Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 18.03.1954 – 4 StR 700/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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d£ A StR 700/53 2282 028.
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Bergmann Anton K mE zus EEE. geboren am EEE 1901 ir TU.
. wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Sträafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Gro3 als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle. Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt GEEHEREEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (By. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannte
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurüickverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründen
Die Sachbeschwerde des wegen Verbrechens gegen 8 176 Nr 3 StGB in vier Fällen zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten ist begründet!
Der Angeklagte hat in der Zeit von November 1952 bis Frühjahr 1953 vier 9 bis 10jährige Kinder - ein Mädchen und drei Jungen - veranlasst, ihm von seiner Hose in der Nähe des Hosenschlitzes Kalk oder Pfeifenasche abzuklopfen, zwei der Jungen ausserdem, ihm den Hosenschlitz zuzuknöpfen, sowie das Mädchen und einen der Jungen, ihm das Feuerzeug aus der Hosentasche zu holen, wobei diese Kinder unabsichtlich an Seinen . Geschlechtsteil gerieten. Ausserdem hat er wiederholt in seinem Hühnerstall in Gegenwart des Mädchens uriniert, wobei er sich so stellte, dass das Mädchen seinen Geschlechtsteil sehen konnte; das Kind sah indessen sofort weg.
Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte diese Handlungen aus geschlechtlichen Beweggründen vorgenommen, E Er fand eine gewisse geschlechtliche Befriedigung oder jedenfalls Erregung dabei, dass die Kinder mit der Hand an seinen Geschlechtsteil oder wenigstens in dessen Nähe fassten; das Mädchen wollte er zur Betrachtung seines Geschlechtsteils veranlassen. In diesem Falle nimmt das Tandgericht eine nur versuchte, in den übrigen Fällen dagegen vollendete Verleitung der Kinder zur Verübung unzüchtiger Handlungen an; weil es unzüchtig sei, wenn Kinder einen erwachsenen Mann über der Hose oder in der Hosentasche am Geschlechtsteil oder
in dessen Nähe berührtens
Diese Auffassung begegnet in solcher Allgemeinheit rechtlichen Bedenken.
Eine sachgemässe Handhabung des § 176 Nr 3 StGB muss vom Zwecke dieser Gesetzesbestimmung ausgehen, Sie will das Rechtsgut der geschlechtlichen Unverdorbenheit schützen, indem sie ein gegen Zucht und Sitte verstossendes Hinlenken des Kindes auf Vorgänge des Geschlechtslebens verbietet, durch | das seine sittliche Reinheit, seine Vorstellungswelt und sein Gefühlsleben gefährdet werden kann (BGHSt 1, 173) Einen Hinweis auf die Absicht des Gesetzgebers gibt auch die Schwere der für den Normalfall angedrohten Strafe, Sie lässt erkennen, dass er ernster Gefahr, nicht blossen Ungehörigkeiten entgegentreten will.»
Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht schon jede kurze oder unbedeutende Berührung, mag. sie auch auf Sinnenlust beruhen; als unzüchtige Handlung bewertet werden kann; vorausgesetzt wird vielmehr ein Vorgang von gewisser äusserer Erheblichkeit (RSt 67, 170; BGHSt 2, 166 f; 4 StR 56/53 vom 13. Mai 1953 = NJW 1954, 120 Nr 27). Ter Handlung muss ferner an sich eine geschlechtliche Beziehung innewohnen. Handlungen, die nach ihren äusseren Erscheinungsbilde geschlechtlich beziehungslos sind, scheiden aus und werden ‚auch nicht dadurch unzüchtig; dass sie dem Verlei-
tenden nach dessen { Absicht zur Erregung oder Befriedigung sei. ner Geschlechtslust dienen sollen (BGHSt 2, 212 f).
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann den bisherigen Feststel lungen nicht entnommen werden, dass der Angeklagte die Kin. der zu unzüchtigen Handlungen verleitet hat,
Schmutz von der Kleidung zu entfernen oder ein Feuerzeug aus der Tasche zu holen, sind Betätigungen, denen jede geschlechtliche Beziehung mangelt. Eine solche Beziehung wird such nicht dadurch begründet, dass Tasche und Schmutz sich in
der Nähe der Schamgegend befinden; denn dieser Umstand be-
einflusst den äusseren, ungeschlechtlichen Zweck der Handlungen nicht, Das Abklopfen der Hose und das Herausholen des Feuerzeugs erforderte und veranlasste auch nur kurze und unbedeutende Berührungen, die auf Grund der bisherigen Feststellungen ungeeignet erscheinen, die geschlechtliche Entwicklung eines Kindes zu gefährden, Daran ändert es nichts, dass der Junge die ungewollte Berührung des Geschlechtsteils als unanständig empfand»
Dagegen ist nach allgemeiner Auffassung dem Zuknöpfen des Hosenschlitzes, zumal wenn dabei der Geschlechtsteil zu
sehen ist, die geschlechtliche Beziehung nicht abzusprechen. Bine solche Handlung kann daher unzüchtig sein. Ob sie im
Einzelfalle so anzusehen ist, kann nur nach den jeweiligen; aus den bisherigen Feststellungen nicht hinreichend erkennaren näheren Umständen beurteilt werden (RGSt 30, 380; BGHSt ‚ 1745 2, 213); massgebend ist dafür das Urteil eines Beob-
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achters, der die Handlung in ihrer ganzen Bedeutung kennt (Rast 58, 2775 67, 112 #5 BEHSt 2, 167). In dem einen dieser beiden Fälle hatte der Angeklagte Kalk an den Händen, als er den Jungen bat, ihm die zwei offenstehenden Knöpfe zuzumachen. Nur aus diesem Grunde entsprach das Kind auch der Aufforderung. Diese Tatsache kann das äussere Erscheinungsbild des Vorgangs in das Gegenteil einer Zuchtlosigkeit verkehren. Der Angeklagte - so konnte es erscheinen und ist es offenbar dem betroffenen Jungen erschienen - schänte sich wegen der Unordnung seiner Kleidung, war aber: infolge der Beschmutzung seiner Hände selbst nicht in.der Lage, ihr abzuhelfen und bat daher im Interesse des Anstandes um Hilfe. Unter solchen Umständen wird - was immer die . geheimen Absichten des Angeklagten gewesen sein mögen — die Unzüchtigkeit der Handlung nicht ohne weiteres bejaht werden
können, die aus gleichem Grunde auch kaum geeignet erscheint, die Unverdorbenheit des Kindes zu gefährden. Zu dem anderen gleichartigen Vorfall fehlen entsprechende Feststellungen, möglicherweise weil sie rechtsirrtümlich für unerheblich gehalten worden sind,
Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Verbrechen gegen § 176 Nr 3 StGB kamn daher nicht bestehen bieiben. |
Groß Engels Hülle Dr. Augustin Seibert