hat - Schwachsinn und damit auch Geisteskrankheit verneint die Strafkammer bedenkenfrei - und bejahendenfalls, ob diese Bewusstseinsstörung seine Pähigltteit, nach seiner besseren Einsicht zu handeln, zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert hat. Da die Strafkammer dies nicht prüft,

ist die Anwendbarkeit des N 51 StGB nicht rechtlich einwardfrei verneint.

3.) ode Baden bestehen allerdings gegen die Annahme der Strafkemner, der Angeklagte habe sich gegenüber den Mädchen unter. 14 Jahren eines versuchten Verbrechens nach den '§§ 176 Abs 1 Nr 3, 45 StGB schuldig gemacht. Was ‘die Revision. hiergegen ausdrücklich vorbringt, widerspricht den Feststellungen und bedarf deshalb keiner Erörterung. Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum in den Fällen, in denen sich der Angeklagte gegen ein und dasselbe Mädchen verging, Fortsetzungszusammenhang angenomuen. Unricktig ist es dann aber, dass sie die Fälle II 8 und 9 als selbständige Straftaten wertet, obwohl der. Angeklagte im Falle 8.durch eine Handlung Renate N und

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Monika | und im Falle 9 wiederum Monika ‚Nu

zu unzüchtigen ‘Handlungen zu verleiten versucht hat. Die Strafkammer hätte den Angeklagten deshalb nur in 6 Fällen nach den §§ 176 Abs 1 Nr 3, 43 StGB verurtei- “len dürfen, weil sie auch zwischen den Fällen 1 und 4 Fortsetzungszusammenhang annimmt.

4.) Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesen;

a) Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Vorsatz des Täters schon bei der Verwirklichung des ersten Teilaktes der von ihm geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den weseritlichen- Grundzügen ilı- rer künftigen Gestaltung umfasst, BSHSt 1, 313 ff. Ein all.gemeiner Vorsatz, im wesentlichen: gleichartige Strafteten öfter zu begehen genügt hierzu nicht. Bei einem Schamverletzer ist bei § 1§ 3 StGB ein Gesamtvorsatz dann möglich, wenn er eine bestimmte, seinem Treiben in örtlicher Hinsicht. oder in Bezug auf die betroffenen Personen besonders günstige Gelegenheit von vornherein öfter, etwa auf die Dauer der ihm günstig erscheinenden Umstände, ausnützen wfll, RGSt 75, 207. Dass der Angeklagte bei der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in diesem Sinne mit Gesamtvorsatz gehandelt hat, ist bisher nicht tentgestelit.

u Soweit der Ankeklagte gleichzeitig mehrere Mädchen zur Verübung unzüchtiger Handlungen aufgefordert hat, liegt wur eine im natürlichen Sinne einheitliche Handlung-vor, BGHSt 1, 20. Das verkennt auck die

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Strafkammer nicht. Durch diese eine Handlung hat jedoch der Angeklagte das Strafgesetz mehrfach verletzt. 23 ist dies der Fall der sogenannten gleichartigen Idealkonkurrenz. Die Strafkammer muss deshalb den Angeklagten wegen dieser mehreren, in Tateinheit begangenen versuchten Verbrechen nach den §§ 176 Abs 1 Nr 3, 43 StGB verurteilen.

Dr. Moericke Henneka Werner Dr. Sauer Dr. Iudwig

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