Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.05.1953 – 4 StR 56/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Bei Verurteilung wegen einer verhältnismässig flüchtigen Berührung des Kindes müssen die Gründe erkennen lassen, dass sich der Tatrichter bewusst war, dass es auf Sinnenlust beruhende Zudrinelich- keiten gibt, die nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben.
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Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: StoB § 176 Nr 3, StPO § 267.
Rechtssatz: Bei Verurteilung wegen einer verhältnismässig flüchtigen Berührung des Kindes müssen die Gründe erkennen lassen, dass sich der Tatrichter bewusst
war, dass es auf Sinnenlust beruhende Zudrinelich-
keiten gibt, die nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben.
Aktenzeichen: 4 StR 5653 Urteil des BGH vom 13. Mai 1953 TIGE Hagen
ImNamen des Volke
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In der Strafsache
gegen
den Gastwirt Gustav n Ep aus GC EEE, zeboren ar: U 1906 ir: CE.
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 14. November 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, Such über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte betreibt eine Gastwirtschaft und einen Milchhandel. Das Landgericht hat ihn unter vweilweiser Freisprechung wegen zweier Verbrechen gegen | § 176 Abs I ür 5 StGB verurteilt, weil er einem dreizehnjährigen Mädchen seine Hand über dem Kleid auf die Brust "legte" und dabei sagte: "Du brauchst ja keine Milch, Du hast ja selbst Milch" und weil er bei einem elfjährigen Mädchen, ihren Leib von rückwärts umfassend, seine Hand über deren Kleid gegen die Brust "drlickte". Die Revision des Angeklagten greift die Verurteilung mit der Sachrüge an; sie ist begründet,
Was auf dem Gebiet geschlechtlicher Betätigung gegenüber dem durch 8§ 173 ff StGB geschützten Personen noch strafios Sder schon strafbar ist, kann biswei-
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len zweifelhaft sein (vgl die Besprechungen .zu BGH 2 StR 625/51 in MDR 1952, 375 und NJW 1952, 712). Die Strafkammer hebt selbst hervor, dass sich die beiden Berührungen der Mädchen in "noch verhältnismässig harmlosen Grenzbezirken unzüchtigen Verhaltens bewegen und nur je eine verhältnismässig flüchtige Berührung zum Gegenstand haben." In solchen irern.zfällen muss das Urteil zweifelsfrei erkennen lassen, ob sich der Matrichter überhaupt bewusst gewesen ist, dass nach einhelliger Meinung zwischen Handlungen von 8°- wisser Busserer Erheblichkeit und zwischen kurzen oder unbedeutenden Berührungen und handgreiflichen Zudringlichkeiten, mögen diese auch auf Sinnenlust beruhen oder darauf abzielen, zu unterscheiden ist (BGHSt 2, 166, 167; R6GSt 67, 170); denn nicht jeäe Berührung, die auf Sinnenlust beruht oder darauf abzielt, verletzt das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht und stellt
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sich strafrechtlich schon als eine mit Zuchthausstrafe bedrohte Verfehlung dar. Die Ausführungen des Urteils gestatten dem Senat keine Nachprüfung in dieser Richtung. Zu einer solchen Unterscheidung, die dem allgemeinen Rechtsbewusstsein entsprechend nur schamverletzende und anstössige Zudringlichkeiten als blosse tätliche Beleidigungen (§ 1§ 5 StGB) wertet, bestand hier um so mehr Anlass, als die Strafkammer die Berührungen wiederholt als flüchtig bezeichnet und den Taten selbst eine "geringe erotische Intensität" zumisst. Wöglicherweise hat die Strafkammer geglaubt, die Feststellung wollüstigen Handeins enthebe sie der Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung; das wäre rechts-
irrtümlich.
Die Sache bedarf hiernach einer erneuten tatrich-
‚terlichen Erörterung.
Groß Krumme Hülle Dr. Augustin Martin