Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 21.12.1954 – 2 StR 399/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 399/54 j 2315 057 67
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Gastwirt Karl N iM aus a dort geboren ar EB 1911,
wegen Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, , Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner 3undesrichter Dr. Arrüt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter nn
als Urkundebeamter der Geschäftsrtelle, für Recht erkanrt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. Juni 1954 mit den
Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es nicht, da das Urteil wegen sachlichrechtlicher Mängel in vollem Umfange aufgehoben werden muss.
Der Angeklagte betrieb mit seiner Braut, der geschiedenen Ehefrau PM, zusammen die Gastwirtschaft "TB (GO in HERE (Kreis KU). Am 31. Juli 1952 abends unternahmen beide mit ihren Serviererinnen DW und SC im Kraftwagen eine "Bummelfahrt" nach KW, von der alle gegen korgen angeheitert zurückkehrten. Da jetzt Kaffee getrunken werden sollte, begab sich die DEM allein in die Küche und setzte dort Wasser auf, Der Angeklagte kam ihr nach, wurde geschlechtlich erregt, näherte sich der DEE und versuchte, sie zu gewinnen. Als diese sich ablehnend verhielt, legte er den Arıı so fest um ihre Schultern, dass sie sich erst nach einer weile unter Aufbietung ihrer Körperkräfte aus seiner Umarmung befreien konnte. Unterdessen versuchte er mit allen Kräften, sie zu küssen, und strich ihr trotz ihres Widerstandes mit der freien Hand über dem Kleid an den Brüsten. Zrst als er versuchte, ihr unter dem Rock an den Geschlechtsteil zu fassen, gelang es der DEE, sich mit Gewalt zu befreien und die Hand des Angeklagten wegzuschlagen, wobei sie ihn energisch aufforderte, sie in Ruhe zu lassen. In diesem Augenblick betrat Frau PB die Küche und stellte die beiden eifersüchtig zur Rede, worauf Frau DB versicherte, dass sie nichts mit den Angeklagten gehabt habe und auch nichts mit ihm zu tun haben wolle. Der Angeklagte bestreitet, der
DER unter üen Rock gegriffen und bei seinem Werben um sie die Grenzen des Erlaubten überschritten zu haben. Es sei natürlich, dass eine Frau unter solchen Umständen zunächst Yiderstand leiste, der Mann aber ihn in angemessener Form zu brechen versuche. Diese Verteidigung hält das Landgericht durch die Aussagen der Zeugin DEE und die Angaben, die der Angeklagte nach der eidlichen Zeugenaussage des Kriminalpolizeiwachtmeisters Sch bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat, für widerlegt. Danach steht zwar fest, dass der Angeklagte der DE unter den Rock gegriffen und ihr an den Geschlechtsteil zu fassen versucht hat. Im Einblick auf die Umstände, unter denen dies geschah, musste das Urteil aber zweifelsfrei erkennen lassen, dass dem Tatrichter der Unterschied zwischen unzüchtigen Handlungen im Sinn von § 176 Abs I Nr 5 und blossen hardgreiflichen Zuäringlichkeiten bewusst war,
die zwar Beleidigungen sein können, aber noch nicht als unzüchtige Handlungen i.S. des § 176 Abs I Nr 1 StGB zu bewerten sind, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhten oder darauf abzielten (BGH 4 StR 56/53 in NJW 1954 S 120). Diese Frage ist jedoch nicht erörtert. Aber auch wenn nach dem äusseren Tatbestande eine unzüchtige Handlung vorliegen sollte, bedarf es genauerer Feststellungen zum Vorsatz
des Angeklagten. Die Vorgeschichte dieser nach gemeinsam durchfeierter Nacht begangenen geschlechtlichen Handgreiflichkeiten macht sorgfältige Ermittlungen darüber nötig, ob dem Angeklagten das ablehnende Verhalten der DEM als endgültig erschien, oder ob er glaubte, ihr Sträuben sei nicht ernstlich gemeint. Hierfür könnte es auch von Bedeutung sein, wie die DEEEB sich der überraschend hinzugekommenen Frau PEMEEB gegenüber verhalten, ob sie nach diesem Vorfall ihre Stellung bei dem Angeklagten sofort
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aufgegeben und Strafanzeige erstattet oder warum sie damit zunächst gewartet hat. Da zum inneren Tatbestande jede Feststellung fehlt, muss das Urteil im Schuldspruch aufgehoben werden.
Auch die Anwendung des § 23 Abs 3 Nr.1 StGB'ist' rechtsirrig. Nach der Ansicht der Strafkammer geht es nicht an. dass ein Arbeitgeber "entgegen dem Gedanken einer Generalprävention" durch die Bestrafung nur eine Diffamierung erfährt, nicht aber die liärte und Schwere einer Strafe durch ihre Vollstreckung kennenlernt, wenn er zur Befriedigung seiner Sinnenlust mit Gewalt unzüchtige Handlungen an seiner Arbeitnehmerin vornimmt. Es wird nicht dargelegt, warum hier nach der Ansicht des Landgerichts der Gedanke der Allgemein-Abschreckung die Vollstreckung der Strafe erfordert. Dies kann der Fall sein, wenn bestimmte Straftaten in gemeinschaftsgefährlichem Umfange zunehmen. Das öffentliche Interesse wird auch dann zu bejahen sein, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Täters so schwer wiegen, dass das Unterbleiben der Strafiverbüssung das Vertrauen . der 3evölkerung in die Rechtsprechung erschüttern und dadurch mittelbar die vom Staate geschützten Werte gefährden würde (3GH 6, 125 /127/). Es kann auch von Bedeutung sein, dass sich aus der Person des Verletzten ein besonders starkes Sühnebedürfnis ergibt, das mit zu beachten ist.
Es ist dem Tatrichter aber nicht verwehrt, die in der Person des Täters etwa begründeten besonderen Umstände gegenüber den Belangen der Allgemeinheit abzuwägen und ihnen den Vorrang zu geben (BGH 6, 296 ‚301/). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht diese Gesichtspunkte erkannt und gegeneinander abgewogen hat.
In der neuen Hauptverhendlung wird der Verteidiger Gelegenhsit haben, für eine etwaige neue Strafzumessung
Beweisamträge zur Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit der DEE vom Angeklagten zu stellen.
Dr. Noericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Hoepner