Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 09.04.1952 – 4 StR 844/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR_844/52_ 2324 029
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Kaufmann Helmut Ludwig Erhard D aus LOG» geboren am . in Dr (SB-
«B): 2.) die -hefrau karia Thekla D SITE W eborene r— % Lo, ©. boren am au di in
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Hai 1954, en der teilgenomien haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. ingels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Zngeklagten Helmut Din und Thekla DB wird das Urteil des Lendgerichts in Hanau vom 9. April 1952, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht
in Frankfurt em Lain zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründesz
Das Landgericht hat den Angeklagten Helmut DOEEEEED wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) und die Angeklagte Thekla DD wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten sind begründet,
1.) Die Strafkamner hat nur als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte llelmut DW in nicht näher festgestellter Zeit vor Ende kärz oder Anfang April 1950 hin und wieder «während der Nacht und gegen Morgen zu seiner 1955 geborenen Stieftochter Annelies, die in seinem ehelichen Haushalt lebte und ihn für ihren Vater hielt, ins Schlafzimmer gegangen ist. Hieraus hat das Gericht geschlossen, dass es zwischen beiden mindestens zu unzüchtigen Berührungen gekommen ist; denn - so fragt äie Kammer - aus welchem Grunde sollte derAngeklagte zu derart ungewöhnlichen Zeiten das Bett seiner Stieftochter aufgesucht haben, wenn nicht zum Zwecke der Unzucht ? Diese Feststellungen reichen indessen nicht aus, um die Verurteilung aus
8 174 Nr. 1 StGB zu tragen.
Zunächst ermöglichen sie dem Senat nicht die Prüfung, ob das Landgericht von einer rechtlich zutreffener Ken T
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tigt und welche er ausgeführt hat; es kann sich daher
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- Es liegt nicht fern, dass die Stieftochter mit der Ver-
den Auffassung des Begriffes der Unzucht ausgegangen ist, Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht schon jede kurze oder unbedeutende Berührung, mag sie auch auf Sinnenlust beruhen, als unzüchtige Handlung bewertet werden kann. Vorausgesetzt wird vielmehr ein Vorgang von gewisser äusserer Erheblichkeit (RGSt. 67, 170; BGHSt. 2, 166 f; 4 StR 56/53 vom 13. Hai 1953 = NW 1954, 120 Nr. 27; 4 StR 700/53 vom 18. März 1954). Auch ist nicht jede auf geschlechtlicher Zuneigung beruhende Liebkosung bereits eine unzüchtige Handlung (RG DRZ 1924, 2025 RG JW 1936, 1909 Nr. 19). Die getroffenen Feststellungen lassen es indessen völlig offen, welche Berührungen der Angelilagte im einzelnen beabsich-
auch um Zudringlichkeiten,oder Liebkosungen gehandelt haben, die im Rechtseinre noch nicht als unzüchtige Hanälunrgen angesprochen werden können.
Die Urteilsgründe bieten dem Senat darüber hinaus auch keine Gewähr dafür, dass die Strafkammer die Nöglichkeit erwogen hat, es könne dem Angeklagten die Durchführung der Absichten misslungen sein, mit denen er das Schlafzimmer nach ihrer Ansicht betreten hat.
wirklichung solcher Absichten nicht einverstanden gewesen sein und sich ihr entzogen haben könnte. In diesem Falle würde die Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB auch dann nicht gerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte einen lHissbrauch zur Unzucht beabsichtigt hätte.
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Schliesslich kann auch die Unterstellung des Fortsetzungszusammenhanges auf einem den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler beruhen, Der blosse Entschluss, künftig bei sich bietender Gelegenheit beliebig oft Straftaten gleicher \rt zu begehen, begründet noch nicht deu erforderlichen Gesamtvorsatz. Überdies entspringt die auf eigener Sinnenlust beruhende unzüchtige Mandlung regelmässig nicht eincm früheren, auf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten Entschluss, sondern einer Augenblicksregung, die die sittlichen Hemmungen des Täters überwindet (BGHSt. 2, 167 2). Die Annahme einer Fortsetzuugstat kann dazu verleitet haben, mehrere zeitlich getrennte und für sich allein vielleicht unverfängliche Einzelhandlungen in ihrer Gesamtheit als unzüchtig anzusehen, obwohl bereits jedes Teilstück den ötraftatbestand für sich alleinerfüllen muss. Dementsprechend lassen die Feststellungen auch jeden greifbaren Anhalt für das Lass der Schuld vermissen, dessen “rmittlung für die Bestimmung der gerechten Strafe unerlässlich wäre.
Da der Schuldspruch gegen den Angeklagten. Helmut DEE schon aus diesen sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann, kommt es nicht mehr dareuf an, ob bereits die ihm zugrunde gelegten Feststellungen auf verfehrensrechtlich fchlerhaftem Wege getroffen worden sind.
2.) In dem Verfahren gegen ihren Ehemann ist
die Angeklagte Thekla DEEEWD am 13. Mai 1950
vor dem Amtsgericht Langenselbold als Zeugin uneidlich vernommen worden. Sie hat u.a. bekundet,
sie sei am Abend des 1. lLai 1950, an dem sie ihren Mann beschuldigt hatte, so fürchterlich betrunken gewesen, dass sie nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sei,und weiter, ihre Tochter habe ihr noch
nie etwas davon erzählt, dass sich ihr Uann in irgendeiner Weise an ihr vergangen habe. Beide Bekundungen hält die Strafkammer auf Grund der Aussage des Gastwirts U, eines Vetterse der Angeklagten, für unrichtig.
Diese Annahme unterliegt bereits zur äusseren ‘ Satseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Urteilsgründe erwecken den Eindruck, als habe die Strafkammer den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Alkoholrausches auf eine zur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit beschränkt. Sie keben nämlich hervor, dass zwar an jenem Abend bei den Eheleuten DB erheblich gezecht worden ist, jedoch keiner der Beteiligten etwa sinnlos betrunken gewesen sei. Die hier anscheinend zugrunde gelegte Auffassung ist rechtsirrig. Ein äusserlich georädnetes und folgerichtiges Verhalten steht der Köglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Aufhebung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens nicht im Tege (BGHSt. 1, 184; 4 StR. 104/51 vom 10. Mai
1951), Auf Grund dieses Rechtsirrtums kann die Strafkammer weiterhin verkannt haben, dass sich die Alkoholeinwirkung nach aussen nicht oder nicht in vollem Umfange gezeigt zu haben braucht. Dass die Angeklagte dem äusseren Erscheinungsbilde nach angetrunken war, ist ersichtlich auch die Auffassung dcs Tatrichters. Er hätte daher zur abschliessenden Beurteilung der Frage, ob sie gleichwohl zurechnungsfähig blieb, ermitteln müssen, welche Alkoholmengen die Angeklagte im einzelnen und unter welchen für die Auswirkung erheblichen Umständen — Zeitraum, Nahrungsaufnahme - cie diese genossen hat, und wie sie sich bei der besonderen Konstitution der Angeklagten auswirkten.
Was den zweiten Punkt der Aussage anlangt, so gründet das Landgericht seinen Schuldspruch gegen deu Angeklagten Helmut DE ausschlieslich auf dic von der Angeklagten Thekla DB angeblich gemachten eigenen Beobachtungen; was die Tochter Annelies der Angellagten über das Benehren ihres Stiefvaters erzählt haben soll, ist - wie die Strafkammer im einzelnen zutreffend ausführt - strafrechtlich unerheblich: Lit dieser Auffassung steht es indessen in unlösbarem Widerspruch, dass das Landgericht auf der enderen Seite zuungunsten der Angeklagten Ihefrau annimt, eben diese Erzählung des Kindes, die das Gericht selbst für strafrechtlich belenglos erachtet, habe zum Inhalt gehabt, dass der Angeklagte sich an seiner Stieftochter vergengen,und das kann nach dem Zusammenhang
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nur heissen: strafbar vergangen habe. Wach der eigenen, im einzelnen begründeten Auffassung der Strafkammer war vielmehr die Zeugenaussage der Angeklag-
“ ten, ihre Tochter habe ihr nie etwas davon erzählt,
dass der Angeliilagte Helmut DB sich an ihr vergangen habe, möglicherweise richtig.
Ist somit schon der äussere Tatbestand des § 153 StGB nicht rechtsbedenkenfrei dargetan, so hat das Landgericht die innere Tatseite mit der formelhaften Bemerkung, das vorsätzliche Handeln stehe ausser Frage, vollendsunzureichend behandelt, zumal sich gerade in Gieser Richtung besondere Bedenken erhoben; denn wenn die Angeilagte — sei es selbst infolge grober Fahrlässigkeit - zur Zeit ihrer Vernehmung der Auffassung war, sie sei am 1. kai 1950 infolge übermässigen Alkoholgenusses nicht mehr zurechnungsfähig gewesen und das, was Gie Tochter ihr erzählt habe, lasse keinen Schluss auf ein Sittlichkeitsverbrechen ihres Ehemannes zu, so war eine vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht hinsichtlich dieser beiden Bekundunren nicht festzustellen. -
Das Urteil gegen die Beschwerdeführer unterliegt hiernach der Aufhebung. Die erneute tatrichterliche Erörterung war zweckmässig einem benachbarten Lendgericht zu übertragen, das insbesondere auch zu prüfen haben wird, ob-durch psychiatrische Begutachtung
der Angeklagten Thekla Di eine sichere Grundlage für die weiteren Feststellungen gewon.en werden kann.
Groß Engels Hülle
Dr. Augustin Seibert